Grossratsbeschluss betreffend Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
                            Grossratsbeschluss  betreffend Beitritt zum Konkordat  über die Rechtshi  l  fe und die Interkantonale  Zusamme  n  arbeit in Strafsachen  vom  30.  Oktober  1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art.  27  Abs.  3  der Kantonsverfassung vom  24.  W  intermonat  1872,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  beschliesst:  Art. 1  Der Kanton Appenzell I.  Rh. tritt dem Konkordat über die Rechtshilfe und die Inte  r-  kantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom  5.  November  1992,  vom Bundesrat  am  4.  Januar  1993  genehmigt, bei.  Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1  Der Vollzu  g obliegt der Standeskommission  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  geringfügigen  Änderungen  des  Konkordats  hat  die  Standeskommission  den  Beitrittsbeschluss nicht durch den Grossen Rat erneut überprüfen zu lassen.  Art.  3  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch  den Grossen Rat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Revision  en  vom 23. Juni 2003  ,  25. Oktober 2004  und 1. Dezember 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Titel abgeändert durch GrRB vom 23. Juni 2003.  Ingress abgeändert durch GrRB vom 1. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                2014.
                            3  Bisheriger  zweiter  Satz  aufgehoben  und  ein  neuer  Abs.  2  angefügt  durch  GrRB  vom  25.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                2004.
                            Beitritt  Vollzug  Inkrafttreten