Gemeindegesetz
                            nwohnerg  e  meinden  t-  n-  e  zeichnet.  e-  n  ie  nicht  ausschliesslich  Aufgaben  h  men der Gesetze:  m  mungen;  eilichen Aufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  -  , Flur  -  , Forst  -  , Handels  -  und Gewerbe  -  , Gesun  d  heits  -  ,  -  und Sittenpolizei.  Einwohnerge  -  meinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Aufg  a  ben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ...  18)  f)  das Bestattungswesen;  g)  die Feuerwehr;  h)  ...  30)  i)  die  Sicherstellung  der  elementaren  Lebensbedürfnisse,  ins  sondere die Versorgung und die Entsorgung, sowie der Schutz  der U  m  welt;  k)  das  Sozialhilfewesen,  die  Führung  von  Berufsbeistand  ten, das Erbschaftswesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  l)  das Schulwesen;  m)  die  Förderung  des  kulturellen  Lebens  und  der  Volksgesun  heit;  n)  die Raumplanung;  o)  der öffentliche Verkehr;  p)  die Förderung der Volkswirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinden  ordnen  ihre  Angelegenheiten  im  Rahmen  der  Verfassung,  der  Gesetze  und  des  i  h  nen  zustehenden  Ermessens  selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erlassen eine Ge  meindeverfassung und die für die Organis  tion  und  die  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  notwendigen  Gemeindere  lemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinden  erheben  Steuern.  Der  Gemeindeste  uerfuss  wird  mit dem Budget
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  festg  e  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde ka  nn Gebühren und Beiträge e  r  heben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton  und  Gemeinden  können  vereinbaren,  einander  ei  zelne Verwaltungsaufgaben gegen Entgelt zur Erledigung zu übe  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kanto  n  beteiligt  sich  am  Finanzausgleich  zwischen  den  G  meinden.  Autonomie  Steuern und  weitere  Abgaben  Kanton und  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  durchgeführt, Wahlen durch  Behörden nach deren  d  nung.  e  wählt:  ren Mitglieder des Gemeinderates;  e  meindeversammlung;  r  rat;  e  hörde.  ä-  Behörde gewählt worden  Einwohnerrat  und  die  Schulbehörde,  e-  h-  h-  ewählte  Personen  oder  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  -  oder  G  e-  n  können  nicht  gleichzeitig  der  jeweils  ö  ren.  -  oder  Geschäftsprüfungskommission  und  der  B  e-  en,  der  die  entsprechende  Aufsichtsbefugnis  z  u-  r  rates sein.  Wahlverfahren  Wahlfähigkeit  Unverein  -  barkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a 2 4 )
                            1  Schliessen sich Gemeinden zusammen, so können sie im Vertrag  über  den  Zusammenschluss  vorsehen,  für  di  e  laufende  und  eine  weitere Amtsperiode von den in diesem Gesetz oder im Gemeind  recht festgelegten Obergrenzen für die Zahl von Behörd  e  mitglieder  abzuweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  gleiche  Zeit  können  sie  im  Vertrag  den  vor  dem  Zusa  menschluss   selbständigen   Gemeinden  feste   Sitzansprüche   im  Gemeinderat,  der  Schulbehörde  sowie  der  Bürgerkommission  ei  räumen. In diesem Fall ist als Mitglied in die Behörde für den festen  Sitz  nur  wählbar,  wer  in  den  entsprechenden  Ortsteilen  Wohnsitz  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Grundsätze der Geschäftsführung  A  rt. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein  Mitglied  des  Einwohnerrates  oder  seiner  Kommissionen  tritt  bei der Behandlung von Geschäften, die es persönlich betreffen, in  den  Ausstand.  Die  Gemeindeverfassung  kann  weitere  Ausstand  gründe vors  e  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Ausstand  eines  Mitglieds  d  er  Gemeindebehörden  und  Ko  missi  o  nen sowie der im Dienst der Gemeinde stehenden Personen  richtet sich nach dem Verwaltung  s  rechtspflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über  die  Verhandlungen  der  Gemeindeversammlung,  des  Ei  wohnerrates,  der  Gemeindebehörden  un  d  der  Kommissionen  ist  Protokoll zu fü  h  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Protokoll der Gemeindeversammlung, des Einwohnerrates und  der  Sitzungen  der  Gemeindebehörden  sind  mindestens  festzuha  ten:  a)  Ort und Zeit der Versammlung;  b)  der  Name  der  vorsitzenden  Person,  bei  Gemeindev  ersam  lungen und bei Sitzungen des Einwohnerrates die Zahl der a  wesenden  Personen;  bei  anderen  Sitzungen  die  Namen  aller  Anwesenden;  c)  die Namen der Antragstellerinnen und Antragsteller und die A  tr  ä  ge;  d)  die  Verhandlungen  summarisch,  die  Beschlüsse  i  m  Wortlaut,  bei Abstimmungen und Wahlen auch das E  r  gebnis;  e)  die Erwägungen, soweit ein Beschluss der Begründung bedarf.  Gemeinde  -  zusammen  -  schluss  Ausstand  Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n-  Erklärungen zu Protokoll g  e  ben.  h-  r  schreiben.  e-  t-  e-  i  chen Erlasse.  er  s-  n  ihrer  amtlichen  Eigenschaft  g  e-  e-  weigepflicht seiner Mitglieder und der  n  derat.  ungsmässige Amtsdauer, wenn im  i  chende Regelung getroffen worden ist.  s-  Einsicht in  Protokolle  Sammlung der  Gemei  nde  -  erlasse; Einsicht  und Bezug  Schweigepflicht  Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neugewählte  Behördemitglieder  und  neu  in  den  Dienst  d  meinde  eintretende  Personen  werden  in  der  Regel  in  Gegenwart  der  bisherigen  Amtsinhaberin  oder  des  bisherigen  Amtsinhabers  von  einem  Mitglied  des  Gemeinderates  oder  einer  von  ihm  beau  tragten Person in ihr Amt eing  e  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Amtsübergabe ist e  in Protokoll zu e  r  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinde  ordnet  die  Dienst  -  und  Besoldungsverhältnisse  i  rer  Behördemitglieder  und  der  in  ihrem  Dienst  stehenden  Pers  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit  Vorschriften  fehlen,  gelten  die  Bestimmungen  üb  Dienstverhältnis des Staatspe  r  sonals  4)  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann den Gemeinden einen Beitrag an die Besoldung  des  Gemeindepräsidiums  ausrichten.  