Zusätzliche Kompetenzen des hauptamtlichen Inspektors für die Kleinklassen und Sonderschulen
                            Zusätzliche Kompetenzen des  hauptamtlichen Inspektors für die  Kleinklassen und Sonderschulen  Vom 18. Februar 1972 (Stand 18. Februar 1972)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Der   hauptamtliche   Inspektor   für   die   Kleinklassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und   Sonderschulen  trifft   namens   des   Erziehungs-Departementes   die   Verfügungen,   die   auf  Grund  der  mit  dem  Bundesamt  für  Sozialversicherung  vom  11.  Mai   1964  abgeschlossenen Vereinbarung über die Mitwirkung der Kantone bei der  Zulassung und der Überwachung der Sonderschulen in der Invalidenversi  -  cherung notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im ganzen Erlass Fassung vom 19. September 1983; GS 89, 317  GS 85, 802
                        
                        
                    
                    
                    
                
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