Reglement über die staatlichen Baukommissionen
                            Reglement über die staatlichen Baukommissionen  vom 07.11.1978 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2019)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement gilt für Baukommissionen, die zur Verwirklichung von  Bauvorhaben oder Umbauten an Gebäuden des Staates (Zentralverwaltung,  Anstalten) eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Einsetzung der Kommission
                            1  Die Einsetzung einer Baukommission wird von Fall zu Fall vom Staatsrat  beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätzlich ist die Einsetzung der Kommission für Projekte mit veran  -  schlagten Kosten von über 1 Mio Franken obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zeitpunkt der Einsetzung der Kommission
                            1  Der Staatsrat setzt die Kommission zu dem Zeitpunkt ein, da er den grund  -  sätzlichen Entscheid trifft, zu bauen oder einen Projektierungskredit zu ver  -  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation und Tätigkeitsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammensetzung der Kommission
                            1  Die Kommission setzt sich aus insgesamt 5 bis 11 Mitgliedern und einem  Sekretär zusammen, welche vom Staatsrat ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Vorsitz übernimmt der Vorsteher jener Direktion, welcher das auszu  -  führende Bauvorhaben untersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsarchitekt oder einer seiner Mitarbeiter und ein Vertreter der Fi  -  nanzdirektion gehören von Amtes wegen zur Kommission. Umfasst das Vor  -  haben grosse Investitionen im Bereich der Datenübertragung, so nimmt auch  ein Vertreter des Amtes für Informatik und Telekommunikation teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Auswahl der Kommissionsmitglieder
                            1  Bei Auswahl der Kommissionsmitglieder werden besonders die durch das  Bauvorhaben gestellten Probleme und die Zuständigkeit der zur Mitarbeit  herangezogenen Personen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beratende Stimme
                            1  An den Kommissionssitzungen nehmen mit beratender Stimme teil:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein oder zwei Mitarbeiter, welche vom Vorsteher der betroffenen Di  -  rektion, bestimmt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die beauftragten Architekten und Ingenieure.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Experten
                            1  Nötigenfalls kann die Kommission Experten beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Subkommissionen
                            1  Die Kommission kann für die Baustelle eine Subkommission von mindes  -  tens drei ihrer Mitglieder einsetzen. Der Vertreter des Hochbauamtes ist von  Amtes wegen Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beauftragten Architekten und Ingenieure nehmen an den Sitzungen der  Subkommission für die Baustelle teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innerhalb der Baukommission können andere Subkommissionen eingesetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verwaltungsorgan
                            1  Auf Antrag des Präsidenten bezeichnet die Kommission das Organ zur Prü  -  fung der Bauabrechnungen und der in Artikel 18 dargelegten Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beratungen, Beschlüsse
                            1  Die Kommission versammelt sich auf schriftliche Einladung hin und behan  -  delt grundsätzlich nur die auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die gültige Verhandlung ist die Anwesenheit der Mitgliedermehrheit er  -  forderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausstand
                            1  Behandelt die Kommission einen Gegenstand, der ein Mitglied oder einen  seiner Verwandten persönlich betrifft, so nimmt dieses Mitglied nicht an den  Verhandlungen und Beschlüssen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Entschädigung
                            1  Die Mitglieder der Kommission werden nach den geltenden Bestimmungen  über die Entschädigung der Kommissionen der Staatsverwaltung bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Auftragsende der Kommission
                            1  Der Auftrag der Kommission endet mit der Genehmigung der endgültigen  Bauabrechnung durch den Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Subkommissionen
                            1  Die Bestimmungen der Artikel 10 bis 13 gelten ebenfalls für die Subkom  -  missionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgaben und Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufgaben der Kommission
