Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3
                            Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft  und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen  A2 und A3  Vom 19. Mai 1998 (Stand 1. November 1996)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Regierungsrat des  Kantons   Aargau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,   gestützt   auf   Art.  57a   des   Bundesgesetzes   über   den  Strassenverkehr vom 19.  Dezember 1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , treffen folgende Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Polizeiliche Tätigkeit
                            1  Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft übt in dem im Gebiet der Gemein  -  de Kaiseraugst gelegenen Verzweigungsbereich der A2 und A3, auf der A2 ab  der Kantonsgrenze bis zum km 15,550 (Kilometrierung des Baudepartementes  des Kantons Aargau km 16,750), auf den Überführungsstrecken zwischen A2  und   A3   sowie   auf   der   A3,   Fahrbahn   Zürich,   ab   der   Kantonsgrenze   bis   km
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15,190   (Kilometrierung   des   Baudepartementes   des   Kantons   Aargau   km
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16,400), Werkausfahrt Wurmisweg, respektive auf der Fahrbahn Basel bis km
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15,075   (Kilometrierung   des   Baudepartementes   des   Kantons   Aargau   km
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16,270) Werkeinfahrt Wurmisweg, den Kriminal-, Sicherheits- und Ordnungs  -  dienst zugunsten des Kantons Aargau aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Örtliche Zuständigkeit – a. Grundsatz
                            1  Auf den in Art.  1 erwähnten Autobahnstrecken auf dem Gebiet des Kantons  Aargau hat die Polizei des Kantons Basel-Landschaft die gleichen Rechte und  Pflichten wie die Polizei des Kantons Aargau. Dies gilt auch für anfällig beige  -  zogene Polizeiverstärkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Von Regierungsrat des Kantons Aargau wurde die Vereinbarung am 30. April 1997 unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 741.01  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0403
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b. Räumlicher Umfang
                            1  Die Zuständigkeit der Polizei des Kantons Basel-Landschaft beschränkt sich  auf die in Art.  1 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittel  -  streifen, Strassenböschung, Kunstbauten und alle übrigen Nebenanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten   bleiben   die   Bestimmungen   über   die   Nacheile   (Art.  356   des  Schweizerischen Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sachliche Zuständigkeit – a. im Strassenverkehr
                            1  Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft hat auf den erwähnten  Strecken folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Aufsicht über den Verkehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicher  -  heit   und   zur   Aufrechterhaltung   des   Verkehrs   notwendig   sind,   wie   Ver  -  kehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die   Tatbestandsaufnahme   bei   Verkehrsunfällen   und   das   Erstellen   der  Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Ausfällung von Bussen gestützt auf die Gesetzgebung des Kantons  Aargau oder des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b. in anderen Bereichen
                            1  Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt werden oder  die   von   eidgenössischen   oder   kantonalen   Behörden   zur   Verhaftung   ausge  -  schrieben sind, werden von der Polizei des Kantons Basel-Landschaft zuhan  -  den   der   zuständigen   Gerichts-   oder   Polizeibehörde   festgenommen;   ebenso  Verdächtige, deren Verhältnisse überprüft werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verfahren
                            1  Bei   ihren   Amtshandlungen   auf   aargauischem   Gebiet   hat   die   Polizei   des  Kantons Basel-Landschaft die Verfahrensvorschriften des Kantons Aargau an  -  zuwenden. Sie verwendet jedoch ihre eigenen Formulare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anzeigen und Meldungen aus der Tätigkeit auf aargauischem Gebiet richtet  die Polizei des Kantons Basel-Landschaft direkt an das Polizeikommando des  Kantons Aargau; dieses ist für die Weiterleitung an die zuständigen Behörden  besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gerichtsstand
                            1  Die   auf   aargauischem   Gebiet   begangenen   strafbaren   Handlungen   werden  von den zuständigen Behörden des Kantons Aargau untersucht und abgeur  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 311  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0403
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rechtsverhältnisse der Polizei des Kantons Basel-Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Unterstellung
                            1  Die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft unterstehen hin  -  sichtlich ihres Dienstverhältnisses der Gesetzgebung ihres Stammkantons und  tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Befehlsgewalt