Das  Nähere  regelt  der  Ka  tonsrat  21)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Behörden und die im Dienst  der Gemeinde stehenden Pers  nen sind für ihre Amtshandlu  n  gen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  vermögensrechtliche  Verantwortung  richtet  sich  nach  dem  Haftungsg  e  setz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  II.  Organisation der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Oberstes  Organ  der  Gemeinde  sind  die  Stimm  berechtigten,  die  ihre Rechte an der Urne oder in der Gemeindeversammlung au  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Organe der Gemeinde sind:  a)  der Gemeinderat;  b)  die Gemeindepräsidentin oder der Gemeind  e  präsident;  c)  die Gemeindeschreiberin oder der Gemeind  e  schreiber;  d)  die Rechnungs  -  o  der Geschäftsprüfung  s  kommission;  e)  die  Bürgerversammlung,  die  Bürgerkommission  oder  die  Ei  bürgerungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Gemeinden mit Einwohnerrat tritt dieser als Organ an die Ste  le der Gemeindeversammlung. Vorbehalten bleiben Art. 49 f.  Amtsübergabe  Dienst  -  und  Besoldungs  -  verhältnisse  Verantwortlich  -  keit  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a  len Recht.  e-  en zu enthalten über:  -  und  s  mitgliedern;  m  mungen;  n  gen;  g  und  Tausch  von  n  räumung eines Baurechts;  e-  e-  e-  n-  rt. 25 Abs. 3.  a-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  f  gaben zu.  eindeversam  m  lung.  Stimmr  echt  Gemeinde  -  verfassung  Büro der Ein  -  wohner  -  gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Zusa  m  men  -  setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Aufgaben  Gemeinde  -  versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Zusa  m  men  -  setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeindepräsid  entin  oder  der  Gemeindepräsident  leitet  die  Gemeindeversam  m  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Verhinderung  wird  die  Versammlung  von  der  Stellvertreterin  oder dem Stellvertreter (Art. 61) gele  i  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Gemeindeverfassung kann die Wahl einer Präsidentin oder  eines  Präsidenten  der  Gemeindeversammlung  vorgesehen  we  den.  In  diesem  Fall  wählt  die  Gemeindeversammlung  die  Vizepr  sidentin oder den Vizepräsidenten. Sie gehören dem Büro der Ei  wohnergemeinde anstelle der Mitglieder des Gemeinderates an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeindeversammlung kommen folgende Befugnisse zu:  a)  die  Wahl  der  Stimmenzählerinnen  und  Stimmenzähler  auf  die  verfassungsmässige Amt  s  dauer;  b)  Beschlussfassung  über  die  Änderung  des  Gemeindenamens  und des Gemeindewa  p  pens;  c)  Beschlussfassung über  den Zusammenschluss mit einer and  ren  Gemeinde,  die  Teilung  der  Gemeinde  sowie  über  die  Ä  derung  von  Gemeindegrenzen  mit  Ausnahme  von  Grenzko  rekturen;  d)  Erlass und Änderung der Gemeindeverfa  s  sung;  e)  Erlass  und  Änderung  von  allgemeinverbindlichen  Geme  regl  e  menten;  f)  Festlegung des  Budgets
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  zusammen mit dem Steue  r  fuss;  g)  Beschlussfassung  über  andere  Gemeindesteuern  und  Erlass  oder  Änderung  von  allgemeinverbindlichen  Reglementen,  in  denen Gebühren und Beiträge fes  t  gelegt werden;  h)  Genehmigung  der  Gemeinderechnung  und  allfälliger  Separa  rechnungen  sowie  gegebenenfalls  des  Rechenschaftsberic  tes des Gemeind  e  rates;  i)  Beschlussfassung  über  neue  Ausgaben  und  Kredite,  soweit  nicht der Gemeinderat zustä  n  dig ist;  k)  Beschlussfassung  über  den  Beitri  tt  zu  einem  Zweckverband,  einen  allfälligen  Austritt  sowie  über  die  Auflösung  eines  Ve  bandes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  l)  Beschlussfassung  über  die  Errichtung  öffentlichrechtlicher  A  stalten und Beteiligung an solchen;  m)  Beschlussfassung  über  die  Gründung  oder  die  Beteili  gung  an  privatrechtlichen  oder  gemischtwirtschaftlichen  Unternehmu  gen  oder  Organisationen  sowie  über  die  Gewährung  von  Da
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ve  r  samm  -  lungsleitung  Aufgaben und  Befu  g  nisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e-  n  schliesslich Gemeindeanstalten  ;  r-  i  tet;  m-  e  benen zusätzlichen Befugnisse.  ng  kann  vorgesehen  werden,  dass  die  r-  m-  mmberechtigten  in  der  Gemeind  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  s;  h  tigten;  t-  ie  Versammlung  innert  u  führen.  m-  sind  die  Stimmb  e-  a  den.  te,  insbesondere  das  Budget
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  mit  dem  n-  Einberufung  Vorbereitung  der Geschäfte  Einladung und  Vorl  a  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ter  Einschluss  des  Revisorenberichtes,  die  Vorlagen  zum  Erlass  oder  zur  Änderung  der  Gemeindeverfassung  und  von  al  lgemei  verbindlichen Reglementen sowie zu bedeutenden Kreditbegehren,  legt  der  Gemeinderat  den  Stimmberechtigten  spätestens  zehn  T  ge vor der Versammlung schriftlich Bericht und Antrag vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  der  Gemeinde  wohnhafte  Personen  oder  d  ie  im  Dienst  der  Gemeinde  stehenden  Personen,  die  nicht  stimmberechtigt  sind,  und die bei der Versammlungsleitung angemeldeten Medienvertr  terinnen und Medienvertreter können der Versammlung als Zuhör  rinnen oder Zuhörer beiwo  h  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben sich auf den  für sie bestimmten Plätzen, die von denj  nigen der Stimmberechtigten zu trennen sind, aufzuha  l  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Tonaufnahmen, soweit sie nicht zur Unterstützung der Protokollfü rung dienen, und Bildaufnahmen sind nur gestattet, wenn die sammlung z u stimmt.
