Wasserbauverordnung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Wasserbauverordnung  *  (WBauV)  vom 19. November 2001 (Stand 22. November 2004)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 33 des Wasserbaugesetzes vom 29.  April 2001 (WBauG),  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 * Baubeginn
                            1  Mit der Realisierung eines Gewässerbauprojektes darf erst begonnen wer  -  den,   wenn   das   Perimeterverfahren   gemäss   Art.   4–9   dieser   Verordnung  rechtskräftig abgeschlossen ist. Über Ausnahmen entscheidet die Standes  -  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bemessung von Kantonsbeiträgen
                            1  Die Höhe von Kantonsbeiträgen gemäss Art. 18 ff. WBauG richtet sich ins  -  besondere   nach   dem   Verhältnis   zwischen   den   durch   die   Unterhalts-   oder  Baumassnahmen vermiedenen Personen- oder Sachschäden und den Ge  -  samtkosten   der   Massnahmen.   Der   Beitrag   wird   umso   höher   angesetzt,   je  besser das Kosten-Nutzen-Verhältnis ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Anstrengungen im Interesse des Natur- und Landschaftsschut  -  zes können beitragserhöhend berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement  kann  Richtlinien  zur  Beitragsbemessung  erlassen,  wel  -  che von der Standeskommission zu genehmigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebühr für Materialentnahmen
                            1  Die Höhe der Gebühr für die Entnahme von Material aus Rüfen, Flüssen  und Bächen wird unter Berücksichtigung der Entnahmemenge und der Ma  -  terialqualität   festgelegt,   wobei   von   marktüblichen   Ansätzen   ausgegangen  wird. Die Gebührenansätze werden jährlich neu vom Departement bekannt  -  gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Perimeterverfahren
Art. 4 Einleitung
                            1  Das   Perimeterverfahren   wird   vom   Departement   eingeleitet   und   durchge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Umgrenzung
                            1  Der  Perimeter  umfasst  die  Grundstücke   oder  Teile  davon   sowie  Anlagen  eines Gebietes, welche durch Massnahmen des Gewässerbaus oder -unter  -  halts einen Vorteil erfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vorteilsausgleich
                            1  Die Perimeterbeiträge dienen dem Ausgleich des Vorteils, den die Grund  -  stücke und Anlagen durch den Gewässerbau und -unterhalt erfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorteil wird insbesondere nach der Fläche, der möglichen Nutzung und  der  Anstosslänge  der   Grundstücke  bemessen.  Es  können   weitere  Bemes  -  sungskriterien berücksichtigt werden wie der Verkehrswert der Grundstücke,  das Mass der abgewendeten Gefahr oder ein besonderer Nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Massgebende Kosten
                            1  Für die Berechnung der Perimeterbeiträge massgebend sind die gesamten  Unterhalts- oder Baukosten sowie die Kosten für die Erstellung des Perime  -  terplans,   abzüglich   allfälliger   Beiträge   des   Bundes,   des   Kantons   oder   von  Dritten. Bei baulichen Massnahmen fallen neben den Baukosten im engeren  Sinne   insbesondere   auch   die   Aufwendungen   für   Ufergestaltung,   Grund  -  stückserwerb,   Entschädigungen,   Vermarkung,   Vermessung,   Projektierung,  Bauleitung und Bauzinsen darunter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Perimeterplan
                            1  Im Perimeterplan werden mindestens festgelegt:  a)  die vorgesehenen Schutzbauten und -anlagen bzw. Unterhaltsmass  -  nahmen;  b)  die mutmasslich anfallenden massgebenden Kosten;  c)  die beitragpflichtigen Grundstücke und Anlagen;  d)  die auf die einzelnen Grundstücke und Anlagen entfallenden prozen  -  tualen Kostenanteile;  e)  allfällige Anzahlungs- und Sicherstellungsverfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Auflage des Perimeterplans
                            1  Der Perimeterplan wird vom Departement vor Baubeginn während 30 Ta  -  gen   öffentlich   aufgelegt.   Den   Beitragspflichtigen   ist   die   Auflage   mit   einge  -  schriebenem Brief anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Auflagefrist kann beim Departement gegen die Beitragspflicht  als solche, gegen die prozentuale Aufteilung der Kosten und gegen allfällige  Anzahlungs- und Sicherstellungsverfügungen Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Definitiver Kostenverteiler
