Zeugnis und Promotionsordnung für das Gymnasium Laufental-Thierstein
                            1  Zeugnis und Promotionsordnung für das  Gymnasium Laufental-Thierstein  Beschluss der Aufsichtskommission des Regionalen Gymnasiums Laufental-  Thierstein vom 6. Juli 1995  Die Aufsichtskommission des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein  gestützt  auf  Ziffer  4.1.6  des  Vertrages  zwischen  den  Kantonen  Baselland  und  Solothurn  über  die  Errichtung,  die  Trägerschaft  und  den  Betrieb  des  Regionalen  Gymnasiums  Laufental-Thierstein  in  Laufen  vom  4./19.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:  A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Noten, Verhalten
                            1    Die  Leistungsbeurteilung  umfasst  die  Wertung  der  Schulleistungen,  die  aufgrund des vorangegangenen Unterrichts erbracht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Leistungen werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die  beste, 1 die schlechteste Note. Noten unter 4 sind ungenügend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Auf  Wunsch  der  Eltern  muss  über  das  Zustandekommen  der  Noten  Aus-  kunft erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Betragen,  Fleiss,  Arbeitshaltung  und  soziales  Verhalten  werden  nicht  in  die  Leistungsbeurteilung  einbezogen.  Gibt  das  Verhalten  einer  Schülerin  oder  eines  Schülers  innerhalb  des  Bereiches,  in  welchem  sie/er  durch  die  Schule der elterlichen Aufsicht entzogen ist, zu Beanstandungen Anlass, so  werden  die  Eltern  (oder  ihre  gesetzlichen  Vertreter)  darüber  mündlich  oder  schriftlich  orientiert.  In  schwerwiegenden  Fällen  kann  dem  Zeugnis  ein Verhaltensbericht beigelegt werden. Er muss von der Klassenkonferenz  genehmigt  und  durch  die  Klassenlehrerin  oder  den  Klassenlehrer  unter-  schrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Noten in Nicht-Maturitätsfächern
                            1   In den Fächern, die durch die Stundentafel als obligatorisch erklärt sind,  müssen  in  jedem  Semester  Zeugnisnoten  gesetzt  werden,  ausgenommen  in Religion und Hauswirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  den  Freifächern  setzt  die  Fachlehrkraft  in  jedem  Semester  eine  Note  oder die Bemerkung besucht ins Zeugnis. Benotete Freifächer, die bis zum  Kursabschluss  besucht  wurden,  können  im  Maturitätszeugnis  aufgeführt  werden. Schülerinnen und Schüler können wünschen, dass ihre Leistungen  im Zeugnis benotet werden. Eintragungen im Maturitätszeugnis sind dem  Rektorat zu beantragen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 414.116.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für jeden Optionskurs wird in der Beilage zum Zeugnis ein Testat erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  jeden  Freikurs  wird  im  Semesterzeugnis  die  Bemerkung  besucht  ein-  getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Ausnahmen  von  diesen  Regelungen  bedürfen  der  Genehmigung  durch  das Rektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Bericht, Zwischenzeugnis
                            1   Über die Beurteilung einer Schülerin oder eines Schülers kann die Lehre-  rin  oder  der  Lehrer  den  Eltern  im  Laufe  des  Schuljahres  mündlich  oder  schriftlich Bericht erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Berichterstattung muss erfolgen:  a)   wenn Eltern sie verlangen;  b)  wenn die Schülerin oder der Schüler in den Leistungen oder im Verhal-  ten besondere Auffälligkeiten zeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer orientiert die Eltern der provi-  sorisch  beförderten  Schülerinnen  und  Schüler  in  der  Mitte  des  Semesters  über deren Leistungsstand in Form eines Zwischenzeugnisses.  B. Beförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Bedingungen
                            1   Die Beförderung erfolgt auf Grund der Noten, die in allen in der betref-  fenden   Zeugnisperiode   unterrichteten   obligatorischen   Beförderungsfä-  chern  (Maturitätsfächer  ohne  Turnen  und  Sport)  erzielt  wurden.  Wurde  von  der  Möglichkeit  der  Zuwahl  des  Faches  Sport  Gebrauch  gemacht,  so  zählt dieses Fach als Beförderungsfach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den Klassen 1–4 zählt der Durchschnitt der Fächer Zeichnen und Musik  als  eine  Beförderungsnote;  in  den  anderen  Klassen  zählt  die  Note  des  gewählten   Maturfaches   (Zeichnen   oder   Musik)   als   Beförderungsnote.  Durchschnittsnoten sind auf Zehntel aufzurunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die definitive Beförderung sind folgende Bedingungen zu erfüllen:  a)   höchstens 3 Beförderungsnoten unter 4,0.  