Uebereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Freyburg, Solothurn, Basel (Stadt- und Landtheil), Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, sowie Appenzell Ausser-Rhoden, und dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
                            Konkursvertrag mit Bayern  Uebereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern,  Luzern, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Freyburg, Solothurn, Basel  (Stadt- und Landtheil), Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau,  Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, sowie Appenzell  Ausser-Rhoden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen  Vom 11. Mai 1834 (Stand 27. Juni 1834)  A. Schweizerische Erklärung  Der Vorort der schweizerischen Eidgenossenschaft erklärt in Folgeder zwischen der Königlich-  bayerischen Staatsregierung und den nachgenannten Schweizerkantonen Zürich, Bern, Luzern, Unter  -  walden, Freyburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin,  Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, sowie Appenzell Ausser-Rhoden, getroffenen Uebereinkunft:  Dass in Insolvenzerklärungs- und Konkursfällen den Staatsangehörigen des Königreichs Bayern  gleiche Konkurrenz und gleiche Klassifikationsrechte mit den Angehörigen jedes der kontrahirenden  schweizerischen Kantone zustehen, und dass, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, in den  genannten Schweizerkantonen weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche  Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachtheil der Masse beschränkt werden soll, in so fern auch  den Angehörigen dieser Kantone eine gleiche Konkurrenz und ein gleiches Klassifikationsrecht in  Bayern versichert und daselbst überhaupt, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, weder  durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum  Nachtheil der Masse beschränkt wird.  Dessen zur Urkunde hat der eidgenössische Vorort die gegenwärtige Erklärung, die gegen eine  andere damit im Einklange stehende des Königlich-bayerischen Staatsministeriums des Aeussern und  des Königlichen Hauses ausgewechselt, deren Inhalt den beidseitigen Gerichtsbehörden zur Nachach  -  tung in vorkommenden Fällen mitgetheilt werden soll, ausgestellt und mit den üblichen Unterschriften  und Siegel bekräftigt.  Also geschehen in Zürich, den 27. Brachmonat 1834  Bürgermeister und Staatsrath des eidgenössischen Vororts Zürich,  in deren Namen,  der Amtsbürgermeister: M. Hirzel  Der eidgenössische Kanzler: Amrhyn  B. Königlich-bayerische Erklärung  Das Königlich-bayerische Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeussern erklärt in  Folge der zwischen der Königlichen Staatsregierung und den Schweizerkantonen Zürich, Bern, Lu  -  zern, Unterwalden, Freyburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thur  -  gau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, sowie Appenzell Ausser-Rhoden
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1)  Im Jahre 1834 sind nachträglich auch die Kantone Uri und Zug dieser Übereinkunft beigetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Siehe Fussnote 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Konkursvertrag mit Bayern  Dass in Insolvenzerklärungs- und Konkursfällen den Angehörigen der vorbenannten Kantone glei  -  che Konkurrenz und gleiche Klassifikationsrechte mit den Staatsangehörigen des Königreichs Bayern  zustehen, und dass, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, im Königreiche weder durch Ar  -  rest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nacht  -  heil der Masse beschränkt werden soll, in so fern auch den bayerischen Staatsangehörigen eine gleiche  Konkurrenz und ein gleiches Klassifikationsrecht in den gedachten Schweizerkantonen versichert und  daselbst überhaupt, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, weder durch Arrest noch durch  sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachtheil der Masse be  -  schränkt wird.  Dessen zur Urkunde hat das Königliche Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeus  -  sern die gegenwärtige Erklärung, die gegen eine damit im Einklange stehende des eidgenössischen  Vororts ausgewechselt, deren Inhalt den beidseitigen Gerichtsbehörden zur Nachachtung in vorkom  -  menden Fällen mitgetheilt werden soll, ausgestellt und mit üblicher Unterschrift und Siegelung bekräf  -  tigt.  Also geschehen in München den 11. Mai 1834  Königlich-bayerisches Staatsministerium  des Königlichen Hauses und des Aeussern:  Frh. von Giese  Braun
                        
                        
                    
                    
                    
                
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