Standeskommissionsbeschluss über das Kantonsgefängnis
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über das  Kantonsgefängnis  *  vom 4. April 1995 (Stand 16. September 2014)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 19 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafpro  -  zessordnung (EG StPO) vom 26.  April 2009,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 * Vollzugsarten
                            1  Das Kantonsgefängnis dient in folgender Priorität dem Vollzug von  a)  Untersuchungshaft inkl. Polizeihaft;  b)  Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft bzw. Auslieferungshaft;  c)  Sicherheitshaft;  d)  Freiheitsstrafen im Rahmen des Strafvollzugs gemäss Schweizeri  -  schem Strafgesetzbuch;  e)  militärischem Arrest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Geltungsbereich
                            1  Dieser Beschluss und die darauf beruhenden Erlasse (z.B. Hausordnung)  finden   auf   alle   angeführten   Vollzugsarten   (Art.  1)   Anwendung,   sofern   die  Straf-   oder   Jugendstrafprozessgesetzgebung   keine   abweichenden   Bestim  -  mungen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann die für das Verfahren zustän  -  dige Person (Verfahrensleiter)  1  )   abweichende Anordnungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die   Verwendung   der   männlichen   Bezeichnungen   gilt   sinngemäss   für   beide   Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Aufsicht und Verwaltung
Art. 3 * Organe
                            1  Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement übt unter Vorbehalt der Befug  -  nisse   des   Verfahrensleiters   die   Aufsicht   und   die   Organisation   über   das  Kantonsgefängnis   aus   und   trifft   die   notwendigen   organisatorischen   Mass  -  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Vollzug, Aufnahme, Entlassung
Art. 4 * Vollzugsgrundsätze
                            1  Das   Leben   der   Gefängnisinsassen   ist,   soweit   möglich,   den   allgemeinen  Lebensverhältnissen anzupassen. Der Vollzug ist insoweit freiheitlich zu ge  -  stalten, als dadurch nicht die Sicherheit beeinträchtigt oder das Zusammen  -  leben im Kantonsgefängnis gestört wird. Beschränkungen sollen zur Verfol  -  gung dieses Zwecks in einem angemessenen Verhältnis stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Unterbringung
                            1  Die Gefangenen sind in der Regel in Einzelzellen unterzubringen. Sie kön  -  nen   nur   in   Gemeinschaftszellen   untergebracht   werden,   wenn   der   Verfah  -  rensleiter die Erlaubnis dazu erteilt. Er berücksichtigt dabei die Kollusions-  und Fluchtgefahr. Die verschiedenen Vollzugsarten sind getrennt zu vollzie  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Eintritt
                            1  Zur Aufnahme eines  Gefangenen bedarf  es eines rechtskräftigen Urteils,  eines Entscheides über den vorzeitigen Strafantritt oder einer Verfügung des  Verfahrensleiters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eingewiesenen werden von der Kantonspolizei in Empfang genommen  und eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie werden vor Antritt der Haft nach ihrem Gesundheitszustand befragt. Im  Zweifelsfalle ist ein Arzt (Kantonsarzt oder Pikettarzt) beizuziehen. Der Ver  -  fahrensleiter ist in solchen Fällen zu benachrichtigen. Es ist eine Kontrolle  über den Eintritt, den Austritt, besondere Vorkommnisse sowie die Persona  -  lien zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gefangenen tragen grundsätzlich ihre eigenen Kleider.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Leibesvisitation, Arztvisite, Effekten
