Verordnung zum Gesundheitsgesetz
                            1)  ,  - und Vollzugs-  eine abweichenden Regelun-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            331  Zuständiges  Departement  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   Kantonale Heilmittelkontrolle;  d)  Veterinäramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ethikkommission nimmt als mandatierte Vertragspartnerin Auf-  gaben der Kantonsverwaltung wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesundheitsamt ist die zuständige Stelle des Departementes  in allen Belangen des Gesundheitswesens, die nicht in die Zustän-  digkeit anderer Organe gemäss § 2 dieser Verordnung fallen. Es be-  reitet die Geschäfte zuhanden des Departementes vor und erfüllt die  von diesem zugewiesenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  unterstützt  die  übrigen  Organe  des  Departements  des  Innern  gemäss  §  2  Abs.  1  in  administr  ativer Hinsicht und stellt bei Bedarf  die Koordination sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  erteilt  und  entzieht  Berufsausübungsbewilligungen  an  bewilli-  gungspflichtige  Personen,  die  im  Gesundheitswesen  tätig  sind  im  Sinne  von  Art.  6  ff.,  und  Betriebsbewilligungen  an  Institutionen  Sinne von Art. 19 ff. GesG, soweit diese nicht in die Zuständigkeit  des  Veterinäramtes  gemäss  §  23  und  §  25  fallen.  Dies  beinhaltet  auch die Zulassung von Leistungserbringern für die Abrechnung zu-  lasten der obligatorischen Krankenversicherung (Art. 36  ff. Kranken-  versicherungsgesetz, KVG, SR 832.10).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kantonsärztliche Dienst umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  a)  die Kantonsärztin bzw. den Kantonsarzt und die Stellvertretung;  b)  die Amtsärztinnen bzw. -ärzte;  c)   die Schulärztinnen bzw. -ä  rzte;  d)  die Ärztinnen und Ärzte des psychiatrischen Fachärztepools.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantonsärztin  bzw.  der  Kantonsarzt  und  die  Stellvertretung  werden vom Regierungsrat, die übrigen Ärztinnen und Ärzte gemäss  Abs. 1 vom Departement des Innern gewählt. Die Entschädigungen  werden in einem Reglement des Regierungsrates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Wahl der Schulärztinnen und -ärzte erfolgt nach Anhörung  zuständigen Schulbehörden.  Gesundheitsamt  Kantonsärztli-  cher Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die  übrigen  Departe-   Kantonsarzt zusam-  an den Regierungsrat bezüglich Art und Umfang  nterstützungsdienstes  und  Wahrung  der  diesbezüglich  e)   Koordination  und  Be-  tin-  nd  -ärzte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Dienstes im Rahmen eines zeitlich und örtlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  , soweit keine anderen dazu berechtigten  im  Auftrag  von  Polizeibehör-  - und Erwachsenenschutz.  Aufgaben der  Kantonsärztin  bzw. des Kan-  tonsarztes  Aufgaben der  Amtsärztinnen  und  -ärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schulärztinnen und -ärzte betreuen alle öffentlichen und priva-  ten Kindergärt  en und Schulen der Primar  -  und Sekundarstufe I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  überwachen  den  Gesundheitszustand  sowie  den  Impfstatus  der Schülerinnen und Schüler nach den Vorgaben eines Reglemen-  tes, das von der Kantonsärztin bzw. vom Kantonsarzt in Absprache  mit dem Erziehungsdepartement erlassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie nehmen bei Bedarf bzw. auf Anfrage der Betroffenen folgende  weitere Aufgaben wahr:  a)  Abgabe  von  Empfehlungen,  Erteilung  von  Weisungen  und  Ein-  leitung  der  nötigen  Massnahmen  beim  Auftreten  ansteckender  Krankheiten in den von ihnen betreuten Schulhäusern bzw. Klas-  sen;  b)  Unterstützung und Beratung der Schulbehörden, der Schulleitun-  gen und der Lehrpersonen in Fragen der Gesundheitsförderung  und Prävention;  c)   Abgabe von Empfehlungen für vertiefte haus  -  bzw. fachärztliche  Abklärungen zuhanden der Erziehungsberechtigten;  d)  Dispensation  kranker  Schülerinnen  und  Schüler  vom  Schulbe-  such oder von einzelnen