                            Art. 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Versammlungsleitung kann nach erfolgter Mahnung das Wort  en  t  ziehen,  wenn  Rednerinnen  oder  Redner  offensichtlich  nicht  zur  Sache sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versammlungsleitung hat Personen,  welche die Verhandlu  stören,  zur  Ordnung  zu  mahnen  und  bei  fortgesetzter  Ordnung  widrigkeit we  g  zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern  es  die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  erfordert,  kann  die  Ve  r  sammlung unterbrochen oder aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  schweren  Fällen  kann  das  Büro  Ordnungsbussen  bis  F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000.  --  aussprechen oder Strafanze  i  ge erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeindepräsidentin  oder  der  Gemeindepräsident  trägt  der  Ve  r  sammlung die Verhandlungsgegenstände vor oder lässt sie von  anderen Berichter  statterinnen oder Berichterstattern vo  r  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  Antrag  des  Gemeinderates  kann  zu  diesem  Zwecke  und  zu  späteren  ergänzenden  Auskünften  das  Wort  auch  Fachpersonen  ohne Stimmrecht erteilt werden, wenn die Versammlung damit ei  ve  r  standen ist.  Öffentlichkeit  Ton  -  und  Bildauf  nahmen  Versamm  -  lungspolizei  Bericht  -  erstattung zu  den  Verhandlungs  -  gegenständen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r-  s-  ie  Redezeitbeschränkung  gilt  e-  l-  chäften ste  l  len.  n-  i  tung das Los.  d-  r-  b  zustimmen.  bestimmt die Versam  m-  b-  h  ren  im  Kantonsrat  6)  21)  gilt  sinngemäss.  Wird  ein  m  lung.  h  tigt.  chnung  sowie  bei  anderen  Beschlüssen,  f  sichtsbefugnis der Gemeindeversammlung  e  hen.  Verh  andlungs  -  ordnung  Anträge zu  traktandierten  Geschäften  Wahlen und  Absti  mmungen  Stimmrecht der  Versammlungs  -  leitung und der  Mitgl  ieder des  Gemei  n  derates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede  stimmberechtigte  Person,  die  an  der  Versammlung  tei  nimmt, kann ihr ne  ue Anträge über in der Befugnis der Gemeind  versammlung liegende Geschäfte unterbre  i  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeindeversammlung  entscheidet  über  die  Erheblichkeit  des A  n  trages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  der  Antrag  erheblich  erklärt,  kommt  dem  Gemeinderat  das  Vorprüfungsrecht  zu.  Späteste  ns  innerhalb  eines  Jahres  ist  das  Geschäft  mit  dem  Bericht  des  Gemeinderates  der  Gemeindeve  sammlung  zu  unterbreiten.  Die  Gemeindeversammlung  kann  die  Frist angemessen verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Gemeinderat  kann  auf  das  Vorprüfungsrecht  verzichten.  In  diesem Fall w  ird der Antrag in der Versammlung behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Organisation mit Einwohnerrat  a)  Ordentliche Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinde  kann  durch  die  Gemeindeverfassung  die  Gemei  deorg  a  nisation mit Einwohnerrat vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einführung  oder  Abschaffung  kan  n  nur  auf  den  Beginn  einer  Amtsperiode erfo  l  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Zahl  der  Mitglieder  des  Einwohnerrates  wird  durch  die  G  meindeverfassung festgelegt; sie b  e  trägt jedoch mindestens zwölf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Wahl  des  Einwohnerrates  erfolgt  nach  dem  proportionalen  Wahl  verfahren in e  i  nem Wahlkreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Verfahren  richtet  sich  sinngemäss  nach  dem  kantonalen  Recht über die Wahl des Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Durch  die  Gemeindeverfassung  kann  bestimmt  werden,  dass  die  Wahl des Einwohnerrates nach dem Majorzverfahren oder in  reren Wahlkreisen durchg  e  führt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Dem Einwohnerrat kommen unter Vorbehalt des Referendums die
                            Befugnisse der Gemeindeve  r  sammlung zu.  Neue Antr  ä  ge  Grundsatz  Wahl  Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d d  b  stimmung.  fere  n  dums.  s  sung  festzusetzende  Zahl  von  Stimmberechtigten  e  r  langt.  e-  e  rendum unterstellen.  e-  e  setz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  mit  der  Festsetzung  des  Steuerfusses  unterliegt  everfassung  kann  n  dum vorgesehen werden.  t-  r-  n-  r  fassung sowie der allgemeinverbind  lichen  i  chen.  e-  r-  r  den.  Obligatorisches  R  e  ferendum  Fakultatives  Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Allgeme  i  nes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bei Fest  -  setzung des  Voranschla  -  ges und des  Steuerfusses  Initiative
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Gege  n  stand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 F ür das Verfahren bei Initiativen gilt das Wahlgesetz
                            2)  ,  soweit  in  der  Gemeindeverfassung  keine  besonderen  Regelungen  vorges  hen we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Einwohnerrat wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den  Präsidenten  und  ihre  oder  seine  Stellvertreterinnen  oder  Stellve  treter,  sowie  die  Stimmenzählerinnen  und  Stimmenzähler.  Sie  bi  den  das  Büro  des  Einwohnerrates.  Die  Ratssekretärin  oder  der  Ratssekretär hat im Büro beratende Stimme und das Recht, Antr  ge zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einwohnerrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie regelt die  Org  a  nisation des Rates und die Befugnisse der Ratsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Gemeinderates nehmen an den Sitzungen des  Ei  n  wohnerrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Verhandlungen  sind  öffentlich;  die  Geschäftsordnung  regelt  die Ausna  h  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Beschluss  über  die  Unterstellung  unter  das  Referendum  ist  zu veröffentl  i  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Der Einwohnerrat wählt die Rechnungs - oder G eschäftsprüfung kommission g e mäss Art. 66 ff.
