Justizreglement
                            Justizreglement (JR)  vom 30.11.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   die   Schweizerische   Zivilprozessordnung   vom   19.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 (Zivilprozessordnung, ZPO);  gestützt auf die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5.  Oktober 2007  (Strafprozessordnung, StPO);  gestützt auf das Justizgesetz vom 31.  Mai 2010 (JG);  gestützt auf das Gesetz vom 23.  November 1949 über die Organisation des  Vormundschaftswesens;  gestützt   auf   das   Gesetz   vom   25.  November   1994  über   den   Datenschutz  (DSchG);  gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 8.  Oktober 1992 zur Bundesgesetz  -  gebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (AGOHG);  gestützt auf das Gesetz vom 12.  Dezember 2002 über den Anwaltsberuf  (AnwG);  auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Reglement führt das Justizgesetz aus und enthält die Verfahrenstari  -  fe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mediation wird in einer eigenen Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Offizierinnen und Offiziere der Gerichtspolizei (Art. 65 JG)
                            1  Mit den Aufgaben, die das Justizgesetz den Offizierinnen und Offizieren der  Gerichtspolizei überträgt, werden beauftragt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei und ihre  oder seine Adjunktin oder ihr oder sein Adjunkt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Chefin oder der Chef und die Offizierinnen und Offiziere der Gen  -  darmerie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Chefin oder der Chef und die Kommissarinnen und Kommissare der  Kriminalpolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Chefin oder der Chef und die Offizierinnen und Offiziere der Stabs  -  dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schutzmassnahmen (Art. 146 JG und 156 StPO)
                            1  Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion trifft nach Anhören der Staats  -  anwaltschaft alle Massnahmen, die ihr angemessen erscheinen, um Personen  zu schützen, die nach Abschluss eines Verfahrens bedroht bleiben. Sie kann  bei Bedarf die Hilfe der Polizei anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erachtet die Staatsanwaltschaft Schutzmassnahmen als notwendig, so infor  -  miert sie unverzüglich die Sicherheits- und Justizdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Einsicht in die Daten der Kantonalen Steuerverwaltung (Art. 147
                            JG und 194 StPO) – Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonale Steuerverwaltung stellt den zuständigen Gerichtsbehörden  der Strafjustiz über ein Abrufverfahren die eröffnete Veranlagungsanzeige  von   Steuerpflichtigen   zur   Verfügung,   die   im   Verdacht   stehen,   strafbare  Handlungen begangen zu haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Gerichtsbehörden sowie die Staats  -  anwältinnen und Staatsanwälte haben Zugang zu diesen Daten. Sie können  diese Zuständigkeit einer erfahrenen Vertrauensperson übertragen; sie teilen  den Namen der Vertrauensperson der Kantonalen Steuerverwaltung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einsicht in die Daten der Kantonalen Steuerverwaltung (Art. 147
                            JG und 194 StPO) – Einsichtnahme in die Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den Gerichtsakten enthaltene Veranlagungsanzeigen dürfen nur von der  beschuldigten Person und ihrer Vertretung eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen sind die strafprozessualen Bestimmungen über die Aufbewah  -  rung, die Vernichtung und die Archivierung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einsicht in die Daten der Kantonalen Steuerverwaltung (Art. 147
                            JG und 194 StPO) – Benutzungsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonale Steuerverwaltung erlässt ein Benutzungsreglement und un  -  terbreitet es dem Staatsrat zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Belohnungen für Mithilfe der Öffentlichkeit bei Fahndungen
                            (Art. 149 JG und 211 StPO) – Betrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Belohnung für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei Fahndungen beträgt  zwischen 100 und 5000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen ausserordentliche Umstände vor und stimmt die Sicherheits-, Justiz-  und Sportdirektion zu, so kann ein höherer Betrag ausgerichtet werden. Die  -  ser Betrag darf jedoch das Doppelte des ordentlichen Höchstbetrags nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen den Entscheid über die Ausrichtung und den Betrag der Belohnung  kann keine Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Belohnungen für Mithilfe der Öffentlichkeit bei Fahndungen
                            (Art. 149 JG und 211 StPO) – Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verfahrensleitung teilt ihren Entscheid dem Amt für Justiz mit, das für  die Auszahlung der Belohnung zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a Übermittlung der strafrechtlichen Urteile und Akten (Art. 160 JG
                            und 439 StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn sich eine Person in Sicherheitshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug  befindet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  übermitteln die Staatsanwaltschaft und die Gerichte der für den Vollzug  der strafrechtlichen Sanktionen zuständigen Behörde unverzüglich das  Dispositiv des Entscheids oder des Urteils, mit dem die Person zu einer  unbedingten, teilbedingten oder nach Widerruf einer bedingten Sankti  -  on angeordneten Freiheitsstrafe oder zu einer Massnahme im Sinne von  Absatz 3 verurteilt wird; sie verfahren gleich, wenn der Entscheid oder  das Urteil vollständig begründet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  informiert das Kantonsgericht die für den Vollzug der strafrechtlichen  Sanktionen zuständige Behörde unverzüglich über Beschwerden oder  Berufungen bei ihm und über Beschwerden beim Bundesgericht. Es  übermittelt der Vollzugsbehörde eine Kopie seines Urteils sowie des  Bundesgerichtsurteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Befindet sich die verurteilte Person in Freiheit, so wird der Entscheid oder  das Urteil, mit dem die Person zu einer unbedingten oder teilbedingten Frei  -  heitsstrafe,  zu unbedingter oder nach Widerruf  einer bedingten Sanktion  angeordneter gemeinnütziger Arbeit, zu einer Ersatzfreiheitsstrafe oder zu ei  -  ner Massnahme im Sinne von Absatz 3 verurteilt wird, unverzüglich nach  Eintritt seiner Rechtskraft an die für den Vollzug der strafrechtlichen Sank  -  tionen zuständige Behörde übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In allen Fällen, in denen eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Arti  -  kel 59, 60, 61, 63 oder 64 des schweizerischen Strafgesetzbuchs angeordnet  wird, wird der für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständigen  Behörde unverzüglich eine Kopie des psychiatrischen Gutachtens sowie aller  weiteren für den Vollzug der Massnahme relevanten Dokumente übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 ...
