Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie
                            Verordnung  der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von  ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie  Vom 22. November 2012 (Stand 22. November 2012)  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -  direktoren (GDK), gestützt auf die Artikel  1,  4,  5  Absatz  3,  6,  10 und 12 der In  -  terkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüs  -  sen vom 18.  Februar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegenstand und anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt unter Berücksichtigung internationalen Rechts die  Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Osteopathie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt ausserdem die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen von  Osteopathinnen und Osteopathen, die ihren Beruf als Dienstleistungserbrin  -  gende im Sinne von Artikel  5 FZA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   ausüben wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendbares Recht
                            1  Die Überprüfung der Berufsqualifikationen aus EU- und EFTA-Staaten sowie  von Drittstaaten im Sinne von Artikel  3  Absatz  3 der Richtlinie 2005/36/EG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   er  -  folgt nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung  der vorgenannten EU-Richtlinie sowie der im Reglement der GDK für die inter  -  kantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. November 2006 (GDK-Reglement) für schweizerische Berufsqualifikatio  -  nen in Osteopathie statuierten Mindestgrundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Überprüfung der Berufsqualifikationen von Drittstaaten erfolgt unter Vor  -  behalt von Absatz 1 nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verordnung  und in Anwendung der im GDK-Reglement für schweizerische Berufsqualifika  -  tionen in Osteopathie statuierten Mindestgrundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend für die Beurteilung als Berufsqualifikation im Sinne von Absatz  1  oder 2 sind das Land, in welchem die Berufsqualifikation ausgestellt wurde,  und die Nationalität der Inhaberin oder des Inhabers der Berufsqualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 36.567, SGS 649.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren  Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit v. 21.6.1999 SR 0.142.112.681.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifi  -  kationen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1193
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anerkennungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Formelle Anerkennungsvoraussetzungen
                            1  Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat oder  als Grenzgänger/Grenzgängerin tätig ist. Angehörige der Mitgliedstaaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   der  Europäischen Gemeinschaft und der EFTA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    müssen diese Voraussetzung  nicht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ausländische Berufsqualifikation muss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  vom betreffenden ausländischen Staat oder von einer zuständigen staatli  -  chen Behörde ausgestellt sein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Abschluss der Ausbildung bestätigen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  im Herkunftsland den direkten Zugang zur Ausübung der Osteopathie er  -  möglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Antragstellenden müssen über die zur Ausübung der Osteopathie erfor  -  derlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer schweizerischen Lan  -  dessprache verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Sprachnachweis ist in der Regel in der Form eines offiziellen Sprachdi  -  ploms gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Spra  -  chen (GER) zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Personen, die nicht über die Berufsqualifikation eines EU- oder EFTA-Staates  verfügen und/oder nicht Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Staates  sind, müssen den entsprechenden Nachweis gleichzeitig mit dem Anerken  -  nungsantrag einreichen. Der entsprechende Nachweis ist Voraussetzung der  materiellen Gesuchsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Personen, die über die Berufsqualifikation eines EU- oder EFTA-Staates ver  -  fügen und Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Staates sind, müssen  den Sprachnachweis nicht im Rahmen des Anerkennungsverfahrens, in jedem  Falle aber vor Aufnahme der Tätigkeit in Osteopathie beibringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Materielle Anerkennungsvoraussetzungen
                            1  Ausländische staatliche Berufsqualifikationen in Osteopathie müssen entspre  -  chenden schweizerischen Berufsqualifikationen gleichwertig sein, insbesonde  -  re in Bezug auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  theoretische Kenntnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  praktische Fähigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Dauer der Ausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Ausbildungsniveau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Berufsbefähigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Anhang III zum Freizügigkeitsabkommen CH-EG: «3. Der Begriff ‚Mitgliedstaat(en)' in den Rechtsakten, auf die in  Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist ausser auf die durch die betreffenden Gemeinschaftsakte erfass  -  ten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1193