                            b)  Ausserordentliche Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gemeinden  mit  weniger  als  6'000  Einwohnerinnen  und  Einwo  nern  können  in  der  Gemeindeverfassung  vorsehen,  neben  dem  Einwohnerrat die  Gemeindeversammlung beizub  e  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeverfassung regelt die Zuständigkeiten  der  Gemei  deversammlung und des Ei  n  wohnerrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geschäfte,  die  aufgrund  dieses  Gesetzes  dem  obligatorischen  oder  fakult  ativen  Referendum  unterliegen,  können  der  Gemeind  versammlung nicht entzogen we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  der  Gemeindeverfassung  kann  vorgesehen  werden,  dass  nur  die Schlussabstimmung in der Gemeindeversammlung stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verfahren  Organisation  des  Einwohnerrates  Rechnungs  -  oder G  e  schäfts  -  prüfungs  -  kommission  Einwohnerrat  und  Gemeindever  -  sammlung  Zuständigkeit  der  Gemeindever  -  sammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der  Bestimmungen  -  oder  G  e-  n  wendbar.  n-  e  ben.  n-  n-  st.  -  und  Gebührenordnungen für  er  Gemeindeschreiberin  oder  vom  e-  e-  r  zeichnen.  r-  r-  l  nen Referaten.  Mitgliederzahl  Aufgaben und  Befu  g  nisse  Vertretung der  Gemeinde nach  aussen  Geschäfts  -  bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Gemeinderat  kann  die  Besorgung  bestimmter  Geschäfte  e  nem Au  s  schuss oder einzel  nen seiner Mitglieder übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Mitglieder  bereiten  die  in  ihren  Amtsbereich  fallenden  G  schäfte vor und stellen dem Rat A  n  trag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Der Gemeinderat verhandelt nach folgender G e schäftsordnung:
                            a)  Die  Präsidentin  oder  der  Präsi  dent  beruft  den  Gemeinderat  ein,  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern  oder  wenn  mindestens  ein Mitglied es verlangt  b)  Kein Mitglied darf ohne wichtigen Grund einer Sitzung fernble  ben.  c)  Die Mitglieder sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stim  abgabe ve  r  p  flichtet.  d)  Der  Rat  ist  beschlussfähig,  wenn  die  Mehrheit  der  Mitglieder  anw  e  send und stimmberechtigt ist.  e)  Der  Ausstand  richtet  sich  nach  dem  Verwaltungs  rechts  g  e  setz  3)  ;  ein  ausstandspflichtiges  Mitglied  hat  den  Sitzungs  raum vor Behandlung  des Geschäftes zu ve  r  lassen.  f)  Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  setzt  die  Traktanden  fest,  leitet  die  Verhandlungen  und  wacht  über  die  Einhaltung  der  Geschäftsor  d  nung.  g)  Auf ein Geschäft, das den Mitgliedern vor der Sitzung nicht b  kannt  war,  darf  nu  r  eingetreten  werden,  wenn  kein  Mitglied  Einsprache  erhebt  oder  wenn  der  Rat  die  Behandlung  als  dringlich e  r  klärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist  der  Gemeinderat  oder  eine  Gemeindebehörde  in  einem  G  schäft  nicht  beschlussfähig  oder  sind  sich  widerspr  echende  Int  ressen  zu  vertreten,  so  teilen  sie  dies  dem  für  Gemeindeangel  genheiten  zuständigen  Departement  mit,  welches  in  diesem  Fall  entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Departement  kann  für  das  in  Frage  stehende  Geschäft  den  Gemeinderat  oder  die  Gemeindebehörde  auch  dur  ch  Ernennung  ausserordentlicher  Mitglieder  ergänzen  oder  die  Sache  dem  G  meinderat oder der zuständigen Behörde einer anderen G  e  zum Entscheid zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Mitglieder  des  Gemeinderates  sind  für  alle  Beschlüsse,  an  denen  sie  mitgewirkt  haben,  verantwortlich,  sofern  sie  sich  nicht  ausdrücklich zu Protokoll dag  e  gen verwahrt haben.  Geschäfts  -  ordnung  Beschluss  -  unfähigkeit  Verantwort  -  lichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f-  r nächsten Si  t  zung verwahrt.  e-  r  Beschlüsse  der  Gemeinde  -  t  der  im  Dienst  der  Gemeinde  st  e-  r-  t des Gemeinderates  l  tung;  e  nommen.  meind  e  rates in Pflicht.  e-  g-  e-  s-  Aufgaben und  Befu  g  nisse  Inpflichtnahme  Präsidial  -  verfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist in der Gem  eindeverfassung nichts anderes geregelt, wählt der  Gemeinderat die Vizepräsidentin oder den Vizepräside  n  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Verhinderung  der  ordentlichen  Stellvertreterin  oder  des  Stel  vertr  e  ters vertritt das amtsälteste Mitglied die Gemeindepräsidentin  oder den Ge  meindepräside  n  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Gemeindeschreiberin oder Gemeind  e  schreiber
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber hat folge de Au f gaben:
                            a)  Führung  des  Protokolls  der  Gemeindeversammlung  und  des  Gemeinder  a  tes;  b)  Leitung der Gemeindekanzle  i;  c)  Führung der Sammlung des Gemeinderechts;  d)  Führung  des  Stimmregisters,  des  Einwohnerregisters  sowie  der  weiteren  Register  und  des  Gemeindearchivs,  soweit  der  Gemeinderat  die  Führung  nicht  einem  Behö  r  denmitglied  oder  einer  anderen  im  Dienst  der  Gem  einde  stehenden  Person  ü  bertragen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  e)  Besorgung  der  weiteren  Geschäfte,  die  der  Gemeindeschre  berin  oder  dem  Gemeindeschreiber  durch  Gesetz  oder  vom  Gemeinderat übe  r  tragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschr eiber hat im G meinderat sowie bei Behördesitzungen, in denen sie oder er das
                            Protokoll führt, beratende Stimme und das  Recht, Anträge zu ste  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeindeverfassung kann vorsehen, dass für bestimmte G  schäftsbereiche, insbesondere für das Erbschaftswesen, besond  re Schreiberi  n  nen oder Schreiber bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Rahmen  ihres  Aufgabenbereichs  kommen  ihnen  die  Rechte  und  Pflichten  der  Gemeindeschreiberin  oder  des  Gemeindeschre  bers zu.  Stellvertretung  Aufgaben  Antragsrecht  Besondere  Schreiberinnen  oder Schreiber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  oder Geschäftsprüfungs  -  mission  m-  ; bei Organisation mit Einwohnerrat müssen minde  s-  n  gehören.  n-  i-  n  tragen;  Budget
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  den Vorschriften über den G  e  mein-  h  nungswe  sen entspricht.  ü-  llung i  h  rer Aufgaben Auskunft zu erteilen.  r-  eisung  der  Rechnung  und  des  Bud-  ngel  der  Rec  h  nungsführung  sowie  eine  gesetzwidrige  e-  l  ten.  weise  den  Sitzungen  a  tes, an denen d  ie Rechnung beziehungsweise das  S  tellvertretung  Wahl  Aufgaben  Akteneinsicht  Bericht  -  erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Budget  31)  behandelt   werden,   mit   beratender   Stimme   teil.   Der  Kommission steht das Recht der Antragstellung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt  die  Rechnungsprüfungskommission  Fehler  oder  Ordnung  wi  dri  g  keiten fest, teilt sie dies dem Gemeinderat mit. Werden diese  nicht  beh  o  ben,  erstattet  sie  der  Gemeindeversammlung  oder  dem  Einwohnerrat  und  dem  für  Gemeindeangelege  n  heiten  zuständigen  Departement Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  erheblichen  Mängeln,  Pflichtverletzungen  ,  Missständen  oder  strafbaren  Handlungen  erstattet  die  Rechnungsprüfungskommiss  on  dem  Gemeinderat  sowie  dem  für  Gemeindeangelegenheiten  zuständigen Departement unverzüglich B  e  richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69a 32)
