Grossratsbeschluss betreffend die Festsetzung des Steuerwertes landwirtschaftlicher Grundstücke, die nach Erwerbsgrund oder Eigentumsausübung der Kapitalanlage oder Spekulation dienen
                            Grossratsbeschluss  betreffend die Festsetzung des Steuerwertes  landwirtschaftlicher Grundstücke, die nach  Erwerbsgrund oder Eigentumsausübung der  Kapitalanlage oder Spekulation dienen  vom 26. November 1973  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,  gest  ü  tzt  auf  Art.  34  Abs.  1  2.  Satz  des  Steuergesetzes  f  ü  r  den  Kanton  Appenzell
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Rh. vom 28. April 1968 und auf die Verordnung ü ber das Verfahren bei Schatzung
                            von Grundst  ü  beschliesst:  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Verkehrswert und Steuerwert im Sinne von Art. 34 Abs. 1 2. Satz gilt w  ä  hrend  den ersten 15 Jahren mindestens der Kaufpreis oder  Ü  bernahmewert, sofern nicht  eine  Verkehrswertschatzung  der  Grundst  ü  cksch  ä  tzungskommission  vorliegt,  die  h  ö  her ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Liegenschaftserwerb  zufolge  Erbgang,  nicht  aber  bei  Erbteilung,  wird  die  Ei-  gentumsdauer des Erblassers angerechnet.  Art. 2  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat sofort in Kraft.