                            2 Tarife
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Gerichtskosten in Zivilsachen (Art. 124 JG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gegenstand
                            1  Die folgenden Bestimmungen setzen die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2  ZPO) fest, die den Parteien für die von den Gerichtsbehörden des Kantons  Freiburg behandelten Zivilsachen oder für die von den Gerichtsschreibereien  verlangten Leistungen auferlegt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichtskosten umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gerichtsgebühren, namentlich die Pauschalen für das Schlichtungs  -  verfahren und den Entscheid;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kosten der Beweisführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kosten für die Übersetzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300 ZPO);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die in Spezialgesetzen festgesetzten Gebühren an den Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Bundesrechts oder der interkantonalen Konkordate  über die Tarife sowie die Bestimmungen der kantonalen Spezialgesetzgebung  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gerichtsgebühren
                            1  Gerichtsgebühren sind Abgaben, die für Amtshandlungen der Zivilrichterin  oder des Zivilrichters erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sieht der Tarif eine veränderliche Pauschalgebühr vor, so wird ihr Betrag  von der zuständigen Richterin oder vom zuständigen Richter festgesetzt, wo  -  bei namentlich der Streitwert, die Kompliziertheit des Verfahrens und die  wirtschaftlichen Verhältnisse der zur Bezahlung der Kosten verurteilten Par  -  tei berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gerichtsgebühren gehören dem Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kosten der Beweisführung
                            1  Die Kosten der Beweisführung umfassen neben den Entschädigungen für  die Richterinnen und Richter und die Mitarbeitenden der Gerichtsbehörden  gemäss Artikel 79a ff. alle von der Gerichtsschreiberei bezahlten Beträge, na  -  mentlich die Zeugenentschädigung, die Kosten und Honorare von Expertin  -  nen und Experten sowie diejenigen der Übersetzerinnen und Übersetzer und  der Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten und Honorare der Expertinnen und Experten, Übersetzerinnen  und Übersetzer sowie der Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden von  der Präsidentin oder vom Präsidenten des Gerichts aufgrund der vorgelegten  Rechnung und der berufsüblichen Normen festgesetzt. Von den betreffenden  Personen kann eine detaillierte Liste ihrer Arbeiten, Reisen und Auslagen  verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zeugenentschädigungen werden von der Präsidentin oder vom Präsi  -  denten des Gerichts angemessen festgesetzt. Sie umfassen insbesondere die  Reisekosten und den Ersatz eines allfälligen Erwerbsausfalls.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a Kosten für die Vertretung des Kindes
                            1  Die Kosten für die Vertretung des Kindes in einem eherechtlichen Verfah  -  ren (Art. 299 und 300 ZPO) oder in einem Kindesschutzverfahren (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            314abis ZGB) umfassen die Auslagen und die Entschädigung der Beiständin  oder des Beistands und die Verfahrenskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Beiständin oder der Beistand des Kindes Anwältin oder Anwalt oder  hat sie oder er berufsspezifische Dienste zu leisten, so erfolgt die Entschädi  -  gung nach der berufsüblichen Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Vertretung des Kindes wird kein Kostenvorschuss verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten für die Vertretung des Kindes gehen entsprechend den Vertei  -  lungsgrundsätzen nach Artikel 106 ff. der Zivilprozessordnung zulasten sei  -  ner Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gerichtskostenliste
                            1  Die Gerichtskostenliste wird am Ende jedes Rechtsstreites oder jedes Ver  -  fahrens festgesetzt und den Gerichtsakten beigelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichtskosten werden dem Konto derjenigen Partei belastet, die sie  durch ihre Begehren veranlasst hat. Wurde die Prozesshandlung von beiden  Parteien gemeinsam verlangt, so werden die Gerichtskosten zu gleichen Tei  -  len auf die Parteien verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verfahren
                            1  Kommt es zu einem Urteil, so wird der Gesamtbetrag der Gerichtskostenlis  -  te jeder Partei im Dispositiv angeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Fällen wird die Liste von der Präsidentin oder vom Präsiden  -  ten der zuständigen Behörde und von der Gerichtsschreiberin oder vom Ge  -  richtsschreiber unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber der betreffenden Ge  -  richtsbehörde kassiert den auf der Liste aufgeführten Betrag ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beschwerde
                            1  Wer den Grundsatz, die Höhe oder die Verteilung der Gerichtskosten (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Abs. 2) bestreitet, kann nach den Artikeln 110 und 319 ff. der Zivilpro  -  zessordnung Beschwerde beim Kantonsgericht erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kontrolle durch das Kantonsgericht
                            1  Das Kantonsgericht hat die Kompetenz, die in diesem  Abschnitt vorgesehe  -  ne Festsetzung der Gerichtskosten unabhängig von den bei ihm eingereichten  Beschwerden zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann, sooft es dies als nützlich erachtet, verlangen, dass ihm der Stand  der Gerichtsgebühren in Zivilsachen mitgeteilt und die entsprechenden Akten  herausgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Gebühren der Gerichtsschreiberei
                            1  Die Gebühren der Gerichtsschreiberei sind Abgaben für Amtshandlungen,  die auf Verlangen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ausserhalb eines hängigen Rechtsstreites vorgenommen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Verlauf des Verfahrens vorgenommen werden, aber ohne dass sie  gesetzlich vorgesehen sind oder von der Richterin oder vom Richter  angeordnet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden gemäss diesem  Abschnitt von der Gerichtsschreiberei festge  -  setzt; sie müssen in der Regel von der Person, die sie veranlasst hat, unver  -  züglich bezahlt werden. Diese Person kann verlangen, dass der Betrag auf  dem betreffenden Aktenstück eingetragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die von den Gerichtsschreibereien eingenommenen Gebühren gehören dem  Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.2 Kantonsgericht und Gerichtsbehörden der Bezirke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.2.1 Gerichtsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Pauschale für das Schlichtungsverfahren
                            1  Die angerufene Gerichtsbehörde erhebt eine Schlichtungsgebühr von 50 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Pauschale für den Entscheid – Kantonsgericht
                            1  Das Kantonsgericht oder einer seiner Gerichtshöfe erhebt für jede Streitsa  -  che eine Gebühr von 100 bis 200'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Höchstbetrag kann auf 1'000'000 Franken erhöht werden, wenn es sich  um Streitsachen handelt, die in einziger kantonaler Instanz behandelt werden  oder die besonders bedeutend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Pauschale für den Entscheid – Zivilgericht
                            1  Das Zivilgericht erhebt eine Gebühr von 100 bis 500'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei besonderen Schwierigkeiten oder bei einem sehr hohen Streitwert kann  der Höchstbetrag verdoppelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Pauschale für den Entscheid – Abstufung der Gebühren
                            1  Für vermögensrechtliche Streitigkeiten erstellt das Kantonsgericht die Ge  -  bührenabstufung unter Berücksichtigung des Streitwerts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Pauschale für den Entscheid – Arbeitsgericht
                            1  Beträgt der Streitwert mehr als 30'000 Franken, aber nicht mehr als 100'000  Franken, so setzt das Arbeitsgericht oder dessen Präsidentin oder Präsident  eine Gebühr von 50 bis 3000 Franken fest. Bei besonderen Schwierigkeiten  kann der Höchstbetrag verdoppelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Fällen mit einem Streitwert von über 100'000 Franken wird die Gebühr  gemäss Artikel 20 dieses Reglements festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Pauschale für den Entscheid – Präsidentin oder Präsident des Zi -
                            vilgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Präsidentinnen und Präsidenten des Zivilgerichts erheben in den Angelegen  -  heiten aus ihrer Zuständigkeit eine Gebühr nach Artikel 20 Abs. 1 dieses Re  -  glements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Pauschale für den Entscheid – Hinterlegung
                            1  Bei Hinterlegung erhebt die Präsidentin oder der Präsident eine Gebühr, die  in Prozenten des Wertes der hinterlegten Sache berechnet wird. Die Gebühr  beträgt 1%, mindestens jedoch 30 und höchstens 1000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr muss von der Person bezahlt werden, die die hinterlegte Sache  abholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.2.2 Gebühren der Gerichtsschreiberei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Allgemeines
                            1  Die Gerichtsschreiberei erhebt als Gebühr einen Betrag von 10 Franken:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  je Seite Brief, Auszug, Bestätigung, Kopie oder anderweitige Mittei  -  lung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für jede Auskunft, die Nachforschungen mit einer Dauer von bis zu ei  -  ner Viertelstunde erfordert, sowie zusätzlich für jede weitere Viertel  -  stunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  je Beglaubigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für die Registrierung einer Hinterlegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Fotokopien beträgt die Gebühr 40 Rappen je Kopie. Können zahlreiche  Fotokopien gleichzeitig gemacht werden, so kann dieser Betrag herabgesetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Sonderfälle
                            1  Für Amtshandlungen bei öffentlichem Inventar, bei amtlichen Liquidatio  -  nen und bei Versteigerungen werden die Gebühren entsprechend den Bestim  -  mungen berechnet, die für analoge Verrichtungen im Gebührentarif zum  Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.3 Friedensrichterin, Friedensrichter und Friedensgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Gebühren der Friedensrichterin oder des Friedensrichters
                            1  Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter erhebt für jede Rechtssache  eine Gebühr von 50 bis 2000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei besonderen Schwierigkeiten kann der Höchstbetrag verdoppelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Gebühren des Friedensgerichts
                            1  Das Friedensgericht erhebt eine Gebühr von 70 bis 7000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei besonderen Schwierigkeiten oder bei einem hohen Streitwert kann der  Höchstbetrag verdoppelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Friedensgericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde tätig,  so erhebt es eine Gebühr von 70 bis 5000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Gebühren für besondere Verfahren
                            1  Für die Aufnahme eines Inventars nach Zivilgesetzbuch mit Schatzung wird  im Verhältnis zum Wert des beweglichen Vermögens eine Gebühr erhoben  von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  1,5  ‰ für den Teil des Werts, der 100'000 Franken nicht übersteigt, je  -  doch mindestens 50 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  0,75  ‰ für den Teil des Werts, der 100'000 Franken übersteigt, jedoch  höchstens 3000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Prüfung und die Genehmigung der Abrechnung eines Vormunds  oder Beistands wird unabhängig von der Zahl der Sitzungen im Verhältnis  zum Vermögen eine Gebühr erhoben von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  1,5  ‰ für den Teil des Vermögens, der 30'000 Franken nicht übersteigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  0,75  ‰ für den Teil des Vermögens von 30'000 bis 100'000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  0,35  ‰ für den Teil des Vermögens, der 100'000 Franken übersteigt, je  -  doch höchstens 250 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beträgt das Reinvermögen der betroffenen Person weniger als 10'000 Fran  -  ken und ist ihr Einkommen bescheiden, so wird für die Prüfung und Geneh  -  migung der Beistandschaftsrechnung keine Gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Entscheide der gerichtlichen Beurteilung nach Artikel 3 Abs. 2 KESG  wird eine Gebühr von 30 bis 1000 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Gebührenfreiheit
                            1  Aus Gründen der Billigkeit oder unter besonderen Umständen kann die  Friedensrichterin oder der Friedensrichter oder das Friedensgericht mit einem  begründeten Entscheid auf eine Gebühr verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Gebühren der Gerichtsschreiberei
                            1  Die Gerichtsschreiberei erhebt als Gebühr einen Betrag von 10 Franken:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  je Seite Brief, Auszug, Bestätigung, Kopie oder anderweitige Mittei  -  lung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für jede Auskunft, die Nachforschungen mit einer Dauer von bis zu ei  -  ner Viertelstunde erfordert, sowie zusätzlich für jede weitere Viertel  -  stunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die Übertragung einer Amtshandlung in ein Protokoll oder ein Re  -  gister, je halbe Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Fotokopien beträgt die Gebühr 40 Rappen je Kopie. Können zahlreiche  Fotokopien gleichzeitig gemacht werden, so kann dieser Betrag herabgesetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Registrierung und Aufbewahrung von Wertschriften und Wertsa  -  chen wird jährlich eine Gebühr von 1/2 ‰ des Werts erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für jede andere Amtshandlung wird je nach Bedeutung und Zeitaufwand  eine Gebühr von 15 bis 40 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.4 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 ...
                            2.2 Verfahrenskosten in Strafsachen (Art. 124 JG und 424 f. StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Gegenstand
                            1  Die folgenden Bestimmungen setzen die Kosten fest, die den Parteien für  die von den Gerichtsbehörden behandelten Strafsachen und für die von den  Gerichtsschreibereien dieser Behörden verlangten Leistungen auferlegt wer  -  den können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kosten umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gerichtsgebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Bundesrechts oder der interkantonalen Konkordate  über Tarife sowie die Bestimmungen der kantonalen Spezialgesetzgebung  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Gerichtsgebühren
                            1  Die Gerichtsgebühren werden für Amtshandlungen erhoben, die von der  Strafrichterin oder vom Strafrichter vorgenommen oder angeordnet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Auslagen
                            1  Die Auslagen umfassen die von der Gerichtsschreiberei bezahlten Beträge,  namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche  Rechtspflege und für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung anderer Be  -  hörden sowie eine Pauschale für Post-, Telefon- und ähnliche Spesen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 422 StPO.
Art. 36 Festsetzung
                            1  Die Strafbehörde setzt die Kosten im Endentscheid fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Bestreitung
                            1  Die Richtigkeit der Strafkostenliste und ihre Übereinstimmung mit die  -  sem  Abschnitt   können   nach   den   Bestimmungen   der   Strafprozessordnung  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Inkasso
                            1  Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde, die  die Kosten festgesetzt hat, kassiert diese ein. Die von der Strafkammer fest  -  gesetzten Kosten werden zu den von der Gerichtsschreiberin oder vom Ge  -  richtsschreiber der betreffenden Gerichtsbehörde einzuziehenden Kosten ge  -  schlagen, es sei denn, es handle sich um ein Verfahren, das ausschliesslich  vor der Strafkammer stattfand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein Straffall einer anderen Gerichtsbehörde übertragen wird, vergütet  deren Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber die Auslagen der früher  angerufenen Gerichtsbehörde sofort zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Gebühren der Gerichtsschreiberei
                            1  Die Gebühren der Gerichtsschreiberei sind Abgaben für Amtshandlungen,  die auf Verlangen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ausserhalb eines hängigen Rechtsstreites vorgenommen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Verlauf des Verfahrens vorgenommen werden, aber ohne dass sie  gesetzlich vorgesehen sind oder von der Richterin oder vom Richter  angeordnet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber festge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2 Gerichtsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Untersuchungsbehörden
                            1  Es werden folgende Gebühren erhoben für einen Straffall, der endgültig er  -  ledigt wurde von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Staatsanwaltschaft: Fr.  25 bis 30'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Jugendrichterin oder vom Jugendrichter: Fr.  20 bis 1000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Zwangsmassnahmengericht
                            1  Das Zwangsmassnahmengericht erhebt für einen Straffall eine Gebühr von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 bis 1000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Erstinstanzliche Behörden
                            1  Es werden folgende Gebühren erhoben für einen Straffall, der abgeurteilt  wurde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vom Wirtschaftsstrafgericht: Fr.  250 bis 100'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vom Bezirksstrafgericht: Fr.  150 bis 50'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  vom Jugendstrafgericht: Fr.  25 bis 1500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  von der Polizeirichterin oder vom Polizeirichter: Fr.  20 bis 10'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  von der Übertretungsstrafbehörde: Fr.  20 bis 1500
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Kantonsgericht
                            1  Für jeden Entscheid des Kantonsgerichts oder eines seiner Gerichtshöfe  wird eine Gebühr von 100 bis 10'000 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Erhöhung der Gebühr
                            1  Die Gerichtsbehörde ist an die in den Artikeln 40–43 dieses Reglements  festgesetzten Höchstbeträge nicht gebunden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Fall besonders bedeutend oder besonders schwierig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in den Straffall mehrere beschuldigte Personen verwickelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr darf jedoch für jede beschuldigte Person das Doppelte des vor  -  gesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.3 Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Angemessene Entschädigung
                            1  Die Anzeigerin oder der Anzeiger, die Klägerin oder der Kläger, die Dol  -  metscherin oder der Dolmetscher und die Zeugin oder der Zeuge, die gericht  -  lich vorgeladen wurden, sowie die sachverständige Person erhalten auf Ver  -  langen eine angemessene Entschädigung, die namentlich den Lohnausfall  und die Verpflegungs- und Reisekosten berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die sachverständige Person und die Dolmetscherin oder den Dolmet  -  scher werden zudem die Wichtigkeit und die Schwierigkeiten des Auftrags  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Regel werden die Reisekosten nach Artikel 47 dieses Reglements be  -  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Gerichtspolizei
                            1  Die Gerichtspolizei stellt gegebenenfalls ihre Kostenrechnung nach ihren  Tarifen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Fahrkosten- und Verpflegungsentschädigungen
                            1  Die Richterinnen und Richter und die Mitarbeitenden des Gerichtswesens  haben bei Reisen im Verlauf eines Strafverfahrens Anspruch auf eine Fahr  -  kostenentschädigung, die nach dem Reglement über das Staatspersonal be  -  rechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Dienstreisen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit haben sie zudem  Anrecht auf eine zusätzliche Pauschalentschädigung von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  25 Franken für Reisen zwischen 19 und 22 Uhr oder an Samstagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  65 Franken für Reisen zwischen 22 und 7 Uhr oder an Sonn- und Feier  -  tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Entschädigung darf nicht zur Entschädigung für eine Abendsitzung  nach Artikel 79a hinzugerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verpflegungsentschädigung der Richterinnen und Richter und der Mit  -  arbeitenden des Gerichtswesens im Falle von Reisen im Verlauf des Strafver  -  fahrens beträgt 23 Franken pro Mahlzeit. Diese Entschädigung darf nicht zu  den Entschädigungen nach Artikel 79c hinzugerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Tatsächliche Kosten
                            1  Decken die vorgesehenen Entschädigungen die Verpflegungs- und Unter  -  kunftskosten nicht, so können an Stelle dieser Entschädigungen die tatsächli  -  chen Kosten in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Festsetzungsbehörde
                            1  Die Richterin oder der Richter oder die Präsidentin oder der Präsident der  angerufenen Gerichtsbehörde setzt die Entschädigungen und Kosten für die  Personen nach den Artikeln 45–48 dieses Reglements und für die übrigen  vorgeladenen Personen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Amtliche Verteidigung
                            1  Die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung werden nach dem Justiz  -  gesetz und den Artikeln 56 ff. dieses Reglements festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.4 Gebühren der Gerichtsschreiberei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51
                            1  Die Gerichtsschreiberei erhebt als Gebühr einen Betrag von 10 Franken:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  je Seite Brief, Auszug, Bestätigung, Kopie oder anderweitige Mittei  -  lung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für jede Auskunft, die Nachforschungen mit einer Dauer von bis zu ei  -  ner Viertelstunde erfordert, sowie zusätzlich für jede weitere Viertel  -  stunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Fotokopien beträgt die Gebühr 40 Rappen je Kopie. Können zahlreiche  Fotokopien gleichzeitig gemacht werden, so kann dieser Betrag herabgesetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nehmen Dritte in der Gerichtsschreiberei Einsicht in eine Strafakte, so wird  eine Gebühr von 10 Franken erhoben; erfolgt die Einsichtnahme ausserhalb  der Gerichtsschreiberei, so beträgt die Gebühr 50 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Mediation (Art. 127 Abs. 3 JG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 ...
Art. 53 ...
Art. 54 ...
Art. 55 ...
                            2.4 Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 123 und 124)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Gegenstand
                            1  Die   folgenden   Bestimmungen   regeln   den   Tarif   für   die   unentgeltliche  Rechtspflege in Zivil- und Strafsachen und für die Hilfe an Opfer von Strafta  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die unentgeltliche Rechtspflege in Verwaltungssachen richtet sich nach  dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Angemessene Entschädigung
                            1  Die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und  Strafsachen wird auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und  des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Entschädigung auf Grund einer detaillierten Kostenliste festge  -  setzt, so beträgt der Stundenansatz 180 Franken. Wurde die Angelegenheit  hauptsächlich von einer Praktikantin oder einem Praktikanten behandelt, so  werden ihre oder seine Arbeiten nach einem Stundenansatz von 120 Franken  entschädigt. Die Kostenliste gibt Auskunft darüber, welche Arbeiten von  Praktikantinnen oder Praktikanten ausgeführt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Zivilsachen legt die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Be  -  hörde oder eine Instruktionsrichterin oder ein Instruktionsrichter die Entschä  -  digung fest. In Strafsachen legt die zuständige Behörde gemäss Artikel 135  Abs. 2 StPO die Entschädigung gleichzeitig mit ihrem Urteil in der Hauptsa  -  che fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Auslagen
                            1  Die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen werden zum  Selbstkostenpreis verrechnet; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5% der Grundentschädigung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpfle  -  gung usw.) sowie die aufgewendete Zeit; sie werden nach den Artikeln 76 ff.  dieses Reglements festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Rückforderung (Art. 123 Abs. 3 JG)
                            1  Das Amt für Justiz kann die Rückerstattung der Kosten für die unentgeltli  -  che Rechtspflege verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann alle Unterlagen anfordern, die für die Feststellung der wirtschaftli  -  chen Situation der rückgabepflichtigen Person notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Bestreitung erlässt es eine Verfügung nach dem Gesetz über  die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Bereitschaftsdienst (Art. 144 JG)
                            1  Die Anwältin oder der Anwalt im Bereitschaftsdienst muss erreichbar und  in der Lage sein, unverzüglich tätig zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für einen Einsatz während des Bereitschaftsdiensts hat die Anwältin oder  der Anwalt Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung von 60 Franken pro  Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Angemessene Entschädigung nach OHG
                            1  Für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung, die der Staat den An  -  wältinnen und Anwälten gemäss den Artikeln 3 und 4 OHG ausrichtet, gelten  die Artikel 57 und 58 dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angemessene Pauschalentschädigung wird gestützt auf eine Kostenliste  festgesetzt, in der die Handlungen der Anwältin oder des Anwalts detailliert  aufgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61a Beschwerde
                            1  Die Festsetzungsentscheide können nach der Zivil- und der Strafprozessord  -  nung mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Parteientschädigung in Zivilsachen (Art. 124 JG und 96 ZPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.1 Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62
                            1  Die folgenden Bestimmungen regeln die Festsetzung des Anwaltshonorars  und der Anwaltsauslagen, die in Zivilsachen als Parteientschädigung geschul  -  det werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gelten für Kindes- und Erwachsenenschutzsachen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie gelten ebenfalls sinngemäss für die Parteientschädigungen, die von den  Organen der Ziviljustiz zugesprochen werden, wenn sie über Streitsachen des  Schuldbetreibungsrechts urteilen; die Spezialtarife bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.2 Honorar
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Allgemeines
                            1  Das als Parteientschädigung geschuldete Anwaltshonorar wird global (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64) oder detailliert (Art. 65) festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   globaler   Festsetzung   berücksichtigt   die   Behörde   namentlich   Art,  Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der  Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhält  -  nisse der Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei detaillierter Festsetzung berücksichtigt die Behörde insbesondere die  unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit  und die auf dem Spiel stehenden Interessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die in diesem  Abschnitt erwähnten Beträge schliessen die Mehrwertsteuer  nicht ein; diese wird auf der Kostenliste der Anwältin oder des Anwalts und  im Festsetzungsentscheid getrennt aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Globale Festsetzung
                            1  In den folgenden Fällen wird das als Parteientschädigung geschuldete An  -  waltshonorar in Form einer globalen Entschädigung festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fallen, mit  Ausnahme  derjenigen,   die  ihm  nach   Artikel  56  des   Gesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  Februar 1986 über das Grundbuch übertragen sind: Höchstbetrag  der Entschädigung: 6000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Streitigkeiten, die im vereinfachten Verfahren behandelt werden,  wenn der Streitwert 30'000 Franken nicht übersteigt: Höchstbetrag der  Entschädigung: 6000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei Streitigkeiten, in denen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde  eine Parteientschädigung zuspricht: Höchstbetrag der Entschädigung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei Intervention als Zivilpartei im Strafprozess:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  vor   Untersuchungsbehörden   und   erstinstanzlichen   Behörden:  Höchstbetrag der Entschädigung: 15'000 Franken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für Beschwerden gegen Strafurteile im Zivilpunkt: Höchstbetrag  der Entschädigung: 7500 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  bei Beschwerden gegen die Urteile des Einzelgerichts gemäss Buchsta  -  be a: Höchstbetrag der Entschädigung: 3000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  bei Beschwerden gegen Urteile in vereinfachten Verfahren: derselbe  Höchstbetrag der Entschädigung wie in erster Instanz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  bei Beschwerden nach den Artikeln 103, 110 und 319 Bst. b ZPO:  Höchstbetrag der Entschädigung: 3000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festsetzungsbehörde (Art. 72) kann diese Beträge bis auf das Doppelte  erhöhen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen; die gesamte Entschädi  -  gung darf aber nicht höher als die Entschädigung sein, die bei detaillierter  Festsetzung zugesprochen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Detaillierte Festsetzung – Grundlage
                            1  In den nicht in Artikel 64 dieses Reglements geregelten Streitigkeiten wird  das als Parteientschädigung geschuldete Honorar aufgrund eines Stundenta  -  rifs von 250 Franken festgesetzt. Artikel 66 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Detaillierte Festsetzung – Zuschlag
                            1  Ein angemessener Zuschlag kann gewährt werden, wenn besondere Um  -  stände, die ohne Einfluss auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden wa  -  ren, es rechtfertigen. Die gesamte Entschädigung darf jedoch den doppelten  Betrag des nach Artikel 65 festgesetzten Honorars nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In vermögensrechtlichen Streitigkeiten werden die gemäss Artikel 65 fest  -  gesetzten Honorare nach folgender Abstufung um höchstens 350% erhöht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  um 15% für einen Streitwert von 42'000 Franken; dieser Satz erhöht  sich je weitere 1000 Franken bis zum Betrag von 140'000 Franken ge  -  mäss Abstufung im Anhang 2; der Streitwert wird auf die nächsttieferen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000 Franken abgerundet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  um 50% für einen Streitwert von 140'000 Franken; dieser Satz erhöht  sich je weitere 5000 Franken bis zum Betrag von 700'000 Franken ge  -  mäss Abstufung im Anhang 2; der Streitwert wird auf die nächsttieferen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5000 Franken abgerundet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  um 150% für einen Streitwert von 700'000 Franken; dieser Satz erhöht  sich je weitere 100'000 Franken bis zum Betrag von 3'000'000 Franken  gemäss Abstufung im Anhang 2; der Streitwert wird auf die nächsttiefe  -  ren 100'000 Franken abgerundet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  um 250% für einen Streitwert von 3'000'000 Franken; dieser Satz er  -  höht sich je weitere 500'000 Franken bis zum Betrag von 17'000'000  Franken gemäss Abstufung im Anhang 2; der Streitwert wird auf die  nächsttieferen 500'000 Franken abgerundet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  um 350% für einen Streitwert von 17'000'000 Franken und mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Streitwert nach Absatz 2 ist der nach den Artikeln 91 ff. ZPO berechne  -  te Streitwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn in einem Prozess zwischen Ehegatten güterrechtliche Ansprüche Ge  -  genstand des Beweisverfahrens waren, bemisst die Behörde nach Billigkeit  die für die entsprechenden Rechtsbegehren spezifische Arbeit und spricht die  Hälfte des dem Streitwert der Rechtsbegehren entsprechenden Zuschlags zu.  Diese Bestimmung gilt für Prozesse zwischen eingetragenen Partnern sinnge  -  mäss, wenn die Partner einen Vermögensvertrag im Sinne von Artikel 25  Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18.  Juni 2004 über die eingetragene Partner  -  schaft gleichgeschlechtlicher Paare geschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Veränderung des Streitwerts bewirkt die Veränderung des massgeben  -  den Werts vom Moment an, in dem der Streitwert im Prozess gültig geändert  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Zuschlag kann bis auf die Hälfte des in Absatz 2 festgesetzten Betrags  herabgesetzt werden, wenn der Prozess ohne Urteil erledigt wird, die zur Par  -  teientschädigung verurteilte Partei säumig war, das Verfahren besonders kurz  war oder ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und  dem Interesse der Parteien am Prozess besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Detaillierte Festsetzung – Korrespondenz
                            1  Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses not  -  wendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht über  -  schreiten,   insbesondere   Übermittlungsschreiben,   Gesuche   um   Fristerstre  -  ckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf  ein Pauschalhonorar von höchstens 500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festsetzungsbehörde kann ausnahmsweise einen Betrag von bis zu 700  Franken zusprechen, namentlich wenn die Korrespondenz ausserordentlich  umfangreich war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.3 Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68
                            1  Die zur Führung des Prozesses notwendigen Auslagen werden zum Selbst  -  kostenpreis verrechnet; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5% der Grundentschädigung ohne Zuschlag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Mahlzei  -  ten usw.) sowie die aufgewendete Zeit; sie werden nach den Artikeln 76 ff.  dieses Reglements festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird das Honorar ohne Vorlage einer Kostenliste global festgesetzt, so be  -  rücksichtigt die Behörde die Auslagen bei der Festsetzung der Entschädigung  angemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.4 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Vorlegen der Kostenliste – Allgemeines
                            1  Das Anwaltshonorar und die Anwaltsauslagen, die als Parteientschädigung  verlangt werden, werden in Form einer detaillierten, von der Anwältin oder  vom Anwalt der berechtigten Partei unterzeichneten Liste vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer globalen Festsetzung kann die Anwältin oder der Anwalt jedoch  eine detaillierte Liste vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Vorlegen der Kostenliste – Kostenliste
                            1  Die Kostenliste gibt in chronologischer Reihenfolge die von der Anwältin  oder vom Anwalt erbrachten Leistungen, ihren Gegenstand und ihre Dauer  an; sie beziffert das Honorar und die Auslagen für jede Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kostenliste kann durch eine Kopie der Buchhaltungskarte ersetzt wer  -  den, die alle diese Angaben enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ferner führt die Liste nach der detaillierten Aufstellung der Leistungen das  Total des Honorars, der Reiseentschädigungen und der übrigen Auslagen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Vorlegen der Kostenliste – Vorlegefrist
                            1  Die detaillierte Kostenliste muss der Festsetzungsbehörde innert der Frist,  die von der Gerichtspräsidentin oder vom Gerichtspräsidenten resp. von der  Instruktionsrichterin oder vom Instruktionsrichter  festgesetzt  wird, einge  -  reicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Frist nimmt die Behörde die Festsetzung von Amtes wegen  gemäss Artikel 73 Abs. 2 vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Festsetzung – Behörde
                            1  Festsetzungsbehörde ist die Behörde, die die Parteientschädigung endgültig  zugesprochen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Festsetzung – Entscheid
                            1  Die Festsetzungsbehörde entscheidet aufgrund der Gerichtsakten und gege  -  benenfalls der detaillierten Kostenliste. Sie prüft, ob die Handlungen vorge  -  nommen wurden und ob sie für die Führung des Prozesses erforderlich wa  -  ren; wenn nötig verlangt sie von beiden Parteien Erläuterungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde die detaillierte Kostenliste nicht gemäss den Anforderungen der Ar  -  tikel 69–71 dieses Reglements eingereicht, so entscheidet die Festsetzungsbe  -  hörde von Amtes wegen, gestützt auf die Gerichtsakten und die vorgelegten  Belege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei detaillierter Festsetzung wird der Festsetzungsentscheid grundsätzlich  unmittelbar auf der Kostenliste vermerkt, indem das Total der zugesproche  -  nen Beträge sowie die Höhe der Parteientschädigung, die sich daraus ergibt,  angegeben wird; die Festsetzungsbehörde gibt auf der Liste ausserdem an, in  welchem Umfang sie Auslagen oder Honorare nicht gutgeheissen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Entscheid zur Festsetzung der Auslagen ist Teil des Endentscheids und  enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 ...
