Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
                            1)  ,  n des Abschnittes A gelten für das Verfahren vor  igu  ng.  Geltungsbereich  Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinder, von Onkeln und Tanten und ihren Kindern, der Schwie-  ger  eltern und Schwiegerkinder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)  c)    in Angelegenheit einer Person, zu der sie im Pflegeverhältnis s  hen oder deren Vormund,   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)  , Beistand oder Bevollmächtigter  sie sind;  d)    in Angelegenheiten, in denen sie selbst oder eine Partei aus be-  gründeten Bedenken gegen ihre Unbefangenheit und Unpartei-  lichkeit den Ausstand verlangen;  e)    wenn sie schon in anderer Instanz oder in anderer amtlicher Stel-  lung  an  der  Behandlung  der  Sache  teilgenommen  oder  als  ge-  richtliche Zeugen oder Sachverständige ausgesagt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist  der  Au  sstand  streitig,  so  entscheidet  darüber  die  vorgesetzte  Behörde oder, wenn es sich um den Ausstand des Mitgliedes einer  Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des Mit-  gliedes, dessen Ausstand streitig ist.   38)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde sind von Am-
                            tes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders  an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a 39)
                            Der Regierungsrat kann im Einvernehmen mit dem Obergericht den  elektronischen Verkehr in den Verfahren vor den Verwaltungsbehör-  den ermöglichen und zu diesem Zweck in Anlehnung an die entspre-  chenden Vorschriften des Bundes Vorschriften über die Anforderun-  gen  an  elektronische  Eingaben  und  di  e  Zulässigkeit  elektronischer  Mitteilungen der Behörden erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Behörde kann zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen
                            vorsorgliche Massnahmen treffen. Bei Kollegialbehörden ist in dring-  lichen Fällen der Vorsitzen  de hiezu ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a 34)
                            Sind  an  einem  Verfahren  mehrere  Personen  beteiligt,  die  eine  ge-  meinsame Eingabe oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht ha-  ben,  kann  die  Verwaltungsbehörde  sie  verpfl  ichten,  ein  gemeinsa-  mes  Zustellungsdomizil  oder  einen  gemeinsamen  Vertreter  zu  be-  zeichnen. Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert ange-  messener Frist nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entwe-  der ein Zustellungsdomizil bezeichnen oder einen  Vertreter bestim-  men.  Überweisung  von  Eingaben  Elektronischer  Verkehr  Vorsorgliche  Massnahmen  Zustellungs  -  domizil bei  Massen  -  einsprache  -  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  ton  Schaffhausen  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  smässigen  Aufwand  nicht  vollzählig  be-  Zustellungs  -  domizil bei  Verfahrens  -  beteiligten im  Ausland  Untersuchung  von Amtes  wegen  Akteneinsicht  Mitteilung der  Erledigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie amtlich veröffentlicht oder mit der Veröffentlichung darauf hinge-  wiesen  werden,  dass  sie  während  einer  Frist  bei  einer  Amtsstelle  bezogen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a 39)
                            1   Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die  für Handlungen zuständig ist, welche Rechte oder Pflichten berüh-  ren, verlangen, dass sie:  a)  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;  b)  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;  c)  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Brief-  form kleidet,   als solche zu bezeichnen, zu begründen und, wenn die  Behörde nicht endgültig verfügt, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu  versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Rechtsmitt  elbelehrung  muss  das  zul  ässige  Rechtsmittel,  die  Rechts  mittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die   Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung ver-  zichten, wenn sie dem Begehren der Partei voll entspricht und keine  Gegenpartei ein abweichendes Begehren stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines  Entscheides  wird  bei  der  Fristberechnung  nicht  mitgezählt.  Ist  der  letzte  Tag  der  Frist  ein  Samstag  oder  ein  öffentlicher  Ruhetag,  so  endigt die Frist am nächsten Werktag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist  an  die  Behör  de  gelangen  oder  zu  deren  Handen  der  schweizeri-  schen Post übergeben sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gelangt die Eingabe rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so  gilt die Frist als gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Behördlich bestimmte Fristen können auf Begehren aus zureichen-  den  Gründen  erstreckt  werden,  wenn  vor  Ablauf  der  Frist  darum  nachgesucht wird.  Realakte  Rechtsmittel  -  belehrung  Fristenlauf  Fristerstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grobe Nachlässigkeit zur Last fällt.  