Fächern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Die  Schuluntersuchungen  können  während  oder  ausserhalb  der  Unterrichtszeit in den Praxisräumlichkeiten der Ärztin bzw.   des Arz-  tes oder in der Schule, mit oder ohne Hilfe der Lehrerschaft, durch-  geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Schulärztinnen  und  -ärzte  dokumentieren  erhobene  Befunde  schriftlich  zuhanden  der  Erziehungsberechtigten  auf  einem  Mittei-  lungsblatt bzw. in einem Gesundheitsheft, das von den Erziehungs-  berechtigten aufzubewahren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Die  Ärztinnen  und  Ärzte  des  psychiatrischen  Fachärztepools  ent-  scheiden  über  die  Anordnung  einer  fürsorgerischen  Unterbringung  im Sinne von  Art. 427 Abs. 2 ZGB, wenn eine Person, die an einer  psychischen Störung leidet und freiwillig in eine Einrichtung einge-  treten ist, nach Einschätzung der ärztlichen Leitung der Einrichtung  für mehr als drei Tage zurückbehalten werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantonale Heilmittelkontrolle berät und unterstützt das Depar-  tement des Innern in allen Fragen des Heilmittelverkehrs, der Heil-  mittelkunde, der Heilmittelversorgung und der Tätigkeit von Heilmit-  telbetrieben im Sinne der Heilmittelverordnung (HMV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Aufgaben der  Schulärztinnen  und  -ärzte  Aufgaben des  psychiatrischen  Fachärzte  -  pools
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Kantonale He  il-  mittelkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -, Betäubungsmittel  -  und  -, Versand-, Spital  -  und Hei  mapotheken sowie die Droge-  nd.  -, Lebensmittel  -, Che-  und  Heilmittelgesetzgebung  in  seinem  Zuständigk  eitsbe-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)    verfügbaren  Mittel  periodisch  aktuali-    Bun-  rierung  von  Krebserkrankungen  (SR  Veterinäramt  Gesundheitsför-  derung und Prä-  vention
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Die Aufgaben der Ethikkommission im Sinne von Art. 5 GesG wer-
                            den auf der Basis der vom Regierungsrat mit der Gesundheitsdirek-  tion  des  Kantons  Zürich  abgeschlossenen  Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    von  der  Ethikkommission des Kantons Zürich wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die   Tätigkeit der kantonalen Organe ist grundsätzlich auf das Ge-  biet des Kantons Schaffhausen beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement des Innern kann ausserkantonale Stellen mit Auf-  trägen betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Organe des Kantons können mit Zustimmung des Departemen-  tes Aufträ  ge anderer Kantone wahrnehmen, wenn die Erfüllung der  innerkantonalen  Aufgaben  dadurch  nicht  beeinträchtigt  wird  und  eine kostendeckende Finanzierung gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Wahrnehmung von Aufgaben für die Gemeinde Büsingen rich-  tet sich nach den Bestimmungen des Vertrages vom 23. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1964  zwischen  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  und  der  Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde  Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet   7)  .  II.  Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Einer Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 6 ff. GesG untersteht die
                            Tätigkeit in den folgenden Berufen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   alle universitären Medizinalberufe im Sinne des MedBG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Psychotherapeutinnen  und  Psychotherapeuten  nach  den  Best-  immungen  des  Bundesgesetzes  über  die  Psychologieberufe  (PsyG)   8)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   folgende Berufe mit landesweit anerkannten Diplomen der Terti-  ärstufe:  a)  Augenoptikerin bzw. Augenoptiker;  b)  Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker;  c)   Drogistin bzw. Drogist;  d)  Ergotherapeutin bzw. Ergotherapeut;  e)  Ernährungsberaterin bzw. Ernährungsberater;  f)   Hebamme bzw. Entbindungspfleger;  g)  Logopädin bzw. Logopäde;  h)  Orthoptistin bzw. Orthoptist;  Ethikkommis  -  sion  Räumliche Zu-  ständigkeit  Bewilligungs-  pflicht  ige Berufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            otherapeut;  nischer Masseur;  ff.  blichen Fä-  -   und  Weiterbil-  und Fusspflege;  -  che Beratung gesunder Personen.  