Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   vom 20. Mai 1996,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  es
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   besteht aus dem Präsidenten bzw.  äsidentin (Vizepräsidium) und zwei Stimmenzählern  r-  e-  ä-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    nimmt  an  den  Sitzungen  mit  beratender  e-  tzungen des Ratsbüros einladen.  Präside  n-  i-    Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    auf  ein  Zusammen  -  setzung  Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Stimmenzähler  bzw.  Stimmenzählerinnen  werden  ebenfalls  für ein Jahr gewählt. Sie sind wieder wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Das Büro
                            a)  vertritt den Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   nach aussen;  b)  legt  die  proportionale  Vertretung  der  Fraktionen  in  den  Kom-  missionen  und  die  Zuteilung  der  Kommissionsvorsitze  an  die  Fraktionen fest;  c)   bereitet  im  Rahmen  der  Präsidentenkonferenz  die  Wahlge-  schäfte  vor,  welche  den  Kantonsrat  betreffen,  unter  Vorbehalt  der Aufgaben der Wahlvorbereitungskommission gemäss Art. 3  Justizgesetz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  d)  bespricht  Verfahrensfragen  und  andere  den  Kantonsrat  treffende  Angelegenheiten  und  unterbreitet  allenfalls  Bericht  und Antrag;  e)  verfügt über den allgeme  inen Kredit des Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  f)   behandelt   Begnadigungsgesuche   sowie   Petitionen   und   B  schwerden nach Massgabe von § 79 und unterbreitet dem Kan-  tonsrat Bericht und Antrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  g)  erledigt weitere ihm durch das Gesetz über den Kantonsrat, die  Geschäftsordnung  oder vom Rat übertragene Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Präsident bzw. die Präsidentin wacht über die Einhaltung der  Geschäftsordnung und leitet als Vorsitzender bzw. als Vorsitzende  die  Sitzungen  des  Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    und  seines  Büros.  Das  Präsid  um füh  rt die Amtsgeschäfte bis zur Ablösung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   17)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Das Vizepräsidium übernimmt die Aufgaben des Präsidiums, wenn
                            dieses an der Ausübung des Amtes verhindert ist oder sich an den  Beratungen beteiligen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Die Stimmenzähler bzw. die Stimmenzählerinnen stellen bei A stimmu ngen und Wahlen das Ergebnis fest.
§ 7 Für die Verhandlungen des Ratsbüros gelten die entsprechenden
                            Besti  mmungen für die Kommissionen sinngemäss.  Aufgaben  Präsidium  Vizepräsidium  Stimmenzähler  bzw. Stimmen  -  zähl  erinnen  Verhandlungs  -  ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            u-  ä-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    und  der  Staatskanzlei  bekannt   zu geben.  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   wählt für die Amtsdauer folgende ständigen Auf-  -  -  e, die ihr vom Kantons  -  -  -  gung  -  und Standortentwicklung und gibt ihr Auskunft über    Art  und  Umfang  sowie  Verwendung  der  im  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  itglieder)  für  die  Prüfung  und  Vor-  e-  n-  o-  ändi  g-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   zuweist.  Zusammen  -  setzung der  Fraktionen  Vertretungs  -  recht der  Fraktionen  Ständige  Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Daneben wählt der Kantonsrat für die Amtsdauer folgende weitere  ständige Kommissionen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die  Gesundheitskommission  (9  Mitglieder)  für  die  Wahrne  mung der Aufgaben gemäss Art. 11 Abs. 2 und 3 des Spital-  gesetzes vom 22. November 2004, die Vorberatung des Vo  anschlages  des  Regierungsrates  und  der  Staatsrechnung,  soweit sie die Spitalversorgung betreffen, unter Vorbehalt der  Zuständigkeit  der  Geschäftsprüfungskommission,  sowie  die  Vorberatung  der  Planungsberichte  gemäss  Art.  4  des  Spita  gesetzes  und  anderer  Geschäfte  im  Bereich  des  Gesun  heitswesens, die ihr der Kantonsrat zuweist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ...   17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die  Kommission  für  grenzüberschreitende  Zusammenarbeit  (7  Mitglieder)  für  die  Prüfung  und  die  Vorberatung  der  in  die  Zuständigkeit des K  antonsrates fallenden internationalen und  interkantonalen  Verträge  und  zur  Behandlung  weiterer  G  schäfte  der  grenzüberschreitenden  Zusammenarbeit,  für  we  che  der  Kantonsrat  zuständig  ist.  Sie  bestimmt  zudem  aus  den  drei  grössten  Fraktionen  Mitglieder  des  K  antons  Schaf  hausen in der Parlamentarier  -Konferenz Bodensee. Bevor der  Regi  erungsrat  bedeutende  internationale  und  interkantonale  Verhandlungen  aufnimmt,  konsultiert  er  die  Kommission  für  grenz  überschreitende Zusammenarbeit. Er informiert sie auch  regelmä  ssig, frühzeitig und umfassend über wichtige Entwic  lungen in den grenzüberschreitenden Beziehun  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ein  Ratsmitglied  kann  gleichzeitig  nur  einer  der  ständigen  Kom-  missi  onen und nicht länger als acht aufeinanderfolgende Jahre der  gleichen stän  digen K  ommission angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eine Fraktion kann nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Ja  re  das  Kommissionspräsidium  einer  ständigen  Kommission  über-  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Vorberatung  einzelner  Geschäfte,  die  nicht  einer  der  ständ  gen Ko  mmissionen zugewiesen werden, wählt der Kantonsrat Spe-  zialkommis  sionen von 5 bis 11 Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vor der ersten Sitzung einer Spezialkommission können Kommi  sion  smitglieder  in  Absprache  mit  dem  Präsidium  ersetzt  werden.  Der Rat ist darüber zu inform  ieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ein  Kommissionsmitglied  kann  sich  für  eine  einzelne  Sitzung  in  einer Spezialkommission vertreten lassen. Seine Fraktion bestimmt  eine Stellvertretung und meldet diese ohne Verzug dem Sekretariat  des Kantonsrats.   27)  Spezialkom  -  missionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tätigkeit  können  Kommissions-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   ausgewechselt wer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   nicht geheim gewählt,  n-  ezogene Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    ein,  worauf  die  Kommission  den  Vorsitz  und  dessen  urchführung der K  onstituierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  s-  t-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    besorgt,  sofern  diese  Aufgab  en  nicht  einem  i-  otokollierung  können  die  Ver-  ö-  Erstgewählte  von Kom  -  missionen  Vorsitz von  Kommissionen  Verhandlungs  -  ordnung  Sekretariat von  Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jede Kommission unterbreitet dem Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   über das von ihr  berat  ene Geschäft schriftlich oder mündlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  bezeichnet  zur  Begründung  ihrer  Anträge  einen  Sprecher  bzw.  eine  Sprecherin,  der  oder  die  während  der  Dauer  der  Ber  tungen am Tisch des Sekretariats Platz nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Minderheit  einer  Kommission  hat  das  Recht,  einen  Sprecher  bzw. eine Sprecherin zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Kommissionsanträge  und  Minderheitsanträge  sind  den  Ratsmi  gliedern in der Regel spätestens mit der Einladung zur Ratssitzung  schriftlich mi  tzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kantonsrat   7)   wählt für die Amtsdauer einen Sekretär bzw. ei-  ne  Sekretärin,  welcher  bzw.  welche  die  Protokollführung,  die  Kor-  respondenz  und  die  Ausfertigung  der  Beschlüsse  des  Kantonsr  tes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Alle vom Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   ausgehenden  Aktenstücke sind vom Präs  dium und vom Sekretariat zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Büro regelt die Stellvertretung; es kann dem Ratssekretariat  weitere Aushilfskräfte bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Büro erlässt das Pflichtenheft des Ratssekretariats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Sekretär  bzw.  die  Sekretärin  des  Kantonsrates   7)    und  die  Stellvertre  tung  werden  vom  Präsidenten  bzw.  von  der  Präsidentin  durch die Abl  egung des Gelübdes in Pflicht genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gelübde  lautet:  "Ich  gelobe,  die  mir  übertragenen  Aufgaben  treu  und  gewissen  haft  zu  besorgen."  Das  Gelübde  wird  durch  das  Nachsprechen der Worte "ich gelobe es" geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Protokoll  soll  die  Namen  des  Vorsitzenden  bzw.  der  Vorsi  zenden  und  des  Sekretärs  bzw.  der  Sekretärin,  die  Präsenz  des  Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  ,  das    Verzeichnis  der  Geschäfte  und  der  Neuei  gänge,  die  Beratungen  mit  den  Namen  der  Redner  und  Redneri  nen  und  den  wesentlichen  Inhalt  der  Voten,  die  Ergebnisse  von  Abstimmungen  und  Wahlen  sowie  die  gefassten  Beschlüsse  ent-  halten.  Schriftliche  Begründungen  von  Motionen  und  Interpellati  nen  sowie  schriftliche  Stellungnahmen  und  Antworten  des  Regi  Bericht  -  erstattung  Sekretariat des  Kantonsr  ates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Inpflichtnahme  Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            regelt  die  Art  und  i-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  otokolls
