Grossratsbeschluss betreffend die Festsetzung des Steuerwertes der Grundstücke
                            Grossratsbeschluss  betreffend die Festsetzung des Steuerwertes  der Grundstücke  vom 25. November 1974  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,  gestützt auf Art. 34 des Steuergesetzes vom 28. April 1968 und auf die Verordnung  über das Verfahren bei Schatzung von Grundstücken vom 9. Juli 1951,  beschliesst:  Art. 1  Der  Ertragswert  im  Sinne  von  Art.  34  Abs.  1  des  Steuergesetzes  wird  von  der  Schatzungskommission  errechnet  und  gilt  für  diese  Grundstücke  als  Steuerwert.  Grundstücke,  die  vor  dem  1.  Januar  1969  letztmals  geschätzt  wurden,  werden  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140%, im Falle von Art. 34 Abs. 1, 2. Abschnitt, zu 180% des damals festgesetzten  Steuerwertes  erfasst.  Grundstücke  gemäss  Art.  34  Abs.  1,  2.  Abschnitt,  die  nach  dem  1.  Januar  1969,  aber  vor  dem  1.  Januar  1975  geschätzt  wurden,  werden  mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120% des Schatzungswertes besteuert.  Art. 2  Der  Steuerwert  der  nichtlandwirtschaftlichen  Grundstücke  gemäss  Art.  34  Abs.  3  des Steuergesetzes wird wie folgt festgesetzt:  Schätzungsjahr 1967/68  145% des Verkehrswertes  Schätzungsjahr 1969  140% des Verkehrswertes  Schätzungsjahr 1970  130% des Verkehrswertes  Schätzungsjahr 1971  120% des Verkehrswertes  Schätzungsjahr 1972  110% des Verkehrswertes  Schätzungsjahr 1973  105% des Verkehrswertes  Schätzungsjahr 1974  100% des Verkehrswertes  Art. 3  Der  Steuerpflichtige  hat  das  Recht,  für  die  Steuerperiode  1975/76  eine  Neuein-  schätzung zu verlangen.  Art. 4  Dieser Beschluss tritt nach der Annahme durch den Grossen Rat auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1975 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 4. Dezember 1972.