die  Voraussetzungen  gemäss  weise  anerken-  Umfang der Be-  willigung  Bewilligungs-  freie Bereiche  Voraussetzun-  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bestehen  Zweifel,  ob  ein  Fähigkeitsausweis  anerkannt  werden  kann, so hat sich die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller einer  Prüfung  zu  unterziehen.  Diese  wird  von  einer  durch  das  Gesund-  heitsamt zu bestimmenden Instanz abgenommen, welche das Prü-  fungsprogramm festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In den Berufen gemäss MedBG und PsyG (§ 13 Ziff. 1 und 2) müs-  sen   die   bun  desrechtlichen   Weiterbildungs  -Anforderungen   erfüllt  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die eigenverantwortliche Ausübung anderer Berufe setzt eine zu-  mindest zweijährige praktische Berufserfahrung nach abgeschlosse-  ner Grundausbildung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Personen, die über die Berufsausübungsbewilligung eines anderen  Kantons verfügen, können ihre Tätigkeit nach den Regeln des Bun-  desgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)   in den Kanton Schaff-  hausen verlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Personen,  die  in  einem  nach  Schaffhauser  R  echt  nicht  gere-  gelten Beruf tätig sind, wird eine Bewilligung nur erteilt, wenn die im  anderen  Kanton  bewilligte  Tätigkeit  dort  während  mindestens  drei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bewilligungen an Personen, die über einen Fähigkeitsausweis bzw.  Weiterbildungstitel  aus  einem  Mitgliedstaat  der  EU  oder  der  EFTA  verfügen,  werden  erteilt,  wenn  eine  Bestätigung  der  zuständigen  Stelle  des  Bundes  betreffend  die  Gleichwertigkeit  vorliegt  und  die  übrigen Voraus  setzungen gemäss § 16 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bewilligungen an Personen mit einem Fähigkeitsausweis bzw. Wei-  terbildungstitel  aus  den  übrigen  Ländern  können  erteilt  werden,  wenn die genügende Versorgung der Bevölkerung anderweitig nicht  gewährleistet werden kann und eine ausreichende Qualifikation vor-  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Bewilligungen können insbesondere in den folgenden Fällen mit
                            Auflagen und Einschränkungen verbunden werden:  a)  Personen, die in einem Anstellungsverhältnis   tätig sind;  b)  Personen,  die  in  reduziertem  Umfang  im  Kanton  Schaffhausen  tätig sind;  Weiterbildung,  Berufserfahrung  Kantonswechsel  Personen mit  ausländischem  Fähigkeitsaus-  weis  Bewilligungen  mit Auflagen  und Einschrän-  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            en gemäss Art. 7 GesG werden in der Regel bis zum  als  edizin)  jährlich  zu  melden.  Ein-  Befristung der  Bewilligung  Erlöschen nicht  genutzter Bewil-  ligungen  Tätigkeit an  mehreren  Standorten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Personen,  die  in  einem  bewilligungspflichtigen  Beruf  im  Anstel-  lungsverhältnis  fachlich  eigenverantwortlich  tätig  sind,  benötigen  grundsätzlich eine eigene Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Personen mit Bewilligung in einem Beruf gemäss MedBG sind be-  rechtigt,  Personen  mit  Berufen  gemäss  §  13  Ziff.  3  und  4  bewilli-  gungsfrei anzustellen, soweit deren Tätigkeit hauptsächlich auf die  Behandlung von Patientinnen und Patienten der Arbeitgeberin bzw.  des Arbeitgebers ausgerichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Inhaberinnen  und  Inhaber  von  Bewilligungen  in  Berufen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ziff. 3 und 4 können eine Person mit analoger Berufsqualifika- tion bewilligungsfrei anstellen, solange das Arbeitspensum der an-