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  e-  a-  ldigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   sind vom Regierungsrat mit einem erläuter  nden  ubringen.  s-  b-  überweist den Bericht und Antrag gleichzeitig dem R  e-  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   sicher.  atung  des  Präsidiums,  der  Fraktionspräsidien  sowie  bei  mmissionsvorsitzenden  des  Kantonsrates   7)    .Er  bzw.   oder vom Regierungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   beigezogen werden  lnehmen.  Mitwirkung des  Regierungs  -  rates  Vorlagen  Staatskanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kanzlei  -,  Weibel  -,  Archiv  -   und  die  weiteren  administrativen  Aufg  aben für den Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   werden in gegenseitiger Absprache  von der Staatskanzlei und der Verwaltung wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Während  der  Sitzungen  des  Kantonsrates   7)    ist  der  Weibeldienst  gewährlei  stet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Protokolle des Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  , seines Büros und seiner Kommi  sionen sowie alle weiteren Akten sind der Staatskanzlei zu überge-  ben, die für i  hre zweckmässige Verwahrung verantwortlich is  III.     Inpflichtnahme und Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Nach jeder Gesamterneuerung des Kantonsrates
                            7)    wird  der  Ka  tonsrat   7)    vom  Regierungsrat  zur  konstituierenden  Sitzung  eingel  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   konstituierende   S  itzung   wird   vom   ältesten   anwesenden  Ratsmitglied eröffnet und bis nach der Wahl des Büros geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Alterspräsident  bzw.  die  Alterspräsidentin  setzt  die  provisor  sche  Tagesordnung  fest.  Er  bzw.  sie  bildet  mit  zwei  von  ihm  bzw.  ihr  bezeic  hneten  Stimmenzählern  bzw.  Stimmenzählerinnen  und  einem  Protokollführer  bzw.  einer  Protokollführerin  das  provisor  sche Büro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kantonsrat   7)   nimmt Kenntnis vom Resultat der Wahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ratsmitglieder,  deren  Wahl  beanstandet  wird,  nehmen  den  Aus-  stand, bis über die Gültigkeit ihrer Wahl entschieden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nach  der  Kenntnisnahme  vom  Wahlresultat  werden  die  Ratsmi  glieder vom Alterspräsidenten bzw. von der Alterspräsidentin durch  die Ablegung des Gelübdes in Pflicht   genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gelübde  lautet:  "Die  Mitglieder  des  Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    geloben,  die E  hre, die Wohlfahrt und den Nutzen des Kantons Schaffhausen  zu fördern und ihr Amt der Verfassung und den Gesetzen gemäss  nach bestem Wi  ssen und Gewissen zu führen". Das Gelübde wird  durch Nachsprechen der Worte "ich gelobe es" geleistet.  Sekretariat,  Archiv  Einberufung  Eröffnung durch  den Alters  -  präsidenten  Kenntnisnahme  vom Wahl  -  resultat  Inpflichtnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    eintretende  Ratsmi  t-  icher Weise in Pflicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    die  u-  rungswahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    unterrichtet  jedes  Mitglied  das  -   und  Aufsichtsgremien  kommunaler,  örperschaften,  -   und  Beratungsfunktionen  für  kommunale,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    wacht  über  die  Einhaltung  der  O  f-  senbindungen einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   tritt auf Einladung des Präsidenten bzw. der Pr  ä-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   finden statt,  notwendig erachtet;  Kons  tituierung  und erste  Amtshandlun-  gen  Offenlegung der  Interessen  -  bindungen  Einladung  Einladungs  -  gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Die Einladung hat die Liste der verhandlungsbereiten Geschäfte
