Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat
                            . 191 b Abs. 2 der Bundesverfassung  Allgemeine Bestimmungen  -   und  Vollzugsbehörde  gemäss  Art.  von Grosslotterien und grossen Sportwetten;  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kapitel:  Die interkantonale Trägerschaft  Geldspiele  ERSTER ABSCHNITT:   AUFGABEN UND ORGANISATION  a)  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die Trägerschaft
                            a)  bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der  Kantone  im  Bereich  der  Grossspiele  und  setzt  politische  Rah-  menbedingungen für den Grossspiels  ektor;  b)  nimmt  die  Verantwortung  der  Kantone  als  Träger  der  GESPA  wahr; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die  GESPA aus;  c)  stellt das Geldspielgericht;  d)  gewährleistet  die  transparente  Verwendung  von  Reingewinnen  aus Grosslotterien  und grossen Sportwetten zugunsten des nati-  onalen Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht  über die SFS aus;  e)  ist Depositärin des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz  in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Organe der Trägerschaft sind:  a)  die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG);  b)  der Vorstand;  c)  das Geldspielgericht;  d)  die Revisionsstelle.  Aufgaben der  Trägerschaft  Rechtsform,  Sitz und Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)  es Anteils „Aufsicht“ der Abgabe gemäss Art. 67  Zusammen  -  setzung  Zuständigkeiten  der FDKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.    das Organisationsreglement der GESPA;  ii.   das Gebührenreglement der GESPA;  iii.  die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichts-  rats der GESPA;  iv.     den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;  v.   das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts;  vi.    den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielge-  richts;  vii.   die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungs-  rats  der SFS;  viii.   den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS;  g)  nimmt Kenntnis  i.    vom jährlichen Budget der GESPA;  ii.   vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA;  iii.  vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS;  h)  nimmt  darüber  hinaus  alle  Zuständigkeiten  der  Trägerschaft  wahr,  die  keinem  anderen  Organ  der  Trägerschaft  übertragen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  FDKG  ist  beschlussfähig,  wenn  die  Mehrheit  ihrer  Mitglieder  anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art. 34 und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
                            3   Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.  c)  Der Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  FDKG  wählt  aus  ihrer  Mitte  fünf  Mitglieder  in  den  Vorstand.  Mindestens   zwei   Mitglieder   stammen   aus   der   französischen  Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt  des Präsidiums oder des Vizepräsidiums aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Conférenc  e  Romande  des  membres  de  gouvernement  con-  cernés par les jeux d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder  aus der französischen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu.  Entscheidver-  fahren der  FDKG  Zusammen  -  setzung des  Vorstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d,  erfolgt  die  Anstellung  öffentlich-  en.  wie Er-  richter ansonsten keine  Zuständigkeiten  Entscheidver-  fahren  Sekretariat  Zusammen  -  setzung, Amts-  dauer, Amtszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn  für  die  Beurteilung  einer  Streitsache  besondere  Fach-  kenntnisse erforderlich sind, über welche die ordentlichen Rich-  terinnen  und  Richter  bzw.  die  Ersatzrichterinnen  oder  –  nicht  verfügen;  diesfalls  muss  die  a.o.  Richterin  bzw.  der  a.o.  Richter über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale
                            richterliche   Behörde   mit   voller   Kognition   in   Sachverhalts  Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der  übrigen  mit  diesem  Konkordat  geschaffenen  Organisationen  bzw.  deren Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Das Geldspielger icht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit un-