                            gestellten Person das eigene Pensum nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sind Personen in der Ausübung ihrer Tätigkeit vorübergehend ver-  hindert, können sie sich vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Stellvertreterin bzw. Stell  vertreter kann sein, wer die Grundausbil-  dung des betroffenen Berufs abgeschlossen hat und in der erforder-  lichen Weiterbildung weit fortgeschritten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Stellvertretungen  durch  Personen  ohne  eigene  Berufszulassung  unterstehen der Bewilligungspflicht durch  das Gesundheitsamt (Hu-  manmedizin) bzw. des Verterinäramtes (Tiermedizin).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Stellvertretungen  sind  im  Regelfall  auf  90  Tage  pro  Kalenderjahr  befristet. Verlängerungen in begründeten Fällen sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Pro Person mit eigener Berufszulassung kann in der Regel nur eine  Assistentin bzw. ein Assistent gemäss Art. 12 GesG bewilligungsfrei  angestellt  werden.  Die  Aufteilung  auf  zwei  Personen  ist  zulässig,  wenn der Gesamtrahmen von 100 Stellenprozent  nicht überschritten  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei längerer Abwesenheit der Inhaberin bzw. des Inhabers der Be-  willigung ist für die Assistentin bzw. den Assistenten eine Bewilligung  im  Sinne  von  §  24  Abs.  1  oder  eine  Stellvertreter  -Bewilligung  ge-  mäss § 25 Abs. 3 einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Wesentliche Änderungen, die eine Bewilligung betreffen, wie Modi-
                            fikationen in Art und Umfang der bewilligten Tätigkeit oder Änderun-  gen  der  Praxisadresse,  sowie  Tatsachen,  die  das  Erlöschen  einer  Personen im  Anstellungsver-  hältnis  Stellvertretung  Tätigkeit im  Rahmen der  Aus  -, Weiter  -  und For  tbildung  Mitteilungs-  pflicht bei Ver-  änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ge haben, müssen dem Gesundheitsamt unauf-  on Art. 4 der Verordnung über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)   werden in den folgenden Fällen erteilt:  n  bzw.  eines  Arztes  im  ange-   gemäss Abs. 1 gelten auch für die Zulassung   sind beim Departement des  ch leiten, bedürfen einer auf die ent-  liche Präsenzzeit sowie eine qualifizierte  Zulassung zur  obligatorischen  Krankenpflege-  versicherung  Betriebsbewilli-  gung  Hauptverant-  wortliches Fach-  personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Berufszulassungen, die auf die Tätigkeit in einer Institution bezo-  gen sind, erlöschen beim Austritt aus der Institution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Anstellung weiterer Fachpersonen ist bewilligungsfrei zulässig,  wenn die Leitung der entsprechenden Abteilung sowie deren Stell-  vertretung durch hauptamtlich angestellte Personen mit Berufsaus-  übungsbewilligung  im  entsprechenden  Fachbereich  wahrgenom-  men werden un  d die übrigen in der Betriebsbewilligung der Institu-  tion festgehaltenen Rahmenvorgaben gewahrt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten ist ohne Be-  willigung zulässig, wenn eine angemessene Beaufsichtigung durch  eine zugelassene Mediz  inalperson gewährleistet ist.  IV.     Berufspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beistandspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. g GesG bezieht sich  auf die spezifischen fachlichen Qualifikationen der einzelnen Berufe.  Sie gilt auch, wenn die hilfesuchende Perso  n der zum Beistand auf-  gerufenen Person nicht bekannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beistandspflicht  von  Personen  in  Medizinalberufen  gemäss  MedBG gilt als erfüllt, wenn sich die Medizinalperson persönlich des  Falles angenommen oder dafür gesorgt hat, dass eine qualifizierte  Stellvertretung für sie einspringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die angerufene Person entscheidet verantwortlich, ob ihre persön-  liche Anwesenheit notwendig ist oder ob sie sich mit einer telefoni-  schen Beratung oder einer Beratung durch eine Drittperson begnü-  gen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn der Zustand einer Patientin bzw. eines Patienten eine Abklä-  rung oder Behandlung erfordert, welche die eigenen Kompetenzen  übersteigt (Art. 13 Abs. 1 lit. a GesG), so muss die Patientin bzw. der  Patient  an  eine  Medizinalperson  bzw.  eine  Institution  mit  entspre-  chenden Spezialkenntnissen überwiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  allen  Fällen,  in  denen  Anzeichen  für  eine  anzeigepflichtige  Krankheit bestehen, ist der Kantonsärztliche Dienst zu benachrichti-  gen.  