                            sowie  der  übrigen  beim  Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    liegenden  Geschäfte  zu  ent-  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vorlagen,  Berichte  und  andere  Unterlagen  sind  den  Ratsmitgli  dern in der Regel so rechtzeitig zuzustellen, dass sie in den Frakt  onen  vorberaten  werden  können,  spätestens    aber  mit  der  Einl  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nebst  der  physischen  Zustellung  von  Vorlagen,  Berichten  und  anderen  Unterlagen  steht  den  Ratsmitgliedern  die  Möglichkeit  of-  fen, ergänzend oder ablösend das digitale Ratsinformationssystem  zu nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Geschäfte, die in den Aufgabenbereich einer der ständigen Ko  missionen des Kantonsrates   7)   gehören, sind ihr vom Präsidium des  Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   sofort nach Eingang zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Vorberatung  aller  übrigen  Geschäfte  werden  Spezial-  kommissio  nen  des  Kantonsrates   7)    bestimmt,  sofern  der  Kanton  rat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   nicht die direkte Beratung beschliesst oder das Geschäft e  der ständigen Kommissionen z  uweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ratsmitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, haben sich  rechtzei  tig,  spätestens  aber  innert  vier  Tagen  nach  der  Sitzung  beim Sekretariat des Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   zu entschuldigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kurze,  begründete  Abwesenheit  während  einer  Sitzung  muss  dem Präsidi  um mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Die Stimmenzählenden nehmen zweimal während jeder Sitzung
                            ein A  bsenzenverzeichnis auf. Auf Anordnung des Präsidiums kann  die Anw  esenheit auch durch Namensaufruf festgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Der Kantonsrat 7) ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitgli der an wes end ist.
                            4)  Geschäftsliste  Zustellung der  Vorlagen  Überweisung  von Gesc  häften  Entschuldigun  -  gen  Absenzenver  -  zeichnis  Beschlussfähig  -  keit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    finden  in  der  Regel  an  einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  e-  e-  deren Mitteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   geändert werden.    gegeben  worden  sind,  werden,  sofern  eine  Zweidrittel  mehrheit  der  anwesen-  tglied, das zu einem Geschäft sprechen oder einen  e-  k-  ine Diskuss  ion findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  eachtung  der  Sitzungszeit  Eröffnung der  Sitzung  Tagesordnung  Wortbegehren,  Wortergreifen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegriffen  worden  ist,  im  Rahmen  einer  persönlichen  Erklärung  j  derzeit das Recht auf eine kurze Erwiderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  gleichen  Sache  darf  einem  Ratsmitglied  in  der  Regel  das  Wort  nicht  mehr  als  zweimal  erteilt  werden.  Einem  Mitglied,  das  noch nicht gespr  ochen hat, muss da  s Wort vor andern Mitgliedern,  die zur gleichen Sache schon gesprochen haben, erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Schweifen Redner oder Rednerinnen ab, so werden sie vom Pr  sidium  ermahnt,  sich  an  das  zur  Beratung  stehende  Geschäft  zu  halten. Wird der Mahnung nicht Folge geleistet, so hat das Präsid  um das Recht, dem Red  ner bzw. der Rednerin das Wort für dieses  Geschäft  zu  entziehen.  Erhebt  der  Redner  bzw.  die  Rednerin  Ei  spruch  gegen  den  Wortentzug,  so  entscheidet  der  Kantonsrat  ohne Diskussion sofort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Durch  Beschluss  der  Mehrheit  der  anwesenden  Ratsmitglieder  kann die Redezeit eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Verletzt ein Ratsmitglied den Anstand oder äussert es sich belei-  digend  gegen  den  Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  ,  den  Regierungsrat  oder  gegen  einzelne Mitglieder dieser Räte, so wird es vom Präsidium zur Or  nung gerufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auch  ein  Ratsmitglied  hat  das  Recht,  gegen  ein  anderes  den  Ordnungsruf vom Präsidium zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Erhebt  das  betroffene  Ratsmitglied  Einspruch  gegen  den  Or  nungsruf, so entscheidet der Kantonsrat   7)   ohne Diskussion sofort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  der  Beratung  einer  Vorlage  findet  in  der  Regel  zuerst  eine  Eintre  tensdiskussion  statt.  Sie  gibt  Gelegenheit,  eine  Beurteilung  der Vorlage vorzunehmen und grundsätzlich Stellung zu beziehen.  Dabei  haben  die  Sprechenden  der  Kommissionen  und  des  Regi  rungsrates den Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird zu einer Vorlage kein anderer Antrag gestellt, so ist Eintreten  beschlossen.  