Weisung über den Vollzug der HWV-Verordnung und der HTL-Verordnung
                            1  Weisung über den Vollzug der HWV-  Verordnung und der HTL-Verordnung  RRB vom 20. August 1996  Der Regierungsrat  gestützt  auf  §§  4  Absatz  2,  13  Absatz  5  litera  d,  16  Absatz  1,  17  Absatz  2  und  21  der  Verordnung  über  die  Höhere  Wirtschafts-  und  Verwaltungs-  schule vom 5. März 1996 (HWV-Verordnung) und  auf §§ 4 Absatz 2, 13 Absatz 5 litera d, 16 Absatz 1, 17 Absatz 2 und 21 der  Verordnung  über  die  Kantonale  Ingenieurschule  HTL  vom  5.  März  1996  (HTL-Verordnung)  beschliesst  l. Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Grundsatz
                            1   Das jährliche Arbeitspensum des Personals richtet sich nach den Regelun-  gen für das Staatspersonal. Das volle Arbeitspensum richtet sich nach den  Angaben des Personalamtes über die jährliche Soll-Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulleitung regelt die Präsenzzeiten und allenfalls die Zeiterfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Lehrkörper
                            1    Die  Schulleitung  erteilt  jeder  Dozentin  und  jedem  Dozenten  pro  Stu-  dienjahr einen Leistungsauftrag, der den Einsatz in der Ausbildung, in der  Weiterbildung,  in  den  Projekten  der  anwendungsbezogenen  Forschung  und Entwicklung, des Wissenstransfers oder der Schulentwicklung festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    An  das  Arbeitspensum  werden  die  Unterrichtserteilung,  die  damit  ver-  bundene  Vorbereitung  und  Nachbearbeitung,  die  Teilnahme  an  den  Sit-  zungen. Konferenzen usw., die Betreuung der Studierenden und die Wei-  terbildung angerechnet. In der Regel werden dafür pro Unterrichtslektion  (45  Minuten)  2  Arbeitsstunden  angerechnet.  Für  Neuentwicklungen,  die  Mitwirkung  an  Schulentwicklungs-  oder  Fortbildungsprojekten  kann  die  Schulleitung allenfalls entsprechende Stundenbudgets zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Arbeitspensum für die Mitwirkung an Projekten der anwendungsbe-  zogenen  Forschung  und  Entwicklung.  im  Wissenstransfer  oder  in  der  Schulentwicklung wird gemäss Projektplanung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Dozentinnen  und  Dozenten  legen  über  die  erbrachten  Leistungen  Rechenschaft  ab.  Die  Schulleitung  überprüft  die  Erfüllung  des  Leistungs-  auftrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Ferien
                            1   Der Ferienanspruch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  a)   5 Wochen bis und mit Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet  wird;  b)   4  Wochen  vom  Beginn  des  Kalenderjahres,  in  dem  das  21.  Altersjahr  vollendet wird;  c)   Wochen  vom  Beginn  des  Kalenderjahres,  in  dem  das  50.  Altersjahr  vollendet wird;  d)   6  Wochen  vom  Beginn  des  Kalenderjahres,  in  dem  das  60.  Altersjahr  vollendet wird.  e)   Dozentinnen  und  Dozenten  sowie  die  Mitglieder  der  Schulleitung  haben  auch  vor  Erreichen  des  50.  Altersjahrs  Anspruch  auf  5  Wochen  Ferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ferien  sind  grundsätzlich  während  der  unterrichtsfreien  Zeit  zu  be-  ziehen. Die Schulleitung kann Ausnahmen davon bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Urlaub
                            Die  Urlaubsregelung  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  der  Gesetzge-  bung über das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Besoldung
                            1   Die Besoldung richtet sich nach den Besoldungsordnungen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verändern  sich  die  Arbeitsinhalte  einer  Mitarbeiterin  oder  eines  Mitar-  beiters  wesentlich,  so  nimmt  die  Direktion  eine  Neueinreihung  in  die  Be-  soldungsklassen  vor,  die  der  vorgängigen  Genehmigung  durch  das  Perso-  nalamt bedarf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  Kursreferentinnen  und  Kursreferenten,  die  in  der  Weiterbildung  eingesetzt werden, sowie für selbständigerwerbende Lehrbeauftragte mit  geringen, unregelmässigen Pensen und bei der Erteilung von Aufträgen an  Dritte  richten  sich  die  Honoraransätze  nach  den  Erfordernissen  des  Mark-  tes.  Entschädigungen  pro  Stunde  oder  Lektion  ab  300  Franken  sowie  Tagespauschalen  ab  2500  Franken  bedürfen  der  vorgängigen  Genehmi-  gung durch das Personalamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Sozialleistungen
                            1    Die  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  werden  durch  die  Kantonale  Pen-  sionskasse gegen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beitritt zur Kantonalen Pensionskasse Solothurn ist obligatorisch. Die  Rechte  und  Pflichten  der  Versicherten  richten  sich  nach  den  Statuten  der  Kantonalen Pensionskasse vom 3. Juni 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  werden  durch  den  Kanton  gegen  die wirtschaftlichen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.  Die  Prämien  für  die  Nichtberufsunfallversicherung  haben  die  Mitarbeite-  rinnen und Mitarbeiter zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Lohnfortzahlung  bei  Krankheit  und  Unfall  richtet  sich  nach  den  Be-  stimmungen  der  Gesetzgebung  über  das  Staatspersonal.  Für  nebenamtli-  che Lehrkräfte richtet sich die Lohnfortzahlung nach der Verordnung über  die Besoldung von Hilfslehrkräften und bei Stellvertretungen an kantona-  len Lehranstalten bei Krankheit, Unfall, Tod, Militär- und Zivilschutzdienst,  Niederkunft und Schulausfall vom 27. April 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.515.828.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation
§ 7. Abschluss von Verträgen
                            Verträge  mit  Dritten  haben  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Regierungs-  ratsbeschlusses    Kompetenzdelegation  an  die  HTL  Oensingen  für  die  Ab-  wicklung  von  Dienstleistungs-  und  Forschungsaufträgen      vom  26.  Sep-  tember  1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  zu  richten.  Dieser  Beschluss  gilt  für  die  Belange  der  HWV  Olten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Rechnungswesen, Berichterstattung
                            Für  das  Rechnungswesen  und  die  Berichterstattung  gelten  die  Weisungen  des Regierungsrates betreffend Durchführung von Pilotprojekten mit dem  Führungsinstrument    Globalbudget  
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und  die  Festlegungen  in  den  Kon-  trakten zwischen dem Erziehungs-Departement und der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmung
§ 9. Inkrafttreten
                            Diese Weisung tritt am 1. August 1996 in Kraft.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  RRB Nr. 2490 vom 26.9.1996:    Kompetenzdelegation an die lngenieurschule  HTL Oensingen für die Abwicklung von Dienstleistungs- und  Forschungsaufträgen  
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  RRB Nr. 2702 vom 31.10.1995:    Projekt Schlanker Staat: Rahmenbedingungen  für die Durchführung einer ersten Serie von Pilotprojekten mit dem  Führungsinstrument Globalbudgets in den Jahren 1996–98  
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .