Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
                            Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich  von Sportveranstaltungen  Vom 15. November 2007 (Stand 1. Januar 2010)  Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren  verabschiedet folgenden Konkordatstext:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die   Kantone   treffen   in   Zusammenarbeit   mit   dem   Bund   zur   Verhinderung  gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem  Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erken  -  nen und zu bekämpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definition gewalttätigen Verhaltens
                            1  Gewalttätiges Verhalten  und Gewalttätigkeiten  liegen namentlich  vor, wenn  eine Person folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Strafbare   Handlungen   gegen   Leib   und   Leben   nach   den   Artikeln  111-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113,  117,  122,  123,  125  Absatz  2,  129,  133,  134   des   Strafgesetzbuches  (StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sachbeschädigungen nach Artikel  144 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Nötigung nach Artikel  181 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Brandstiftung nach Artikel  221 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Verursachung einer Explosion nach Artikel  223 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Ar  -  tikel  259 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Landfriedensbruch nach Artikel  260 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Gewalt   und   Drohung   gegen   Behörden   und   Beamte   nach   Artikel  285  StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicher  -  heit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiess  -  pulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umge  -  bung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der Volksabstimmung vom 29. November 2009 angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 311.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1299
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Nachweis gewalttätigen Verhaltens
                            1  Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwal  -  tung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aussagen nach Absatz  1  Buchstabe  b sind schriftlich festzuhalten und zu un  -  terzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Polizeiliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rayonverbot
                            1  Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an  Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufent  -  halt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltun  -  gen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige kantonale  Behörde bestimmt den Umfang der einzelnen Rayons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rayonverbot kann längstens für die Dauer eines Jahres verfügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verbot kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die  betroffene Person wohnt oder in dem sie an der Gewalttätigkeit beteiligt war.  Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit geschah, hat dabei Vor  -  rang. Die Schweizerische Zentralstelle für Hooliganismus (Zentralstelle) kann  den Erlass von Rayonverboten beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfügung über ein Rayonverbot
                            1  In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der Gel  -  tungsbereich des Rayonverbots festzulegen. Der Verfügung ist ein Plan beizu  -  legen, der die vom Verbot erfassten Orte und die zugehörigen Rayons genau  bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird das Verbot von der Behörde des Kantons verfügt, in dem die Gewalttä  -  tigkeit geschah, ist die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons der betroffe  -  nen Person umgehend zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel  3.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1299
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Meldeauflage
                            1  Eine Person kann verpflichtet werden, sich zu bestimmten Zeiten bei einer  Polizeistelle zu melden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sie in den letzten zwei Jahren gegen ein Rayonverbot nach Artikel 4 oder  gegen   eine   Ausreisebeschränkung   nach   Artikel  24c   BWIS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    verstossen  hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  aufgrund   konkreter   und   aktueller   Tatsachen   anzunehmen   ist,   dass   sie  sich   durch   andere   Massnahmen   nicht   von   Gewalttätigkeiten   anlässlich  von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als  milder erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Polizei  -  stelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Grundsätzlich ist dies eine Poli  -  zeistelle am Wohnort. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestim  -  mung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffe  -  nen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde des Kantons, in dem die betroffene Person wohnt, verfügt die  Meldeauflage. Die Zentralstelle kann den Erlass von Meldeauflagen beantra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Handhabung der Meldeauflage
                            1  Dass   eine   Person   sich   durch   andere   Massnahmen   als   eine   Meldeauflage  nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt  (Artikel  6  Absatz  1  Buchstabe  b), ist namentlich anzunehmen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Per  -  son behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen wür  -  de; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   betreffende   Person   aufgrund   ihrer   persönlichen   Verhältnisse,   wie  Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions,  durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen  nicht nach Artikel  6  Absatz  2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden,  so  hat  sie  die Meldestelle  unverzüglich  und  unter  Bekanntgabe des  Aufent  -  haltsortes zu informieren. Die zuständige Polizeibehörde überprüft den Aufent  -  haltsort und die Angaben der betreffenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, un  -  verzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 120  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1299
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Polizeigewahrsam
                            1  Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich  einer nationalen oder  internationalen  Sportveranstaltung an  schwerwie  -  genden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird;  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hin  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen wegge  -  fallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizei  -  stelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Po  -  lizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so  kann sie polizeilich zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Rechtmässigkeit   des   Freiheitsentzuges   ist   auf   Antrag   der   betroffenen  Person richterlich zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden,  in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in  dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die  Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Handhabung des Polizeigewahrsams
                            1  Nationale   Sportveranstaltungen   nach   Artikel   8   Absatz   1   Buchstabe   a   sind  Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen  Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine dieser Organisationen betei  -  ligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Artikel  8  Absatz  1  Buchsta  -  be  a   sind   namentlich   strafbare   Handlungen   nach   den   Artikeln  111-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113,  122,  123  Ziffer  2,   129,   144  Absatz  3,   221,   223   oder   nach   Artikel  224s  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die  Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und bestimmt  den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung der  Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug  richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Artikel  8  Absatz  5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt  die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fern  -  bleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 311.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1299
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Empfehlung Stadionverbot
                            1  Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln  4-9 und die  Zentralstelle können den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen,  gegen   Personen   Stadionverbote   auszusprechen,   welche   in   Zusammenhang  mit einer Sportveranstaltung ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die  Empfehlung   erfolgt   unter   Angabe   der   notwendigen   Daten   gemäss   Arti  -  kel  24a  Absatz  3 BWIS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Untere Altersgrenze
                            1  Massnahmen nach den Artikeln 4-7 können nur gegen Personen verfügt wer  -  den, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 8-9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr
                            vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verfahrensbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufschiebende Wirkung
                            1  Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Arti  -  keln  4-9   kommt   aufschiebende   Wirkung   zu,   wenn   dadurch   der   Zweck   der  Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das  Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zuständigkeit und Verfahren
                            1  Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Massnahmen nach  den Artikeln  4-9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnah  -  men nach Kapitel 2 auf die Strafdrohung von Artikel  292 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kantone  melden  dem  Bundesamt   für  Polizei  (fedpol)  gestützt  auf  Arti  -  kel  24a  Absatz  4 BWIS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln  4-9  und 12;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 4-9 sowie die entspre  -  chenden Strafentscheide;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   von   ihnen   festgelegten   Rayons   unter   Beilage   der   entsprechenden  Pläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR 120  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1299
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Information des Bundes
                            1  Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidi  -  rektorinnen   und   -direktoren   (KKJPD)   informiert   die   Bundeskanzlei   über   das  vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel  27o RVOV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetre  -  ten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kündigung
                            1  Ein   Mitgliedkanton   kann   das   Konkordat   mittels   einjähriger   Vorankündigung  auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das  Konkordat in Kraft zu lassen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
                            1  Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt, die  zuständigen Behörden nach Artikel  13  Absatz  1 und ihre Kündigung. Das Ge  -  neralsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkor  -  dats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR 172.010.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1299
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2007  01.01.2010  Erlass  Erstfassung  GS 36.1299  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1299
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  15.11.2007  01.01.2010  Erstfassung  GS 36.1299  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.1299
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  702.  14  GS-  Nr  .  36.  1299  Er  l  as  sd  at  um  15  .   No  v  em  be  r   2  00  7  (  LR  V  2008-  264  )  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   201  0  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  www  .  bl  .  ch  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  p  rotok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst  wei  t  er  e  Li  nks  auf  di  e  ent  spr  echend  e  Landr  at  sv  or  l  age,  auf  den  Kommis-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   L  es  ung z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen