Gesetz über die Gewerbegerichtsbarkeit
                            1  Gesetz  vom 22. November 1972  über die Gewerbegerichtsbarkeit  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 342 und 343 des Obligationenrechts;  gestützt  auf  den  Artikel  20  des  Bundesgesetzes  vom  20.  September  1963  über die Berufsbildung;  gestützt  auf  den  Artikel  1  Bst.  k  des  Gesetzes  vom  22.  November  1949  über die Gerichtsorganisation;  gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 26. September 1972;  auf den Antrag dieser Behörde,  beschliesst:  ERSTER ABSCHNITT  Organisation  I. KAPITEL  Zusammensetzung  Art. 1  I. Bezirksgewerbekammer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  in  jedem  Bezirksgericht  best  ehende  Gewerbekammer  besteht  aus  einem  Präsidenten,  zwei  Beisitzern,  einem  Stellvertreter  des  Präsidenten  und vier Ersatzbeisitzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gewerbekammer  (im  folgende  n  Kammer  genannt)  tagt  zu  drei  Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten und zwei Beisitzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Einer  der  Beisitzer  wird  aus  den  Arbeitgebern,  der  andere  aus  den  Arbeitnehmern   gewählt.   Der   Präsid  ent   kann,   je   nach   der   Natur   der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Streitsache,  Ersatzbeisitzer  aus  dem  Wirtschaftszweig,  dem  die  Parteien  angehören, beiziehen.  Art. 2  2. Vorsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Präsident  des  Bezirksgerichtes    oder  derjenige  Präsident,  der  vom  Kantonsgericht hiefür bestimmt wird, amtet als Präsident der Kammer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Verhinderungsfall tritt an die Stelle   des Präsidenten sein Stellvertreter  und,  falls  auch  dieser  verhindert  ist,  ersetzt  ihn  das  Kantonsgericht  durch  den Präsidenten einer anderen Kammer.  Art. 3  3. Gerichtsschreiberei  Ein   Gerichtsschreiber   des   Bezirksg  erichtes   amtet   als   Schreiber   der  Kammer.  Art. 4  II. Rekursinstanz  Ein Appellationshof des Kantonsgerichtes ist Rekursinstanz.  II. KAPITEL  Wählbarkeit  Art. 5  I. Im Allgemeinen  Die   Wahl   der   Stellvertreter   der   Präsidenten,   der   Beisitzer   und   der  Ersatzbeisitzer wird in einem Spezialgesetz geregelt.  Art. 6  II. Stellvertreter des Präsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Stellvertreter des Präsidenten  muss Lizentiat oder Master der Rechte  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  kann  aus  der  Reihe  der  Mitglieder  des  Bezirksgerichtes  oder  deren  Gerichtsschreiber gewählt werden.  Art. 7  III. Beisitzer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Einer der Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer werden aus den Arbeitgebern  oder   den   Personen   gewählt,   die   in     einem   Unternehmen   in   leitender  Stellung  sind;  der  andere  Beisitzer  und  die  zwei  anderen  Ersatzbeisitzer  werden aus den Arbeitnehmern gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Richter  und  Ersatzmänner  des  Bezirksgerichtes  können,  sofern  sie  die vorstehenden Bedingungen erfüllen, zu Beisitzern oder Ersatzbeisitzern  ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 8 und 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  III. KAPITEL  Unvereinbarkeit und Ausstand  Art. 10  I. Unvereinbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1        Die      Unvereinbarkeitsbesti  mmungen      des      Gesetzes      über      die  Gerichtsorganisation  bezüglich  Ausübung  eines  Amtes  oder  eines  Berufes  sind auf die Mitglieder der Gewerbegerichtsbehörden nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Artikel   47   bis   52   des   Gerichtsorganisationsgesetzes   bleiben  vorbehalten    für    die    Richter    und    die    Gerichtsbeamten,    die    der  Gewerbegerichtsbarkeit angehören.  Art. 11  II. Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen  Die  Artikel  53  bis  56,  59  und  60  des  Gerichtsorganisationsgesetzes  sind  auf  den  Ausstand  der  Mitglieder  und  de  s  Gerichtsschreibers  der  Kammer  anwendbar.  