Vereinbarung über Dienstleistungen der Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel... (934.12)
Vereinbarung über Dienstleistungen der Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel... (934.12)
Vereinbarung über Dienstleistungen der Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft
Vereinbarung über Dienstleistungen der Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft (Vereinbarung Sanitätsdienst) Vom 19. Februar 2007 (Stand 1. Januar 2015) Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die seit Jahren bestehenden Absprachen zwischen den beiden Kantonen über den Einsatz der Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Ba - sel-Landschaft und ausgehend von der bis Ende 2006 geltenden Vereinbarung vom 16. März 2001
1 ) und den gesammelten Erfahrungen der letzten Jahre, * vereinbaren, was folgt:
2 )
§ 1 Grundsatz
1 Diese Vereinbarung regelt - gestützt auf § 5 Absatz 2 der Verordnung vom
8. Februar 2000
3 ) über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichen - transports im Kanton Basel-Landschaft - die Durchführung der entsprechenden Transporte durch die Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel-Land - schaft.
2 Die Sanität Basel steht für die Erfüllung von Aufgaben, die primär in den Zu - ständigkeitsbereich der basellandschaftlichen Instanzen fallen, im Rahmen die - ser Vereinbarung zur Verfügung.
§ 2 Allgemeines
1 Die Priorität der Transportaufträge beinhaltet die permanente Einsatzbereit - schaft der Sanität Basel auch zugunsten der Bevölkerung des Kantons Basel- Landschaft für das Einsatzgebiet gemäss Ziffer 3.2 dieser Vereinbarung sowie im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten für Einsätze auf Anfrage von basel - landschaftlichen Rettungsdiensten infolge von Kapazitätsengpässen.
2 Bei Katastrophen- und Grossereignissen steht die Sanität Basel als Erstein - satzelement im gesamten Kantonsgebiet des Kantons Basel-Landschaft zur Verfügung.
3 Die Sanität Basel hat eine Auskunftspflicht gegenüber der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion in administrativen und medizinischen Fragen.
1) GS 33.1122
2) Beschlossen am 6./19. Februar 2007.
3) GS 33.1122, SGS 934.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0250
4 Die Sanität Basel hat das Recht, eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mit - glied in die Rettungskommission des Kantons Basel-Landschaft zu delegieren.
§ 3 Organisatorisches
1 Die Sanität Basel führt für die Bezirke Arlesheim und Laufen eine eigene Ein - satzzentrale für die Nummer 144.
2 Das Einsatzgebiet für die Rettungseinsätze ist das zugewiesene Gebiet ge - mäss Anhang I der Verordnung vom 8. Februar 2000 über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports im Kanton Basel-Landschaft. Nicht einvernehmliche Änderungen der Gebietsaufteilung sind an die Kündi - gungsfristen dieser Vereinbarung gebunden.
3 Für die gesicherte Verbindung der kantonalen Alarmzentrale Basel-Land - schaft zur Sanität Basel ist der Kanton Basel-Landschaft verantwortlich.
§ 4 Einsatzstrategie
1 Mittel, Qualität und Betrieb richten sich, je nach Einsatzart, nach den Defini - tionen und Weisungen des Interverbandes für Rettungswesen (IVR).
2 Die Interventionszeiten sind aktuell vom IVR definiert und betragen in 90% der Fälle maximal 15 Minuten für D1- und D2-Einsätze.
3 Zielspitäler sind primär die Kantonsspitäler des Kantons Basel-Landschaft, das UKBB (an 2 Standorten) und die Kantonale Psychiatrische Klinik Liestal gemäss ihrer Gebietszuteilung.
§ 5 Tarifierung
1 Die Rechnungsstellung für alle durchgeführten Transporte, behördlich ange - ordnete Anlässe sowie Katastropheneinsätze erfolgt gemäss den zwischen der Sanität Basel und den Versicherern jeweils geltenden Tarifverträgen oder - bei Fehlen eines Vertrages - gemäss den durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt festgesetzten oder in der jeweils aktuellen Tarifordnung für die Sa - nität Basel erlassenen Tarifen.
2 Die Pikettstellungen werden den Auftraggebern auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft zu den Vollkostentarifen verrechnet.
§ 5a *
1 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt streben an, die Tarifverhand - lungen mit den Versicherern ab dem Tarifjahr 2011 zu koordinieren.