iderruf kein Verschulden trifft. Der Anspruch richtet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)        festgelegt  sind,  durch  Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)  Wiederherstel  -  lung der Frist  Widerruf von  Verwaltungs  -  akten  Gebühren und  Barauslagen  Vorschusspflicht  Ordnungsbusse  Weiterziehbare  Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis  Andere Zwischenentscheide sind weiterziehbar  , wenn sie für den  Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Handelt es sich um eine Gemeindebehörde, so ist die Weiterzugs-  möglichkeit an den Regierungsrat erst dann gegeben, wenn das in  der  Sache  zuständige  oberste  Organ  der  Gemeinde  entschieden  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur  Erhebung  des  Rekurses  ist  berechtigt,  wer  an  der  Änderung  oder  Aufhebung  der  Anordnung  ein  schutzwürdiges  eigenes  Inte-  resse dartut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zudem steht zur Wahrung öffentlicher  Interessen das Rekursrecht  der  zuständigen  Behörde  der  Gemeinde,  der  öffentlich-rechtlichen  Korporation oder der selbständigen öffentlich  -rechtlichen Anstalt zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundesrechts  und des kantonalen Rechts, welch  e für weitere Personen, Organisa-  tionen und Behörden ein Rekursrecht vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und der ange-  fochtenen Anordnung gerügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Neue  Begehren  verfahrensrechtlicher  Art,  neue  tatsächliche  Be-  hauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Rekurs ist innert 20 Tagen nach der Mitteilung oder, mangels  einer solchen, nach der Kenntnisnahme der angefochtenen Anord-  nung bei der Rekursinstanz s  chriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Re-  kursfrist bis auf 48 Stunden abkürzen.  Rekurs  -  berechtigung  Rekursgründe  Rekursfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ingetreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  weit möglich beigelegt werden.  gte sowie die Vorinstanz selbst erhal-  Inhalt der  Rekursschrift  Beilage der  Beweismittel  Aufschiebende  Wirkung  Rekurs  -  verfahren  Umfang der  Überprüfung  Rekurs  -  entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Rekursinstanz auferlegt die Verfahrenskosten, bestehend aus  Staatsgebühr  und  Barauslagen,  in  der  Regel  der  unterliegenden  Partei; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskos-  ten  ermässigt.  Aus  zureichenden  Gründen  kann  darauf  verzichtet  werden, der unterliegenden Partei die Verfahrenskosten aufzuerle-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Haben  mehrere  Personen  gemeinsam  Rekurs  geführt,  so  haften  sie s  olidarisch für die Verfahrenskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Behörden  können  Verfahrenskosten  auferlegt  werden,  wenn  ihre  Rechtsbegehren  oder  die  angefochtene  Anordnung  offensichtlich  unbegründet waren.   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 5)
                            Die unterliegende Partei oder Behörde  kann zu einer angemessenen  Entschädigung für ausseramtliche Kosten des Gegners verpflichtet  werden,  wenn  ihre  Rechtsbegehren  oder  die  angefochtene  Anord-  nung offensichtlich unbegründet waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Rekursinstanz  oder,  wenn  als  solche  eine  Kollegialbehörde  entscheidet, ihr Vorsitzender, kann nach der Einreichung des Rekur-  ses eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht von vornherein als  aussichtslos  erscheinen,  auf  Gesuch  davon  befreien,  Verfahrens-  kosten zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist  die bedürftige Partei nicht imstande, ihre Sache selbst zu führen,  so kann die Rekursinstanz ausserdem der Partei einen sachverstän-  digen Beistand beigeben. Wird die unentgeltliche Verbeiständung ei-  ner Anwältin oder einem Anwalt übertragen, gelten für das  sinngemäss  die  entsprechenden  Bestimmungen  des  Justizgeset-  zes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozess-  ordnung   40)    über  die  unentgeltliche  Rec  htspflege  sinngemäss  an-  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  III.       Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wegen  ungebührlicher  Behandlung  durch  Amtsstellen,  insbeson-  dere wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, kann je-  derzeit bei der vorgesetzten Behörde Beschwerde geführt werden.  Verfahrens  -  kosten  Partei  -  entschädigung  Unentgeltliche  Rechtspflege  Rechts  -  verweigerungs  -  und Rechts  -  verzögerungs  -  beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            chts,  Aufsichts  -  beschwerde  Unmittelbarer  Zwang  Strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B.   Verwaltungsgerichtliche Zuständigkeiten   36)  I.  ...   44)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 41)
                            Die  verwaltungsgerichtlichen  Zuständigkeiten  werden  im  Justizge-  setz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 34a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  C.   Das verwaltungsgerichtliche Verfahren   42)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 41)
                            1   Die Bestimmungen des Abschnitts C gelten:  a)  für das Verfahren vor dem Obergericht als allgemeinem Verwal-  tungsgericht und als Verwaltungsgericht auf Spezialgebieten so-  wie im Kompetenzkonfliktverfahren und ergänzend im Normen-  kontrollverfahren;  b)  für  das  Verfahren  vor  dem  Schiedsgericht  in  Sozialversiche-  rungssachen;  c)  für  das  Verfahren  vor  der  Rechtspflegekommission  für  die  Jus-  tizverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundesrechts und  des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer in eigenen schutzwürdigen Interessen verletzt ist, kann mit der  Verwaltungsgerichtsbeschwerde rügen:  a)    jede Rechtsverletzung,  b)    Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,  c)    unrichtige  oder  unvollständige  Feststellung  des  rechtserhebli-  chen Sachverhaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wegen  blosser  Unangemessenheit  der  Verfügung  kann  Verwal-  tungsgerichtsbeschwerde nicht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorbehalten  bleiben  besondere  Bestimmungen  über  Legitimation  und Beschwerdegründe, namentlich Vorschriften des Bundesrechts  und  des kantonalen Rechts, welche für weitere Personen, Organisa-  tionen und Behörden ein Beschwerderecht vorsehen.   38)  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  Geltungs  -  bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  Legitimation  und  Beschwerde  -  gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Schiedsgericht in Sozialversicherungssa-  – auch für den Bereich des kantonalen Sozialversiche-  – die Vorschriften von Art. 56  – 61 des Bundesgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)   in Ver-  nachfolgenden Bestimmungen.  – für das kantonale Steuerrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)  , jeweils in  Praxen für Sozialversicherungsrecht;  -  und Arbeitersekretärinnen oder -sekretäre sowie Perso-  Sozialver  -  sicherungs  -  recht   41)  Steuerrecht  Partei  -  vertretung   41)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 36)