Kein  Eintretensbeschluss  ist  erforderlich,  wenn  das  Geschäft  aus  einem  nicht  teilbaren  Antrag  besteht,  oder  dessen  Behandlung die Verfassung oder ein Gesetz vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Beschliesst  der  Rat  Nichteintreten,  so  gilt  das  Geschäft  als  erl  digt und wird von der Traktandenliste gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   5)  Redebe  -  schränkung  Ordnungsruf  Eintreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und Gesetzesbestimmungen unter  liegen einer zwei  -  ofern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    kann  beschliessen,  dass  in  der  ersten  Lesung  -   und  Gesetzesbestimmungen  durch  das  Vizepr  ä-  n-  ben, der zw  eiten Beratung zugrunde gelegt.   15)  eratung  eines  Geschäftes  erfolgt  frühestens  in  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   kann jedoch mit einer Zweidri  t-  h-  atung beschliessen.  Fällen  kann  der  Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    mit  einer  Zweidrit  tel-  eschliessen. Vorbehalten bleibt § 48 Abs. 2.  -   und  Gesetzesbestimmungen,  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    erst  in  der  zweiten  Lesung  eingebracht  und  mit  iskussion;  Beratung der  Geschäfte  Zweite Beratung  Dritte Beratung  Anträge  Ordnungsantrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ordnungsanträge  können  jederzeit  gestellt  werden.  Sie  sind  vor  den m  ateriellen Anträgen zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Liegen keine Wortbegehren mehr vor, so schliesst das   Präsidium  die B  eratung und nimmt die Abstimmung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausserdem kann das Präsidium die Rednerliste schliessen, wenn  sich  die  Beratungen  allzu  sehr  in  die  Länge  ziehen.  Diese  Anor  nung kann durch Beschluss des Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   wieder aufgeho  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auch der Kantonsrat   7)   kann mit Zustimmung der Zweidrittelmehr-  heit der anwesenden Ratsmitglieder auf Schluss der Beratung ent-  scheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Am  Schluss  der  ersten  und  der  zweiten  Beratung  kann  jedes  Ratsmitglied  m  it  einer  kurzen  Begründung  beantragen,  auf  einen  bestimmt zu bezeic  hnenden Teil des Geschäftes zurückzukommen  oder einen gefassten B  eschluss in Wiedererwägung zu ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Stimmt der Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   einem solchen Antrag zu, so findet über  diesen  Teil  eines  G  eschäftes  oder  den  Beschluss  nochmals  eine  freie Beratung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist die Beratung über ein Geschäft geschlossen, so legt das Pr  sidium die Fragestellung und die Art der Abstimmung dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ratsmitglieder  haben  das  Re  cht,  Einwendungen  gegen  die  Art  der  Abstimmung  zu  machen,  über  die  der  Rat  sofort  entschei-  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Wenn zu einem Antrag kein Gegenantrag gestellt wird, so gilt er
                            ohne A  bstimmung als Beschluss des Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Hauptanträge sind:  a)  Der Antrag der vorberatenden Kommission;  b)  Anträge, welche diesen Antrag integral ersetzen wollen;  Schluss der  Beratungen  Wiedererwä  -  gungsantrag,  Rückkommens  -  antrag  Abstimmungsart  Beschluss ohne  Abstimmung  Haupt  -  un  d  Abänderungs  -  anträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rag,  U  n-  rungsanträge auf einen Abänderungsantrag.  ine bestimmte Bedingung erfüllt ist.  n-  -  bzw.  Unterabänderungsantr  ä-  z-  Regeln:  n-  der  Kommissionsminderheit,  Anträge  der  Kommissions-  en Artikeln oder Teilen, so findet  -   oder  dreimaliger  Beratung  von  Gesetzen  und  anderen  atung statt.  Abstimmungs  -  verfa  hren  Abstim  mung  über teilbare  Anträge  Schlussab  -  stimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 4)
                            1  Soweit  in  der  Kantonsverfassung,  einem  Gesetz  oder  der  G  schäftsordnung  nichts  anderes  vorgesehen  ist,  bedarf  ein  gült  Beschluss der Mehrheit der Stimmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   30)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Präsidium  ist  bei  Abstimmungen  und  Wahlen  stimmberech-  tigt. Ist die Zahl der Stimmen gleich, so gilt jene Hälfte als Mehrheit,  bei  der  sich  die  Stimme  des  Präsidiums  befindet.  Hat  sich  bei  Stimmengleichheit  das  Präsidium  der  Stimme  enthalten,  fällt  es  den Stichentscheid.   29)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 29)