                            1  Die Rechnungsprüfungsorgane müssen befähigt  sein, ihre Aufga-  ben bei der zu prüfenden Gemeinde zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Befähigt  ist  das  Rechnungsprüfungsorgan,  wenn  zumindest  eine  Person dieses Organs über ausreichende Kenntnisse des Gemein-  definanzhaushalts,  des  Rechnungswesens  und  der  Revision  von  Gemeindere  chnungen verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gemeindeverfassung  kann  anstelle  der  Rechnungsprüfungs-  kommission  vorsehen,  dass  eine  öffentlich  -  rechtlich  oder  eine  an-  erkannte privatrechtlich organisierte Revisionsstelle mit der Prüfung  der Jahresrechnung beauftragt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die G  rundlage für die Prüfung ist ein allgemein anerkanntes Prü-  fungsregelwerk. Die Prüfungsbestätigung ist dem für Gemeindean-  gelegenheiten  zuständigen  Departement  mit  der  Jahresrechnung  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeindeverfassun  g  kann  anstelle  der  Rechnungsprüfung  kommission eine Geschäftsprüfungskommission vorsehen, der n  ben den Aufgaben gemäss Art. 67 ff. weitere, in der Gemeindeve  fassung umschriebene, Aufgaben z  u  kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der  Organisation  mit  Einwohnerrat  bestimmt  die  Ge  ordnung ihre weit  e  ren Aufgaben.  Fachrevision  Geschäfts  -  prüfungs  -  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  anwen  d  bar.  assung  bestimmt,  welche  Ausgaben  durch  die  e-  -  oder  Geschäft  s-  i-  -  und Sonderrechnungen  s-  die Überprüfung der  t  wendig erachtet.  i-  -  verluste  s  sene  Höhe  Grundsatz  Ausgaben  -  bewilligung  Rechnungs  -  ablage  Gemeinde  -  betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des  übergeordneten  Rechts  oder  eines  allgemein  verbindlichen  Gemeindereglements vollständig durch A  b  gaben finanziert  werden  und für d  ie keine separate Betriebsrechnung g  e  führt wird.  23)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  33)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Die Zweckbindung von Mitteln der Gemeinde ist wie eine Ausgabe
                            zu b  e  schliessen. Sie ist nur zulässig:  a)  zur  Speisung  von  Fonds,  die  das  übergeordnete  Recht  vo  sc  hreibt;  b)  zur Vorfinanzierung von Investitionen, für die ein Grundsatzb  schluss  oder  ein  Projektierungskredit  vorliegt.  Die  Zweckbi  dung  wird  aufgehoben,  wenn  der  Zweck  erfüllt  oder  seit  fünf  Jahren nicht mehr verfolgt wo  r  den ist;  c)  zur Speisung eines  Fonds des Gemeinderechts, mit dem au  serorden  t  liche  Einnahmen  wie  Mittel  aus  Devestitionen  einem  besonderen  Zweck  gewidmet  werden.  Fonds  mit  allg  Zweckbestimmung sind unzulässig.  24)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verwaltet eine Gemeinde  Mittel im Interesse Dritter, kann sie d  für eine Einrichtung mit sel  b  ständiger Sonderrechnung bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeindeeigene  Bankinstitute  führen  ihre  Geschäfte  als  sel  ständige Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 33)
                            Art. 79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erfüllt eine Gemeinde öffentl  iche Aufgaben gemeinsam mit and  ren Gemeinden, stellt sie ihren Anteil jährlich in die Rechnung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweckverbände  teilen  die  Betriebsgewinne  oder  -  verluste  sowie  die I  n  vestitionslasten auf die Gemeinden auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  c)  Haushaltsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Der Gemeindesteuerfuss wird so angesetzt, dass er die Laufende
                            Rechnung mittelfristig ausgleicht. Er kann niedriger angesetzt we  Spezial  -  finanzierungen  Selbständige  Sonderrech  -  nungen  Gemeindever  -  bindungen  Ge  meinde  -  steuerfuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Steuerfuss müssen vor Beginn des Rechnung  s  jah-  setzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  mit  dem  Steuerfuss  nicht  genehmigt,  so  legt  i  nen  aliger  Verwerfung  entsche  i  det  r  fuss fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  elektronischer  e-  h-  e  führt:  -  und Nachnamen;  l  tern;  d  lungsfäh  igkeit;  e-  pflicht;  Zeitpunkt der  Festse  t  zun  g  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Haushalt  -  und/oder Familie  n  nummer;  h)  bei  Ausländerinnen  und  Ausländern:  Nummer  im  Auslän  gister;  i)  Beruf und Art der Erwerbstäti  g  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  für  das  Gemeindewesen  zuständige  Departement  bestimmt  die  Merkmale,  die  Merkmalsausprägungen  sowie  die  Nomenklat  ren  und  Kodierschlüssel,  soweit  diese  nicht  durch  das  Bundesamt  für  Statistik  festgelegt  worden  sind,  sowie  die  erforderliche  Histor  sierung der Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Gemeinderat  legt  in  einem  allgemein  verbindlichen  Regl  ment  die  zusätzlichen  Personendaten  fest,  die  im  Einwohnerregi  ter  zur  Erfüllung  von  kommunalen  Verwaltungsaufgaben  geführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  in  eine  Gemeinde  zuzieht,  in  ihr  umzieht  oder  aus  der  G  meinde  wegzieht,  hat  dies  innert  14  Tagen  der  zur  Führung  des  Einwohnerregi  s  ters zuständigen Stelle zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  gleiche  Pflicht  obliegt  natürlichen  und  juris  tischen  Personen,  die  in  der  Gemeinde  ohne  Begründung  eines  Wohnsitzes  eine  selbstständige  Erwerbstätigkeit  aufnehmen  oder  eine  solche  au  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht meldepflichtig sind Personen, die sich ohne Begründung e  nes  Wohnsitzes  weniger  als  drei  Monate  zu  eine  m  besonderen  Zweck in der Gemeinde aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Gemeinden  können  in  einem  allgemein  verbindlichen  Regl  ment  Personen,  die  Wohn  -  und  Geschäftsräume  entgeltlich  oder  unentgeltlich  zur  Allein  -  oder  Mitbenutzung  zur  Verfügung  stellen,  verpflichten,  ein  -  un  d  ausziehende  Vertragsparteien  der  zur  Fü  rung des Einwohnerregisters zuständigen Stelle zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 89a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Wer  verpflichtet  ist,  kommunalen  oder  kantonalen  Stellen  den  Wohn  -  o  der  Aufenthaltsort  beziehungsweise  die  Änderung  d  Einwohnerregi  s  ter geführten Daten mitzuteilen, hat seine Pflicht mit  der Meldung gemäss Art. 89 gegenüber allen kommunalen Stellen  sowie  den  kantonalen  Stellen  erfüllt,  welche  berechtigt  sind,  die  kantonale Plattform «Personendaten» zu nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  meldepflichtigen  Personen  sind  zur  wahrheitsgetreuen  Au  kunft  ü  ber die im Einwohnerregister geführten Daten verpflichtet.  Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Wirkung der  Meldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Wahrheits  -  pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s-  ie  sich  niederlassen,  einen  e-  -  und  Pachtverträge  oder  andere  Regelungen  über  die  n-  r  füllt hat:  über die bei ihnen beschäftigten Personen;  r-  n-  e  rinnen und Pächter;  ersonen.  e-  h  nerregister  verfügen,  sind  verpflichtet,  die  se  auf  e-  nung gut  -  ,  die  Wahrheits  -  oder  Auskunftspflicht  verletzt,  r-  r-  r  e  gisterführende  Stelle  nach  Massgabe  Au  skunfts  -  pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Wohnungs  -  identifikator und  nummerierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Straf  -  bestimmung  26)  Übermittlung  der Einwohner  -  registerdaten  bei Wegzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 26)