                            abhängig und nur dem Recht verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement, welches der  Genehmigung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es insbesondere  die  Organisation,  die  Zuständigkeiten,  die  Entschädigungen,  das  Personal und die Kommunikation seiner Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  Personal  angestellt  wird,  erfolgt  die  Anstellung  öffentlich-  rechtlich, das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. D  Geschäftsreglement kann davon abweichende Regelungen enthal-  ten, soweit die besonderen Verhältnisse und die vom Geldspielge-  richt zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Ver-  waltungsgerichtsgesetz des Bundes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahres-  bericht, zusammen mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft  geprüften Sonderrechnung des Geldspielgerichts.  e)  Die Revisionsstell  e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprü-  fungsorgan  oder  eine  anerkannte  private  Revisionsstelle  auf  eine  Amtsdauer von 4 Jahren; Wiederwahl ist möglich.  Zuständigkeit  Unabhängigkeit  Organisation  und Bericht  -  erstattung  Wahl und Be-  richterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Art. 728a des Bundes-  pielgerichts, durch.    FINANZEN  Kommissionen  und Arbeits-  gruppen  Finanzierung  Rechnungs  -  wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kapitel:  Die interkantonale Geldspielaufsicht  (GESPA)  ERSTER ABSCHNITT:      AUFGABEN UND ORGANISATION  a)  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Aufsichts-  Vollzugsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die  ihr  bundesrechtlich  zugewiesenen  Befugnisse.  Die  Trägerschaft  kann mit der GESPA allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung  vere  inbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  GESPA  ist  das  Kompetenzzentrum  der  Kantone  im  Bereich  Geldspiele.  Die  Trägerschaft  erlässt  mittels  Leistungsauftrag  allge-  meine Vorgaben hinsichtlich Quantität und Qualität der Aufgabener-  füllung.  Die  Trägerschaft  kann  der  GESPA  weitere  unterg  eordnete  Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbestim-  mungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistun-  gen erbringen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben  gemäss Abs. 1 bis 2 besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen  und zu diesem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen ein-  gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit  eig  ener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie verfügt über die folgenden Organe:  a)  den Aufsichtsrat;  b)  die Geschäftsstelle;  c)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Präsidium  der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jähr-  lich ein Gespräch über die Aufgabenerfüllung.  Aufgaben und  Befugnisse  Rechtsform,  Sitz und Organe  Unabhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ährlich  einen  Jahresbericht  zur  der GESPA, unter Vorbehalt der  ;  Organisation  und Bericht  -  erstattung  Zusammenset-  zung, Amts-  dauer,  Amtszeit  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Aufsichtsrat  übt  die  Zuständigkeiten  gemäss  BGS  aus  sowie  darüber hinaus sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der  mit  diesem  Konkordat  und  mit  dem  Leistungsauftrag  der  Träger-  schaft übertragenen Aufgaben notwendig und keinem anderen Or-  gan übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die V  eranstalter  -  und Spiel-  bewilligungen und verfügt die damit verbundenen Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkeiten  an die Geschäftsstelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseitigen  Einvernehm  en  und  gegen  kostendeckendes  Entgelt  einzelne  Auf-  sichtsaufgaben übertragen.  c)  Die Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Geschäftsstelle  steht  unter  der  Leitung  einer  Direktorin  oder  eines Direktors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  übt  die  unmittelbare  Aufsic  ht  über  den  Grossspielsektor  aus;  der Aufsichtsrat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständig-  keit an sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und  vollzieht dessen Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie berichtet dem Aufsichtsrat r  egelmässig, bei besonderen Ereig-  nissen ohne Verzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt und  erlässt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organi-  sationsreglements selbstständig Verfügungen und erhebt Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Sie   prüft die der GESPA gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGS von den  kantonalen   Bewilligungsbehörden   zugestellten   Bewilligungsent-  scheide auf Übereinstimmung mit dem Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Sie  vertritt  die  GESPA  vor  eidgenössischen,  interkantonalen  und  kantonalen Gerichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Das  Personal  wird  öffentlich  -rechtlich  angestellt.  Das  Bundesper-  sonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon  abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhält-  nisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.  Geschäftsstelle  und Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Revisionsstelle    FINANZEN UND ANWENDBARES  VERFAHRENSRECHT  oder Ertragsüberschusses bei Auflösung  oder  Ertrags-  Wahl, Auftrag  und Bericht  -  erstattung  Reserven  Finanzierung  Rechnungs  -  legung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des