Weiteres Perso-  nal  Beistandspflicht  Überweisu  ngs  -  und Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ahnärztegesellschaft Schaffhausen;  ärzte  organisieren  den  Notfalldienst  in  e  Ersatzabgabe  sind  in  den  Regle-  -  pro Person und Jahr  von  Personen  in  Medizinalberufen  gemäss  e sie aufgrund von ärztli-  Notfalldienst  Ersatzabgab  e  Aufzeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Aufzeichnungen müssen durch angemessene organisatorische  und technische Massnahmen gegen unbefugte Einsicht, unbefugtes  Bearbeiten und gegen Verlust geschützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufzeichnungen einschliesslich der entsprechenden Datenträ-  ger bleiben im Eigentum der verantwortlichen Leistungserbringer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Krankengeschichten im Sinne von § 35 Abs. 2 sind während min-  destens zehn Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufzu-  bewahren.  Für  andere  Aufzeichnungen  gilt  eine  Aufbewahrungs-  pflicht von fünf Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Geben Personen in Medizinalberufen gemäss MedBG ihre Berufs-  tätigkeit auf, so sind die Krankengeschichten einer von der Patientin  bzw.  vom  Patienten  durch  schriftliche  Zustimmung  bezeichneten  Medizinalperson, die weiterhin beruflich ak  tiv ist, zu übergeben. Die  Berufsaufgabe  ist  zu  publizieren.  Personen,  deren  letzte  Behand-  lung weniger als fünf Jahre zurückliegt, sind persönlich zu informie-  ren, soweit die aktuellen Adressen bekannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufzeichnungen, für die eine Übergabe im Sinne von Abs. 1 nicht  zustande kommt, sind von der Leistungserbringerin bzw. vom Leis-  tungserbringer  selbst  unter  Beachtung  der  Sorgfaltspflichten  und  Fristen gemäss § 36 zu archivieren und zugänglich zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist eine private Archivierung nicht möglich, sind die Aufzeichnungen  einer geeigneten Institution zu übergeben, welche die Zugänglichkeit  der Aufzeichnungen unter Wahrung des Patientengeheimnisses für  die Dauer der Aufbewahrungspflicht sicherstellen kann. Die Kosten  einer derartigen Archivierung gehen z  u Lasten der Leistungserbrin-  gerin bzw. des Leistungserbringers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Aktenübergaben im Sinne von Abs. 3 sind dem Kantonsärztlichen  Dienst zu melden. Dieser kann eine anderweitige Aufbewahrung an-  ordnen, wenn die gewählte Institution den Anforderungen nicht ge-  nügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Alle in bewilligungspflichtigen Bereichen des Gesundheitswesens  tätigen Personen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 13  Abs. 1 lit. f und Art. 15 GesG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  in  Art.  321  Ziff.  1  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches  (St  GB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)   genannten Personen unterliegen der Schweigepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Entbindung  von  der  Schweigepflicht  verpflichtet  die  entbun-  dene Person nicht, ein Geheimnis zu offenbaren.  Aufbewahrungs-  pflicht  Umgang mit  Krankenge-  schichten bei  Aufgabe  der Be-  rufstätigkeit  Schweigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgrund eines schriftlichen Gesuches der zu  achweis ihrer Be-  Vertretungsbe-  rechtigte Perso-  nen  Einsichtsrecht in  die Krankenge-  schichte  Herausgabe  und Vernichtung  der Krankenge-  schichte  Einsichtsrecht  und Auskünfte  an Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI.     Naturheilpraktikerinnen und  -praktiker
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Einer übergangsrechtlichen Bewilligung im Sinne von Art. 53 GesG