                            1  Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei des Kantons BaselLand  -  schaft   auf  den  erwähnten  Strecken  sind  von  den  ordentlichen  Vorgesetzten  nach Kontaktnahme mit dem Polizeikommando des Kantons Aargau zu erlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft führt gerichtspolizeiliche Handlun  -  gen entsprechend den von Fall zu Fall erteilten Anordnungen der Justizbehör  -  den oder des Polizeikommandos des Kantons Aargau aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Disziplinargewalt
                            1  Die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft unterstehen der  Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Disziplinarvergehen, welche von Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-  Landschaft in Ausübung der Polizeitätigkeit gemäss dieser Vereinbarung be  -  gangen werden, sind durch die Behörden des Kantons Aargau dem Polizei  -  kommandanten bzw. der Polizeikommandantin des Kantons Basel-Landschaft  zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Amts- und Beamtenhaftung
                            1  Für die Schäden, die Angehörige der Polizei des Kantons BaselLandschaft  bei ihrem Dienst im Kanton Aargau Dritten zufügen, haftet der Kanton Aargau,  soweit nach dessen Recht den Geschädigten gegenüber dem Staat oder den  Angehörigen   der   Polizei   Ersatzansprüche   zustehen.   Allfällige   Regressrechte  gegenüber dem Kanton BaselLandschaft bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Aargau kann auf die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-  Landschaft Rückghff nehmen, soweit diese gegenüber den Geschädigten oder  dem Staat nach dem Recht des Kantons BaselLandschaft ersatzpflichtig sind;  doch gilt hierfür das Recht des Kantons Aargau, falls dieses für die Angehöri  -  gen der Polizei des Kantons BaselLandschaft günstiger ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten   bleibt   gemäss   Bundesrecht   die   Haftung   des   Kantons   Basei-  Landschaft als Halter seiner Motorfahrzeuge.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0403
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beistand
                            1  Haben   sich   Angehörige   der   Polizei   des   Kantons   Basel-Landschaft   für   ihre  dienstlichen Handlungen im Kanton Aargau in straf- oder zivilrechtlichen Ver  -  fahren zu verantworten, so leisten ihnen die Behörden des Kantons Aargau so  -  viel Beistand, wie diese Polizeiangehörigen im Kanton Basel-Landschaft erhal  -  ten würden, und nicht weniger, als es den Angehörigen der eigenen Polizei zu  -  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Unfallversicherung
                            1  Die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft sind durch den  Kanton Basel-Landschaft gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst  im Kanton Aargau erleiden, zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Pauschale
                            1  Für die Aufwendungen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft entrichtet  der Kanton Aargau eine jährliche Pauschale von  Fr. 50'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pauschale wird indexiert; der Ansatz gemäss Absatz  1 basiert auf dem  Indexstand vom 1. Januar 1997 (Landesindex der Konsumentenpreise, Basis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verändert sich  der Index um mehr  als 5  Punkte,  wird die  Vergütung nach  oben oder unten angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bezahlung erfolgt gegen Rechnungstellung bis am 31. Januar des folgen  -  den Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vollzug
                            1  Die Polizeikommandos der Kantone Basel-Landschaft und Aargau erlassen  für ihre Kantone die jeweils notwendigen Vollzugsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beschwerden
                            1  Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Verein  -  barung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Die Polizeikommandanten  und Polizeikommandantinnen der beiden Kantone bezeichnen je einen Vertre  -  ter oder eine Vertreterin und diese einen Präsidenten oder eine Präsidentin.  Können sie sich nicht einigen, so wird der Präsident oder die Präsidentin durch  die Polizeidirektoren und Polizeidirektorinnen der beiden Kantone bestimmt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0403
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten und Vertragsdauer
                            1  Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung der zuständigen kantonalen Orga  -  ne und der Genehmigung durch den Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   rückwirkend auf den 1. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 in Kraft und gilt für die Dauer von 5 Jahren. Sie gilt stillschweigend als um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer Partei 6 Monate zuvor auf Ende des  Jahres schriftlich gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Vom Bundesrat genehmigt am 30. Oktober 1998  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0403
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.05.1998  01.11.1996  Erlass  Erstfassung  GS 33.0403  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0403
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  19.05.1998  01.11.1996  Erstfassung  GS 33.0403  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0403