                            1  Die   Leibesvisitation   darf   nur   vorgenommen   werden,   wenn   der   konkrete  Verdacht besteht, dass Gegenstände auf dem Körper getragen werden, de  -  ren Besitz gesetzlich verboten ist oder welche die Sicherheit von Personal  und Mitgefangenen sowie das ordentliche Zusammenleben im Kantonsge  -  fängnis gefährden kann. Diese soll durch eine Person gleichen Geschlechts  oder einen Arzt durchgeführt werden. Erfordern es die Umstände, kann die  Kantonspolizei eine erweiterte Leibesvisitation durch einen Arzt anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Verdacht   auf   Drogen-   oder   Alkoholkonsum   können   geeignete   Tests  angeordnet und deren Kosten dem fehlbaren Gefangenen belastet werden.  Widersetzlichkeit oder Verweigerung wird disziplinarisch bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Arzt   überprüft   bei   Bedarf   den   Gesundheitszustand   der   Gefangenen  und  berät den  Verfahrensleiter.  Hinsichtlich  dieser  Beratung  ist der  Arzt –  sofern   es   für   den   Betrieb   und   das   Verfahren   notwendig   ist   –   von   seiner  Schweigepflicht entbunden. Die Gefangenen haben über ihren Gesundheits  -  zustand   umfassend   Auskunft   zu   geben   und   insbesondere   ansteckende  Krankheiten oder Leiden, die besonderer Behandlung bedürfen, bekanntzu  -  geben. Dem Verfahrensleiter ist unverzüglich Meldung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gefangene darf lediglich persönliche Effekten, auf die er nicht verzich  -  ten kann und die keine Gefahr für den Vollzug darstellen, in die Zelle mitneh  -  men. Über die abgenommenen Gegenstände ist ein Verzeichnis zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Körperpflege und Wäsche
                            1  Die Kantonspolizei sorgt dafür, dass den Gefangenen ausreichend Gele  -  genheit   für   die   Körperpflege   geboten   wird.   Es   sind   regelmässig   saubere  Bettwäsche,   Handtücher   und   Waschlappen   sowie   Seife   zur   Verfügung   zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Besuche
                            1  Die Bewilligung zum Besuch der Gefangenen erteilt der zuständige Verfah  -  rensleiter. Dabei ist der verfassungsmässige Minimalanspruch zu beachten.  Die Besuchszeiten werden durch den Verfahrensleiter nach Absprache mit  der Kantonspolizei bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Besuche werden in der Regel beaufsichtigt. Soweit es nötig erscheint,  können   die   Besucher   durchsucht   werden.   Der   Verfahrensleiter   und   die  Kantonspolizei   können   auf   eine   Kontrolle   verzichten,   wenn   sie   annehmen  dürfen, dass ihr Vertrauen nicht missbraucht wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Briefe und Paketverkehr
                            1  Ein- und ausgehende Briefe, Pakete, Zeitungen und Bücher etc. unterlie  -  gen grundsätzlich der Kontrolle der Kantonspolizei bzw. des Verfahrenslei  -  ters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sendungen dürfen nicht weitergeleitet werden, soweit sie die Haft oder die  Untersuchung gefährden können. Der Entscheid darüber steht dem Verfah  -  rensleiter zu. Bei Zurückbehaltung ist der Gefangene darüber zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Radio und Zeitschriften
                            1  Lautsprecher  sind  auf Zimmerlautstärke  zu  beschränken.  In der  Zeit  von
                        
                        
                    
                    
                    
                23.00-06.00 Uhr dürfen keinerlei Störungen die Nachtruhe beeinträchtigen.