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Berufserfahrung nach Erlangung des Ausbildungsabschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Berufsqualifikationen aus EU- und EFTA-Staaten sowie von Drittstaaten  im Sinne von Artikel  3  Absatz  3 der Richtlinie 2005/36/EG wird die Gleichwer  -  tigkeit des Abschlusses vermutet (Cassis-de-Dijon-Prinzip), vorbehältlich der  Bedingungen der vorgenannten Richtlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Berufsqualifikationen von Drittstaaten, die nicht unter Art.  3  Absatz  3 der  Richtlinie 2005/36/EG fallen, obliegt der Nachweis der Gleichwertigkeit der ge  -  suchstellenden Person. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip findet keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede
                            1  Unterscheidet sich eine ausländische Ausbildung in Osteopathie von der  schweizerischen in Sachgebieten, deren Kenntnis eine wesentliche Vorausset  -  zung für die Ausübung des Berufes in der Schweiz ist, sind die entsprechen  -  den Defizite durch Ausgleichsmassnahmen zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein wesentlicher Unterschied ist auch dann gegeben, wenn die ausländische  Ausbildung in Osteopathie wenigstens ein Jahr kürzer ist als die schweizeri  -  sche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung im Sinne von Absatz  1  und/oder 2 vor, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Defizite durch Berufspra  -  xis und/ oder Weiterbildung bereits ausgeglichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Berufspraxis gemäss Absatz  3 muss in der Regel in der Schweiz unter  der Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit interkantonalem Di  -  plom oder in EU- oder EFTA-Staaten erworben worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausgleich unterschiedlicher Ausbildungsniveaus
                            1  Verfügen die Antragstellenden über eine Berufsqualifikationen in Osteopathie,  die im Vergleich zu der in der Schweiz erforderlichen Berufsqualifikation auf ei  -  nem niedrigeren Ausbildungsniveau erlangt wurde, ist der Niveauunterschied  durch eine Ausgleichsmassnahme auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausgleich nach Absatz  1 ist nicht möglich, wenn die Antragstellenden  über einen Ausbildungsnachweis auf Tertiärstufe verfügen, in der Schweiz hin  -  gegen für die Berufsausübung eine wenigstens fünfjährige Ausbildung verlangt  wird. Vorbehalten werden Berufsqualifikationen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die von der zuständigen Behörde eines EU- oder EFTA-Staats einer min  -  destens vierjährigen Ausbildung im Sinne von Art.  11  lit.  d der Richtlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/36/EG gleichgestellt werden und der Inhaberin oder dem Inhaber  der Berufsqualifikation in Bezug auf den Berufszugang dieselben Rechte  verleihen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1193
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt ein Unterschied im Sinne von Absatz  1 vor, ist zu prüfen, ob das ent  -  sprechende Defizit durch Vorbildung, Berufspraxis und/oder Weiterbildung be  -  reits ausgeglichen ist. Berücksichtigt werden können dabei nur Tätigkeiten  oder Ausbildungen, welche auf Hochschulstufe erfolgt und geeignet sind, die  Defizite in der wissenschaftlich-theoretischen Grundlage auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausgleichsmassnahmen
                            1  Ausgleichsmassnahmen können nach Wahl der Gesuchstellenden als Anpas  -  sungslehrgang oder als Eignungsprüfung absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenstand   des   Anpassungslehrgangs   ist   die   Berufsausübung   in   der  Schweiz unter der Verantwortung qualifizierter Inhaberinnen oder Inhaber des  interkantonalen Diploms und/oder das Absolvieren von theoretischen Ausbil  -  dungsmodulen. In jedem Fall findet eine Bewertung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eignungsprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragstellen  -  den über eine berufliche Qualifikation verfügen. Sie erstreckt sich auf die  Sachgebiete, deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Aus  -  übung der Osteopathie sind. Diese Sachgebiete können sowohl theoretische  Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten umfassen. Grundsätzlich besteht  die Eignungsprüfung in der praktischen Prüfung des zweiten Teils der interkan  -  tonalen Prüfung gemäss dem GDK-Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Prüfung wird in der Regel von der Prüfungskommission abgenommen.  Sie darf zweimal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Prüfungskosten sind von den Antragstellenden zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nachprüfung der Berufsqualifikationen im Rahmen des Artikels 7 der  Richtlinie 2005/36/EG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beabsichtigt eine Osteopathin oder ein Osteopath zur Erbringung von Dienst  -  leistungen von einem Mitgliedstaat in die Schweiz zu wechseln, wird die beruf  -  liche Qualifikation vor der ersten Erbringung der Dienstleistung überprüft. Die  Nachprüfung erfolgt in Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften der Richt  -  linie 2005/36/EG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht ein wesentlicher Unterschied im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005/36/EG zwischen der nachgewiesenen beruflichen Qualifikation und der in  der Schweiz geforderten Ausbildung in Osteopathie, der zu einer schwerwie  -  genden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfänger führen  kann, muss die Osteopathin/der Osteopath in der Regel durch das Ablegen ei  -  ner Eignungsprüfung nachweisen, dass sie/er die fehlenden Kenntnisse und  Fertigkeiten erworben hat. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1193