                            Bundesgesetzes   vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-  fahren (VwVG; SR 172.021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Kapitel:  Die Stiftung Sportförderung Schweiz  (SFS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslot-  terien  und  grossen  Sportwetten  zur  Förderung  des  nationalen  Sports.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die rechtlich selbstän-  dige öffentlich-  rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) er-  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im  Rahmen der  Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkor-  dats  sowie  der  Vorgaben  der  FDKG  (Stiftungsreglement  und  Be-  schluss der FDKG über die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch  die Destinatäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufga-  ben erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stif-  tung jährlich zugewendet wird, im Verfahren gemäss Art. 34 jeweils  auf vier Jahre fes  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwet-  ten geäufnete Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke  der  Förderung  des  nationalen  Sports,  insbesondere  für  den  Nach-  wuchsleistungssport, für Aus  -  und Weiterbildung, für die Information  sowie für die Verwaltung der Stiftung eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Falle  einer  Auflösung  der  Stiftung  fällt  das  Stiftungsvermögen  im Verhältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich  zur Förder  ung des kantonalen Sports.  Verfahrensrecht  Errichtung und  Zweck  Stiftungs  -  vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Regierung des sie entsen-  at  wählt  als  Revisionsstelle  ein  kantonales  Rech-  ch und prüft insbesondere, ob die Mittelverwendung  Verfahren für  die Festlegung  des Betrags zur  Förderung des  nationalen  Sports  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  SFS  unterbreitet  der  FDKG  jährlich  einen  Jahresbericht  zur  Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüf-  ten Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechensch  aftsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die SFS gewährt Beiträge  a)  an  den  Dachverband  der  nationalen  Sportverbände  (Swiss  Olympic);  b)  an  nationale  Sportverbände,  welche  wie  der  Fussballverband  und   der   Eishockeyverband   massgebend   in   der   Schweiz  Wettsubstrat generieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Krite-  rien für die Mittelverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst  auf Antrag der SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  SFS  legt  offen,  welche  Empfängerinnen  und  Empfänger  für  welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs. 1 sowie ihre Rec  nung jährlich auf ihrer Website.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Kapitel:  Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaf-  fenen Organen Einsitz nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen  Organe dürfen weder Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von  Geldspielunternehmen  oder  von  Fabrikations  -   und  Handelsbetrie-  ben  der  Geldspielbranche  sein  noch  dürfen  sie  an  solchen  Unter-  nehm  ungen beteiligt sein oder ein Mandat für eine solche Unterneh-  mung ausüben.  Bericht  -  erstattung  Kriterien und  Verfahren für  die Mittelver  -  gabe  Transparenz  Unvereinbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als  ist  ebenfalls,  wer  mit  einer  Person,  deren  per-  ische Lebensgemeinschaft verbunden ist oder diese  en Bestim-  Offenlegung  von Interessen-  bindungen  Ausstandspflicht  Verpflichtung  zur Überbin-  dung auf Mitar-  beitende  Finanzaufsicht  Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Ge-  schädigten kein Anspruch zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Soweit  die  haftpflichtige  Organisation  die  geschuldete  Entschädi-  gung nicht zu leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Kantone  tragen  einen  allfälligen  Schaden  im  Verhältnis  ihrer  Wohnbevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung  des  Bundes  über  den  Datenschutz  (DSG;  SR  235.1  und  Ausfüh-  rungserlasse).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Orga  nisationen  bezeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Da-  tenschutzaufsichtsstelle.  Deren  Aufgaben  richten  sich  sinngemäss  nach den Artikeln 27, 30 und 31 DSG. Die übrigen Bestimmungen  des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nach-  folgenden Absätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes  über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (SR 152.3 und Aus-  führungserlasse).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kein Zugang wird zu amtli  chen Akten gewährt, welche die Zulas-  sungs  -  und Aufsichtstätigkeit der GESPA betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art. 13 bis 15  des Öffentlichkeitsgesetzes des Bundes, SR 152.3) finden keine An-  wendung.  