                            1    Die  Stimmabg  abe  erfolgt  mittels  einer  elektronischen  Abstim-  mungsanlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Ratsmitglieder bei den  elektronischen Abstimmungen wird veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Kantonsrat  erlässt  ein  Reglement  über  die  elektronische  Stimmabgabe.  Darin  werden  der  Anwendungsbereich,  die  Zustän-  digkeiten,  die  Einzelheiten  der  elektronischen  Abstimmung  sowie  die Veröffentlichung der Abstimmungsresultate geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Rat  kann  zum  Schutz  wichtiger  Staatsinteressen  oder  der  Pe  rsönlichkeit  mit  einer  Zweidrittelmehrheit  der  anwesenden  Rats-  mitglieder geheime Abstimmung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Geheime Abstimmungen erfolgen schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Wahlen sind geheim durchzuführen. Wenn für Kommissionen nicht
                            mehr  Kandidaten  bzw.  Kandidatinnen  vorgeschlagen  werden,  als  Sitze zu vergeben sind, können sie ohne Wahlgang als gewählt er-  klärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wahlvorschläge  können  vom  Ratsbüro,  den  Fraktionen  oder  Ratsmitgliedern   schriftlich   oder   mündlich   unterbreitet   werden.  Schriftliche Vorschl  äge müssen unterzeichnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sind  andere  Behörden  für  Wahlvorschläge  zuständig,  so  sollen  diese dem Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   schriftlich unterbreitet werden.  Notwendiges  Mehr  Stimmabgabe  Geheime  Abstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Wahlart  Wahlvorschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            er Ka  n-  äsidentin,  den  Präsidenten  bzw.  die  Präsidentin,  die  n-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   für das nächste Jahr.  hlvorbereitungskommission  e-  sung,  von  G  esetzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   schriftlich ei  n-  Wiederkehren  -  de Wahlen  Wahlen auf  Ausschreibung  Wahlverfahren  Mitteilung von  Wahlergebnis  -  sen  Motion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Eine Motion, die den Anforderungen von § 67
                            1)   nicht entspricht, ist  vom  Büro  des  Kantonsrates   7)    ungültig  zu  erklären.  Der  Motionär  bzw.  die  Motionärin  ist  zuvor  anzuhören.  Bei  Uneinigkeit  entschei-  det der Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die eingegangene Motion ist auf die Tagesordnung der nächsten  Sitzung zu setzen, sofern der Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   nicht mit einer Zweidri  telmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder die sofortige Beratung  beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der Begründung durch den Motionär bzw. die Motionärin b  rät  und  entscheidet  der  Kan  tonsrat  nach  der  Stellungnahme  des  Regierungsrates  über  die  Erheblichkeit  der  Motion.  Dem  Regi  rungsrat  steht  es  frei,  die  Stellungnahme  schriftlich  oder  mündlich  abzugeben.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Einverständnis mit dem Motionär bzw. der Motionärin kann ei-  ne Motion geändert oder bis zur Beschlussfassung des Kantonsr  tes   7)   in ein Postulat oder eine Interpellation umge  wandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  erheblich  erklärte  Motion  wird  an  den  Regierungsrat  oder  an  eine Kommission gewiesen, sofern der Kantonsr  at
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   nicht mit einer  Zweidri  ttelmehrheit  der  anwesenden  Ratsmitglieder  die  sofortige  Erledigung be  schliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  verpflichtet  die  beauftragte  Instanz,  dem  Kantonsrat  läng  stens  zwei  Jahren  einen  Bericht  und  Antrag  zu  unterbreiten.  Diese  Frist  k  ann  auf  begründeten  Antrag  hin  durch  Beschluss  des  Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   um höc  hstens zwei Jahre verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Motion gilt, nachdem Bericht und Antrag des Regierungsrates  oder einer Kommission vorliegen, als erledigt, sofern der Kanton  rat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   nicht au  sdrücklich ihre ganze oder teilweise Aufrechterhaltung  beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Nach längstens fünf Jahren hat der Regierungsrat dem Kanton  rat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   eine Vorlage zu unterbreiten, worin er über die Weiterbehand-  lung  oder  Abschreibung  einer  nicht  oder  nur  teilweise  erledigten  Motion Antrag stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Regierungsrat  erstattet  alljährlich  über  den  Bearbeitung  stand der ihm überwiesenen Motionen Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Erledigung erheblich erklärter Motionen zur Einreichung einer  Standesinitiative  auf  Bundesebene  und  zur  Ergreifung  eines  Ka  tonsreferendums  erfolgt  direkt  durch  die  Einreichung  der  Stande  Ungültigkeit der  Motion  Beratung der  Motion  Erledigung einer  Motion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            referendums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnete Volks  -  dresse  und  de  ist  klar  u-  ndet  hung weder geän  dert  wandelt werden.  o-  -Motion bei Dienststellen mit Globalbudget