                            1  Der Gemeinderat bestimmt in einem allgemein verbindlichen Re  lement die B  ekanntgabe der Einwohnerregisterdaten an kommun  le Stellen. Die Daten können in elektronischer Form zur Ve  gestellt werden, wenn die Datensicherheit gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die das Einwohnerregister führende Stelle teilt Name, Vornamen,  Geburtsdatum  un  d  Geburtsort,  Wohnadresse  und  Zivilstand  von  Personen, welche die Zugehörigkeit zur entsprechenden anerkan  ten Kirche angegeben haben beziehungsweise bei denen sich au  grund  der  elektronisch  zugestellten  Daten  aus  der  Herkunftsg  meinde eine entsprechende Z  ugehörigkeit ergibt, der Kirchgemei  de  beziehungsweise  der  anerkannten  Kirche  bei  Zu  -  ,  Weg  Umzug  mit.  Die  Mitteilung  kann  in  elektronischer  Form  erfolgen,  wenn die Datensicherheit gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die registerführende Stelle übermittelt die Einwo  hnerregisterdaten  auf elektronischem Weg und in verschlüsselter Form zeitverzugslos  auf die kantonale Plattform «Personendaten».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Regierungsrat  regelt  die  weitere  Bekanntgabe  von  Registe  daten an kantonale Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 26)
                            1  Der Kanton führt die elektronische Plattform «Personendaten».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  dient  zum  Austausch  von  Daten  der  Einwohnerregister  mit  dem Bundesamt für Statistik gemäss Art. 14 des Registerharmon  sierungsg  e  setzes sowie für ka  ntonale statistische Zwecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  bestimmt  in  einer  Verordnung  die  kantonalen  Stellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten nutzen  können, und den Umfang der Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Gemeinderat  bezeichnet  in  einem  allgemein  verbindliche  Reglement die kommunalen Stellen, die für die Erfüllung ihrer Au  gaben  die  Personendaten  der  entsprechenden  Gemeinden  unen  geltlich nutzen kö  n  nen, und den Umfang der Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zum  Abgleich  der  Daten  einer  Person  kann  auf  der  kantonalen  Personendatenplat  tform der Personenidentifikator der Datensamm-  lung  des  jeweiligen  Datenbezügers  als  technisches  Hilfsmittel  ge-  führt  und  der  entsprechenden  AHV  -  Nummer  zugeordnet  werden.  Die Verknüpfung darf für die Datenbezüger nicht erkennbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 96a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Abschnittes und  des    Registerharmonisierungsgesetzes    erforderlichen    näheren  B  e  stimmungen.  Bekanntgabe  von Einwohner  -  registerdaten  26)  Personendaten  -  plattform  ;  Bezüger und  Datenver  -  knüpfung  34  )  Verord  nung  27)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            emeindebürgerrechts  auf  s-  n  wohnergemeinde.  in  der  Gemeind  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  -  präsidenten, die Vizepräsi  de  n-  -  präsidenten  sowie  die  erforderlichen  Stimmenzähl  e-  h  ler.  s-  n-  iberin  oder  der  Gemeindeschreiber  ist  z  u-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  e-  e  wahrt werden.  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  n-  r  waltungsakten fest.  Erteilung des  Bürgerrechts  Einbürgerungs  -  kommission,  Bürgerver  -  sammlung und  Bürger  -  kommis  sion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Aufbewahrung  wicht  i  ger Akten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.  Zusammenarbeit der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinden  kön  nen  zur  gemeinsamen  Erfüllung  ihrer  Aufg  ben:  a)  Zweck  verbände errichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  b)  Aufgaben anderen Gemeinden übertragen;  c)  gemeinsame  Verwaltungsstellen,  Einrichtungen  und  öffentlic  rechtliche Anstalten scha  f  fen;  d)  Einrichtungen anderer Gemeinden benü  tzen und deren Pers  nal beanspr  u  chen;  e)  sich an Unternehmen des privaten Rechts beteil  i  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinden  begründen  eine  solche  Zusammenarbeit  durch  den  A  b  schluss  entsprechender  Verträge  beziehungsweise  mit  der  Zustimmung zur Verbandsor  d  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist ei  ne Aufgabe anders nicht zu erfüllen, kann der Regierungsrat  zwei oder mehrere Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton fördert die Zusammenarbeit unter den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann sich an der Zusammenarbeit bete  iligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 An der Zusammenarbeit können sich nach den Grundsätzen dieses
                            Gese  t  zes auch Gemeinden ausserhalb des Kantons beteiligen. Die  Rechte der Aufsichtsorgane werden dadurch nicht b  e  rührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinden  können  sich  an  Zweck  -  beziehungsweise  G  meindeverbänden von Gemeinden ausserhalb des Kantons beteil  gen  und  Verträge  über  die  Benützung  von  Einrichtungen  und  die  Beanspruchung  von  Personal  ausserkantonaler  Geme  inden  a  schliessen.  23)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  entsprechenden  Vereinbarungen  bedürfen  der  Genehmigung  des Regi  e  rungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Regelu  n  gen.  Formen  Beteiligung des  Kantons  Beteiligung  weiterer  Gemeinden  Beteiligung an  au  sser  -  kantonalen  Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verband
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  chen  Rechts  e  aufgaben.  r-  nung sowie durch die Regelungen dieses Gesetzes.  bertragenen  Aufg  a-  i-  e-  r  sammlung beziehungsweise unter Vorbehalt von Art. 43  e-  ;  tritt und Austritt;  Rechtsnatur  Gründung  Verbands  -  ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschlüsse des Verbandes gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. e und lit. g  sowie Beschlüsse über neue Ausgaben, die einen in der Ve  sordnung  fes  t  zulegenden  Betrag  überschreiten,  bedürfen  der  Zu-  stimmung  der  Gem  eindeversammlung  beziehungsweise  der  Ein-  wohnerräte  der  Verbandsgemeinden.  Die  Verbandsordnung  kann  stattdessen  die  Möglichkeit  des  fakultativen  oder  obligator  Referendums  durch  die  Stimmberechtigten  der  Verband  s  den vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Gemeinderäte  der  Verbandsgemeinden  haben  das  Recht,  den  Verbandsorganen  Anträge  zu  unterbreiten.  Sie  sind  vor  der  Beschlussfassung  über  Geschäfte  mit  finanziellen  Folgen  für  die  Gemeinde anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Zweckverband  erhebt  von  den  beteiligten  Gemeinden  g  mäss  der  Verbandsordnung  Beiträge,  soweit  er  seine  Ausgaben  nicht aus Gebühren oder anderen Einnahmen decken kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zweckverband untersteht den Vorschriften über den Gemei  dehau  s  halt und das Rechnungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 23 )