                            2  Die   Gefangenen   können   sich   mit   Zustimmung   des   Verfahrensleiters   auf  eigene Kosten Zeitungen oder Zeitschriften zustellen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Schweigepflicht
                            1  Wahrnehmungen über den Inhalt der beaufsichtigten  Gespräche und der  kontrollierten Sendungen unterliegen dem Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Seelsorger
                            1  Die Gefangenen dürfen auf Wunsch, mit Bewilligung des Verfahrensleiters,  von einem Seelsorger betreut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Seelsorger darf nicht Übermittler zwischen Gefangenen oder Drittper  -  sonen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * Bewegung im Freien
                            1  Die Kantonspolizei sorgt dafür, dass die Gefangenen den aus der Bundes  -  verfassung abgeleiteten Anspruch auf Spaziergang an der frischen Luft er  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Trennung der Gefangenenkategorien, wie sie für die Unterkunft ange  -  ordnet ist, gilt auch für die Bewegung im Freien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fluchtgefährliche Gefangene haben den Spaziergang unter besonderen Si  -  cherheitsmassnahmen   zu   absolvieren.   Die   Gefangenen   haben   die   Anwei  -  sungen der Beamten zu befolgen. Bei Nichtbefolgen der Anweisungen kann  der Spaziergang abgebrochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Hobby
                            1  Freizeitbeschäftigungen in der Zelle werden durch den Verfahrensleiter be  -  willigt, soweit dadurch nicht  die Sicherheit oder die  Gefängnisordnung ge  -  fährdet wird. Missbräuchliche Verwendung der abgegebenen Gegenstände  ist mit Entzug zu ahnden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Genussmittel
                            1  Der Genuss von alkoholischen Getränken oder Drogen ist verboten, eben  -  so der Konsum von Arzneimitteln, soweit sie nicht durch den Arzt zugelas  -  sen oder verordnet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Entlassung
                            1  Für die Entlassung aus der Gefangenschaft ist der Verfahrensleiter zustän  -  dig. Die Entlassung wird durch die Kantonspolizei vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Disziplin
                            1  Das   Leben   im   Kantonsgefängnis   erfordert   gegenseitige   Rücksichtnahme  und Disziplin. Die Gefangenen haben sich korrekt und hilfsbereit zu verhal  -  ten. Sie haben die Anordnungen der Kantonspolizei und des Verfahrenslei  -  ters zu befolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen und Weisungen des Perso  -  nals können durch den Verfahrensleiter disziplinarisch geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Sicherungsmassnahmen
                            1  Gefangenen, bei denen in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr  von Gewaltanwendung gegen sich selbst, gegen Dritte oder Sachen besteht,  ist   besondere   Aufmerksamkeit   zu   schenken.   Die   Kantonspolizei   bzw.   der  Verfahrensleiter kann geeignete Sicherheitsmassnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Sicherungsmassnahmen kommen hauptsächlich in Betracht:  a)  Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder Klei  -  dungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist;  b)  Beschränkung oder vorübergehender Entzug der Bewegung im Frei  -  en;  c)  andere geeignete Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Ergänzende Bestimmungen für Freiheitsstrafen, Strafunterbre -
                            chung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Aufenthalt in einem Spital oder einer Psychiatrischen Klinik wird an die  Strafzeit nicht angerechnet, wenn der Gefangene die Verbringung oder die  Verlängerung des Aufenthaltes im Spital oder in der Klinik arglistig herbeige  -  führt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Verlegung in ein Spital oder in eine Psychiatrische Klinik wegen  Krankheiten oder anderen Ursachen erforderlich, die offenkundig schon vor  dem Antritt bestanden haben, entscheidet die zuständige Behörde über die  Anrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist ein Gefangener nicht oder nicht mehr straferstehungsfähig, entscheidet  nach Begutachtung durch den Arzt die zuständige Behörde über die Sistie  -  rung des Strafvollzuges oder dessen Weiterführung in einer geeigneten An  -  stalt. Fluchttage gelten als Strafunterbruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Rechtsmittel
Art. 21 * ...
V. Inkrafttreten
Art. 22 * Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt mit der Annahme  durch die Standeskommission  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                04.04.1995 04.04.1995 Erlass Erstfassung -
14.08.2006 14.08.2006 Erlasstitel geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Ingress geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 2 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 3 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 4 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 5 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 6 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 7 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 8 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 9 Abs. 2 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 10 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 11 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 12 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 13 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 14 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 18 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 21 aufgehoben -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 22 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Ingress geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Art. 1 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Art. 2 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  04.04.1995  04.04.1995  Erstfassung  -  Erlasstitel  14.08.2006  14.08.2006  geändert  -  Ingress  14.08.2006  14.08.2006  geändert  -  Ingress  16.09.2014  16.09.2014  geändert  -