Art. 12  2. Zuständigkeit  Im Streitfall entscheidet über den Ausstand:  a)   wenn  es  sich  um  ein  Mitglied  der  Kammer  handelt,  die  Kammer,  welcher    der    Richter    angehört,  nachdem    sich    der    Betroffene  zurückgezogen hat und durch einen Ersatzmann ersetzt worden ist;  b)   wenn es sich um den Gerich  tsschreiber handelt, die Kammer;  c)   wenn   es   sich   um   die   Mehrheit   der   Mitglieder   einer   Kammer  einschliesslich der Ersatzmänne  r handelt, das Kantonsgericht;  d)   wenn   es   sich   um   den   Präsidenten   einer   Kammer   handelt,   sein  Stellvertreter     oder,     wenn     auch      dieser    abgelehnt    wird,    das  Kantonsgericht.  Art. 13  3. Überweisung an eine andere Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Falle  des  Ausstandes  der  Mehr  heit  der  Mitglieder  einer  Kammer,  einschliesslich der Ersatzmänner, überweist das Kantonsgericht den Fall in  seinem derzeitigen Stadium einer anderen Kammer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Falle  des  Ausstandes  des  Pr  äsidenten  einer  Kammer  und  dessen  Stellvertreters,  bezeichnet  das  Kantons  gericht  einen  Stellvertreter  unter  den Präsidenten der anderen Kammern.  IV. KAPITEL  Organisation und Tätigkeit  Art. 14  I. Gewerbegerichtskammer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Amtssitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Sitz   der   Kammer   ist   jener   des   Bezirksgerichtes,   dem   sie  verwaltungsmässig zugeordnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Stellvertreter  des  Präsidenten,  die  Beisitzer  und  die  Ersatzbeisitzer  müssen im Bezirk Wohnsitz haben.  Art. 15  2. Gerichtsschreiberei  Die Gerichtsschreiberei steht der Kammer zur Verfügung.  Art. 16  II. Präsident  Die  Artikel  82  und  84  des  Gerichtsorga  nisationsgesetzes  bezüglich  der  Befugnisse   des   Präsidenten   sind   auf   den   Präsidenten   der   Kammer  anwendbar.  Art. 17  III. Organisationsvorschrif  ten / Gerichtsferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  allgemeinen  Bestimmungen  des  Gerichtsorganisationsgesetzes  über  die  interne  Organisation  der  Geri  chtsbehörden  sind  anwendbar  (Art.  85-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gewerbegerichtsbarkeit  kennt keine Gerichtsferien.  Art. 18  IV. Aufsicht und Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bestimmungen  des  Gerichtsorga  nisationsgesetzes  über  die  Funktion  und  die  Aufsicht  der  Gerichte  sind  anwendbar.  Die  Aufsicht  über  die  Richter wird in einem Spezialgesetz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gerichtsschreiberei führt eine   eigene Buchhaltung für die Kammer.  Art. 19  2. Bericht an das Kantonsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art. 20  V. Beziehungen zu anderen Behörden  Die     Bestimmungen     des     Gerichtsor  ganisationsgesetzes     über     die  Beziehungen  der  Gerichtsbehörden  zu  einander  und  zu  anderen  Behörden  (Art. 116, 117 Abs. 1, 118 Abs. 1, 119-121) sind anwendbar.  Art. 21  VI. Tagungsort  Der  Präsident  und  die  Kammer  tagen  in    der  Regel  in  den  Räumlichkeiten  des Bezirksgerichtes.  Art. 22  VII. Festsetzung der Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Präsident  bestimmt  den  Zeit  punkt  der  Sitzungen  derart,  dass  den  Beisitzern  und  den  Parteien  die  Teilnahme  an  den  Sitzungen  erleichtert  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann die Sitzungen auf den Abend ansetzen.  Art. 23  VIII. Tarif  Der Staatsrat setzt in einem Tarif die Sitzungs- und Reiseentschädigungen  fest.  Art. 24  IX. Gerichtskosten  Der  Staatsrat  setzt  in  einem  Tarif  die  Gerichtskosten  fest,  insoweit  solche  erhoben werden können.  V. KAPITEL  Befugnisse  Art. 25  I. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen  Unter      die      Gewerbegerichtsbarkeit      fallen      die      privatrechtlichen  Streitigkeiten  aus  einem  Arbeitsverhältnis  zwischen  einem  Arbeitnehmer,  einem  Arbeitgeber  oder  einer  Fürsorgeeinrichtung.  Für  die  Rechtspflege  betreffend  das  Bundesgesetz  über  die  be  rufliche  Alters-,  Hinterlassenen-  und     Invalidenvorsorge     vom     25.     