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   dem  Volksmotion  Postulat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Postulate  sind  entsprechend  den  Vorschriften  über  die  Motionen  einz  ureichen und zu beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die  Erledigung eines Postulats gelten die Bestimmungen über  die Motionen. Der Kantonsrat   7)   kann im Einzelfall die Erledigung  fristen verkü  rzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  §§ 73  -  74   19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    Interpellation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jedes  Ratsmitglied  hat  das  Recht,  durch  eine  Int  erpellation  über  Angel  egenheiten der kantonalen Verwaltung oder von öffentlichem  Interesse Auskunft vom Regierungsrat zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Interpellation ist dem Sekretariat des Kantonsrates   7)  lich  einzureichen.  Eine  schriftliche  Begründung  kann  be  werden.  Das  erstunterzeichnende  Ratsmitglied  kann  verlangen,  dass die schriftliche B  egründung kurz mit neuen Aspekten ergänzt  werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  eingegangene  Interpellation  ist  auf  die  Tagesordnung  der  nächsten Sitz  ung zu setzen, sofern der Kantonsrat   7)   nicht mit ei  Zweidrittelmehrheit  der  anwesenden  Ratsmitglieder  die  sofort  Beratung be  schliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach der Begründung durch den Interpellanten bzw. die Interpe  lantin  erfolgt  die  mündliche  oder  schriftliche  Beantwortung  durch  den  Regi  erungsrat.  Auf  sein  Verlangen  ist  ihm  eine  angemessene  Frist für die Be  antwortung einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Anschliessend  an  die  Beantwortung  erklärt  das  interpellierende  Ratsmi  tglied, ob es von der erhaltenen Auskunft befriedigt sei oder  nich  t. Eine Diskussion findet nur auf Beschluss des Kantonsr  statt.  Einreichung und  Erledigung  eines Postulats  Interpellation  Beratung der  Interpellation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ft vom Regierungsrat zu verlangen.  smitgliedern den Wortlaut der Kleinen Anfrage zu.  n-  i-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  gerichtete  Petition  oder  Beschwerde  ist   Spezialkommission dafür wählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  he die Zuständigkeit des Kantonsrates fehlt, of-  kunftsbegehren beantwortet die zuständige Kommission  rigen  Fällen  erstattet  sie  Bericht  und  stellt  Antrag   Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  , des Büros und der Kommiss  i-  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Kleine Anfrage  Erledigung der  Kle  inen Anfrage  Petition und  Beschwerde  Mitteilung über  Verfahrens  -  erledigung  Sitzungsgeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ratsmitgli  eder,  die  weniger  als  die  halbe  Sitzungsdauer  anw  send sind, erhalten das halbe Sitzungsgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Präsidenten  und  Präsidentinnen  des  Kantonsrates   7)    bzw.  von  Kommiss  ionen  des  Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    beziehen  für  jede  Sitzung,  die  sie leiten, das dop  pelte Sitzungsgel  d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Ratsmitglieder  erhalten  eine  Reiseentschädigung  nach  den  Beschlü  ssen des Ratsbüros.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Präsidium  bezieht    am  Ende  des  Präsidialjahres  für  Repr  sentationsverpflichtungen  eine  pauschale  Entschädigung,  deren  Höhe vom Büro  des Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Besoldung des Sekretärs bzw. der Sekretärin des Kantonsr  tes   7)   wird vom Büro des Kantonsrates   7)   in Absprache mit dem R  gierungsrat be  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Entschädigung für die Protokollführung in den Kommissionen  betr  ägt  ein  Sitzungsgeld,  sofern  die  Protokollführenden  von  der  kantonalen  Verwaltung  gestellt  werden.  Wenn  diese  Arbeit  durch  ein Mitglied der Kommission oder durch eine aussenstehende Per-  son besorgt wird, legt das Büro die Entschädigung für die Protokol  führ  ung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Den  Mitgliedern  der  Geschäftsprüfungskommission  wird  zusät  lich zum Sitzungsgeld eine pauschale Vergütung ausgerichtet. Die  Höhe  wird  zu  Beginn  jeder  Amtsperiode  auf  Antrag  des  Büros  durch den Kantonsrat festgesetzt.   9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Mitgliedern von ständigen Kommissionen werden Weiterbildung  kosten  nach  Massgabe  der  für  das  kantonale  Personal  ge  Regelung vergütet. Über die Höhe der Kostenbeteiligung entschei-  det die zuständige Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 82a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Die  Fraktionen  erhalt  en  eine  jährliche  Fraktionsentschädigung  im  Umfang von vier Sitzungsgeldern je Fraktionsmitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Die Sitzungsgelder und Entschädigungen werden durch das Sekr tariat in Zusammenarbeit mit dem Personalamt semesterweise ab-