                            1  Die Kommission:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beteiligt sich an der Ausarbeitung des Bau- oder Umbauprogramms  nach der Bedürfnisliste der zuständigen Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nimmt in Zusammenarbeit mit dem Architekten und dem Ingenieur die  Bereinigung des endgültigen Projektes zuhanden des Staatsrates vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  analysiert die Angebote und unterbreitet dem Staatsrat, gemäss gelten  -  dem Reglement über die Ausschreibung und Vergebung von Arbeiten  und Lieferungen für den Staat, die Anträge zur Vergebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  leitet die Verwirklichung des Bauwerkes nach den genehmigten Plänen  und im Rahmen der erteilten Kredite, und wacht über die gute Ausfüh  -  rung der Arbeiten und die Einhaltung der in den Verträgen vorgesehe  -  nen Fristen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  berichtet dem Staatsrat unverzüglich über Unvorhergesehenes, das zu  -  sätzliche Ausgaben von einer gewissen Höhe verursachen könnte, und  über mögliche am Projekt vorzunehmende Änderungen, mit der Be  -  gründung und den finanziellen Auswirkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  gibt der zuständigen Direktion auf Verlangen den erforderlichen Zah  -  lungskredit für das folgende Jahr bekannt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  verfasst zuhanden des Staatsrates auf Ende eines jeden Jahres einen Be  -  richt über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den Baufortschritt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unvorhergesehenes und dessen Kosten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  mögliche Änderungen am genehmigten Projekt und deren finanzi  -  ellen Auswirkungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Verwendung der Verpflichtungs- und Zahlungskredite;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  überprüft die Tätigkeit der Subkommission und des Verwaltungsorgans;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  nimmt die Annahme des Bauwerkes im Sinne von Artikel 370 des Obli  -  gationenrechts vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  unterbreitet dem Staatsrat den Schlussbericht über die Bauarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufgaben des Sekretärs
                            1  Der Sekretär der Kommission:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ist in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten für die Vorbereitung der  Tagesordnung der Sitzungen und für die Einladungen verantwortlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  führt das Protokoll der Sitzungen und gewährleistet dessen Verteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ist mit der Korrespondenz beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufgaben der Subkommission
                            1  Die Subkommission der Baustelle:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  achtet auf den guten Gang der Baustelle und berichtet regelmässig der  Kommission über den Arbeitsverlauf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  studiert   die   auftretenden   besonderen   Probleme   und   unterbreitet   der  Kommission ihre Anträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  trifft die dringlichen Entscheide, sofern sie nicht eine Ausgabe bewir  -  ken, welche einen von der Kommission festgelegten Betrag übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufgaben des Verwaltungsorgans
                            1  Das Verwaltungsorgan:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  organisiert die Kontrolle der finanziellen Verpflichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nimmt die formelle Kontrolle der Rechnungen vor, welche vorher vom  zuständigen Organ visiert worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bereitet die von der zuständigen Direktion auszustellenden Zahlungsan  -  weisungen vor und achtet auf deren Weiterleitung an die Finanzverwal  -  tung zur Zahlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  führt die Bauabrechnung nach dem Baukostenplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  legt auf Verlangen der Kommission den Zwischenstand der Bauabrech  -  nung mit Vergleich zum Kostenvoranschlage  und den Vergebungen  vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  stellt in Zusammenarbeit mit den Architekten und Ingenieuren die er  -  forderlichen Akten zum Erhalt der Beiträge und Beteiligungen zusam  -  men und ist für deren Einkassierung besorgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  prüft in Zusammenarbeit mit dem Sekretär die Sitzungsgelder, die es  jährlich zur Bezahlung anweist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  erstellt die endgültige Bauabrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  organisiert das laufende Archiv und das Zwischenarchiv der Kommissi  -  on;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  führt auf Verlangen der Kommission alle anderen Verwaltungsaufgaben  im Zusammenhang mit dem Bau aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufgaben des Hochbauamtes und der Finanzdirektion
                            1  Die Vertreter des Hochbauamtes und der Finanzdirektion werden von der  Kommission entsprechend ihrem Pflichtenheft zur Mitarbeit herangezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 7.  November 1978 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.1978  Erlass  Grunderlass  07.11.1978  BL/AGS 1978 f 191 / d 193
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.1995  Art. 4  geändert  08.05.1995  BL/AGS 1995 f 195 / d 198
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 6  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 8  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 18  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 19  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2019  Art. 18 Abs. 1, i)  geändert  01.07.2019  2019_043  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  07.11.1978  07.11.1978  BL/AGS 1978 f 191 / d 193