Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über  Schuldbetreibung und Konkurs  (EG SchKG)  Vom 30. Januar 1997 (Stand 13. Januar 2023)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf Art.  1 der Schlussbestimmungen vom 16. Dezember 1994 des  Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs  1  )  und §  41  Bst.  b der Kantonsverfassung  2  )  ,  *  beschliesst:  1. Gebietseinteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Betreibungskreise
                            1  Die Einwohnergemeinden des Kantons Zug bilden je einen Betreibungs  -  kreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere Gemeinden können mit Zustimmung des Obergerichtes gemein  -  sam einen Betreibungskreis bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Konkurskreis
                            1  Der Kanton Zug bildet einen Konkurskreis.  1)  SR  281.1  2)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Behörden  2.1. Die Betreibungsämter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ernennung
                            1  Der Gemeinderat ernennt für seinen Betreibungskreis die Betreibungsbe  -  amtin oder den Betreibungsbeamten und die Stellvertreterin oder den Stell  -  vertreter (Art.  2  Abs.  1 und 3 SchKG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er orientiert die Aufsichtsbehörde über diese Ernennungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist auch die ordentliche Stellvertretung an der Amtsausübung verhindert,  bestimmt die Aufsichtsbehörde eine ausserordentliche Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Voraussetzung
                            1  Zur Betreibungsbeamtin bzw. zum Betreibungsbeamten oder zur Stellver  -  treterin bzw. zum Stellvertreter kann ernannt werden, wer das Fähigkeits  -  zeugnis der Aufsichtsbehörde besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtsbehörde kann geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern ein  provisorisches Fähigkeitszeugnis ausstellen. Dieses fällt dahin, wenn die  betreffende Person nicht innert der von der Aufsichtsbehörde angesetzten  Frist das Fähigkeitszeugnis erwirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Fähigkeitszeugnis
                            1  Das Fähigkeitszeugnis wird in der Regel aufgrund der von der Bewerberin  oder vom Bewerber bestandenen eidgenössischen Berufsprüfung Fachfrau/  Fachmann Betreibung und Konkurs, Fachrichtung Betreibung, ausgestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtsbehörde kann das Fähigkeitszeugnis auch Personen ausstel  -  len, die über vergleichbare Prüfungsausweise verfügen oder sich in anderer  Weise über ihre fachliche Befähigung ausgewiesen haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Anstellungsverhältnis und Entschädigung
                            1  Die Einwohnergemeinden regeln – soweit nicht Bundesrecht gilt – das An  -  stellungsverhältnis bzw. die Besoldung der Betreibungsbeamtinnen und -  beamten, deren Stellvertretung sowie allfälliger Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung kann in einer fixen Besoldung für die gesamte Amtstä  -  tigkeit oder in den Gebühren gemäss dem vom Bundesrat erlassenen Tarif  (Sportelsystem) bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei fixer Besoldung fallen die Gebühren in die Gemeindekasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte im Sportelsys  -  tem entschädigt, kann die Einwohnergemeinde einen einheitlichen Sockel  -  betrag für jede Betreibung ausrichten und Beiträge an die Infrastruktur des  Amtes leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verzeichnis der Verlustscheine
                            1  Die Betreibungsämter führen neben den durch das Bundesrecht vorge  -  schriebenen Registern ein Verzeichnis der Schuldnerinnen und Schuldner,  gegen welche Verlustscheine ausgestellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Tilgung der Schuld wird die entsprechende Eintragung im Verzeich  -  nis gelöscht.  2.2. Das Konkursamt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ernennung
                            1  Der Regierungsrat ernennt die Amtsleitung des Konkursamts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat orientiert die Aufsichtsbehörde über diese Ernennung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Anstellungsverhältnis
                            1  Das Anstellungsverhältnis der Konkursbeamtin oder des Konkursbeamten,  der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und der übrigen Angestellten des  Konkursamtes richtet sich – soweit das Bundesrecht nichts anderes be  -  stimmt – nach dem Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals  (Personalgesetz)  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Schuldbetreibung gegen den Kanton Zug sowie gegen
                            Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen  öffentlichen Rechts  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Schuldbetreibungen gegen den Kanton Zug sowie gegen Gemeinden  und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts ist das Be  -  treibungsamt Zug, für solche gegen die Einwohnergemeinde Zug das Be  -  treibungsamt Baar zuständig.  *  1)  BGS  154.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Verfahren gegen den Kanton gilt das Bundesgesetz vom 4. De  -  zember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Kör  -  perschaften des kantonalen öffentlichen Rechts  2  )   sinngemäss.  *  2.3. Die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter am Kantonsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Sachliche Zuständigkeit