Juni     1982     ist     das     in     der  Sondergesetzgebung vorgesehene Gericht zuständig.  Art. 26  2. Streitwert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      In    den    Grenzen    des    vorangehenden    Artikels    fallen    unter    die  Gewerbegerichtsbarkeit alle nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  behandelt  ohne  Rücksicht  auf  den  Streitwert  die  zivilrechtlichen  Streitigkeiten  zwischen  Anbietern  der  Bildung  in  beruflicher  Praxis  und  den Lernenden aufgrund eines Lehrvertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3         Unter       die       Gewerbegerichtsbarkeit       fallen       die       übrigen  vermögensrechtlichen Streitigkeiten, de  ren Streitwert 30 000 Franken nicht  übersteigt.  Art. 27  3. Schiedsgerichtsklausel  Die     in     die     Zuständigkeit     der     Gewerbegerichtsbarkeit     fallenden  Streitigkeiten  können  nur  gestützt  auf  ei  ne  in  einem  Gesamtarbeitsvertrag  enthaltene   Vereinbarung   zum   voraus  einem   Schiedsgericht   unterstellt  werden.  Art. 28  II. Aufteilung der Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Präsident  a) Versöhnung  Der  Präsident  waltet  in  allen  Streitigkeiten,  für  die  er  oder  die  Kammer  zuständig ist, als Versöhnungsrichter.  Art. 29  b) Vermögensrechtliche Streitigkeiten  Der   Präsident   erkennt   über   vermögensrechtliche   Streitigkeiten,   deren  Streitwert weniger als 8000 Franken beträgt.  Art. 30  2. Kammer  Die Kammer erkennt:  a)   über nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)    über    vermögensrechtliche    Stre  itigkeiten,    deren    Streitwert    8000  Franken oder mehr beträgt, jedoc  h 30 000 Franken nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ZWEITER ABSCHNITT  Verfahren  I. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen  Art. 31  I. Anwendung der Zivilprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für  die      der      Gewerbegerichtsbarkeit      unterstellten      Streitsachen      die  Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das    beschleunigte    Verfahren  ist    anwendbar    (Art.    382    ff.    der  Zivilprozessordnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Richter stellt von Amtes  wegen den Sachverhalt fest.  Art. 31a  I  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Fristenstillstand  Die gesetzlichen und richterlichen Fristen werden nicht gehemmt (Art. 40a  der Zivilprozessordnung).  Art. 32  II. Streitwert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Streitwert  bemisst  sich  nach  der  eingeklagten  Forderung,  ohne  Rücksicht   auf   Widerklagebegehren.   Betragen   jedoch   die   bestrittenen  Widerklagebegehren   8000   Franken   oder   mehr,   so   wird   die   in   die  Zuständigkeit des Einzelrichters fa  llende Klage der Kammer überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Artikel 40 bleibt vorbehalten.  Art. 33  III. Urteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gerichtspräsident  und  der  Geri  chtsschreiber  behandeln  vor  den  anderen Geschäften jene de  r Gewerbegerichtsbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Urteil wird sofort oder gegebenenfalls innert einer Frist, die 10 Tage  nicht übersteigt, gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  Art. 34  IV. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gerichtsstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art. 35  2. Unzuständigkeitseinrede
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Über die Unzuständigkeitseinrede entscheidet der Richter unverzüglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bejaht  er  seine  Zuständigkeit,  so    hat  er  sofort  und  ungeachtet  eines  allfälligen Rekurses vorzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die      Frist      zur      Einreichung      der      Berufung      gegen      den  Zuständigkeitsentscheid und zur Einreichung der Antwort beträgt 10 Tage.  Art. 36  V. Bevollmächtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Präsident entscheidet endgültig   und je nach Art und Wichtigkeit der  Streitsache  darüber,  ob  die  Parteien  vertreten  oder  verbeiständet  sein  müssen;  er  berücksichtigt  namentlic  h  das  Gebot  der  Gl  eichstellung  der  Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Einzig  die  zur  Ausübung  des  Anwa  ltsberufes  zugelassenen  Personen  können eine Partei vertreten oder verbeiständen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  am  Erscheinen  verhinderte  Partei  kann  sich  indessen  mit  Erlaubnis  des Präsidenten durch ein Familienmitglied vertreten lassen. Der Präsident  kann      auch      die      Sekretäre      der      Gewerkschaften      und      der  Arbeitgebervereinigungen  ermächtigen,  ei  ne  Partei  zu  verbeiständen  oder  ausnahmsweise zu vertreten, wenn sich diese dauernd im Ausland aufhält.  Art. 37  VI. Gerichts- und Parteikosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Den   Parteien   dürfen   keine   Geri  chtskosten   auferlegt   werden.   Bei  mutwilliger  Prozessführung  kann  der  Ri  chter  jedoch  gege  n  die  fehlbare  Partei    eine    Busse    aussprechen    und    ihr    ganz    oder    teilweise    die  Gerichtskosten auferlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu den Parteikosten (Art. 114 ZPO, unter Ausschluss der Gerichtskosten)  kann  der  Richter  die  Parteien  entsprechend  dem  ordentlichen  Verfahren  verurteilen. Die Honorare und Auslagen der Anwälte werden in Form einer  Globalentschädigung   gemä  ss   einem   vom   Staatsrat   aufgestellten   Tarif  festgesetzt.  Art. 38  2. Sicherheiten  Die   Gewerbegerichtsbarkeit   kennt   keine   Pflicht   zur   Leistung   von  Sicherheiten.  Art. 39  3. Armenrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  übe  r  die  unentgeltliche  Rechtspflege  sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Artikel 36 Abs. 1 des vorliegenden Gesetzes bleibt vorbehalten.  Art. 40  VII. Widerklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Beklagte  kann  eine  Widerkla  ge  nur  erheben  oder  die  Verrechnung  geltend    machen,    wenn    der    Gege  nstand    und    der    Streitwert    der  Gegenforderung der Gewerbeger  ichtsbarkeit unterstellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Artikel 135 der Zivilprozessordnung bleibt vorbehalten.  Art. 41  VIII. Versöhnungsversuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Es  findet  kein  freiwilliger  Versöhnungsversuch  vor  dem  Friedensrichter  statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorgängig  der  Verhandlung  vor  de  m  Einzelrichter  oder  der  Kammer  versucht    der    Präsident    eine    Versöhnung    zwischen    den    Parteien  herbeizuführen,    gegebenenfalls    in      ausschliesslicher    Gegenwart    der  Parteien.  Er  ist  befugt,  sich  nachei  nander  mit  jeder  Partei  einzeln  zu  unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Präsident  des  durch  einen  Re  kurs  angerufenen  Appellationshofes  kann  seinerseits  mit  den  Parteien  eine  gütliche  Erledigung  des  Handels  anstreben, wenn er dies für zweckdienlich hält.  II. KAPITEL  Beweise und vorsorgliche Massnahmen  Art. 42  I. Vorsorgliche Beweisführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Vor   der   Rechtshängigkeit   wird   das   Begehren   um   vorsorgliche  Beweisführung dem Präsidenten der Kammer jenes Bezirks unterbreitet, in  dem  sich  der  zu  besichtigende  Ge  genstand  oder  die  einzuvernehmende  Person befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Rechtshängigkeit ist der Präsident jener Kammer zuständig, die sich  mit dem Streitfall befasst.  Art. 43  2. Beweisaufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 265 der Zivilprozessordnung ist auf die Beweisaufnahme
                            anwendbar;  die  Gegenpartei  kann  i  ndessen  keine  Sicherheiten  für  die  Kosten verlangen, die das Verfahren verursacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art. 44  II. Expertise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Expertise kann in der Regel nur einem einzigen Experten anvertraut  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 259 Abs. 2 der Zivilprozessordnung bleibt vorbehalten.
