Dienstreglement für die Kantonspolizei
                            Dienstreglement für die Kantonspolizei  Vom 21. Mai 1991 (Stand 1. September 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986  und auf §§ 7, 10 Absatz 2, 12, 39 Absatz 3 des Gesetzes über die Kantons  -  polizei vom 23. September 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und § 1 Absatz 3 des Gesetzes über das  Staatspersonal vom 23. November 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Organisation
§ 1 Grundsatz
                            1  Das Polizeikorps wird nach polizei- und betriebswissenschaftlichen Grund  -  sätzen organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organigramm
                            1  Der Regierungsrat regelt Einzelheiten in einem Organigramm über die  Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Korps ist in Abteilungen, Polizeibezirke und Dienste eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abteilungen und Polizeibezirke werden von einem Offizier oder hö  -  heren Unteroffizier geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Stationskreise, Polizeiposten
                            1  Die Polizeibezirke sind in Stationskreise eingeteilt. Der Regierungsrat be  -  zeichnet die Stationskreise und teilt ihnen die Polizeiposten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Spezialisten
                            1  Für besondere Aufgaben kann das Kommando vorübergehend Formatio  -  nen mit speziell geschulten Korpsangehörigen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Unterstellungen
                            1  Die personelle und funktionelle Unterstellung wird durch das Organi  -  gramm und durch Weisungen des Kommandos geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Einsatzbereitschaft
                            1  Das Kommando gewährleistet die ständige Einsatzbereitschaft durch Ta  -  gesdienste, Schichtdienste und Pikettstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei ausserordentlichen Situationen sind alle Korpsangehörigen verpflich  -  tet, Alarmierungen durch das Kommando Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  511.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  126.1  .  GS 92, 129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kompetenzen und Verantwortung
§ 7 Allgemeines
                            1  Jeder Korpsangehörige hat sich grundsätzlich mit allen im Gesetz über  die Kantonspolizei umschriebenen Aufgaben zu befassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kommando weist den Abteilungen, Polizeibezirken und Diensten den  Aufgabenbereich zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Polizeikommandant
                            1  Der Polizeikommandant führt das Korps und vertritt es nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Leitung und Überwachung polizeilicher Tätigkeiten kann das Kom  -  mando Pikettoffiziere bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kader
                            1  Die Führungskompetenzen des Kaders richten sich nach dem Organi  -  gramm, den Führungsrichtlinien und den Stellenbeschreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Dienstvorschriften
§ 10 Anzeigen, Rapporte und Berichte
                            1  Das Kommando erlässt über Anzeigen, Rapporte und Berichterstattung  Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * ...
§ 12 Zwangsmassnahmen
                            1  Bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen finden die Strafprozess  -  ordnung vom 7. Juni 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und die ergänzenden Bestimmungen des Ge  -  setzes über die Kantonspolizei (§§ 30-39) Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Festnahmen, Verhaftungen
                            1  Jede Festnahme oder Verhaftung ist der zuständigen Behörde sofort mit  -  zuteilen. Bestehen Zweifel an der körperlichen oder geistigen Gesundheit  der betroffenen Person, ist in der Mitteilung darauf hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Leibesvisitation
                            1  Bei jeder festgenommenen oder verhafteten Person sind alle auf und am  Körper getragenen Kleidungsstücke und Gegenstände zu durchsuchen. Das  Kommando erlässt Weisungen über Vorgehen und Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abnahme von Gegenständen
                            1  Den festgenommenen oder verhafteten Personen sind unverzüglich alle  Gegenstände, die sie auf oder mit sich tragen, abzunehmen. Das Beseiti  -  gen oder Vernichten von Gegenständen und Schriftstücken ist zu verhin  -  dern. Das Kommando erlässt Weisungen über Vorgehen und Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  321.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Behandlung, Beaufsichtigung
                            1  Jedes unnötige Aufsehen ist zu vermeiden. Festgenommene oder verhaf  -  tete Personen sind korrekt zu behandeln und vor Angriffen Dritter zu  schützen. Sie sind so zu überwachen, dass ihre Flucht oder der Kontakt mit  Drittpersonen unmöglich wird. Es ist darauf zu achten, dass in polizeilicher  Obhut befindliche Personen sich kein Leid zufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Berechtigung zum Waffengebrauch
