Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten
                            Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft  und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von  Gewerbeparkkarten  Vom 16. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft sowie der Regierungsrat des  Kantons Basel-Stadt,  gestützt   auf   §  64  Absatz  1  Buchstabe  b   der   Verfassung   des   Kantons   Basel-  Landschaft vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und §  37i des Strassengesetzes vom 24.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     bzw.   auf   §  16   der   Verordnung   vom   19.  August   2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     über   die  Parkraumbewirtschaftung   sowie   die   Verordnung   vom   24.  August   2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    über  die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt,  schliessen folgende Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenseitige Bezugsstelle
                            1  Die  kombinierte  Gewerbeparkkarte  für  das   Gebiet  der  Kantone  Basel-Land  -  schaft   und   Basel-Stadt   mit   einer   Gültigkeitsdauer   von   einem   Jahr   wird   nach  Wahl der oder des Antragstellenden herausgegeben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die   kombinierte   Gewerbeparkkarte   wird   gestützt   auf   die   im   Antragskanton  geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kombinierte Gewerbeparkkarte kann von in- und ausländischen Gewerbe  -  betrieben bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Parkierberechtigungen
                            1  Für die Inhaberinnen und Inhaber der kombinierten Gewerbeparkkarte gelten  hinsichtlich   der   Parkierberechtigungen   die   dieser   Vereinbarung   zugrunde   lie  -  genden und im jeweiligen Kanton geltenden, gesetzlichen Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 29.252, SGS 430
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG 952.560, wirksam ab 1. Januar 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SG 952.300  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.118
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gebühr
                            1  Die Gebühr für die kombinierte Gewerbeparkkarte beträgt 250  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Fahrzeugwechsel (gleicher Halter), 30 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kontrollschildwechsel (gleicher Halter), 30 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erstellen von Duplikaten, 30 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   einer   vorzeitigen   Rückgabe   der   kombinierten   Gewerbeparkkarte   erfolgt  keine anteilmässige Rückerstattung an die Inhaberin beziehungsweise den In  -  haber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verteilschlüssel
                            1  Die ausstellende Behörde nach §  1 zieht von den Gebühreneinnahmen vorab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Franken für ihren Aufwand ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom restlichen Betrag wird gutgeschrieben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dem Kanton Basel-Landschaft 64.17 Franken und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dem Kanton Basel-Stadt 155.83 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gegenseitige Information und Zusammenarbeit
                            1  Die  zuständigen Vollzugsbehörden der beiden  Kantone können sich  gegen  -  seitig über erteilte, abgelehnte und entzogene Bewilligungen informieren, wenn  dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anwendbares Recht
                            1  Anwendbar ist das kantonale Verfahrensrecht der ausstellenden Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten, Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung tritt am 1.  Januar 2015 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6  Monaten auf  Ende des Kalenderjahrs gekündigt werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  GS 2014.118  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  16.12.2014  01.01.2015  Erstfassung  GS 2014.118  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            egh  Kanton   Basel-Stadt  Kanton   Basel-Landschaft  Vereinbarung   zwischen   den   Kantonen   Basel-Landschaft   und   Basel-Stadt  über   die   gemeinsame   Ausgabe   von   Gewerbeparkkarten  VOM  Der   Regierungsrat   des   Kantons   Basel-Landschaft,   gestützt   auf   §   64   Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Buchstabe   b  der   Verfassung   des   Kantons   Basel-Landschaft   vom   17.   Mai   19841   und   §   37i   des   Strassen-  gesetzes   vom   24.   März   19862,   sowie   der   Regierungsrat   des   Kantons   Basel-Stadt,   gestützt  auf   §   16   der   Verordnung   vom   19.   August   20143   über   die   Parkraumbewirtschaftung   sowie   die  Verordnung   vom   24.   August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20144   über   die   ausnahmsweise   Zufahrt   in   die   Innenstadt,  schliessen   folgende   Vereinbarung:  §   1   Gegenseitige   Bezugsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die   kombinierte   Gewerbeparkkarte   für   das   Gebiet   der   Kantone   Basel-Landschaft   und   Ba-  sel-Stadt   mit   einer   Gültigkeitsdauer   von   einem   Jahr   wird   nach   Wahl   der   oder   des   Antragstel-  lenden   herausgegeben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.   von   der   Motorfahrzeugkontrolle   Basel-Landschaft   oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.   von   der   Motorfahrzeugkontrolle   Basel-Stadt.  §   2   Bewilligungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die   kombinierte   Gewerbeparkkarte   wird   gestützt   auf   die   im   Antragskanton   geltenden   Bewil-  ligungsvoraussetzungen   erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die   kombinierte   Gewerbeparkkarte   kann   von   in-   und   ausländischen   Gewerbebetrieben   be-  zogen   werden.  §   3   Parkierberechtigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für   die   Inhaberinnen   und   Inhaber   der   kombinierten   Gewerbeparkkarte   gelten   hinsichtlich  der   Parkierberechtigungen   die   dieser   Vereinbarung   zugrunde   liegenden   und   im   jeweiligen  Kanton   geltenden   gesetzlichen   Regelungen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die   Gebühr   für   die   kombinierte   Gewerbeparkkarte   beträgt   250   Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Weitere   Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.   Fahrzeugwechsel   (gleicher   Halter):   30 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.   Kontrollschildwechsel   (gleicher   Halter):   30   Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS   29.276,   SGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.252,   SGS   430
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            952.560,   wirksam   ab   1.   Januar   2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            952.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton   Basel-Stadt   Seite   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.   Erstellen   von   Duplikaten:   30   Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei   einer   vorzeitigen   Rückgabe   der   kombinierten   Gewerbeparkkarte   erfolgt   keine   anteil-  mässige   Rückerstattung   an   die   Inhaberin   beziehungsweise   den   Inhaber.  §   5   Verteilschlüssel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die   ausstellende   Behörde   nach   §   1   zieht   von   den   Gebühreneinnahmen   vorab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Franken  für   ihren   Aufwand   ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vom   restlichen   Betrag   wird   gutgeschrieben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.   dem   Kanton   Basel-Landschaft   64.17   Franken   und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.   dem   Kanton   Basel-Stadt   155.83   Franken.  §   6   Gegenseitige   Information   und   Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die   zuständigen   Vollzugsbehörden   der   beiden   Kantone   können   sich   gegenseitig   über   erteil-  te,   abgelehnte   und   entzogene   Bewilligungen   informieren,   wenn   dies   zur   ihrer   ge-  setzlichen   Aufgabe   erforderlich   ist.  §   7   Anwendbares   Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Anwendbar   ist   das   kantonale   Verfahrensrecht   der   ausstellenden   Behörde  §   8   Inkrafttreten,   Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese   Vereinbarung   tritt   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Januar   2015   in   Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie   kann   jederzeit   unter   Einhaltung   einer   Kündigungsfrist   von   6   Monaten   auf   Ende   des   Ka-  lenderjahrs   gekündigt   werden.  Basel,   ÄG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20./(`-  IM   NAMEN   DES   REGIERUNGSRATS  DES   KANTONS   BASEL-STADT  Der   Präsident:  uy   Morin  Die   Staatsschreiberin:  e.11,4e1  Barbara   Schüpbach-Guggenbühl  Liestal,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   ZuiS  "  IM   NAMEN   DES   REGIERUNGSRATS  DES   KANTONS   BASEL-LANDSCHAFT  Der   Präsident:  Isaac   Reber  Der   Landschreiber:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64A   044A  Peter   Vetter