Verordnung über die Fleischhygiene
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung über die Fleischhygiene  *  (VFH)  vom 24. Februar 1997 (Stand 25. Oktober 2004)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 27 Abs.  1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872 und Art.  39 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsge  -  genstände vom 9.  Oktober 1992 (LMG) sowie der darauf erlassenen Verord  -  nungen,  *  beschliesst:  l. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Vollzugsorgane
                            1  Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Gesundheits- und Sozialdepar  -  tement (nachfolgend Departement genannt).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Departement   ernennt   die   erforderlichen   Fleischinspektoren  1  )    und  Fleischkontrolleure.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonstierarzt übt die Funktion des leitenden Tierarztes aus. Ihm un  -  terstellt sind die Fleischinspektoren und die Fleischkontrolleure.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Schlachtanlagen
Art. 2 Plangenehmigung
                            1  Das Plangenehmigungsgesuch ist zusammen mit dem Baugesuch bei der  zuständigen  Baubewilligungsbehörde   einzureichen  und  von   dieser  dem  Kantonstierarzt zur Beurteilung zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid des Kantonstierarztes über die Plangenehmigung ist zusam  -  men mit der baurechtlichen Bewilligung zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Betriebsbewilligung
                            1  Die Aufnahme bzw. die Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit in  Schlachtanlagen bedarf einer Bewilligung des Kantonstierarztes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebsbewilligung erlischt nach Ablauf von zehn Jahren. Sie wird auf  Gesuch hin erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Erteilung der Betriebsbewilligung bestimmt der Kantonstierarzt die ver  -  antwortlichen Fleischkontrolleure sowie deren Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Schlachten und Schlachthygiene
Art. 4 Kranke und verunfallte Tiere
                            1  Die Schlachtung von kranken und verunfallten Tieren darf nur in den vom  Kantonstierarzt bezeichneten Anlagen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Krankes Schlachtvieh muss zeitlich oder örtlich getrennt von anderen Tie  -  ren geschlachtet werden. Die Schlachttierkörper sind bis zur abgeschlosse  -  nen Beurteilung durch die Fleischkontrolle getrennt von anderen Schlacht  -  körpern gekühlt aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Notschlachtanlage
                            1  Die Bezirke betreiben und unterhalten eine Notschlachtanlage. Die Kosten  -  verteilung unter ihnen erfolgt nach Massgabe der Viehbestände (ohne Geflü  -  gel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Notschlachtungen erheben sie Gebühren von 25% der Kosten, wenn  der Schlachttierkörper ungeniessbar ist, und von 75% der Kosten, wenn er  geniessbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Normalschlachtungen erheben sie kostendeckende Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Art. 6 Selbstkontrolle
                            1  Der Metzger und das Schlachtbetriebspersonal melden dem Fleischkon  -  trolleur Beobachtungen über auffälliges Verhalten des Tieres oder unübliche  Veränderungen am Tierkörper.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ziehen den Fleischkontrolleur unverzüglich bei, wenn Verdacht auf eine  seuchenhafte Krankheit, eine ungemeldete Behandlung oder eine nicht tier  -  schutzgerechte Haltung und Behandlung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Durchführung
                            1  Die Fleischkontrolleure führen Kontrollen und Untersuchungen nach den  Weisungen des Kantonstierarztes durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Betrieben, in denen Hausgeflügel, Hauskaninchen, Wild sowie Fische in  grosser Zahl geschlachtet werden, sind regelmässig Fleischuntersuchungen  durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonstierarzt kann die Fleischkontrolleure mit weiteren Aufgaben be  -  trauen, sofern die Schlachttier- und Fleischuntersuchung dadurch nicht be  -  einträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Meldepflicht
                            1  Die Fleischkontrolleure melden dem Kantonstierarzt die durchgeführten  Kontrollen und Untersuchungen sowie Verstösse gegen die Tierschutz- und  Tierseuchengesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Ausschlachtung und Ermittlung des Schlachtgewichtes
Art. 9 Überwachung
                            1  Die Fleischkontrolleure überwachen die Einhaltung der Vorschriften über  die Ausschlachtung und die Ermittlung des Schlachtgewichtes, soweit das  Departement keine andere Stelle mit dieser Aufgabe betraut hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie orientieren die betroffenen Parteien unverzüglich über festgestellte Ab  -  weichungen. Bei Verstössen gegen die Vorschriften kann der Fleischkontrol  -  leur den Schlachttierkörper beschlagnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Aus- und Weiterbildung der Fleischkontrolleure
Art. 10 Ausbildung
                            1  Interessenten informieren sich beim Kantonstierarzt über die Möglichkeiten  der Ausbildung zum Fleischkontrolleur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Appenzell I.  Rh. anerkennt die Diplome anderer Kantone für  Fleischkontrolleure.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Weiterbildung
                            1  Der Kantonstierarzt führt regelmässig Weiterbildungskurse für Fleischkon  -  trolleure durch oder ermöglicht diesen die Teilnahme an zweckmässigen  Veranstaltungen in anderen Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton übernimmt Kurskosten für Weiterbildungskurse, wenn der Be  -  such vom Kantonstierarzt angeordnet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tagesentschädigung und die Entschädigung für die Spesen richten  sich nach dem Standeskommissionsbeschluss zur Personalverordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. April 1999. *
VII. Gebühren und Entschädigungen *
Art. 12 Zuständigkeit *
                            1  Die Standeskommission erlässt einen Gebührentarif, soweit das eidgenös  -  sische Lebensmittelrecht einen solchen vorsieht, und regelt die Entschädi  -  gung der Kontrollorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * ...
Art. 14 * ...
VIII. Schlussbestimmung *
Art. 15 * ...
Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                24.02.1997 24.02.1997 Erlass Erstfassung -
25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 3 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 9 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 11 Abs. 3 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Titel VII. eingefügt -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 Titel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 13 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 14 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Titel VIII. eingefügt -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 15 aufgehoben -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  24.02.1997  24.02.1997  Erstfassung  -  Erlasstitel  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Ingress  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 1 Abs. 1  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 3 Abs. 1  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 9 Abs. 1  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 11 Abs. 3  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Titel VII.  25.10.2004  25.10.2004  eingefügt  -  Art. 12  25.10.2004  25.10.2004  Titel geändert  -  Art. 13  25.10.2004  25.10.2004  aufgehoben  -  Art. 14  25.10.2004  25.10.2004  aufgehoben  -  Titel VIII.  25.10.2004  25.10.2004  eingefügt  -  Art. 15  25.10.2004  25.10.2004  aufgehoben  -