Gesetz gegen den Bau von öffentlichen Autoparkgaragen in der Innerstadt
                            Öffentliche Innerstadtparkgaragen, Bauverbot: Gesetz  Gesetz gegen den Bau von öffentlichen Autoparkgaragen in der Innerstadt  Vom 21. März 1990 (Stand 25. Juni 1990)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  auf Antrag des Regierungsrates,  erlässt folgendes Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  In den Wohnvierteln Altstadt Grossbasel, Vorstädte Grossbasel und Altstadt Kleinbasel dürfen keine  öffentlichen Autoparkgaragen unter  Inanspruchnahme von Allmend oder von Grundstücken,  die im  Finanz- oder Verwaltungsvermögen des Staates stehen, erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zeitliche Wirkung
                            1  Das Bauverbot gilt für alle in § 1 hiervor genannten Grundstücke auch nach deren Veräusserung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anmerkung im Grundbuch
                            1  Das Bauverbot ist im Grundbuch auf allen Grundstücken anzumerken, die im Zeitpunkt des Inkraft  -  tretens dieses Gesetzes die Voraussetzungen von § 1 hiervor erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Geltungsbereich
                            1  Die Gebiete der Wohnviertel Altstadt Grossbasel, Vorstädte Grossbasel und Altstadt Kleinbasel be  -  stimmen sich nach den Abgrenzungen des Statistischen Amtes Basel-Stadt, die im Zeitpunkt des In  -  krafttretens dieses Gesetzes massgebend sind.  Dieses   Gesetz   ist   zu   publizieren;   es   unterliegt   der   Volksabstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und  wird   mit   Eintritt   seiner  Rechtskraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. / 24. 6. 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Wirksam seit 25. 6. 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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