Gesetz über die Verpfändung der Liegenschaften
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Gesetz über die Verpfändung der  Liegenschaften  (Zeddelgesetz; ZeG)  vom 27. April 1884 (Stand 26. April 2015)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt   auf   Art.   20   Abs.   1   der   Kantonsverfassung   vom   24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Über die Errichtung von Kapitalbriefen
Art. 1 * ...
Art. 2 * ...
Art. 3 * ...
Art. 4 * ...
Art. 5 * ...
Art. 6 * ...
Art. 7 * ...
II. Zeddelklassen
Art. 8
                            1  Es gibt in Hinsicht auf die Zahlbarkeit:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Unaufkündbare Zeddel;
2. Handwechselzeddel;
3. Terminzeddel;
4. Kündbare Zeddel (zahlbar auf Verlangen) und
5. Zeddel mit zufälligem Kündigungsrecht (zahlbar "bei Ableben des
                            Kreditors").
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * ...
Art. 10
                            1  Unaufkündbare (liegende) Zeddel, sie mögen auf Heimaten, Häusern oder  Weiden   haften,   können   vom   Gläubiger   nicht   gekündigt,   dagegen   vom  Schuldner jederzeit (nach Art. 19) ganz oder teilweise abbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1  Kapitalbriefe, welche bei Handwechsel zahlbar sind, müssen nach Verkauf  des Unterpfandes und nach erfolgter gesetzlicher Kündigung abbezahlt wer  -  den, widrigenfalls der Gläubiger das Recht hat, den neuen Eigentümer der  Liegenschaft zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Macht der Gläubiger von diesem Rechte keinen Gebrauch, sei es, dass er  die   Zahlung   nicht   begehrt   oder   dass   er   diesfalls   ein   Übereinkommen   mit  dem Schuldner getroffen hat, so kann er auch in der Folgezeit die Zahlung  nur nach vorgängiger, halbjährlicher, schriftlicher Kündigung verlangen oder  den Handwechselbrief bis zu einer neuen Handänderung in Kraft belassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1  Für Zeddel, welche auf bestimmte Termine zahlbar lauten, ist eine vorheri  -  ge Kündigung nicht erforderlich, sondern es können dieselben nach Verfall  sofort,   nötigenfalls   betreibungsrechtlich,   eingezogen   werden.   Unternimmt  der   Kreditor   innert   drei   Monaten   vom   Verfall   eines   Terminzeddels   (bezie  -  hungsweise eines Termins) an keine Schritte für den Einzug, gilt in der Fol  -  ge die Kündigungspflicht auf ein halbes Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            1  Für  Kapitalbriefe,  welche   auf  Verlangen  zahlbar   lauten,  kann  die  Abzah  -  lung nach vorausgegangener halbjährlicher Kündigung verlangt und nötigen  -  falls betreibungsrechtlich eingezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            1  Bei allen vor diesem Gesetze bestandenen Zeddeln bleibt in Hinsicht der  Zahlbarkeit der Wortlaut des Briefes geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            1  Die Kündigung von  Kapitalbriefen bleibt bei  allfälliger Handänderung  des  Unterpfandes auch für den neuen Eigentümer verbindlich, ebenso auch die  für eine Kapitalforderung angehobene Betreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Währung der Zeddel und ihre Verzinsung
Art. 16
                            1  Sind Kapitalbriefe mit weniger als 100 Rappen für den Franken zahlbar ab  -  gelöst worden, rücken die hinteren Titel in die hierdurch entstandene Lücke  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            1  Gläubiger und Schuldner können verlangen, dass der verabredete Zinsfuss  im Kapitalbrief vorgemerkt werde; derselbe darf aber 5% nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Martinizinse  können   im  innern  Landesteile  erst   vom  St.  Johannistag  des  folgenden Jahres an betreibungsrechtlich eingezogen werden, es sei denn,  dass zwei Zinse zusammen kommen, in welchem Falle für beide Betreibung  angehoben werden kann, oder im Falle das Kapital abbezahlt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bezug von sogenanntem Ratazins ist nur bei unaufkündbaren Zeddeln  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            1  Jede Erschwerung bestehender Kapitalbriefe (Veränderung der Währung,  Erhöhung   des   Zinsfusses,   oder   Kündbarmachung   unkündbarer   oder   be  -  schränkt kündbarer Zeddel) ist ohne Einwilligung der übrigen Pfandgläubi  -  ger, welche dadurch in ihrem Vorgang Beeinträchtigung oder sonst Nachteil  erleiden könnten, unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Abzahlung und Tilgung von Kapitalbriefen
Art. 19
                            1  Ein Zeddel kann vom Debitor mit der nämlichen Summe wieder abgelöst  werden, die im Zeddel angemerkt ist. Bei Abzahlung kann der Kreditor ver  -  langen, dass Zeddel bis auf 500 Franken auf einmal und bei Zeddeln von  mehreren Tausend Franken wenigstens 1000 Franken bezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Abzahlung von liegendem unkündbarem Kapital im vollen Wert zu 100  Rappen den Franken, sind die liegenden Zinse mit 5%, die laufenden oder  Ratazinse nach gewöhnlichem Zinsfuss zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für ältere und bis Martini 1884 errichtete Zeddel sind hingegen bei Abzah  -  lung   von   kündbarem   Kapital   und   von   solchem,   das   auf   weniger   als   100  Rappen   für   den   Franken   lautet   und   wieder   nach   dem   Wortlaut   abbezahlt  werden   kann,   die   liegenden   Zinse   nur   mit   4½%   zu   vergüten,   und   sofern  nicht ein besonderes schriftliches Übereinkommen diesfalls getroffen wurde,  keine Ratazinse vom letzten Zinsverfall bis zum Zahltag zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            1  Jede teilweise Abzahlung ist auf dem betreffenden Zeddel vorzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Zeddel kann nur durch grundbuchamtliche Löschung entkräftet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * ...
V. Rechte der Zeddelgläubiger in Bezug auf Verkauf, Teilung
                            und bei Schwächung des Unterpfandes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            1  Das  Unterpfand   darf   nie   zum  Schaden   des   Pfandgläubigers   geschwächt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Teile des Unterpfandes verkauft, so hat der Gläubiger das Recht,  auf den Erlös zu greifen oder den Zeddel zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Teilung eines Zeddelunterpfandes können die Gläubiger Zahlung ihrer  Zeddel verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                27.04.1884 27.04.1884 Erlass Erstfassung -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 1 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 2 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 3 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 4 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 5 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 6 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 7 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 9 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 21 aufgehoben -
26.04.2015 26.04.2015 Ingress geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  27.04.1884  27.04.1884  Erstfassung  -  Ingress  26.04.2015  26.04.2015  geändert  -  Art. 1  27.04.2003  27.04.2003  aufgehoben  -  Art. 2  27.04.2003  27.04.2003  aufgehoben  -  Art. 3  27.04.2003  27.04.2003  aufgehoben  -  Art. 4  27.04.2003  27.04.2003  aufgehoben  -  Art. 5  27.04.2003  27.04.2003  aufgehoben  -  Art. 6  27.04.2003  27.04.2003  aufgehoben  -  Art. 7  27.04.2003  27.04.2003  aufgehoben  -  Art. 9  27.04.2003  27.04.2003  aufgehoben  -  Art. 21  27.04.2003  27.04.2003  aufgehoben  -