                            1  Für die Verbindlichkeiten  gegenüber Dritten haftet der Zweckve  band.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  beteiligten  Gemeinden  haften  subsidiär  entsprechend  ihrem  Anteil  s  verhältnis bei der Beitragspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane richtet sich nach dem  H  a  f  tungsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Zweckverband erlässt die zur Erfüllung seiner Aufgaben no  wend  i  gen Reglemente und trifft die entsprechenden Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsrechtspflegegesetz ist sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )  Der Zweckverband ist nach Möglichkeit als offener Verband einz  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 110a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schliessen sich Gemeinden, welche an einem Zweckverband b  teiligt  sind,  zusammen,  wird  die  neue  Gemeinde  im  Z  eitpunkt  der  Mittel  -  beschaffung  und Haushalt  Haftung  Reglemente  und  Verfügungen  Anschluss  weiterer  Gemeinden  Gemeinde  -  zusammen  -  schluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n-  u-  n  schluss  emeinde  kann  aus  dem  Zweckverband  austreten,  wenn  r-  r-  e-  urch  den  Austritt  dem  Verband  entstehenden  s-  n-  ung durch den Kantonsrat.  l  ten über:  narbeit;  e-  t  lich.  Verwaltungsstellen  und  Einric  h-  Austritt  Auflösung  Gemeinde  -  vertrag  Verantwort  -  lichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenüber den Angehörigen einer Gemeinde ist deren Gemeind  rat verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  der  Benützung  von  Einrichtungen  und  der  Beanspruchung  von  Personal  einer  ander  en  Gemeinde  bleibt  die  auftraggebende  Gemeinde ve  r  antwortlich.  V.  Aufsicht und Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden unterstehen der staatlichen Au  f  sicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufsichtsorgane sind:  a)  der Kantonsrat  21)  ; in den vom Gesetz vorges  e  henen Fälle  b)  der Regierungsrat;  c)  das  für  Gemeindeangelegenheiten  zuständige  Departement,  sofern kein anderes Depart  e  ment sachlich zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  für  Gemeindeangelegenheiten  zuständige  Departement  ko  trolliert  regelmässig  die  Amts  -  und  Verwaltungsführung  der  G  m  einden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Den Aufsichtsorganen sind alle verlangten Akten vorzulegen und
                            Auskünfte zu erte  i  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Benötigt  der  Gemeinderat  als  Vollzugsbehörde  Weisungen  oder  Beistand,  so  kann  er  sich  an  das  in  der  Sache  zuständige  Depa  tement we  n  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  Gesuch  des  Gemeinderates  kann  das  Aufsichtsorgan  an  Si  zungen  einer  Gemeindebehörde  teilnehmen  oder  sich  vertreten  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gemeindeverfassung  und  Reglemente,  die  einer  Genehm  gung b  e  dürfen, können dem s  achlich zuständigen Departement zur  Vorprüfung unterbreitet we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeindeverfassung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehm  gung des Regi  e  rungsrates.  Zuständigkeit  Auskunftspflicht  der Gemeinde  Beistandspflicht  Genehmigungs  -  vorbehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Allgeme  i  nes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e-  e-  gkeit, soweit nichts anderes vo  r-  u-  r  lich für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  mit der Festsetzung des Steuerfusses;  ung;  h-  s-  b  hilfe zu schaffen.  e  meinderat mit.  e-  rsuchung zu ä  u  ssern.  b-  l-  l  genden Massnahmen treffen:  Beschlüssen, Verfügungen oder Wahlen;  ü-  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  einer  G  e-  o  rübergehend  das  Recht auf Selbstverwaltung  ganz oder  e  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Besondere  Genehmigun  -  gen  Ermahnung  Untersuchun  g  Massnahmen  des  Regierungs  -  rates  Entzug der  Selbst  -  verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Z  u  ständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  kann  die  nötigen  vorsorglichen  Massnah  bis zum Entscheid des Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Regierungsrat  bestellt  für  die  Gemeinde  eine  oder  mehrere  Sachwalterinnen  oder  einen  oder  mehrere  Sachwalter,  welche  a  stelle der Gemeindebehörden die Gemeindev  erwaltung beso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  kann  solche  Gemeinden  einer  anderen  G  meinde  unterstellen.  Dabei  üben  die  Behörden  und  die  Mitarbeit  rinnen  und  Mitarbeiter  der  verwaltenden  Gemeinde  die  entspr  chenden Funktionen der u  n  terstellten Gemeinde aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125
                            Die  Kosten  der  Untersuchung  sowie  der  angeordneten  Massna  men hat die Gemeinde zu tragen, die hierfür Anlass gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 23)
                            Der  Zweckverband  und  die  übrigen  der  Zusammenarbeit  der  G  meinde  n  dienenden  öffentlichrechtlichen  Organisationen  unterli  gen wie die G  e  meinden der Staatsaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beschlüsse der Gemeinde und des Einwohnerrates können innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 T  a  gen von den Gemeindebehörden, von Stimmberechtigten und  von  Pers  o  nen,  die  ein  schutzwürdiges  Interesse  daran  haben,  mit  Beschwerde beim Regierungsrat angefochten we  r  den:  a)  wenn  sie  gegen  gesetzliche  Bestimmungen  verstossen  oder  wenn  Beschlüsse  des  Einwohnerrates  mit  einem  Gemeind  beschluss in Widerspruch st  e  he  n;  b)  wenn  sie  offenbar  über  die  Zwecke  der  Gemeinde  hinausg  hen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflicht  gen zur Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben Art. 82  bis  des Wahlgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  und Art. 51 des  Ve  r  waltungsrechtspflegegesetzes  3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Art.  16  ff.  des  Verwaltung  rechtspflegegese  t  zes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Sachwalterin  und  Sachwalter  Kosten  Aufsicht über  interkommunale  Organisationen  Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheide  des  obersten  zuständ  i-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  an  den  Regierungsrat  e  r  hoben  icher  Behandlung  durch  ein  Gemeindeorgan,  r  de an den Regierungsrat erhoben werden.  behörde  von  Amtes  wegen  i  gen.  e-  e  der  r-  n-  e  halten  .  Rekurs  Aufsichts  ,  Rechtsver  -  weigerungs  -  und Rechts  -  verzögerungs  -  beschwerde  Entscheide der  interkom  -  munalen  Organisationen  Sonder  -  regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt g e ändert:
