Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 28. September 1962 über das Filmwesen (Filmgesetz)
                            Kantonale Vollziehungsverordnung  zum Bundesgesetz vom 28. September 1962   über das  Filmwesen (Filmgesetz)  vom 30. Mai 1963  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,  in Ausführung von Art. 20 des Bundesgesetzes vom 28. September 1962 über das  Filmwesen,  beschliesst:  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Polizeidirektion ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen zur Eröffnung  oder Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung und über den Entzug von Be-  triebsbewilligungen  im  Sinne  von  Art.  18  und  19  des  Bundesgesetzes  über  das  Filmwesen (Filmgesetz) vom 28. September 1962.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche  um  die  Erteilung  von  Bewilligungen  sind  beim  Bezirksrat  einzureichen,  der diese mit seinem Antrag an die Polizeidirektion zur Entscheidung weiterleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine erteilte Bewilligung ist zu befristen.  Art. 2  Die  Polizeidirektion  hört  vor  ihren  Entscheiden  über  Bewilligungen  und  Bewilli-  gungsentzüge im Sinne von Art. 18 und 19 des eidgenössischen Filmgesetzes eine  von der Standeskommission gewählte Konsultativkommission an, in der die Bezirke,  die  filmkulturellen  Organisationen,  die  Kinobesitzer  und  der  Filmverleih  vertreten  sind.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Entscheid der Polizeidirektion kann innert 10 Tagen an die Standeskommission  weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rekursberechtigt  sind  die  Betroffenen.  Bei  Entscheiden  über  Bewilligungen  und  Bewilligungsentzüge  im  Sinne  von  Art.  18  und  19  des  eidgenössischen  Filmgeset-  zes steht das Rekursrecht auch den Berufsverbänden des Filmwesens zu.  Art. 4  Die Bewilligungsgesuche sind mit allen für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen  zu versehen, insbesondere sind beizulegen:  Bewilligungs-  instanz  Konsultativ-  kommission  Rekurs  Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. ein Ausweis über das schweizerische Wohndomizil des Bewerbers;
2. ein Leumundsbericht über den Bewerber;
3. die baupolizeiliche Bewilligung;
4. die feuerpolizeiliche Bewilligung;
5. Ausweise über die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers
                            und des Filmvorführungsbetriebes.  Art. 5  Für Bewilligungen und Bewilligungsentzüge im Sinne von Art. 18 und 19 des eidge-  nössischen  Filmgesetzes  wird  neben  den  Barauslagen  eine  Gebühr  von  Fr.  50.—  bis Fr. 300.— erhoben.  Art. 6  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bewilligungspflicht  werden  gemäss  Art.  292  StGB  geahndet.  Art. 7  Diese Vollziehungsverordnung tritt nach der Genehmigung durch den Grossen Rat  sofort in Kraft.  Gebühren  Strafen  Inkrafttreten