                            1  Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter am Kantonsgericht behandelt im  summarischen Verfahren alle Geschäfte, die durch Art.  251 der Schweizeri  -  schen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008  3  )   in dieses Verfahren verwiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * Verfahren
                            1  Das Verfahren vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter am Kantons  -  gericht richtet sich nach den Vorschriften der ZPO.  2.4. Die Beschwerdeabteilung des Obergerichtes  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Als Aufsichtsbehörde
                            1  Die Beschwerdeabteilung ist die kantonale Aufsichtsbehörde zur Überwa  -  chung   der   Betreibungsämter   und   des   Konkursamtes   im   Sinne   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes. *
                            2  Sie prüft mindestens einmal jährlich die Geschäftsführung der Betrei  -  bungsämter und des Konkursamtes. Sie kann diese Aufgabe ganz oder teil  -  weise einem Inspektorat übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfung der Rechnungsführung der in die Gemeindeverwaltung inte  -  grierten Betreibungsämter durch die gemeindlichen Rechnungsprüfungs  -  kommissionen mit Bezug auf die Ablieferung der Gebühren an die Gemein  -  dekasse bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die jährliche Prüfung der Rechnungsführung des Konkursamtes erfolgt,  soweit diese Aufgabe nicht einem Inspektorat übertragen ist, durch die  kantonale Finanzkontrolle, die der Beschwerdeabteilung über ihre Ergebnis  -  se Bericht erstattet.  *  2)  SR  282.11  3)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Als oberes Nachlassgericht
                            1  Die Beschwerdeabteilung ist oberes kantonales Nachlassgericht im Sinne  des 11. und 12. Titels des Bundesgesetzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Als Beschwerdeinstanz
                            1  Die Beschwerdeabteilung entscheidet über Beschwerden gegen:  *  1.  Die  Amtsführung  und  die  Entscheide  der   Schuldbetreibungs-   und  Konkursorgane nach Massgabe des Bundesgesetzes;  2.  Verfügungen der Einzelrichterin bzw. des Einzelrichters im summari  -  schen   Verfahren   am   Kantonsgericht   in   Schuldbetreibungs-   und  Konkurssachen nach Massgabe der Zivilprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verfahren
                            1  Der   Aussprechung   einer   Disziplinarmassnahme   im   Sinne   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.14 Abs. 2 des Bundesgesetzes hat ein Verfahren vorauszugehen, das durch formellen Beschluss der Aufsichtsbehörde zu eröffnen und in wel -
                            chem die betroffene Person anzuhören ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren vor der Beschwerdeabteilung richtet sich nach den Vor  -  schriften des Bundesgesetzes und im Übrigen nach der Zivilprozessord  -  nung  1  )  .  *  2.5. Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Grundsatz
                            1  Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamtinnen und Beamten und  Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltun  -  gen, die Sachwalterinnen und Sachwalter, Liquidatorinnen und Liquidato  -  ren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfül  -  lung der Aufgaben, die ihnen das Bundesgesetz zuweist, widerrechtlich ver  -  ursachen (Art.  5  Abs.  1 SchKG).  1)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemein  -  wesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) sind  massgebend für  1.  die Zuständigkeit und das Verfahren für die Geltendmachung von An  -  sprüchen Geschädigter gegen den Kanton;  2.  den Rückgriff des Kantons auf die Verursacher des Schadens, dies mit  der Änderung, dass der Kanton auf die ausseramtlichen Konkursver  -  waltungen, die Sachwalterinnen und Sachwalter und die Liquidatorin  -  nen und Liquidatoren auch Rückgriff nimmt, wenn diese den Schaden  bloss fahrlässig verursacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Haftpflichtversicherung
                            1  Die Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamten, deren Stellver  -  treterinnen und Stellvertreter, die ausseramtliche Konkursverwaltung, die  Sachwalterinnen und Sachwalter sowie die Liquidatorinnen und Liquidato  -  ren haben eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder den Nachweis  zu erbringen, dass sie in die Haftpflichtversicherung der Gemeinde bzw. des  Kantons eingeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Aufsichtsbehörde   bestimmt   die   Höhe   und   Modalitäten   der   Ver  -  sicherung und prüft deren Abschluss.  3. Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Depositenanstalten
                            1  Depositenanstalten im Sinne des Bundesgesetzes sind neben der Zuger  Kantonalbank die übrigen dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über  die Banken und Sparkassen unterstellten und im Kanton niedergelassenen  Institute.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Rechtsöffnungstitel