Art. 75 Festsetzung – Verfahren
                            1  Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5a Entschädigung in Strafsachen (Art.124 JG und 429 ff. StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75a
                            1  Der Staat übernimmt die Kosten der Verteidigung unter den Bedingungen  nach Artikel 429 Abs. 1 Bst. a und 430 StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwalts  -  auslagen werden nach einem Stundentarif von 250 Franken festgesetzt. In  Fällen, die eine besondere Komplexität aufweisen oder besondere Fachkennt  -  nisse erfordern, kann der Stundenansatz jedoch bis auf 350 Franken angeho  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Reiseentschädigungen der Anwältinnen und Anwälte (Art. 124 JG  und 104 ZPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Gegenstand
                            1  Die Reiseentschädigungen der Anwältinnen und Anwälte und ihrer Prakti  -  kantinnen und Praktikanten für Verrichtungen ausserhalb der Ortschaft, in  der sie ihr Büro haben, werden nach den Bestimmungen dieses  Abschnitts  festgesetzt und umfassen sämtliche Auslagen (Transport, Mahlzeiten, aufge  -  wendete Zeit usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Reisen
                            1  Für Reisen innerhalb des Kantons haben die Anwältinnen und Anwälte oder  ihre Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf eine Entschädigung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.50 Franken je Kilometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entfernung wird nach der kürzesten Strassenstrecke berechnet; massge  -  bend ist der Distanzenanzeiger im Anhang 1 dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Reisen ausserhalb des Kantons wird die Entschädigung gemäss Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, wird  die Entschädigung für den Hin- und Rückweg pauschal auf 30 Franken fest  -  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Bei unentgeltlicher Rechtspflege
                            1  Entschädigt der Staat eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen  Rechtsbeistand, so ist Artikel 77 dieses Reglements anwendbar. Die Entschä  -  digung entspricht bei Reisen ausserhalb des Kantons ab dem 61. Kilometer  dem Bahnbillett erster Klasse zuzüglich 160 Franken für jeden halben Tag  und 90 Franken je Nacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mit der Auszahlung betraute Behörde berichtigt von Amtes wegen Ent  -  schädigungen, die nicht gemäss diesem Artikel berechnet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Anwältinnen und Anwälte aus andern Kantonen
                            1  Die Reiseentschädigungen für Anwältinnen und Anwälte aus andern Kanto  -  nen werden gemäss Artikel 77 dieses Reglements festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigungen gehen zu Lasten der Klientin oder des Klienten, so  -  fern die Richterin oder der Richter sie nicht ausdrücklich im Rahmen von Ar  -  tikel 104 ff. ZPO teilweise oder ganz der Gegenpartei auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a Entschädigung der Mitglieder der Gerichtsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79a Sitzungsgelder – Nichtständige Mitglieder
                            1  Die nebenberuflichen Richterinnen und Richter erhalten 190 Franken für  eine ganztägige und 125 Franken für eine halbtägige Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung für einen ganzen Tag wird ausgerichtet, wenn die Sit  -  zung vier Stunden und mehr dauert, und für einen halben Tag, wenn die Sit  -  zung weniger als vier, aber mindestens zwei Stunden dauert. Sie beträgt 60  Franken, wenn die Sitzung weniger als zwei Stunden dauert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Teilnahme an Sitzungen, die nach 17 Uhr beginnen, wird auf die glei  -  che Weise entschädigt; die Sitzungen werden jedoch selbst dann wie eine  halbtägige Sitzung entschädigt, wenn sie weniger als zwei Stunden dauert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79b Sitzungsgelder – Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des
                            Kantonsgerichts sowie Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter in  Sozialversicherungssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Kantonsgerichts erhalten für  das Vorbereiten der Sitzungen und das Verfassen von Berichten eine Stun  -  denpauschale. Diese beträgt bei Selbständigerwerbenden 180 Franken und  bei Unselbständigerwerbenden 110 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absatz 1 gilt sinngemäss für Richterinnen und Richter, die den Schiedsge  -  richten für Sozialversicherungssachen angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79c Sitzungsgelder – Ständige Mitglieder
                            1  Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie die Mitarbeitenden des Ge  -  richtswesens haben nur Anrecht auf Sitzungsgelder für Sitzungen, die nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Uhr angesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilnahme an diesen Sitzungen wird gemäss Artikel 79a entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieselbe Entschädigung wird für Sitzungen gewährt, die an Samstagen,  Sonntagen oder Feiertagen angesetzt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79d Übrige Entschädigungen
                            1  Die Bestimmungen des Reglements über das Staatspersonal gelten sinnge  -  mäss für Verpflegungs- und Reiseentschädigungen sowie für Entschädigun  -  gen im Schadensfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reiseentschädigungen der Mitglieder des Kantonsgerichts werden hin  -  gegen zu 74 Rappen pro Kilometer der kürzesten Strecke berechnet, wenn die  oder der Berechtigte ihr oder sein Privatauto benützt, oder nach den tatsächli  -  chen Kosten, wenn sie oder er ein anderes Verkehrsmittel benützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79e Überweisung und periodische Anpassungen
                            1  Die gemäss diesem  Abschnitt 2  geschuldeten Entschädigungen werden vom  Amt für Personal und Organisation aufgrund einer monatlichen Abrechnung  überwiesen, welche die betroffenen Behörden dem Amt für Justiz zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion passt die Entschädigungen an  die Entwicklung des Index der Konsumentenpreise an. Die Anpassung wird  am Ende einer Legislaturperiode, Ende November, berechnet (Basis-Index:  Dezember 2014 = 100 Pkt.); sie tritt in der folgenden Legislaturperiode in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Übergangsbestimmung
                            1  Die   Entschädigung   der   Ersatzbeisitzenden   der   Spezialgerichtshöfe   des  Kantonsgerichts richtet sich nach den Artikeln 2 und 2  bis    des Beschlusses  vom 5. Dezember 1977 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen der  Mitglieder der Gerichtsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Mediation in der Ju  -  gendstrafrechtspflege (JSRMV) (SGF 132.62);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Tarif vom 6. September 1966 der Gerichtskosten in Zivilsachen  (SGF 135.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Tarif vom 12. Dezember 1969 der Gerichtskosten in Strafsachen  (SGF 135.61);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Tarif vom 14. Juni 2000 über die Entschädigungen der Rechtsbei  -  stände bei der unentgeltlichen Rechtspflege in Zivil- und Strafsachen  und bei der Hilfe an Opfer von Straftaten (SGF 136.12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Tarif vom 28. Juni 1988 der als Parteikosten in Zivilsachen geschul  -  deten Anwaltshonorare und -auslagen (SGF 137.21);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Beschluss vom 4. Juni 1974 betreffend die Festsetzung der Rei  -  seentschädigungen der Rechtsanwälte (SGF 137.25);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  der Ausführungsbeschluss vom 9. Juli 1996 zum Bundesgesetz über die  Gleichstellung von Frau und Mann (SGF 222.5.21);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  der Beschluss vom 23. November 1998 zur Bezeichnung der Offiziere  der Kantonspolizei, denen die Aufgaben von Offizieren der Gerichtspo  -  lizei übertragen werden (SGF 32.15);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  der   Tarif   vom   16.   November   1998   der   Parteientschädigungen   in  Strafsachen (SGF 32.16);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Verordnung vom 27. Januar 2009 über den Zugriff der Gerichtsbe  -  hörden auf Daten der Kantonalen Steuerverwaltung über ein Abrufver  -  fahren (SGF 32.17);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Verordnung vom 21. Dezember 2004 über die verdeckte Ermittlung  (SGF 32.71);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  der Beschluss vom 4. September 1920 zwecks Festsetzung von Mass  -  nahmen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung (SGF 550.14);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  die Verordnung vom 31. März 2008 über die Überwachung des Fern  -  meldeverkehrs   bei   der   Suche   nach   einer   vermissten   Person   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.42);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  der Beschluss vom 16. August 1995 über die Einführung eines einfa  -  chen und raschen Verfahrens für Streitigkeiten aus Zusatzversicherun  -  gen zur sozialen Krankenversicherung (SGF 842.1.19).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die folgenden verordnungsrechtlichen Erlasse werden gemäss dem Anhang  mit den Änderungen  1  )  , der Bestandteil dieses Reglements ist, geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Reglement vom 8. April 1997 über den Vollzug der Haft im Be  -  reich des Ausländerrechts (SGF 114.22.13);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Verordnung vom 18. Dezember 2007 über die Bekämpfung des  Menschenhandels (SGF 114.22.14);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Verordnung vom 12. März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche  der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (ZDirV) (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122.0.12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Verordnung vom 9. Juli 2002 zur Bezeichnung der Verwaltungsein  -  heiten   der   Direktionen   des   Staatsrats   und   der   Staatskanzlei   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122.0.13);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  das Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR)  (SGF 122.70.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  der Beschluss vom 19. November 1990 über die Einreihung der Funk  -  tionen des Staatspersonals (SGF 122.72.21);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  der Tarif vom 9. Januar 1968 der Verwaltungsgebühren (SGF 126.21);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  der Beschluss vom 8. Weinmonat (Oktober) 1832 betreffend die Fest  -  setzung des Rangs der untergeordneten Behörden bei den öffentlichen  Feierlichkeiten (SGF 129.3.21);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  der Beschluss vom 8. Juli 1986 über die Ausweise für Magistraten und  Mitarbeiter des Staates (SGF 129.4.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  der Beschluss vom 5. Dezember 1977 betreffend die Festsetzung der  Entschädigungen der Mitglieder der Gerichtsbehörden (SGF 131.0.16);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädi  -  gungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  der Beschluss vom 16. August 1989 über die Aufnahme von Pflegekin  -  dern (SGF 212.3.85);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  der Beschluss vom 14. Juni 2000 über die unentgeltliche Rechtspflege  bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (SGF 212.5.52);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  das Ausführungsreglement vom 9. Dezember 1986 zum Gesetz über  das Grundbuch (SGF 214.5.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  der Beschluss vom 26. September 1988 über den Normalarbeitsvertrag  für die Landwirtschaft (SGF 222.5.92);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  der Beschluss vom 25. April 1972 betreffend die Personen, die befähigt  sind, gegen die an den Staat gerichteten Zahlungsbefehle Rechtsvor  -  schlag zu erheben, gemäss Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 11.  April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SGF 28.17);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  die Verordnung vom 12. Dezember 2006 über die beratende Kommissi  -  on für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeinge  -  fährlichkeit (SGF 340.32);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  der Beschluss vom 18. November 1986 über die rechtliche Stellung der  Besucher von Gefangenen (SGF 340.43);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  das Gefängnisreglement vom 12. Dezember 2006 (SGF 341.2.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  das Reglement vom 23. Juni 2004 über den Zivilschutz (ZSR) (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  die Verordnung vom 13. Mai 2003 über das Vorrücken und die Beför  -  derung der Beamten und der Beamtinnen der Kantonspolizei (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.13);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  die Verordnung vom 12. Dezember 2005 über die DNA-Profile (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.17);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  das Reglement vom 20. Dezember 1983 betreffend die Pensionierung  der Beamten der Kantonspolizei (SGF 551.33);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  der Ausführungsbeschluss vom 15. Dezember 1998 zum Konkordat  über die Sicherheitsunternehmen (SGF 559.61);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SubR) (SGF 616.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  der Beschluss vom 13. Februar 2001 über die Fälligkeit und den Bezug  der Steuerforderungen (SGF 631.13);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  der Ausführungsbeschluss vom 5. Januar 1995 zum Bundesgesetz über  die direkte Bundessteuer (SGF 634.1.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  der Beschluss vom 12. März 1973 betreffend den Schutz der freiburgi  -  schen Tier- und Pflanzenwelt (SGF 721.1.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  der Beschluss vom 24. März 1981 über den Schutz von Weinbergschne  -  cken (SGF 721.1.21);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  der Beschluss vom 9. Juni 1998 über das Sammeln von Pilzen (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1.51);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  die Verordnung  vom 14. Dezember 2009 über das  Pilzreservat  La  Chanéaz,   Gemeinde   Montagny,   Staatswald   La   Chanéaz   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1.52);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32.  der Beschluss vom 12. Oktober 1999 über das Pilzreservat Moosboden,  Gemeinde Cerniat, Staatswald Höllbach (SGF 721.1.53);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33.  das Reglement vom 31. Mai 1983 betreffend das Naturschutzgebiet des  Pérolles-Sees (SGF 721.2.31);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34.  das Reglement vom 11. Januar 1983 betreffend das Naturschutzgebiet  des Vanil-Noir (SGF 721.2.51);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35.  der Beschluss vom 19. April 1995 über das Waldreservat Vanil du Pa  -  radis und Vanil de la Fayère auf dem Gebiet der Gemeinde Estavannens  (SGF 721.3.12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36.  