Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (835.210)
Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (835.210)
Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit: Verordnung Verordnung zum Gesetz betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Vom 23. Juli 1996 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 5 des Gesetzes betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vom 6. Dezember 1995
1 , erlässt folgende Verordnung:
1. Verfahren betreffend die Mittelentnahme
2 )
§ 1
3
1 Der Beschluss des Regierungsrates über die Mittelentnahme erfolgt auf Antrag des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.
§ 2
1 Die Mittel werden in der Regel zugunsten der Rechnung des Kantonalen Arbeitsamtes im Bereich Notstandsaktionen und Beschäftigungsprogramme für Arbeitslose verwendet. Die Zuwendungen sind als Einnahmen zu verbuchen.
§ 3
1 Ausnahmsweise können einzelne Massnahmen direkt aus dem Fonds finanziert werden.
2. Verwaltung
§ 4
1 Die Vermögensverwaltung des Fonds ist Sache der Finanzverwaltung.
§ 5
1 Die Buchführung obliegt dem Kantonalen Arbeitsamt. Der Abschluss der Fonds-Buchhaltung muss gleichzeitig mit der Staatsrechnung erfolgen.
§ 6
1
3. Aufhebung des bisherigen Rechts
§ 7
1 Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verordnung wird die Verordnung über die Beanspruchung des Krisenfonds des Kantonalen Arbeitsamtes durch Beiträge an Weiterbildung und Umschulung oder
1) SG 835.200 .
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
3)
§ 1 geändert durch § 3 Ziff. 113 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
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Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit: Verordnung
4. Inkrafttreten
§ 8
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend auf den 21. Januar 1996 in Wirksamkeit.
4 )
4) Publiziert am 27. 7. 1996.
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