Errichtung und Betrieb des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein in Laufen
                            Errichtung und Betrieb des Regionalen  Gymnasiums Laufental-Thierstein in  Laufen  Vom 28. September 1975 (Stand 2. Oktober 1975)  Der Kantonsrat von Solothurn  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Der Kanton Solothurn beteiligt sich als Mitträger am Bau und am Betrieb  des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein in Laufen. Er übernimmt  in dieser Eigenschaft die Hälfte der Baukosten, höchstens aber 8,5 Millio  -  nen Franken (Preisstand 1. April 1974 ) und leistet zudem einen nach der  Zahl der Schüler aus dem Kanton Solothurn bemessenen Beitrag an die Be  -  triebskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Der Beitrag an den Bau und den Betrieb des Gymnasiums wird unter der  Bedingung gewährt, dass das Mitwirkungsrecht des Kantons Solothurn bei  der Durchführung des Bauvorhabens und beim Betrieb der Schule und dass  die Rechte der Schüler aus dem Kanton Solothurn zum Besuch der Schule  vertraglich geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Der Regierungsrat wird beauftragt:  a)  mit den bernischen Partnern die für den Bau und den Betrieb der  Schule erforderlichen Vereinbarungen abzuschliessen und für die Ar  -  beitsvergebungen seine Zustimmung vorzubehalten;  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation  des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft. Der Regierungsrat  wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 enthält Kreditbeschlüsse und wird nicht abgedruckt.
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 enthält Kreditbeschlüsse und wird nicht abgedruckt.
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5, Abs. 1, Bst. b enthält Kreditbeschlüsse und wird nicht abgedruckt.
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 enthält Kreditbeschlüsse und wird nicht abgedruckt.
                            GS 86, 694
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten am 2. Oktober 1975.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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