                            1  Nach Vorliegen der Bauabrechnung werden gestützt auf den Perimeterplan  die auf die Pflichtigen entfallenden Beiträge festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben sich seit Inkrafttreten des Perimeterplanes die Voraussetzungen für  die   Festlegung   der   Kostenanteile   verändert,   insbesondere   durch   Verände  -  rungen der Grundstücksflächen im Zusammenhang mit Handänderungen, ist  die neue Situation bei der Festlegung des definitiven Kostenverteilers zu be  -  rücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der definitive Kostenverteiler ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.  Die Beitragspflichtigen sind schriftlich zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während   der   Auflagefrist   kann   beim   Departement   gegen   die   Bauabrech  -  nung   und   gegen   die   Berechnung   der   Beiträge,   nicht   aber   gegen   die   Bei  -  tragspflicht als solche und den prozentualen Kostenverteiler, Einsprache er  -  hoben werden. In Fällen gemäss Abs. 2 dieses Artikels ist auch der prozen  -  tuale Kostenverteiler anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Fälligkeit und Stundung
                            1  Die   Perimeterbeiträge   werden   30   Tage   nach   Ablauf   der   Einsprachefrist  zum   definitiven   Kostenverteiler   zur   Zahlung   fällig,   und   zwar   auch   dann,  wenn gegen den Kostenverteiler ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Massgabe des Baufortschrittes können angemessene Teilzahlungen  bis   zu   80   Prozent   der   mutmasslich   auf   die   Grundeigentümer   entfallenden  Beiträge eingefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   Härtefällen   können   auf   Gesuch   hin   Ratenzahlungen   gewährt   und   Bei  -  tragsleistungen gestundet werden. Die Stundung darf in der Regel fünf Jah  -  re   nicht   überschreiten.   In   Bauzonen   ist   die   Stundung   in   der   Regel   ausge  -  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die geschuldeten   Beiträge sind  ab  dem Fälligkeitstermin  zum  Satz für  1.  Hypotheken der Appenzeller Kantonalbank zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Nachführung
                            1  Bei   Unterhaltsperimetern   wird   der   Perimeterplan   nachgeführt,   wenn   sich  die Voraussetzungen für die Festlegung der Kostenanteile erheblich verän  -  dert haben. Eine Nachführung erfolgt namentlich wenn:  a)  sich die Gefährdungssituation für einzelne Grundstücke wesentlich  verändert hat;  b)  ein Grundstück aufgeteilt worden ist;  c)  sich die Nutzungsmöglichkeiten bei einem Grundstück infolge Um-,  Auf- oder Abzonung erheblich verändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die Voraussetzungen nach Abs.  1 dieses Artikels gegeben, erfolgt die  Nachführung  von  Amtes wegen.  Den  Betroffenen  ist von  der Nachführung  schriftlich Mitteilung zu machen und eine Frist von 30 Tagen zur Einsprache  an das Departement zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Schlussbestimmung *
Art. 13 * ...
Art. 14 * Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat gleichzeitig  mit dem Wasserbaugesetz am 1.  Januar 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                19.11.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung -
25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 2 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 7 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 10 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 11 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Titel III. eingefügt -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 13 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 14 geändert -
22.11.2004 22.11.2004 Art. 1 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  19.11.2001  01.01.2002  Erstfassung  -  Erlasstitel  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Ingress  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 1 22.11.2004 22.11.2004 geändert -
Art. 2 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 7 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 10 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 11 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 12 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
                            Titel III.  25.10.2004  25.10.2004  eingefügt  -