                            1    Soweit  nicht  beso  ndere  Fristen  des  kantonalen  Rechts  oder  des  Bundesrechts  bestehen,  sind  Rechtsmitteleingaben  dem  Oberge-  richt innert 20 Tagen nach Mitteilung des angefochtenen Entscheids  schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In gerichtlichen Verfahren auf dem Gebiet des kantonalen  rechts gelten keine Gerichtsferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Rechtsmitteleingaben müssen einen Antrag und seine Begründung  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Genügt eine Rechtsmitteleingabe diesen Anforderungen nicht, so  setzt das Obergericht eine angemessene  Frist zur Verbesserung an  und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel  nicht eingetreten werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf ein mit der Rechtsmitteleingabe eingereichtes Gesuch hin kann  die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der angefoc  htene Entscheid ist beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Rechtsmittel haben aufschiebende Wirkung, wenn im angefochte-  nen  Entscheid  nicht  aus  besonderen  Gründen  etwas  anderes  be-  stimmt wird. Das Obergericht kann eine gege  nteilige Verfügung tref-  fen. Es kann auch vorsorgliche Massnahmen anordnen.   36)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  31)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Erscheint  das  Rechtsmittel  nicht  sofort  als  unbegründet,  wird  der  Vorinstanz und den Verfahrensbeteiligten Frist zur schriftlichen Ver-  nehmlassung  angesetzt.  Dieser  sind  sämtliche  zugehörigen  Akten  beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Obergericht kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  Das Obergericht kann eine Verhandlung anordnen. Diese kann ne-  ben der schriftlichen Vernehmlassung durchgeführt werden oder an  ihre Stelle treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die zur Abklärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise wer-  den  von  Amtes  wegen  erhoben.  Die  Durchführung  des  Beweis  Rechtsmittelfrist  Rechtsmittel  -  eingaben  Aufschiebende  Wirkung;  vorsorgliche  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  Schriften  -  wechsel  Verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  Beweis  -  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rens zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  en.    Rechtsu-  hen, als er verlangt hat.  röffnung  artei  eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  und  Entschädigungsfolgen  sind  die  Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40)   und des Justizgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  Öffentlichkeit  Umfang der  Überprüfungs  -  befugnis  Mitteilung des  Entscheides  Kosten und  Partei  -  entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Verfahren für die Parteien grundsätzlich kos  tenlos. Bei leichtsin-  niger oder mutwilliger Prozessführung können der betreffenden Par-  tei die Verfahrenskosten auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 41)
                            Für die Revision von Entscheiden sind die Vorschriften von Art. 328  ff.  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung   40)    sinngemäss  an-  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Bestimmungen für das  Verfahren  enthält,  sind  die  Vorschriften  der  Schweizerischen  Zivil-  prozessordnung und die Verfahrensbestimmungen d  es Justizgeset-  zes   43)   sinngemäss anwendbar.   41)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind auch die Art. 4a, 4b, 6,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und 18 Abs. 2 dieses Gesetzes anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  D.   Überprüfung von Erlassen durch das  Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 41)
                            Das  Gesuch  um  Überprüfung  von  Erlassen  kann  jederzeit  gestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Antrag  kann  von  natürlichen  oder  juristischen  Personen  ge-  stellt werden, die durch die Anwendung dieser Vorschriften in abseh-  barer Zeit in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt werden könn-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ebenso sind die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons, der  Gemeinden  und  der  öffentlich-rechtlichen  Körperschaften  und  An-  stalten antragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  Die Beratung ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Obergericht hebt die angefochtenen Bestimmungen, die ver-  fassungs  -  und die gesetzwidrig sind, auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Aufhebungsbeschluss ist angemessen zu veröffentlichen.  Revision  Ergänzende  Vorschriften  Gesuch  41)  Legitimation  Verfahren  Urteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schiebende  Wirkung  geben.  Dieser  Beschluss  ist  uss des Obergerichts wird mit der Veröffent-  und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  : Art. 29 2. Satz wird aufgehoben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  : ...  esetz) vom 9. Juli 1892   14)  : ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  : ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  : ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  : ...  Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  ,  Wirkung  Änderung von  Gesetzen und  Dekreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70; Schulgesetz für den Kanton Schaffhausen vom 5. Oktober