                            gerec  hnet und überwiesen.  Entschädigun  -  gen  Fraktions  -  entschädigung  Abrechnung  und Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    erlassenen  Gesetze,  Dekrete  und  B  e-  m-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ö-  sehen festgestellt, so nimmt das Büro des Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  i-  a-  -,  Rechtschreib  -  oder  kturen werden nicht kenntlich gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und in die kantonale Ge-  n-  fhausen vom 5. Juni 1972.  ö-  e  treten  h KRB vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Se  p-  p-  etreten  am  Übermittlungen  zum Vollzug  Schluss  -  bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung gemäss KRB vom 10. November 2008, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2009 (Amtsblatt 2008, S. 1663).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Eingefügt  durch  KRB  vom  10.  November  2008,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2009 (Amtsblatt 2008, S. 1663).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Aufgehoben  durch  KRB  vom  10.  November  2008,  in  Kraft  getreten  am 1. Januar 2009 (Amtsblatt 2008, S. 1663).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Eingefügt  durc  h  KRB  vom  17.  August  2009,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2010 (Amtsblatt 2010, S.   462, S.   463).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Aufgehoben  durch  KRB  vom  17.  August  2009,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2010 (Amtsblatt 2010, S.   462, S.   463).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Fassung gemäss KRB vom 5. Dezember 2011  , in Kraft ge  treten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2012 (Amtsbl  att 2011, S. 1667).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Fassung gemäss KRB vom 10. Dezember 2012, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2013 (Amtsblatt 2012, S. 1877).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Eingefügt  durch  KRB  vom  10.  Dezember  2012,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2013 (Amtsblatt 2012, S. 1877).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Fassung  gemäss  KRB  vom  25.  März  2013,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2013 (Amtsblatt 2013, S. 480).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Fassung gemäss KRB vom 4. November 2013, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. November 2013 (Amtsblatt 2013, S. 1645).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Fassu  ng gemäss KRB vom 5. Mai 2014, in Kraft getreten am 1. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 (Amtsblatt 2014, S. 691).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Eingefügt gemäss KRB vom 5. Mai 2014, in Kraft getreten am 1. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 (Amtsblatt 2014, S. 691).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Fassung gemäss KRB vom 9. November 2015, in Kraft getrete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Dezember 2015 (Amtsblatt 2015, S. 1576).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Eingefügt  durch  KRB  vom  9.  November  2015,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Dezember 2015 (Amtsblatt 2015, S. 1576).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Fassung  gemäss  KRB  vom  30.  Oktober  2017,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1765).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  Aufgehoben durch  KRB vom 30. Oktober 2017, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1765).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Aufgehoben durch KRB  vom 20. Februar 2017, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 335, S. 866).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  Fassung  gemäss  KRB  vom  11.  Mai  2020,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober 2020 (Amtsblatt 2020, S. 1627).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)  Eingefügt durch KRB vom 11. April 2022, in Kraft getreten am 1. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 (Amtsblatt 2022, S. 726).