die Ausführungsverordnung vom 14. November 1966 zum Gesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und ande  -  re Schäden (SGF 732.1.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37.  das Reglement vom 24. August 1982 betreffend die Kommission für  Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (SGF 781.12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38.  der Vollziehungsbeschluss vom 4. Juni 1973 zum Bundesgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. März 1969 über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz) (SGF 818.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39.  der Beschluss vom 5. Dezember 2000 über die Bestattungen (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.5.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.  der Beschluss vom 3. Oktober 1983 betreffend Inkraftsetzung und Ein  -  führung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Al  -  ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (SGF 841.4.12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41.  das Ausführungsreglement vom 5. Februar 1990 zum Gesetz über die  Schaffung   einer   Einigungsstelle   für   kollektive   Arbeitsstreitigkeiten  (SGF 862.21);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42.  der Beschluss vom 22. Weinmonat (Oktober) 1880 betreffend Anwen  -  dung der verschiedenen Gesetze über die Heiligung der Sonn- und Fest  -  tage (SGF 865.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43.  die Verordnung vom 2. Juni 2004 über die flankierenden Massnahmen  zum freien Personenverkehr (FMV) (SGF 866.0.31);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44.  der Ausführungsbeschluss vom 9. Februar 1971 zur Bundesgesetzge  -  bung über die Tierseuchen (ABTSG) (SGF 914.10.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45.  der Ausführungsbeschluss vom 24. Oktober 1938 zum Gesetz vom 2.  Dezember 1899 über den Viehhandel, teilweise abgeändert durch die  Gesetze vom 11. März 1921 und 17. November 1923 (SGF 914.3.21);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46.  das Reglement vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz  vor Naturereignissen (WSR) (SGF 921.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47.  die Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Aufsicht über die  Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV)  (SGF 922.21);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48.  das Reglement vom 24. November 2009 über die Ausübung der Patent  -  fischerei in den Jahren 2010, 2011 und 2012 (SGF 923.12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49.  der Beschluss vom 23. September 1996 über die Preiskontrolle (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            942.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.  das Ausführungsreglement vom 27. November 1978 zum Gesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. November 1977 über das Filmwesen und das Theater (SGF 953.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen passen die Vollzugsorgane für die amtlichen Publikationen die  nicht durch dieses Reglement geänderten verordnungsrechtlichen Erlasse an,  insbesondere um den Standardverweis auf das Justizgesetz darin aufzuneh  -  men. Wird die Anpassung nach der Veröffentlichung des Erlasses in der  Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg vorgenommen, so wird in dieser  ein entsprechender Hinweis veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 2011 in Kraft.  ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE  Anhang 1:  Distanzenanzeiger Hin und Rückfahrt in Kilometern zwischen  den Bezirkshauptorten (Art. 77 Abs. 2)  Anhang 2:  Honorare in vermögensrechtlichen Streitigkeiten (Art. 66)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2010  Erlass  Grunderlass  01.01.2011  2010_153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  Art. 18  geändert  01.01.2013  2012_129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  Art. 19  geändert  01.01.2013  2012_129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  Art. 20  geändert  01.01.2013  2012_129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  Art. 21  aufgehoben  01.01.2013  2012_129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  Art. 27  geändert  01.01.2013  2012_129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  Art. 28  geändert  01.01.2013  2012_129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  Art. 29  geändert  01.01.2013  2012_129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  Art. 30  geändert  01.01.2013  2012_129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  Abschnitt 2.1.4  aufgehoben  01.01.2013  2012_129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  Art. 32  aufgehoben  01.01.2013  2012_129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  Art. 42  geändert  01.01.2013  2012_129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  Art. 43  geändert  01.01.2013  2012_129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  Art. 62  geändert  01.01.2013  2012_129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  Art. 64  geändert  01.01.2013  2012_129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 8a  eingefügt  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 9  aufgehoben  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 12  geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 12a  eingefügt  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 15  geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 16  geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 21  geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Abschnitt 2.2  geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 35  geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 36  geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 40  geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 43  geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 47  geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 57  geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 58  geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 61a  eingefügt  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 64  geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 65  geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 68  geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 69  geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 71  geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 72  geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 73  geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 74  aufgehoben  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Abschnitt 2.5a  eingefügt  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 75a  eingefügt  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 77  geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Abschnitt 2a  eingefügt  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 79a  eingefügt  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 79b  eingefügt  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 79c  eingefügt  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 79d  eingefügt  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 79e  eingefügt  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Anhang 1  Inhalt geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2016  Art. 64  geändert  01.07.2015  2016_038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2017  Art. 22  geändert  01.01.2018  2017_076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2022  Art. 3 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2022  Art. 7 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2022  Art. 79e Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  Art. 52  aufgehoben  01.01.2023  2022_125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  Art. 53  aufgehoben  01.01.2023  2022_125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  Art. 54  aufgehoben  01.01.2023  2022_125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  Art. 55  aufgehoben  01.01.2023  2022_125  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  30.11.2010  01.01.2011  2010_153
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 7 Abs. 2 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 8a eingefügt 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 9 aufgehoben 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 12 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 12a eingefügt 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 15 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 16 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 18 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 19 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 20 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 21 aufgehoben 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 21 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 22 geändert 19.09.2017 01.01.2018 2017_076
Art. 27 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 28 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 29 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 30 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
                            Abschnitt 2.1.4  aufgehoben  18.12.2012  01.01.2013  2012_129
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 aufgehoben 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
                            Abschnitt 2.2  geändert  22.06.2015  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 36 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 40 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 42 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 43 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 43 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 47 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 52 aufgehoben 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 53 aufgehoben 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 55 aufgehoben 06.12.2022 01.01.2023 2022_125
Art. 57 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 58 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 61a eingefügt 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 62 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 64 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 64 geändert 14.03.2016 01.07.2015 2016_038
Art. 65 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 68 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 69 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 71 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 72 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 73 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 74 aufgehoben 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
                            Abschnitt 2.5a  eingefügt  22.06.2015  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75a eingefügt 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 77 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
                            Abschnitt 2a  eingefügt  22.06.2015  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79a eingefügt 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 79b eingefügt 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 79c eingefügt 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 79d eingefügt 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 79e eingefügt 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 79e Abs. 2 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
                            Anhang 1  Inhalt geändert  22.06.2015  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG   1  Distanzenanzeiger Hin  - und Rückfahrt in Kilometern zwischen den Bezirkshauptorten (Art. 77 Abs. 2)  Freiburg  Tafers  Bulle  Murten  Romont  Estavayer  -  le  -  Lac  Châtel  -  Saint  -  Denis  Freiburg  –  14  54  33  51  58  92  Tafers  14  –  64  43  61  69  102  Bulle  54  64  –  87  41  83  41  Murten  33  43  87  –  71  58  120  Romont  51  61  41  71  –  43  48  Estavayer  -  le  -  Lac  58  69  83  58  43  –  91  Châtel  -  Saint  -  Denis  92  102  41  120  48  91  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG   2  Honorare in vermögensrechtlichen Streitigkeiten (Art. 66)  Streitwert  Fr.  Zuschlag  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  0,00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  000  0,00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  000  15,00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  000  15,36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  000  15,72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  000  16,08
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  000  16,44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  000  16,80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  000  17,16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  000  17,52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  000  17,88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  000  18,24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  000  18,60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  000  18,96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  000  19,32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  000  19,68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  000  20,04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  000  20,40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  000  20,76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  000  21,12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  000  21,48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  000  21,84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  000  22,20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  000  22,56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  000  22,92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  000  23,28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Streitwert  Fr.  Zuschlag  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  000  24,00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  000  24,36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  000  24,72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  000  25,08
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  000  25,44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  000  25,80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  000  26,16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  000  26,52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  000  26,88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  000  27,24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77  000  27,60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  000  27,96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79  000  28,32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  000  28,68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81  000  29,04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82  000  29,40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83  000  29,76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84  000  30,12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85  000  30,48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86  000  30,84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87  000  31,20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88  000  31,56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89  000  31,92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  000  32,28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91  000  32,64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92  000  33,00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94  000  33,72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95  000  34,08
