Notenwechsel vom 15. Mai 1965 betreffend Erhebung der Umsatzsteuer auf den Bau- und Einrichtungsarbeiten des Flughafens Basel-Mülhausen
                            Flughafen Basel-Mülhausen: Notenwechsel über die Umsatzsteuer  Notenwechsel vom 15. Mai 1965 betreffend Erhebung der Umsatzsteuer auf  den Bau- und Einrichtungsarbeiten des Flughafens Basel-Mülhausen  Vom 15. Mai 1965 (Stand 15. Mai 1965)  Die Schweizerische Botschaft in Frankreich und das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten  haben  am   15.  Mai  1965  in  Paris einen  Notenwechsel   über   die  Erhebung  der   Umsatzsteuer  auf  den  Bau- und Einrichtungsarbeiten des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim vollzogen. Der Text der  schweizerischen Note lautet wie folgt:  Übersetzung aus dem französischen Originaltext
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten den  Empfang seiner Note vom 15.  Mai  1965 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:  «Art.   10   des   französisch-schweizerischen   Staatsvertrages   vom   4.  Juli  1949   über   den   Bau   und  Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen sieht vor, dass die verschiedenen Baustoffe, Geräte und das  Material aller Art, die für die Arbeiten und Einrichtungen bestimmt sind, von sämtlichen Zöllen und  Einfuhrgebühren befreit werden.  Im Verlaufe der Zusammenkünfte vom 9., 10. und 11. April 1959 in Basel hat sich die französische  Delegation auf Ersuchen der schweizerischen Delegation bereit erklärt, die Befreiung der für die er  -  wähnten   Arbeiten   und   Einrichtungen   bestimmten   Baustoffe,   Geräte   und   Materialien   französischer  Herkunft von der Mehrwertsteuer in Aussicht zu nehmen.  Sodann  bestimmt   Art.   14  Abs.   1  des  dem   erwähnten  Staatsvertrage  beigefügten  Pflichtenheftes,  dass die Bedingungen, unter denen namentlich der Flughafen und die mit Arbeiten für den Ausbau des  Flughafens betrauten Unternehmungen mit französischen Steuern und Fiskalabgaben belastet werden  können, in einer Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen festgelegt werden. Im Verlauf der  vom 2. - 4. Mai 1960 in Paris geführten Besprechungen wurde beschlossen, die in Aussicht genomme  -  ne Vereinbarung in Form eines Notenwechsels zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegen  -  heiten und der Schweizerischen Botschaft in Paris abzuschliessen.  Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft mit  -  zuteilen, dass die Bedingungen für die Erhebungen der Umsatzsteuer auf den Bau- und Einrichtungs  -  arbeiten des Flughafens Basel-Mülhausen wie folgt festgesetzt werden können:  a) Verträge über Bauarbeiten  Zu diesen Arbeiten gehören alle Tätigkeiten, die wegen der Natur der Sache oder aufgrund der in  der französischen Steuergesetzgebung enthaltenen Definition als Bauarbeiten an unbeweglichem Ver  -  mögen anzusehen sind. Wie anlässlich der Besprechungen vom 2.  4.  1960 in Aussicht genom  -  -  nehmungen einschliesslich der Steuer und gegebenenfalls unter Einbezug des Wertes der vom Flugha  -  fen gelieferten Baustoffe erhoben.  b) Lieferungsverträge mit Montage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der Originaltext findet sich in der französischen Ausgabe der eidgenössischen Gesetzessammlung. SR  0.748.131.934.923  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flughafen Basel-Mülhausen: Notenwechsel über die Umsatzsteuer  Bei Verträgen über Lieferungen und Montage von Material wird die Steuer von Dienstleistungen  nur auf dem die Montage betreffenden Teil der Rechnungen erhoben. Der Einfachheit halber werden  die Montagekosten pauschal auf 5% des Gesamtbetrages der vom Flughafen den Kontrahenten gezahl  -  ten Beträge festgesetzt.  c) Unterakkordanten  Französische Unterakkordanten, die für schweizerische Unternehmer Aufträge auszuführen haben,  können unter Weglassung der Mehrwertsteuer Rechnung stellen.  d) Dienstleistungen  Von französischen oder schweizerischen Unternehmungen dem Flughafen erbrachte Dienstleistun  -  gen, die nicht unter die vorstehende lit. b fallen, unterliegen den Umsatzsteuern gemäss ordentlichem  Recht. Indessen werden die von den schweizerischen Unternehmungen geschuldeten Steuern auf deren  Rechnung vierteljährlich vom Flughafen bezahlt.  e) Lieferungsverträge  Lieferungen  französischer   Unternehmer   an  schweizerische  Firmen,   die  mit   Bauaufträgen  betraut  sind, können unter Aufschub der Mehrwertsteuer erfolgen. Dasselbe gilt für die Lieferungen von Bau  -  stoffen, Geräten und anderem Material an den Flughafen selbst. In den unter lit. a und b hievor er  -  wähnten Fällen sind die Rechnungen der Unternehmer unter Weglassung der Mehrwertsteuer zu stel  -  len. Die Mehrwertsteuer wird vom Flughafen am Anfang jedes Vierteljahres aufgrund der den Unter  -  nehmern im Laufe des vorhergehenden Vierteljahres bezahlten Beträge entrichtet. Der Flughafen wird  im Einvernehmen mit den örtlichen Steuerbehörden die Bescheinigungen ausstellen, welche für den  unter diesem Buchstaben vorgesehenen Aufschub der Mehrwertsteuer erforderlich sind.  Das Finanzdepartement wird seinen Dienststellen die nötigen Weisungen für die Anwendung der  vorstehenden Bestimmungen erteilen.  Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft mit  -  zuteilen, dass die französische Regierung ihrerseits den vorstehenden Bestimmungen zustimmt. Sofern  auch   die   schweizerische   Regierung   diesen   Bestimmungen   zustimmt,   wird   die   Schweizerische   Bot  -  schaft gebeten, dies dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in einer Note bekanntzugeben,  die mit der vorliegenden Note die in Art. 14 Abs. 1 des dem französisch-schweizerischen Staatsvertrag  vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen beigefügten Pflichtenhef  -  tes vorgesehene Vereinbarung begründet.»  Die Botschaft beehrt sich, dem Ministerium mitzuteilen, dass die schweizerische Regierung ihre  Zustimmung zu den vorstehenden Vorschlägen gegeben hat.  Sie benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu ver  -  sichern.  Paris, den 15. Mai 1965.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2