Art. 45 III. Vorsorgliche Massnahmen
                            1. Sachliche Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist  der  Prozess  bei  der  Kammer  hängi  g,  ist  deren  Präsident  für  die  Anordnung der vorsorglichen Massnahmen zuständig; die Kammer ordnet  indessen  die  bei  der  Verhandlung  beantragten  vorsorglichen  Massnahmen  selber an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  der  Prozess  nicht  hängig,  so  werden  die  vorsorglichen  Massnahmen  vom Präsidenten der Kammer angeordnet.  Art. 46  2. Beschwerde  Unter    Vorbehalt    der    Berufung    gegen    den    Entscheid    über    die  Unzuständigkeitseinrede   (Art.   377   ZPO)   sind   die   über   vorsorgliche  Massnahmen  erlassenen  Verfügungen  de  s  Präsidenten  oder  der  Kammer  nicht weiterziehbar.  III. KAPITEL  Rechtsmittel  Art. 47  Rechtsmittel  Die gestützt auf dieses Gesetz erga  ngenen Urteile unterliegen der Berufung  gemäss dem Artikel 390 Zivilprozessordnung.  Art. 48  Anwendung der Zivilprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  DRITTER ABSCHNITT  Schluss- und Übergangsbestimmungen  Art. 49  I. Aufhebungsklausel  Alle  diesem  Gesetz  widerspreche  nden  Bestimmungen  sind  aufgehoben,  insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   das Gesetz vom 20. November 1958 über die Gewerbegerichtsbarkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Artikel  34  des  Gesetzes  vom  4.  Februar  1969  zur  Ausführung  des  Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung.  Art. 50  II. Abänderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Februar 1969 zur Ausführung des  Bundesgesetzes  vom  20.  September  1963  über  die  Berufsbildung  ist  wie  folgt abgeändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 349
                            ter    Ziff.  6  des  Einführungsgesetzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch   für   den   Kanton   Freiburg   vom   28.   November   1911  (EGZGB) ist wie folgt abgeändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Randnote  des  Artikels  349ter  EGZGB  ist  in  dem  Sinne  abgeändert,  dass...  Art. 51  III. Hängige Prozesse  Die  hängigen  Prozesse  und  jene,  deren  Rekursfrist  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch nicht abgelaufen ist, werden  nach  den  Bestimmungen  des  Geset  zes  vom  20.  November  1958  über  die  Gewerbegerichtsbarkeit beendet.  Art. 52         IV.  Veröffentlichung und Inkraftsetzung  Der  Staatsrat  ist  mit  der  Veröffe  ntlichung  des  vorliegenden  Gesetzes  beauftragt; er bestimmt das Datum dessen Inkrafttretens.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1973 (StRB 9.1.1973).