Verordnung über den Zinssatz für die Rückerstattung nicht geschuldeter Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern
                            1  Verordnung  vom 23. Dezember 1996  über den Zinssatz für die Rückerstattung nicht  geschuldeter Handänderungs- und  Grundpfandrechtssteuern  Die Finanzdirektion  gestützt  auf  Artikel  48  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1996  über  die  Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern (HGStG);  in Erwägung:  Die   Finanzdirektion   setzt   den   Zinssatz   für   die   Rückerstattung   nicht  geschuldeter  Handänderungs-  und  Gr  undpfandrechtssteuern  fest.  Es  ist  nicht   angezeigt,   einen   anderen   als   den   diesbezüglich   periodisch   in  Ausführung    des    Gesetzes    über    die    Kantonssteuern    für    die    nicht  periodischen Steuern festgesetzten Zinssatz zu wählen.  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Der  Zinssatz  für  die  Rückerstattung  nicht  geschuldeter  Handänderungs-  und  Grundpfandrechtssteuern  ist  glei  ch  dem  in  Ausführung  von  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149  Abs.  4  des  Gesetzes  vom  7.  Juli  1972  über  die  Kantonssteuern  festgesetzten Zinssatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Diese Verordnung tritt am  1. Januar 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht  , in die Amtliche Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.