                            1925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  , Art. 99 Absatz 2;  Einführungsgesetz vom 11. Dezember 1967 zum Bundesgesetz  über die Berufsbildung vom 20. September 1963   19)  , Art. 22 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1;  Gesetz vom 26. April 1954 über die Einführung des Bundesge-  setzes  über  die  Erhaltung  des  bäuerlichen  Grundbesitzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Juni 1951   20)  , Art. 7 Abs. 2 und Art. 8;  Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen  (Gebäudeversicherungsgesetz)  vom 21. November 1949
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Abs. 2;  Einführungsgesetz  vom  18.  Oktober  1965  zum  Bundesgesetz  über den Zivilschutz vom 23. März 1962 (ZSG) und zum Bundes-  gesetz  über  die  baulichen  Massnahmen  im  Zivilschutz  vom  4.  Oktober 1963 (BMG) (Kantonales Zivilsc  hutzgesetz)   22)  , Art. 13;  Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbu-  ches vom 27. Juni 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  , Art. 49 Abs. 2;  Dekret des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen betreffend  die Organisation der Kantonsschule vom 13. November 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27; Dekret des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen über In-
                            vestiti  onskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 26.  August 1963   24)  , § 9;  Dekret des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen betreffend  die  Viehverpfändung  vom  18.  Januar  1912
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  ,  Art.  3  Abs.  2;  Dekret des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen über die  Organisation  und  Verwaltung  des  Elektrizitätswerkes  des  Kan-  tons Schaffhausen (EKS) vom 9. September 1940
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  , § 5 Abs. 3;  Dekret des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen über  Durchführung  der  Grundbuchvermessung  und  die  Einführung  des  eidgenössischen  Grundbuches  vom  22.  August  1949
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Abs. 2;  i)    Verordnung  des  Regierungsrates  über  das  Beschwerdeverfah-  ren vor der im Bundesgesetz über die AHV vorgesehenen kan-  tonalen Rekursbehörde vom 10. Januar 1962   28)  : die §§ 2 und 5  werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Die Anfechtbarkeit von Verfügungen und Entscheiden, die vor dem
                            Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, richtet sich nach den  zur Zeit ihres Erlasses gel  tenden Vorschriften.  Übergangs  -  bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)   und  getreten am 1.  Ja-  Ja-  Ja-  Februar 1985 (SHR  April 1981 (SHR 410.100).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960.100).  -  und   Nothilfegesetz   vom  Inkrafttreten des  Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  SHR 731.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  SHR 211.440.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  SHR 173.521.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Volksabstimmung vom 12. Dezember 1971,  Amtsblatt 1971, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Aufgehoben durch G vom 20. März 2000, in Kraft getreten am 1. Ja-  nuar 2001 (Amtsblatt 2000, S. 1242, 2000, S. 1243).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)  Fassung gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Sep-  tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Eingefügt  durch  G  vom  20.  März  2006,  in  Kraft  getreten  am  1.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (Amtsblatt 2006, S. 395, S. 848).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  Aufgehoben durch G vom 20. März 2006, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (Amtsblatt 2006, S. 395, S. 848).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  Fassung gemäss G vom 20.  März 2006, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (Amtsblatt 2006, S. 395, S. 848).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)  Fassung gemäss G vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2006, S. 929, S. 1547).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)  Fassung gemäss G vom 22. Januar 2007, in Kraft getreten am 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2007, S. 123, S. 900).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)  Eingefügt durch G vom 22. Januar 2007, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2007, S. 123, S. 900).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40)  SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  Fassung  gemäss  G  vom  9.  November  2009,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 546, S. 549).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  Eingefügt durch G vom 9. November 2009, in Kraft getreten am 1.  nuar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 546, S. 549).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)  SHR 173.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)  Aufgehoben  durch  G  vom  9.  November  2009,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 546, S. 549).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)  SHR 641.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)  SR 642.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Eingefügt  durch  G  vom  21.  November  2011,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1591, Amtsblatt 2012, S. 320).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)  Aufgehoben durch G vom 21. November 2011, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591, Amtsblatt 2012, S. 320).