Die  um  Gewährung  der  Aktenei  nsicht  ersuchte  Behörde  informiert über eine Fristverlängerung oder ihren Entscheid und er-  lässt auf Verlangen eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Einsicht  in  Akten  von  laufenden  Verfahren  richtet  sich  nach  dem anwendbaren Verfahrensrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Tr  ägerschaft,  die  GESPA  und  die  SFS  veröffentlichen  ihre  rechtsetzenden  Erlasse  und  andere  zu  veröffentlichende  Mitteilun-  gen je auf ihrer Website.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Veröffentlichungen  in  vergaberechtlichen  Verfahren  erfolgen  auf  der  gemeinsam  von  Bund  und  Kantonen  betrieb  enen  Internetplatt-  form für öffentliche Beschaffungen.  Datenschutz  Akteneinsicht  Publikationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewährung ausschliesslicher Veran-  staltungsrechte für die Durchführung  von Grosslotterien und grossen  Sportwetten  anstalter  von  Lotterien   entrichten die Inhaberinnen  Anwendbares  Recht  Zugelassene  Veranstalterin-  nen oder Veran-  stalter von  Grosslotterien  und grossen  Sportwetten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Kapitel:  Abgaben  ERSTER ABSCHNITT:      ALLGE  MEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu
                            finanzierende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen:  a)  Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht;  b)  Aufwand der GESPA;  c)  Auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordina-  tionsorgans gemäss Art. 114 BGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art. 51 hiervor dienen  vorab  a)  Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im  Einzelfall (Art. 54 ff.);  b)  Gebühren  für  Verfahren  vor  dem  Geldspielgericht  im  Einzelfall  (Art. 59).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die  Gebühren gemäss Abs. 1 lit. a und b vorstehend nicht gedeckt wird,  bei welchem jedoch ein enger Zurechnungszusammenhang zu den  Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen besteht, er-  hebt die GESPA von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern jähr-  lich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der nicht den Veranstalter  innen oder Veranstaltern von Grossspie-  len zurechenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag  aus  der  wiederkehrenden  Abgabe  für  die  Gewährung  der  aus-  schliesslichen Veranstaltungsrechte, Anteil „Aufsicht“, finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publi-  zierenden Gebührenreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechen-  baren  und  dem  nicht  zurechenbaren  Anteil  des  Gesamtaufwands  (Art. 52, Abs. 2 und 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sow  eit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA  keine  Regelungen  enthalten,  gelten  die  Bestimmungen  der  Allge-  meinen Gebührenverordnung des Bundes vom 8. September 2004  (AllgGebV; SR 172.041.1) sinngemäss.  Massgebender  Gesamtaufwand  Finanzierung  Gebühren  -  reglement d  er  GESPA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GEBÜHREN FÜR EINZELAK  TE DER  GESPA  --    und  CHF  350.  --  pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfah-  oder  -  und Transportkosten;  -  und Verpflegungskosten;  Gebührenpflicht  Bemessung  Gebühren  -  zuschlag  Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Die GESPA kann von d er oder dem Gebührenpflichtigen bis zur vor aussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Aus-
                            lagen einen Vorschuss verlangen.  DRITTER ABSCHNITT:      GEBÜHREN DES GELDSPIEL  -  GERICHTS
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten
                            sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren  vor Bundesverwaltungsgericht.  VIERTER ABSCHNITT:     AUFSICHTSABGABE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer anstalterbewilligung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.
                            Art. 61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Aufsichtsrat  der  GESPA  legt  die  Höhe  der  Aufsichtsabgabe  jährlich gestützt auf das Budget der GESPA fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Höhe  der  Abgabe  ist  so  festzusetzen,  das  s  die  Erträge  den  nicht  durch  Einzelaktgebühren  gedeckten,  jedoch  den  Veranstalte-  rinnen  oder  Veranstaltern  von  Grossspielen  zurechenbaren  Anteil  des  Gesamtaufwands  deckt  und  die  Vorgaben  betreffend  die  Bil-  dung von Reserven (Art. 27 Abs. 2) eingehalten werd  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  jährlich  über  die  Aufsichtsabgabe  finanzierte  Aufwand  darf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  % des jährlichen Gesamtaufwands (Art. 51) nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Veranstalterinnen  oder  Veranstalter  tragen  die  Aufsichtsab-  gabe im Verhältnis ihrer Bruttospielerträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Als Brutt  ospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen  und den an die Spieler ausbezahlten Gewinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilli-  gung und endet mit deren Entzug bzw. mi  t der Entlassung aus der  Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr,  so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.  