                            1  Vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art.  80 des Bundesgesetzes  sind gleichgestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Rechtskräftige Entscheide der kantonalen und gemeindlichen Behör  -  den über Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie über auferleg  -  te Ordnungsbussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  rechtskräftige Bussenverfügungen bei Polizeiübertretungen;  2)  BGS  154.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  rechtskräftige Entscheide der kantonalen und gemeindlichen Verwal  -  tungsbehörden betreffend Gebühren und Auflage von Steuern.  4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Übergangsbestimmungen
                            1  Betreibungsbeamtinnen und -beamte sowie Stellvertreterinnen und Stell  -  vertreter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, können ihr  Amt bis zum Ablauf der Amtsperiode ohne Fähigkeitszeugnis ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäss §  19 wird den  Pflichtigen eine Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttre  -  tens dieses Gesetzes eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Änderung bisherigen Rechts
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aufgehoben:  1.  Die Einführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Schuldbetrei  -  bung und Konkurs für den Kanton Zug vom 5. Oktober 1891  2  )  ;  2.  Der Regierungsratsbeschluss betreffend die Schuldbetreibung gegen  Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts vom  29. Oktober 1948  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss §  34 der  Kantonsverfassung und der Genehmigung durch den Bund rückwirkend am  1. Januar 1997 in Kraft.  Vom Bund genehmigt am: 25. März 1997  1)  Gegenstandslos  2)  GS 7, 200  3)  GS 16, 159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  30.01.1997  01.01.1997  Erlass  Erstfassung  GS 25, 553  26.08.2010  01.01.2011  § 5 Abs. 4  eingefügt  GS 30, 619  26.08.2010  01.01.2011  § 11  totalrevidiert  GS 30, 619  26.08.2010  01.01.2011  § 12  totalrevidiert  GS 30, 619  26.08.2010  01.01.2011  Titel 2.4.  geändert  GS 30, 619  26.08.2010  01.01.2011  § 13 Abs. 1  geändert  GS 30, 619  26.08.2010  01.01.2011  § 13 Abs. 4  geändert  GS 30, 619  26.08.2010  01.01.2011  § 14 Abs. 1  geändert  GS 30, 619  26.08.2010  01.01.2011  § 15 Abs. 1  geändert  GS 30, 619  26.08.2010  01.01.2011  § 16 Abs. 2  geändert  GS 30, 619  02.05.2013  13.07.2013  Ingress  geändert  GS 2013/035  02.05.2013  13.07.2013  § 10  Titel geändert  GS 2013/035  02.05.2013  13.07.2013  § 10 Abs. 1  geändert  GS 2013/035  02.05.2013  13.07.2013  § 10 Abs. 2  eingefügt  GS 2013/035  27.10.2022  13.01.2023  § 5 Abs. 1  geändert  GS 2023/002  27.10.2022  13.01.2023  § 5 Abs. 2  geändert  GS 2023/002  27.10.2022  13.01.2023  § 5 Abs. 3  aufgehoben  GS 2023/002  27.10.2022  13.01.2023  § 5 Abs. 4  aufgehoben  GS 2023/002  27.10.2022  13.01.2023  § 8 Abs. 1  geändert  GS 2023/002  27.10.2022  13.01.2023  § 8 Abs. 2  geändert  GS 2023/002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  30.01.1997  01.01.1997  Erstfassung  GS 25, 553  Ingress  02.05.2013  13.07.2013  geändert  GS 2013/035
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 27.10.2022
                            13.01.2023  geändert  GS 2023/002
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 27.10.2022
                            13.01.2023  geändert  GS 2023/002
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 3 27.10.2022
                            13.01.2023  aufgehoben  GS 2023/002
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 4 26.08.2010
                            01.01.2011  eingefügt  GS 30, 619
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 4 27.10.2022
                            13.01.2023  aufgehoben  GS 2023/002
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 27.10.2022
                            13.01.2023  geändert  GS 2023/002
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 27.10.2022
                            13.01.2023  geändert  GS 2023/002
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 02.05.2013
                            13.07.2013  Titel geändert  GS 2013/035
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1 02.05.2013
                            13.07.2013  geändert  GS 2013/035
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2 02.05.2013
                            13.07.2013  eingefügt  GS 2013/035
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 26.08.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  GS 30, 619
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 26.08.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  GS 30, 619  Titel 2.4.  26.08.2010  01.01.2011  geändert  GS 30, 619
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1 26.08.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 619
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 4 26.08.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 619
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1 26.08.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 619
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1 26.08.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 619
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 2 26.08.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 619