                            bedarf, wer sich im Bereich der Traditionellen Europäischen Natur-  heilkunde,  der  Homöopathie  oder  der  Traditionellen  Chinesischen  Medizin betätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die nachfolgenden Prüfungsabschlüsse werden als Nachweis ei-  ner hinlänglichen fachlichen Qualifikation anerkannt:  a)  Traditionelle   Europäische   Naturheilkunde:   Qualitätslabel   der  NVS / Schulprüfungs  -  und Anerkennungskommission SPAK;  b)  Homöopathie:  Prüfung  des  Vereins  Schweizerische  Homöopa-  thie Prüfung (shp);  c)   Traditionelle Chinesische Medizin und Akupunktur: Prüfung der  Schweizerischen  Berufsorganisation  für  Traditionelle  Chinesi-  sche Medizin (SBO  -TCM).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gesundheitsamt  kann  Pr  üfungen  oder  Zulassungen  anderer  landesweit  anerkannter  Organisationen  anerkennen,  insbesondere  den  Eintrag  ins  Erfahrungsmedizinische  Register  (EMR)  oder  die  Anerkennung durch die Schweizerische Stiftung für Komplementär-  medizin (ASCA) in einzelnen Methoden bzw. Methodengruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Naturheilpraktikerin bzw. der Naturheilpraktiker berät und be-  handelt Personen mit Gesundheitsstörungen im Rahmen der in ihrer  bzw. seiner Ausbildung erworbenen Qualifi  kationen namentlich auf  der Grundlage folgender Verfahren:  a)  Phytotherapie;  b)  physikalische Anwendungen;  c)   Diäten;  d)  Homöopathie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verwendung und Abgabe von Heilmitteln richtet sich nach den  Bestimmungen  der  eidgenössischen  Heilmittelgesetzgebung  und  der kantonalen Heilmittelverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Naturheilpraktikerin  bzw.  dem  Naturheilpraktiker  sind  insbe-  sondere untersagt:  a)  chirurgische Eingriffe;  Tätigkeitsberei-  che  Fa  chliche Vo-  raussetzungen  Befugnisse der  Naturheilprakti-  kerinnen und -  praktiker  Verbote für Na-  turheilpraktike-  rinnen und  -  praktiker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Schlussbestimmungen  s-  erbringern    in    reglementierten    Berufen   ist das Gesundheitsam  t (Humanmedizin) bzw. das Vete-  he
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)   und in die kantonale Ge-  Übergangsbe-  stimmungen  Aufhebung bis-  herigen Rechts  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 810.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SHR 210.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SHR 812.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SHR 812.113.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR 0.631.112.136.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SR 935.81.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SR 943.02.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SR 311.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  BBl 2012 9733.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Amtsblatt 2013, S. 331.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Eingefügt durch RRB vom 13. August 2013, in Kraft getreten am 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 (Amtsblatt 2013, S. 1171).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  SR 832.103.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016, in Kraft getreten am 1. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016 (Amtsblatt 2016, S. 853).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Eingefügt durch RRB vom 7. Juni 2016, in Kraft getreten am 1. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016 (Amtsblatt 2016, S. 853).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  7)  Eingefügt  durch  RRB  vom  3.  Dezember  2019,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2020 (Amtsblatt 2019, S. 2050).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2021, in Kraft getreten am 1. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021 (Amtsblatt 2021, S. 872).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Aufgehoben durch RRB vom 21. Dezember  2021, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2357).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Fassung gemäss RRB vom 21. Dezember 2021, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2357).