                            a)  das Gesetz über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmu  gen  und  Wahlen  sowie  über  die  Ausübung  der  Volksrechte  (Wahlgesetz) vom 15. März 1904
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 lit. c Dieses Gesetz ist massgebend für das Verfahren bei:
                            c)  den Abstimmungen und Wahlen in der Ei  n  wohnergemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 lit. a Unter Vorbehalt von Art. 5 der Kantonsverfassung sind stimm wahlberec h tigt:
                            a)  bei A  bstimmungen und Wahlen in der Bürgerversammlung: die  am Heimatort wohnhaften Bürger;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Satz 1 Die Teilnahme an den eidgenössischen, kantonalen und Gemei deabstim mungen und Wahlen sowie an den Versammlungen der
                            Einwohnerg  e  meinde ist bis zum 65. Alters  jahr obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Die Einwohnergemeinde dient zur Ausübung der eidgenössischen,
                            kantonalen und örtlichen polit  i  schen Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Abstimmungen  in  der  Gemeinde  finden  in  der  Gemeindeve  sammlung statt, soweit nicht das Gesetz oder d  ie Gemeindeverfa  sung die Urnenabstimmung vo  r  sieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Aufgehoben
Art. 32 Abs. 1 und 2 Aufgehoben
                            Änderung bis  -  herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e-  er an  l  gen.  l-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  :  h  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  :  Zuständigkeit  zur  Erteilung  des  Gemei  n-  s-  s-  erle  i-  s  wirksam.  d-  e  meindebürgerrechts auf.  sgebühren werden durch Dekret des Kantonsr  a-  n-  e-  Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzt,  welche  im  einzelnen  im  von  der  Einwohnergemeinde  zu  e  lasse  n  den Reglement festzuleg  en sind.  d)  das  Gesetz  über  die  direkten  Steuern  vom  17.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Ziff. I lit. e Vom rohen Einkommen werden abgezogen
                            I.  bei allen steuerpflichtigen Personen  e)  Zuwendungen  an  den  Kanton  und  die  Schaffhauser  Einwo  ner  -  und Kirchgemeinden und de  ren Anstalten;  Dritter Teil  Ausgleichsfonds für finanz  -  und steuerschwache Gemeinden  Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 und Art. 160 Aufgehoben
                            2.  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
                            a)  d  as  Gesetz  über  das  Gemeindewesen  für  den  Kanton  Schaf  hausen (Gemeindegesetz) vom 9. Juli 1892  12)  ;  b)  das Gesetz betreffend die Schaffung von römisch  -  katholischen  Kirchgemeinden vom 13. November 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Die Gemeinden haben ihre Verfassungen innert drei Jahren seit
                            dem I  n  krafttreten diesem Gesetz anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erlasse  der  Gemeinden  sowie  die  Verbandsordnungen  von  G  meindeverbänden,  die  gestützt  auf  das  bisherige  Recht  erlassen  e  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Anpassung der  Gem  einde  -  verfas  sung  Weitergeltung  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d-  r  gane weiter.  bürgerrecht bislang durch einen Bürgerau  s-  r-  i  ter.  t-  e  samterneuerung.  i-  n-  dieses Gesetzes anzuwenden.  n-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Prozent  ten Jahr nach dem Inkrafttreten  8 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Prozent.  e  wahr  t.  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  und in die kantonale G  e-  Bestim  mungen  über Wa  h  len  Abschreibungen  Kirchen  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern  das  gleichz  eitig  mit  diesem  Gesetz  der  Volksabstimmung  unterbreitete  Verfassungsgesetz  über  die  Änderung  der  Kanton  verfassung  (Gemeindewesen)  vom  17.  August  1998  verworfen  wird, fällt es dahin.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 101.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SHR 160.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SHR 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SHR 1  80.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SHR 170.300.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SHR 171.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SHR 161.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SHR 611.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SHR 160.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SHR 141.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  SHR 641.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  SHR 120.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  SHR 132.300.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  In Kraft getreten am 1. Februar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1119).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Amtsblatt 1999, S  . 1123.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Fassung  gemäss  G  vom  21.  Februar  2000,  in  Kraft  getreten  am  1.  Januar 2001 (Amtsblatt 2000, S. 1354, 1355).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Aufgehoben durch G vom 22. September 2003, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1387; 2004, S. 33).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Fassun  g gemäss G vom 8. Dezember 2003, in Kraft getreten am 1.  Januar 2005 (Amtsblatt 2003, S. 1747; 2004, S. 1918).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Fassung gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Se  tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Aufgehoben durch G vom 17.  Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Se  tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 735, S. 1263).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Fassung gemäss  G vom 22  .  Januar  2007, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2007,  S. 115,  S. 900).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Eingefügt durch  G  vom  22  .  Januar  2007, in Kraft getrete  n am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2007,  S. 115,  S. 900).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Fassung  gemäss  G  vom  27.  Oktober  2008,  in  Kraft  getreten  am  1.  April 2009 (Amtsblatt 200  8  , S. 1591  , 2009, S. 290  ); von der Bunde  kanzlei genehmigt am 16. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Eingefügt durch G vom 27. Okt  ober 2008, in Kraft getreten am 1. A  ril  2009  (Amtsblatt  200  8  ,  S.  1591  ,  2009,  S.  290  );  von  der  Bunde  kanzlei genehmigt am 16. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Fassung  gemäss  G  vom  21.  November  2011,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591, Amtsblatt 20  12, S. 320).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemäss  G  vom  20.  Februar  2017,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017,  in  Kraft  getreten  am  Augu  st