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach bestandener Prüfung leitet die interkantonale Prüfungskommission der  für die Berufsausübung zuständigen kantonalen Behörde den Nachweis der er  -  forderlichen Berufsqualifikation mit der vom Staatssekretariat für Bildung, For  -  schung und Innovation (SBFI)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   erhaltenen Meldung und den Begleitdokumen  -  ten weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anerkennungsgesuch
                            1  Der Antrag um Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in Os  -  teopathie ist in deutscher, französischer oder italienischer Sprache beim  Zentralsekretariat der GDK einzureichen. Die dem Antrag beizulegenden Do  -  kumente sind in einer der schweizerischen Landessprachen oder in englischer  Sprache einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die eingereichten Dokumente müssen geeignet sein, die Erfüllung der Aner  -  kennungsvoraussetzungen zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diplome und Zertifikate sowie in Einzelfällen auf Verlangen der interkantona  -  len Prüfungskommission weitere Dokumente sind in amtlich beglaubigter Kopie  vorzulegen; ist das Original nicht in einer schweizerischen Landessprache oder  in englischer Sprache abgefasst, muss zusätzlich eine offizielle Übersetzung  des entsprechenden Dokuments eingereicht werden. Die Übersetzungen sind  im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anerkennungsentscheid
                            1  Zuständig für die Anerkennung bzw. Nachprüfung ausländischer Berufsquali  -  fikationen in Osteopathie ist die interkantonale Prüfungskommission der GDK  (Prüfungskommission).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuchstellenden haben Anspruch auf einen Endentscheid innerhalb  nützlicher Frist. Bei Personen, die über die Berufsqualifikation eines EU-Mit  -  gliedstaates verfügen und Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Landes  sind, werden hinsichtlich der Verfahrensdauer die entsprechenden Vorgaben  des EU-Rechts berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbeleh  -  rung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anerkennungswirkung
                            1  Mit der Anerkennung wird Personen, die über eine ausländische Berufsquali  -  fikation in Osteopathie verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse  und Fähigkeiten gleichwertig zu einer schweizerischen Berufsqualifikation in  Osteopathie und der damit verbundenen Berufsbefähigung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Bis zum 31.12.2012: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1193
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Widerruf
                            1  Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt  wurden, werden von der Prüfungskommission widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verfahrensgebühren
                            1  Die Prüfungskommission erhebt Verfahrens- und Entscheidgebühren gemäss  der Gebührenverordnung der GDK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kosten der Ausgleichsmassnahmen
                            1  Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen sind von den Gesuchstellenden  zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Entscheide der Prüfungskommission kann binnen 30 Tagen seit Eröff  -  nung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Rekurskommission der  EDK und GDK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsge  -  setzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   finden sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können gemäss Artikel 82  des Bundesgerichtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )   beim Bundesgericht mit der Beschwerde ange  -  fochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Übergangsbestimmung
                            1  Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz  2 (mit Ausnahme des III.  Abschnitts) sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der III. Abschnitt tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemischten Aus  -  schusses zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Gebührenverordnung der GDK vom 6. Juli 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG); SR 173.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1193
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verordnung der GDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbil  -  dungsabschlüssen vom 20. November 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )   inklusive der Anhänge I und II  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  GS 33.1204, SGS 688.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1193
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.11.2012  22.11.2012  Erlass  Erstfassung  GS 37.1193  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1193
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  22.11.2012  22.11.2012  Erstfassung  GS 37.1193  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1193