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96  000  34,44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97  000  34,80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98  000  35,16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Streitwert  Fr.  Zuschlag  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99  000  35,52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  000  35,88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101  000  36,24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102  000  36,60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103  000  36,96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104  000  37,32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105  000  37,68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106  000  38,04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107  000  38,40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108  000  38,76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109  000  39,12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110  000  39,48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111  000  39,84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112  000  40,20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113  000  40,56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  000  40,92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  000  41,28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116  000  41,64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117  000  42,00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118  000  42,36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119  000  42,72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120  000  43,08
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121  000  43,44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122  000  43,80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123  000  44,16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124  000  44,52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126  000  45,24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127  000  45,60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128  000  45,96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129  000  46,32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130  000  46,68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Streitwert  Fr.  Zuschlag  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131  000  47,04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132  000  47,40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133  000  47,76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134  000  48,12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135  000  48,48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136  000  48,84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137  000  49,20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138  000  49,56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139  000  49,92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140  000  50,00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145  000  50,89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150  000  51,78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155  000  52,67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160  000  53,56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165  000  54,45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170  000  55,34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175  000  56,23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180  000  57,12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            185  000  58,01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190  000  58,90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            195  000  59,79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  000  60,68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205  000  61,57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210  000  62,46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215  000  63,35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220  000  64,24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230  000  66,02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235  000  66,91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            240  000  67,80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            245  000  68,69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250  000  69,58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Streitwert  Fr.  Zuschlag  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            255  000  70,47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            260  000  71,36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            265  000  72,25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            270  000  73,14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            275  000  74,03
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            280  000  74,92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            285  000  75,81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            290  000  76,70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            295  000  77,59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300  000  78,48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            305  000  79,37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            310  000  80,26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            315  000  81,15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            320  000  82,04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            325  000  82,93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            330  000  83,82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            335  000  84,71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            340  000  85,60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            345  000  86,49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350  000  87,38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            355  000  88,27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            360  000  89,16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            365  000  90,05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            370  000  90,94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            375  000  91,83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            380  000  92,72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            390  000  94,50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            395  000  95,39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400  000  96,28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            405  000  97,17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410  000  98,06
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Streitwert  Fr.  Zuschlag  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415  000  98,95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            420  000  99,84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            425  000  100,73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            430  000  101,62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            435  000  102,51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            440  000  103,40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            445  000  104,29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            450  000  105,18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            455  000  106,07
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            460  000  106,96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            465  000  107,85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            470  000  108,74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            475  000  109,63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            480  000  110,52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            485  000  111,41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            490  000  112,30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            495  000  113,19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  000  114,08
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            505  000  114,97
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            510  000  115,86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            515  000  116,75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            520  000  117,64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            525  000  118,53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            530  000  119,42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            535  000  120,31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            540  000  121,20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550  000  122,98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            555  000  123,87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            560  000  124,76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            565  000  125,65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            570  000  126,54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Streitwert  Fr.  Zuschlag  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            575  000  127,43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            580  000  128,32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            585  000  129,21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            590  000  130,10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            595  000  130,99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600  000  131,88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            605  000  132,77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            610  000  133,66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615  000  134,55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            620  000  135,44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            625  000  136,33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            630  000  137,22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            635  000  138,11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640  000  139,00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            645  000  139,89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            650  000  140,78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            655  000  141,67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            660  000  142,56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            665  000  143,45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            670  000  144,34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            675  000  145,23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            680  000  146,12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            685  000  147,01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            690  000  147,90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            695  000  148,79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700  000  150,00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900  000  158,70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  000  000  163,05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  100  000  167,40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  200  000  171,75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  300  000  176,10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Streitwert  Fr.  Zuschlag  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  400  000  180,45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  500  000  184,80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  600  000  189,15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  700  000  193,50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  800  000  197,85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  900  000  202,20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  000  000  206,55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  100  000  210,90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  200  000  215,25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  300  000  219,60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  400  000  223,95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  500  000  228,30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  600  000  232,65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  700  000  237,00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  800  000  241,35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  900  000  245,70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  000  000  250,00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  500  000  253,57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  000  000  257,14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  500  000  260,71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  000  000  264,28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  500  000  267,85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  000  000  271,42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  500  000  274,99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  000  000  278,56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  500  000  282,13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  500  000  289,27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  000  000  292,84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  500  000  296,41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  000  000  299,98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  500  000  303,55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Streitwert  Fr.  Zuschlag  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  000  000  307,12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  500  000  310,69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  000  000  314,26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  500  000  317,83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  000  000  321,40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  500  000  324,97
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  000  000  328,54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  500  000  332,11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  000  000  335,68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  500  000  339,25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  000  000  342,82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  500  000  346,39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  000  000  350,00