                            1  Der Korpsangehörige kann, unter Berücksichtigung der in § 39 des Geset  -  zes über die Kantonspolizei aufgestellten Grundsätze von der Schusswaffe  insbesondere Gebrauch machen:  a)  wenn Personen, welche ein schweres Verbrechen oder ein schweres  Vergehen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt  sind, sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung  durch Flucht zu entziehen versuchen;  b)  wenn er aufgrund erhaltener Informationen oder aufgrund persön  -  licher Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine  unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich  diese der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung  durch Flucht zu entziehen versuchen;  c)  zur Befreiung von Geiseln;  d)  zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbre  -  chens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allge  -  meinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletz  -  lichkeit eine besondere Gefahr bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In jedem Fall von Waffengebrauch ist dem Kommando unverzüglich Mel  -  dung zu erstatten. Dieses erlässt Weisungen über das weitere Vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Warnung
                            1  Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen,  sofern Zweck und Umstände es zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die  Wirkung eines Warnrufes vereiteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Polizeiliche Daten
                            1  Das Kommando bezeichnet die zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben  notwendigen Registraturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt die Weitergabe von Informationen im Rahmen der Amtshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche um Einsicht in Daten über die eigene Person sowie um Berichti  -  gungen sind an das Kommando zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Erkennungsdienstliche Massnahmen
                            1  Über die Durchführung erkennungsdienstlicher Massnahmen und die Be  -  arbeitung der Unterlagen erlässt das Kommando Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Polizeitransporte
                            1  Als Polizeitransporte gelten die begleiteten und unbegleiteten Zuführun  -  gen von Gefangenen oder von verhafteten Personen sowie Heimschaffun  -  gen im Auftrag einer Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Durchführung der Polizeitransporte erlässt das Kommando Wei  -  sungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Rechte und Pflichten
§ 22 * ...
§ 23 * ...
§ 24 * ...
§ 25 * ...
5. Polizeischule
§ 26 Aufnahme
                            1  Das Kommando veranlasst die Ausschreibung und klärt mittels Erkundi  -  gungen über die Bewerber und Eignungsprüfungen ab, ob die Wahlvor  -  aussetzungen nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonspolizei er  -  füllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl der Polizeianwärter erfolgt provisorisch durch den Regierungs  -  rat auf Vorschlag des Kommandos und Antrag des Departementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Polizeianwärter haben die für jede Polizeischule vom Regierungsrat  festgelegten Anstellungsbedingungen anzuerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Dauer
                            1  Die Polizeischule dauert in der Regel 12 Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Ausbildung
                            1  Die Polizeischule bietet die für den Polizeiberuf notwendige allgemeine  Grundausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bereitet die Absolventen geistig, körperlich, theoretisch und praktisch  auf ihre künftige Tätigkeit vor und erzieht sie zu selbständigem Handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Beitrag an die Ausbildungskosten
                            1  In den Anstellungsbedingungen nach § 26 Absatz 3 legt der Regierungs  -  rat den Höchstbetrag des nach § 12 des Gesetzes rückzahlbaren Ausbil  -  dungskostenbeitrages fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Austritt oder Entlassung aus der Polizeischule richtet sich die Rückzah  -  lung nach der Dauer des Besuchs der Polizeischule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Beendigung des Dienstes vor Ablauf von 5 Jahren ist für jeden fehlen  -  den Monat 1/60 zurückzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  heute Departement des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schlussbestimmungen
§ 30 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. September 1991 in Kraft. Vorbehalten bleibt  das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit  dem Inkrafttreten  wird das  Dienstreglement  vom  21.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   aufgehoben.  Die Einspruchsfrist ist am 8. August 1991 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 16. August 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 88,504.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                25.06.2007 01.09.2007 § 11 aufgehoben -
25.06.2007 01.09.2007 § 22 aufgehoben -
25.06.2007 01.09.2007 § 23 aufgehoben -
25.06.2007 01.09.2007 § 24 aufgehoben -
25.06.2007 01.09.2007 § 25 aufgehoben -
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
§ 22 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
§ 23 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
§ 24 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
§ 25 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
                            7