Vorschüsse  Gebühren des  Geldspiel  -  gerichts  Abgabepflicht  Bemessung der  Abgabe  Beginn und  Ende der Abga-  bepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Kos-  ge  der  Abgabe-    ABGABE FÜR DIE GEWÄHRUNG  AUS  SCHLIESSLICHER VERANSTAL  -  TUNGSRECHTE  aus einem Anteil „Prävention“ und einem Anteil „Aufsicht“.  Erhebung der  Abgabe  Einmalige Ab-  gabe für die Ge-  währung aus-  schliesslicher  Veranstaltungs-  rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Anteil  „Prävention“  beträgt  0.5  %  des  mit  den  Lotterien  und  Sportwetten erzielten jährlichen Bruttospielertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Erträge aus dem Anteil „Prävention“ dürfen  ausschliesslich für  Massnahmen gemäss Art. 85 BGS eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorstehend nach  dem  in  den  einzelnen  Kantonen  erzielten  Bruttospielertrag  auf  die  Kantone verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  FDKG  erlässt  Empfehlungen  über    die  Verwendung  der  Ab-  gabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Höhe des Anteils „Aufsicht“ wird jährlich von der FDKG nach  Massgabe von Art. 52 Abs. 3 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur De-  ckung  ihres  Aufwands  sowie  zur  Leistung  des  Beitrags  an  die  GESPA gemäss Art. 28.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der  Trägerschaft durch die GESPA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 gilt sinngem äss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Ver-
                            fügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Kapitel:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens 18 Kantone ihren  Beitritt erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Beitritt  ist  gegenüber  der  Fachdirektorenkonferenz  Lotterie-  markt und Lotteriegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den  Kantonen und dem Bund mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Verein-  barung über die Aufsicht so  wie die Bewilligung und Ertragsverwen-  dung  von  interkantonal  oder  gesamtschweizerisch  durchgeführten  Lotterien und Wetten (IVLW), welche von der Fachdirektorenkonfe-  renz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 7. Januar 2005 zur Ratifi-  zierung in den Kantonen ver  abschiedet wurde, aufgehoben.  Anteil „Präven-  tion“  Anteil „Aufsicht“  Erhebung der  Abgabe für die  Gewährung  ausschliessli-  cher Veranstal-  tungsrechte  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jah-  -  oder Totalrevision des Konkordats einleitet.  in  Kraft,  sobald  ihr  alle  Vereinbarungskantone  , der C  -LoRo   2)   sowie deren Nachfolgekonkordate vor.  ordats tritt die Träger-  und Wettkommission  malen Amts-  Geltungsdauer,  Kündigung  Änderung des  Konkordats  Verhältnis zu  regional be-  schränkten  Konkordaten  Übergangsbe-  stimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie-  und Wettkom-  mission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Konkordats  tritt  das  Geld-  spielgericht an die Stelle der Rekurskommission gemäss Art. 3 lit. c  IVLW.  Die  amtierenden  Richterinnen,  Richter,  Ersatzrichterinnen  und Ersatzric  hter der Rekurskommission können ihre Amtsdauer be-  enden und werden zu Richterinnen, Richtern, Ersatzrichterinnen und  Ersatzrichtern  des  Geldspielgerichts.  Unter  Geltung  der  IVLW  ge-  leistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen  Amtszeit a  ngerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommis-  sion, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind,  gilt  das  bisherige  Verfahrensrecht  bis  zum  Abschl  uss  vor  der  be-  troffenen  Instanz.  Für  die  Rechtsmittel  gilt  das  Recht,  das  bei  der  Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Bewilligungsgesuche gestützt  auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Die GESPA ist berechtigt während einer Frist v  on 5 Jahren ab In-  krafttreten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern  altrechtlicher Bewilligungen Vorauszahlungen und Abgaben gestützt  auf die altrechtlichen Bewilligungen zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports  gemäss Art. 34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2026. Bis Ende 2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der  Reinerträge  vor  der  Verteilung  in  die  kantonalen  Fonds  zur  Förde-  rung des nationalen Sports verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern  gestützt auf Art. 21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Voraus-  zahlung im Sinne von Art. 58.  Beschlossen von der Plenarversammlung der F  achdirektorenkonfe-  renz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu Handen der Ratifikation in  den Kantonen am 20. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            N  ovember