§ 5b * ...
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0250
§ 6 Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen
1 Der Kanton Basel-Landschaft vergütet dem Kanton Basel-Stadt für die Inan - spruchnahme der Dienstleistungen der Sanität Basel einen jährlichen Pauschalbeitrag zur Abgeltung der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistun - gen (nicht durch die Tarife gedeckte Betriebs- und Bereitschaftskosten, Kosten für den laufenden Unterhalt von Katastrophenmaterial, Kosten für die Ausbil - dung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, Einsatzzentrale für die Nummer 144, Kosten für die Planung und Einsatzbereitschaft des Katastro - phenelements, Kosten für Mietleitungen nach Liestal, Dornach und Laufen etc.).
2 ... *
3 Die Abgeltung wird im Rahmen der jeweils geltenden BL/BS-Standards für den Leistungseinkauf zwischen Basel-Landschaft und Basel-Stadt festgelegt. *
4 Die Vertragspartner sind übereingekommen, dass der Kanton Basel-Land - schaft folgende pauschale Abgeltungsbeiträge an den Kanton Basel-Stadt leis - tet: für das Jahr 2015 200'000 Fr. Der jährliche Beitrag ist per 30. Juni des betreffenden Jahres fällig. *
5 Einigen sich die Vertragsparteien für die folgenden Jahre nicht vorgängig auf die Beiträge im Rahmen der BL/BS-Standards gemäss Absatz 3, leistet der Kanton Basel-Landschaft eine Akonto-Zahlung in der Höhe von 100'000 Fr. pro Semester. Nach der gegenseitigen Einigung der Vertragspartner über die Ab - geltung wird eine Ausgleichszahlung zu Gunsten oder zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft geleistet. *
§ 7 Haftung
1 Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Sanität Basel bei Einsätzen gemäss dieser Vereinbarung verursacht werden. Die Sanität Basel verpflichtet sich, für solche im Rahmen der mass - geblichen gesetzlichen Vorschriften Schäden einzustehen und eine entspre - chende und ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
§ 8 * Unstimmigkeiten
1 Soweit sich bei der Anwendung dieser Vereinbarung Unklarheiten ergeben sollten, werden sich die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und das Sicherheitsdepartement des Kantons Ba - sel-Stadt um eine Verständigung bemühen. Kommt keine Einigung zustande, entscheiden die beiden Kantonsregierungen über die weiteren Schritte.
§ 9 * Dauer und Kündigung
1 Die Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie ist schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist kündbar, erstmals auf Ende des Jahres 2012. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0250
§ 10 Schlussbestimmungen
1 Diese Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft.
2 Diese Vereinbarung wird in 4 Originalen gefertigt und unterzeichnet. Beide Vereinbarungspartner erhalten je 2 Originale. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0250
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.02.2007 01.01.2007 Erlass Erstfassung GS 36.0250
18.12.2008 01.01.2009 Ingress geändert GS 36.881
18.12.2008 01.01.2009 § 5a eingefügt GS 36.881
18.12.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 2 aufgehoben GS 36.881
18.12.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 3 geändert GS 36.881
18.12.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 5 eingefügt GS 36.881
18.12.2008 01.01.2009 § 8 totalrevidiert GS 36.881
18.12.2008 01.01.2009 § 9 totalrevidiert GS 36.881
21.06.2011 01.01.2011 § 5b aufgehoben GS 37.579
08.11.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 4 geändert GS 38.298
25.11.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 4 geändert GS 2014.109
25.11.2014 01.01.2015 Anhang 1 eingefügt GS 2014.109
25.11.2014 01.01.2015 Anhang 2 eingefügt GS 2014.109 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0250
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.02.2007 01.01.2007 Erstfassung GS 36.0250 Ingress 18.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.881
§ 5a 18.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.881
§ 5b 21.06.2011 01.01.2011 aufgehoben GS 37.579
§ 6 Abs. 2 18.12.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 36.881
§ 6 Abs. 3 18.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.881
§ 6 Abs. 4 08.11.2013 01.01.2014 geändert GS 38.298
§ 6 Abs. 4 25.11.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.109
§ 6 Abs. 5 18.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.881
§ 8 18.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.881
§ 9 18.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.881
Anhang 1 25.11.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.109 Anhang 2 25.11.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.109 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0250