b)   mindestens  doppelt  so  viele  Pluspunkte  (Summe  der  Abweichungen  aller  Beförderungsnoten  über  4  von  der  Note  4)  als  Minuspunkte  (Summe  aller  Abweichungen  aller  Beförderungsnoten  unter  4  von  der  Note 4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die provisorische Beförderung erfolgt, wenn nicht beide der in Absatz 4  genannten Bedingungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Rückversetzung  um  1  Jahr  erfolgt,  wenn  nach  einer  provisorischen  Beförderung auch im nächsten Zeugnis die unter den in Absatz 4 genann-  oder dem zweiten Semester eines Schuljahres beginnen. Die Aufnahme in  die  Repetitionsklasse  erfolgt  definitiv.  Liegt  aber  der  Durchschnitt  aller  Beförderungsnoten  unter  3,75,  kann  die  Klassenkonferenz  (dies  ist  die  Versammlung aller Lehrerinnen und Lehrer, die eine Klasse in einem obli-  gatorischen   Fach   unterrichten)   die   provisorische   Aufnahme   verfügen.  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 4 Abs. 1 Fassung vom 27. Februar 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgrund  des  letzten  Zeugnisses  vor  der  Maturitätsprüfung  erfolgt  keine  Rückversetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Erfüllt  eine  Schülerin  oder  ein  Schüler  der  1.  bis  4.  Klasse  die  Beförde-  rungsbedingungen  nicht,  ist  ein  Übertritt  ohne  Rückversetzung  an  eine  Laufentaler Sekundarschule, bzw. an eine Thiersteiner Bezirksschule mög-  lich.  Die  Aufnahme  in  die  neue  Klasse  wird  durch  die  Kantone  Baselland  und Solothurn geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Hat  eine  Repetentin  oder  ein  Repetent  in  einem  Fach  den  abschliessen-  den Unterricht bereits vor Beginn der Repetition absolviert und verzichtet  sie/er  im  Repetitionsjahr  auf  die  Belegung  dieses  Faches,  bleibt  dieses  bei  den  Beförderungsentscheiden  im  Repetitionsjahr  unberücksichtigt.  Der  Verzicht auf den Besuch des Faches  ist von der Schülerin oder vom Schüler  und  den  Erziehungsberechtigten  zu  Handen  des  Rektorates  schriftlich  zu  bestätigen. Ausnahmen von dieser Regelung sind:  a)   Maturandinnen  und  Maturanden,  die  wegen  Nichtbestehens  der  Ma-  turitätsprüfung  die  letzten  beiden  Semester  wiederholen,  müssen  alle  Fächer, die bis zur Maturitätsprüfung unterrichtet werden, besuchen.  b)   Fächer,  die  genau  im  Zeitpunkt  der  Rückversetzung  abgeschlossen  werden  und  somit  zum  Remotionsentscheid  beigetragen  haben,  müs-  sen   repetiert   werden,   wenn   der   Durchschnitt   der   beiden   letzten  Zeugnisnoten nicht genügend war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  höchstens 1 Semester verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    Kann  aufgrund  häufiger  Abwesenheiten  in  einem  obligatorischen  Fach  keine  Note  gesetzt  werden,  kann  das  Rektorat  den  Übertritt  ins  nächste  Semester,  bzw.  die  Zulassung  zu  den  Maturitätsprüfungen  verweigern.  Das  Rektorat  setzt  den  Stoffumfang  um  den  Zeitpunkt  der  nachzuholen-  den Arbeiten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Freiwillige Repetition
                            1    Die  freiwillige  Repetition  kann  auf  Gesuch  der  Eltern  vom  Rektorat  be-  willigt  werden.  Sie  ist  normalerweise  nur  am  Ende  eines  Semesters  mög-  lich  und  ist  im  Zeugnis  einzutragen.  Der  Eintrag  lautet  «repetiert  freiwil-  lig». Der Schulpsychologische Dienst, der Kinder- und Jugendpsychiatrische  Dienst  beziehungsweise  das  Amt  für  Berufsberatung  können  als  Entschei-  dungshilfe beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  begründeten  Antrag  der  genannten  Dienste  kann  die  freiwillige  Repetition  auch  auf  Quartalsende  erfolgen.  In  diesem  Fall  kann  das  erste  Zeugnis in der neuen Klasse später ausgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  freiwillig  repetierten  Semester  dürfen  nicht  noch  einmal  repetiert  werden. Eine spätere Repetition ist jedoch gemäss § 6 gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Aufnahme in die Repetitionsklasse erfolgt definitiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Schülerinnen  und  Schüler,  die  die  vierte  Klasse  des  Untergymnasiums  besuchen  und  nach  dem  ersten  Semester  repetieren  müssen,  werden  auf  Wunsch erst nach dem zweiten Semester zurückversetzt. Auf diese Remo-  tion  kann  verzichtet  werden,  wenn  die  betreffende  Schülerin  oder  der  betreffende  Schüler  im  Zeugnis  für  das  zweite  Semester  einen  Durch-  schnitt  der  Beförderungsnoten  von  mindestens  4,5  bei  höchstens  zwei  ungenügenden Beförderungsnoten erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Zweite Rückversetzung
                            1    Schülerinnen  und  Schüler  haben  das  Recht,  innerhalb  jeder  Schulstufe  (Unter- bzw. Obergymnasium) je einmal zu repetieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Schülerinnen und Schüler, die innerhalb der gleichen Schulstufe ein zwei-  tes Mal zurückversetzt würden, treten aus der Schule aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Hospitium
                            1    Schülerinnen  und  Schüler  der  Klassen  5–8,  die  wegen  ungenügender  Leistungen die Schule verlassen müssten, können mit begründetem Gesuch  ein Hospitium verlangen. Das Rektorat kann dem Gesuch, nach Anhörung  der  Klassenkonferenz,  stattgeben.  Ein  Hospitium  dauert  nicht  länger  als  ein Semester.  C. Zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Inhalt
                            Allen Schülerinnen und Schülern wird am Schluss des Semesters ein Zeug-  nis ausgestellt. Es enthält die Noten, die Mitteilung über die Beförderung  und die Eintragung der Absenzen in Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Ausfertigung
                            1    Die  Klassenlehrerin  oder  der  Klassenlehrer  ist  für  die  Ausfertigung  des  Zeugnisses verantwortlich. Es wird von ihr oder ihm unterschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schülerinnen  und  Schüler  erhalten  das  Zeugnis  am  Ende  des  Seme-  sters   ausgehändigt.   Auf   Semesterende   austretende   Schülerinnen   und  Schüler  erhalten  das  Zeugnis  erst,  nachdem  sie  ihre  Verpflichtungen  ge-  genüber der Schule erfüllt haben. Schülerinnen und Schüler, die nicht auf  ein Semesterende austreten, erhalten kein Zeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  bzw.  Stellvertreterin  bestätigen  durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Es  ist  den  Eltern  untersagt,  Bemerkungen  in  das  Zeugnis  zu  schreiben.  Wird die Unterschrift von den Eltern auch nach Rücksprache mit der Klas-  senlehrerin  oder  dem  Klassenlehrer  verweigert,  so  vermerkt  das  Rektorat  die Verweigerung der Unterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Beförderungsentscheid
                            1    Der  Beförderungsentscheid  wird  wie  folgt  bezeichnet:  definitiv,  proviso-  risch, nicht befördert, Provisorium verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  letzten  Zeugnis  vor  der  Maturitätsprüfung  wird  kein  Beförderungs-  entscheid eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für den Beförderungsentscheid ist die Klassenkonferenz verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Weitere Bestimmungen
                            1   Das Zeugnis wird in der Schule aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Austritt wird das Zeugnis ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Austrittsbestätigung
                            Beim  Austritt  wird  auf  Wunsch  der  Eltern  oder  der  Schülerin  oder  des  Schülers  eine  Austrittsbestätigung  ausgestellt.  Darin  wird  angegeben,  aus  welcher  Klasse  die  Schülerin  oder  der  Schüler  ausgetreten  ist.  Die  Bestäti-  gung wird durch das Rektorat unterschrieben.  D. Beschwerderecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Instanzen
                            1    Gegen  Entscheide  von  Lehrerinnen  und  Lehrern  oder  der  Klassenkonfe-  renz,  die  Gegenstand  dieser  Verordnung  bilden,  kann  innert  10  Tagen  beim Rektorat Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  den  Entscheid  des  Rektorates  kann  innert  10  Tagen  bei  der  Auf-  sichtskommission Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gegen  den  Entscheid  der  Aufsichtskommission  kann  innert  10  Tagen  bei  den  zuständigen  Instanzen  des  Wohnkantons  (Kanton  Baselland  oder  Kanton Solothurn) Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  Schülerinnen  und  Schüler  mit  Wohnsitz  ausserhalb  der  Kantone  Ba-  selland  und  Solothurn  sind  die  zuständigen  Stellen  des  Kantons  Baselland  Beschwerdeinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Rechtsmittelbelehrung
                            Entscheide,  die  gestützt  auf  diese  Verordnung  ergehen,  sind  mit  einer  Rechtsmittelbelehrung zu versehen.  E. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Zeugnis- und Promotionsordnung vom 1. April 1981 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Regierungsrat des Kantons Baselland genehmigt am 27. Juli 1995  Vom  Regierungsrat  des  Kantons  Solothurn  genehmigt  am  26.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  Publiziert im Amtsblatt vom 3. November 1995  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inkrafttreten der Änderungen vom: