Verfassung des Kantons Schaffhausen
                            sstaat.  s-  e-  h-  ssen und derjenigen der Gemeinden.  m-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  und  Gemei  n-  Staatsform,  Souveränität  Demokratische  Grundordnung  Bund, andere  Kantone,  Ausland  Kantonsgebiet,  Gemeinden  Bürgerrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1   Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie trägt Mitverantwortung fü  r die Gemeinschaft und die Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie erfüllt die Pflichten, die ihr durch Verfassung und Gesetz über-  tragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1    Staatliches  Handeln  muss  auf  einem  Rechtssatz  beruhen,  im  öf-  fentl  ichen Interesse liegen  und verhältnismässig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schutz vor staatlicher Willkür ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Staatliche  Organe  und  Private  verhalten  sich  nach  Treu  und  Glauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Der  Aufbau  des  Staates  und  die  Ausübung  staatlicher  Macht  ric  ten sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Staatliches  Handeln  hat  sich  auf  eine  ökologische,  wirtschaftliche  und soziale Entwicklung auszurichten, welche die Bedürfnisse he  tiger wie auch zukünftiger Gener  ationen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundrechte, Sozialziele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1  Grundrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Sie bildet  die Grundlage der gesamten Rechtsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1    Alle  Menschen  sind  vor  dem  Gesetz  gleich.  Niemand  darf  diskr  minier  t werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mann,  namentlich  in  Familie,  Ausbildung  und  Arbeit.  Frau  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kanton und Gemeinden sehen Massnahmen vor zur Beseitigung  von Benachteil  igungen behinderter Menschen.  Verantwortung  und Pflichten  Rechtsstaatlich  -  keit, Treu und  Glauben  Gewaltenteilung  Nachhaltigkeit  Menschen  -  würde  Rechtsgleich  -  heit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ebens  -  und Gewissensfreiheit  -, Informations  - und Medienfreiheit  -, Versammlungs  -  und Koalitionsfreiheit  n-  l-  igatorischen Schulzeit ist der Unterricht an öffen  t-  t-  gt  worden  sind,  t-  Freiheitsrechte  Recht auf Hilfe  in Notlagen  Schutz der  Kinder und  Jugendlichen  Recht auf  Schulbildung  Opferhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            1    Jede  Person  hat  bei  Rechtsstreitigkeiten  Anspruch  auf  Beurtei-  lung  durch  ein  kantonales  Gericht.  Ausgenommen  ist  die  Anfec  tung von Verfassungsbestimmungen und Gesetzen sowie von Ent-  scheiden  des  Kantonsrates,  soweit  das  Bundesrecht  nicht  einen  gerichtlichen Rechtsschutz auf kantonaler Ebene vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            1    Jede  Person  hat  in  Verfahren  vor  Gerichts  -   und  Verwaltungs-  instanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und auf  Beurteilung innert angemessener Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Personen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, haben  Anspr  uch  auf  unentgeltliche  Rechtspflege,  wenn  ihr  Rechtsbegeh-  ren  nicht  aussichtslos  erscheint.  S  oweit  es  zur  Wahrung  ihrer  Rechte  notwendig  ist,  haben  sie  ausserdem  Anspruch  auf  unent-  geltlichen Rechtsbeistand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            1   Jede Person kann Petitionen an Behörden richten, ohne dass ihr  daraus Nachteile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Behörden  haben  Petitionen  in  angemessener  Frist  zu  bean  worten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            1    Die  Grundrechte  müssen  in  der  ganzen  Rechtsordnung  zur  Gel-  tung kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer  öffentl  iche  Aufgaben  wahrnimmt,  ist  an  die  Grundrechte  g  bunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            1    Einschränkungen  von  Grundrechten  sind  nur  zulässig,  wenn  sie  auf  einer  gesetzlichen  Grundlage  beruhen,  durch  ein  überwiegen-  des öffentliches Interesse gerechtfer  tigt und verhältnismässig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vor-  gesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und  nicht anders abwendbarer G  efahr.  Rechtsweg  -  garantie  Ve  rfahrens  -  garantien  Petitionsrecht  Geltung der  Grundrechte  Schranken der  Grundrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            efördert werden  gen bestreiten können  e-  zu tragbaren Bedingungen finden können  l-  -   und  weiterbilden  chen Personen gefördert und in ihrer s  o-  tschaftlichen  Folgen  von  Alter,  Invalidität,  Krankheit,  sigkeit,  Mutte  rschaft,  Verwaisung  und  Verwitwung  i-  stungen abgeleitet werden.  - und Wahlrecht  -  und Gemeindeangelege  n-  und  Wahlr  echt  verpflichtet,  an  Abstimmungen  und  men.  Sozialziele  Stimm  -  und  Wahlrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Gesetz  regelt  den  Ausschluss  vom  Stimm  -   und  Wahlrecht.  Es regelt die Au  snahmen von der Stimmpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2  Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Die Stimmberechtigten wählen  a)  den Kantonsrat  b)  den Regierungsrat  c)   die Schaffhauser Mitglieder des Ständerates und des National-  rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kantonsrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zuteilung  der  Sitze  an  die  politischen  Gruppierungen  erfolgt  entsprechend de  ren Wählerstärke im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Einteilung  der  Wahlkreise  wird  durch  den  Kantonsrat  vorge-  nommen. Die Sitze werden nach Massgabe der Wohnbevölkerung  auf  die  Wahlkreise  verteilt.  Jedem  Wahlkreis  wird  mindestens  ein  Sitz zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  den  anderen  kant  onalen  Wahlen  gilt  das  Mehrheitswahlver-  fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000 Stimmberechtigte können die Gesamterneuerung des Kan-  ton  srates  oder  des  Regierungsrates  verlangen.  Das  Gesetz  regelt  das Ve  rfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Spricht sich die Mehrheit der Stimmenden für die  Abberufung aus,  wird eine E  rneuerungswahl durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die neu gewählte Behörde beendet die Amtsdauer der abberuf  nen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3  Volksinitiative
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            1    Mit  einer  Volksinitiative  können  1'000  Stimmberechtigte  das  B  gehren stellen  auf  a)  Total  -  oder Teilrevision der Verfassung  Volkswahlen  Wahlverfahren  Abberufung  Gegenstand,  Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stimmung   untersteht  oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie  t der Form oder der Materie verletzt.  schlag gegenüber.  tet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.  hzeitig statt.  Verfahren  Behandlung  Gegenvors  chlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4  Volksmotion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  Stimmberechtigte  haben  das  Recht,  dem  Ka  ntonsrat  eine  schrif  tlich begründete Volksmotion einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonsrat  behandelt  diese  sinngemäss  wie  eine  Motion  ei-  nes seiner Mitgli  eder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5  Volksabstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Die Stimmberechtigten entscheiden obligatoris  ch über  a)  Verfassungsänderungen  b)  internationale  und  interkantonale  Verträge,  die  unmittelbar  an-  wendbar sind und nicht mit der Verfassung übereinstimmen  c)   Gesetze, die nicht der fakultativen Volksabstimmung unterstellt  sind  d)  Volksinitiativen  e)  Beschl  üsse  des  Kantonsrates  über  neue  einmalige  Ausgaben  von mehr als 3 Mio. Franken und über neue jährlich wiederkeh-  rende Ausgaben von mehr als 500'000 Franken  f)   die  Stellungnahme  des  Kantons  Schaffhausen  zuhanden  des  Bundes  bezüglich  des  Baus  von  Kernkraftwer  ken,  Aufbere  tungsanlagen für Kernbrennstoffe oder Lagerstätten für radioak-  tive  Rückstände  auf  dem  Gebiet  des  Kantons  Schaffhausen  und der angrenzenden Kantone  g)  die  Stellungnahme  des  Kantons  Schaffhausen  zuhanden  des  Bundes über die Aufnahme von neuen Nationalstrassen ins N  tionalstrassennetz  h)  weitere  Beschlüsse  des  Kantonsrates,  wenn  das  Gesetz  es  vorschreibt  i)    Beschlüsse,  welche  der  Kantonsrat  von  sich  aus  zur  Absti  mung bringen will.  Volksmotion  Obligatorische  Volksab-  stim  mung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            en verlangen, dass der Volksabsti  m-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   der anwesenden Mitglieder des  zgebendem Charakter  anschlag bei einer Änderung des Steuerfusses  fentlichung  des  Beschlusses  1'000  Stimmberechtigte  ngen. Für Abs. 1 lit. c gilt eine Frist von  -Treten  keinen  Aufschub  erträgt,  können  ustimmen.  nterbreitet werden.  ndum nicht ergriffen, so fallen die Varianten dahin.  -   und  Gesetzesentwürfen  sowie  zu  weit  e-  Fakultative  Volksab-  stim  mung  Dringlichkeits  -  recht  Teil  -  und  Varianten-  abstimmung  Vernehm  -  lassungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ren  kantonalen  Vorhaben  von  al  lgemeiner  Tragweite  Stellung  zu  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            Die  politischen  Parteien  wirken  bei  der  Meinungs  -   und  Willensbi  dung der Stimmbe  rechtigten mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 37a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonsti-  gen  politischen  Gruppierungen,  Kampagnenkomitees,  Lobbyorga-  nisation  en und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungs-  kämpfen  sowie  an  Wahlen  beteiligen,  die  in  die  Kompetenz  von  Kanton  und  Gemeinden  fallen,  müssen  ihre  Finanzen  offenlegen.  Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere:  a)  Das  Globalbudget  für  den  betreffenden  Wahl  -   oder  Abstim-  mungskampf.  b)  Die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung bei-  getragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags.  c)   Die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung bei-  getragen  haben,  mit  Angabe  des  jeweiligen  Betrags.  Ausge-  nommen  sind  Spenderinnen  und  Spender,  deren  Zuwendung  insgesamt CHF 3‘000.  -  pro Kalenderjahr nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und  für  Exekutiven  und  Legislativen  auf  kommunaler  Ebene  legen  ihre  Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zu  Beginn  eines  Kalenderjahres  legen  alle  gewählten  Mandats-  trägerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ihre Interessenbindungen offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die kantonale Verwalt  ung oder eine unabhängige Stelle überprü-  fen die Richtigkeit der Angaben gemäss Abs. 1, 2 und 3 und erstel-  len   ein   öffentliches   Register,   einsehbar   auf   der   Internetsei-  te/Homepage des Kantons Schaffhausen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Widerhandlungen  von  Kandidierenden  und  gewählten  Mandats-  trägerinnen  und  Mandatsträgern  sowie  von  natürlichen  und  juristi-  schen  Personen,  von  Parteien,  politischen  Gruppierungen,  Ab-  stimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisa-  tionen  gegen  die  Verpflichtungen  von  Abs.  1-3  dieses  Verfas-  sungsart  ikels werden mit Busse sanktioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Das  Gesetz  regelt  die  Einzelheiten.  Es  trägt  namentlich  dem  Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung.  Politisc  he  Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            assung,  das  f-  s-  stengünstig.  o-  le  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  e-  z-  stellen.  s-  spflegebehörde  Gesetzmässig  -  keitsgrundsatz  Tätigkeits  -  grundsätze  Wählbarkeit  Amtsdauer  Unvereinbare  Ämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Regierungsrat, dem Nationalrat und dem Ständerat  c)   dem Regierungsrat und einer Gemeindebehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Angehörige  der  kantonalen  Verwaltung  können  nicht  Mitglied  e  ner Rechtspflegebehörde sein. Angehörige der kantonalen Verwal-  tung,  die  dem  Regierungsrat  oder  einem  seiner  Mitglieder  direkt  unterstellt sind, können auch nicht im Kantonsrat Einsitz nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Ge  setz  kann  für  einzelne  Behörden  weitere  Unvereinbarke  ten festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 5)
                            Der gleichen Behörde dürfen mit Ausnahme des Kantonsrates, der  Gemeindeparlamente  und  des  Verfassungsrates  nicht  gleichzeitig  angehören:  Ehepaare,  P  aare  in  eingetragener  Partnerschaft,  Kon-  kubinatspaare, Eltern und Kinder, G  eschwister.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44
                            Behördenmitglieder  werden  vor  Amtsantritt  auf  Verfassung  und  Gesetz verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45
                            1    Behördenmitglieder  sowie  Angehörige  der  Verwaltung  und  der  Rechtspflegebehör  den  treten  bei  Geschäften,  die  sie  unmittelbar  betreffen,  während  der  ganzen  Dauer  des  Verfahrens  in  den  Au  stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  Rekurs  -  und  Beschwerdeverfahren  vor  Verwaltungsbehörden  dürfen  die  Vori  nstanzen  nicht  mit  der  Verfahrensleitung  betraut  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Gesetz kann weitere Ausstandsgründe vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46
                            1    Das  Gesetz  regelt  das  Dienstverhältnis  der  Behördenmitglieder  und der Arbeitne  hmerinnen und Arbeitnehmer des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mitglie  der  des  Regierungsrates  und  der  vom  Kantonsrat  gewähl-  ten  Behörden  kö  nnen  bei  offenkundiger  Amtsunfähigkeit  von  zwei  Dritteln  der  anwesenden  Mitglieder  des  Kantonsrates  ihres  Amtes  enthoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47
                            1    Rechtsetzungsakte  si  nd  zu  veröffentlichen  und  in  eine  Recht  sammlung aufzune  hmen.  Persönliche  Unvereinbarkeit  Verpflichtung  auf Verfassung  und Gesetz  Ausstand  Dienstverhältnis  Öffentlichkeit,  Information
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hin Einsicht in amtliche Akten, soweit keine  e-  i-  eren.  -rechtlichen Organi-  i-  gaben.  -   und  Ausgabenbefugnisse  des  Volkes  können  o-  rekte  Übertragung  ehörden der Veränderung des Geldwertes anpassen.  est-  Verantwortlich  -  keit  Aufgaben  über  -  tragung  zwischen Be  -  hörden  Vorbehalt des  Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte  c)   die Rechte und Pflichten von Personen  d)  den  Gegenstand  und  die  Bemessung  von  Abgaben  sowie  den  Kreis der Abg  abenpflichtigen  e)  die Aufgaben und die Leistungen des Kantons  f)   die Organisation und das Verfahren der Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51
                            1    Das  Gesetz  kann  anstelle  von  staatlichen  Regelungen  private  Vereinb  arungen  ermöglichen.  Es  bestimmt  die  notwendigen  Ziel-  vorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kontroll  -  und  Überwachungsmassnahmen  können  Privaten  über-  tragen  werden.  Die  Übertragung  von  Verfügungsbefugnissen  und  weiteren Vollzugsaufgaben bedarf einer Grundlage im Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  der  Erf  üllung  öffentlicher  Aufgaben  durch  Private  gelten  die  Vorschriften   über   Aufsicht   und   Rechtsschutz   sinngemäss.   Für  Schäden  haftet  die  beauftragende  Körperschaft  oder  Anstalt  sub-  sidiär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3  Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52
                            1    Der  aus  60    Mitglied  ern  bestehende  Kantonsrat  übt  unter  Vorbe-  halt der Volksrechte die oberste Gewalt aus.   7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist die gesetzgebende Behörde und übt die Oberaufsicht über  die staatlichen O  rgane des Kantons aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Durch Verfassung und Gesetz können ihm wichtige Verwaltung  entscheide übertr  agen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53
                            1   Der Kantonsrat erlässt unter Vorbehalt der Rechte des Volkes die  kantonalen G  esetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für ausführende Bestimmungen kann er Dekrete erlassen, soweit  die Verfassung oder das Gesetz ihn ausdrücklich dazu er  mächtigt.  Dekrete unterliegen nicht der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er bereitet die Vorlagen zuhanden der Volksabstimmung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er genehmigt oder kündigt internationale und interkantonale Ver-  träge, soweit sie nicht in die alleinige Kompetenz des Regierungs-  rates f  allen.  Beizug Privater  Stellung,  Zusammen-  setzung  Rechtsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -   oder  ommt, kann er zu Planungen in einer eige-  ehörden aus. Das Gesetz bestimmt die zur Aus-  nisse.  n für die Justizverwaltung.   12)  n-  men sorgen.  tsetzung  kantonaler  Steuern  und  Abgaben  im  Rahmen  a-  ene  Planung  Aufsich  t,  Wirksamkeits  -  prüfung  Finanzbe  -  fugnisse  Weitere  Befugnisse und  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  erteilt das Kantonsbürgerrecht, soweit dies nicht durch das G  setz einer anderen Stelle übertragen wird  f)   behandelt die an ihn gerichteten Petitionen und Beschwerden  g)  entscheidet über Verleihung, Änderung, Erneuerung und Über-  tragung wichtiger Konzessionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Durch Gesetz können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58
                            1   Der Kantonsrat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit  der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt einem  Auftrag der Charakter einer Richtl  inie zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonsrat  kann  im  Bereich  seiner  Zuständigkeiten  Grund-  satzbeschlüss  e fa  ssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59
                            1    Die  Mitglieder  des  Kantonsrates  beraten  und  stimmen  ohne  I  strukt  ion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sind in ihren parlamentarischen Äusserungen frei und können  dafür nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Verantwortung  gezogen werden. Der Aufh  ebung der parlamentarischen Immunität  müssen zwei Drittel der anwesenden Rat  smitglieder zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie sind zu den gesetzlich vorgesehenen parlamentarischen Vor-  stössen berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  verfügen  gegenüber  der  Verwaltung  und  den  Gerichte  die im Gesetz bezeichneten besonderen Auskunfts  -  und Einsicht  rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Sie  können  Fraktionen  bilden.  An  diese  können  Beiträge  ausg  richtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60
                            1   Der aus fünf Mitgliedern bestehende Regierung  srat ist unter Vor-  behalt  der  Befugnisse  des  Kantonsrates  die  oberste  leitende  und  vollzi  ehende Behörde des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.  Aufträge  an den  Regierungsrat,  Grundsatz  -  beschlüsse  Stellung der  Ratsmitglieder  Stellung,  Zusammen-  setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ezahlte  private  n-  a-  n-  e-  kmässige Organisation der kantonalen Verwaltung.  e-  htigen.  m-  nführung  übergeordneten  Rechts  notwendig  n-  t  schliesst  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  n-  d-  Unvereinbarkeit  Stellung im  Kantonsrat  Planung,  Koordination  Leitung der  Verwaltung  Rechtsetzun  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nungsbefugnisse liegen, von  untergeordneter Bedeutung sind oder  zu deren A  bschluss ihn das Gesetz ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66
                            1   Der Regierungsrat verwaltet das Kantonsvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  verabschiedet  Voranschlag  und  Kantonsrechnung  zuhanden  des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er beschliesst über  a)  neue  einmalige  Ausgaben  bis  100'000  Franken  und  neue  jähr-  lich wiederkehrende Ausgaben bis 20'000 Franken  b)  Verfügungsgeschäfte  über  Liegenschaften  des  Finanzverm  gens bis 1 Mio. Fran  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er nimmt die erforderlichen Darlehen und Anleihen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Der Regierungsrat
                            a)  vertritt den Kanton nach aussen und innen  b)  trägt  die  Verantwortung  für  die  Wahrung  der  öffentlichen  Or  nung und Sicherheit  c)   bereitet  die  Geschäfte  des  Kantonsrates  vor,  soweit  dieser  sie  nicht  allein bearbe  iten will  d)  veröffentlicht die kantonalen Erlasse  e)  sorgt  für  den  Vollzug  der  Erlasse  von  Bund  und  Kanton,  der  Beschlüsse des Ka  ntonsrates und der rechtskräftigen Urteile  f)   übt nach Gesetz die Aufsicht über die Gemeinden aus  g)  verabschiedet Vernehmlassungen an Bundesbehörden  h)  entscheidet  über  Verwaltungsstreitigkeiten,  soweit  Verfassung  und Gesetz dies vorsehen  i)    erfüllt  alle  weiteren  Aufgaben,  die  ihm  durch  Verfassung  und  Gesetz übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68
                            1    Der  Regierungsrat  kann  ohne  gesetzliche  Grundlage  Massnah-  men   ergreifen,   um   eingetretenen   oder   unmittelbar   drohenden  schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicher-  heit sowie sozialen Not  ständen zu begegnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Notverordnungen hat er sofort dem Kantonsrat zur Genehmigung  vorzulegen;  sie  fallen  spätestens  ein  Jahr  nach  ihrem  In  Treten dahin.  Finanzbe  -  fugnisse  Weitere  Befugnisse und  Aufgaben  Ausser  -  ordentliche  Lagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -   und  Koordinationsstelle  des  R  e-  o-  nisationen er  füllt werden.  e-  h Verordnung an nachgeordnete Dienststellen  übertragen.  dere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  l-  s-  ts,  des  Strafrechts  und  des  fentlichen Rechts.  spflege-  hrichtern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Aufbau,  Organisation  Übertragung  von Entschei  -  dungsbefug-  nissen  Aufgabe,  Stellung  Gerichtsorgani  -  sation, Ver  -  fahrensrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73
                            1   Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der G  richte  sowie  der  weiteren  Rechtspflegebehörden,  soweit  Verfas-  sung und Gesetz dies vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  übrigen  Mitglieder  der  Rechtspflegebehörden  und  ihre  Mitar-  beiterinnen  und  Mitarbeiter  werden  durch  das  Obergericht  bezi  hungsweise das Kantonsgericht gewählt. Das Obergericht kann die  Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbe  iter delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Art  .  74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  freie  Verbeiständung  und  Vertretung  vor  allen  Recht  einstanzen des Kan  tons ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton kann unentgeltlich tätige private Rechtsauskunftsstel-  len unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   11)  Art  .  76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unter  dem  Vorbehalt  des  Weiterzugs  an  ein  Gericht  kann  das  Gesetz  die  Ahndung  von  Übertretungen  mit  Busse  auch  Verwal-  tung  sbehörden von Kanton und Gemeinden zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Strafverfolgungsbehörden  mit  vorwiegend  nichtrichterlicher  Funk-  tion können der Aufsicht des Regierungsrates unterstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77
                            1   Das Kantonsgericht beurteilt die ihm durch das Gesetz zur ersti  stanzlichen  oder  endgültigen  Behandlung  zugewiesenen  Zivil  Strafsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78
                            1    Das  Obergericht  beurteilt  die  ihm  durch  Gesetz  zur  erstinstanzl  chen Behandlung zugewiesenen Streitfälle und die Rechtsmittel auf  dem Gebiet des Zivil  - und Stra  frechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  entscheidet  staats  -   und  verwaltungsrechtliche  Streiti  nach Massgabe von Verfassung und Gesetzgebung sowie Zustä  Wahlen  Rechtsbeistand,  Rechtsauskunft  Strafverfol  -  gungsbehörden  Kantonsgericht  Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und  Rechtspflegebehör-  spflegebehörden,  welche  das  Gesetz  seiner  Auf  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Er-  ichen Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  l-  k-    die  Aufgabenteilung  und  die  Zusammenarbeit  Gr  undsätze  Öffentlicher  Friede und  Sicherheit  Umwelt,  Naturschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen.  Sie  sorgen  für  eine  dauerhafte  Erhaltung  der  natürlichen  L  bensgrundlagen und der A  rtenvielfalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Natur  soll  durch  staatliche  und  private  Tätigkeiten  so  wenig  wie möglich belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kanton und Gemeinden fördern die Anwendung umweltgerechter  Technologien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten für Umweltschutzmassnahmen s  ind in der Regel nach  dem Verursacherprinzip zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82
                            1    Kanton  und  Gemeinden  sorgen  für  eine  geordnete  Besiedlung  des  Kantonsgebietes,  für  eine  zweckmässige  und  haushälterische  Nutzung des Bodens und für den Schutz der Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  erlassen  Bau-,  Schutz  -   und  Gestaltungsvorschriften  für  eine  menschenfreundl  iche und umweltgerechte Bebauung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83
                            1    Kanton  und  Gemeinden  sorgen  für  eine  sichere,  zweckmässige  und  umweltschonende  Verkehrsordnung  für  alle  am  Verkehr  Tei  nehmen  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie setzen sich für eine möglichst umweltverträgliche Bewältigung  des Verkehrsaufkommens ein und fördern das Umsteigen auf um-  weltfreundliche Verkehrsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84
                            1   Kanton und Gemeinden stellen die Wasserversorgung sich  treffen  Massnahmen  für  eine  ausreichende  und  umweltschonende  Energieversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  fördern  Massnahmen  für  einen  sparsamen  und  wirtschaftl  chen Wa  sser  -  und Energieverbrauch. Sie begünstigen die Nutzung  erneuerbarer  Energien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  treffen  Massnah  men  zur  Verminderung  und  Wiederverwer-  tung von Abfällen und für deren fachgerechte Entsorgung. Sie sor-  gen für eine umweltgerechte Reinigung der Abwässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4  Soziales
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85
                            1    Kanton  und  Gemeinden  sorgen  zusammen  mit  öffentlichen  und  privaten  Ins  titutionen  dafür,  materielle  und  persönliche  Notlagen  Raumplanung  Verkehr  Wasser,  Energie,  Entsorgung  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tiative.  o-  ung  in  berufsbezogene  Bildungsgänge  s-  e  medizinische  und  pflegerische  Versor-  erung sicher.  t-  h-  len.  s-  Arbeit  Gesundheit  Ziele  Auftrag  Zusammen  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kanton  und  Gemeinden  können  zur  Ergänzung  der  eigenen  Bi  dungsangebote mit privaten Bildungsträgern zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.6  Kultur, Heimatschutz, Freizeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91
                            Kanton und Gemeinden  a)  fördern  das  aktuelle  kulturelle  Schaffen  und  die  Pflege  des  Brauc  htums  b)  erhalten und pflegen Kulturgüter, Denkmäler und schützenswer-  te Ortsbilder  c)   erleichtern den Zugang zum kulturellen Leben  d)  fördern  die  kulturellen  Beziehungen  zwischen  verschiedenen  Volksgruppen, unter den Kantonen und mit dem Ausland  e)  unterstützen kulturelle Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92
                            Kanton  und  Gemeinden  unterstützen  die  sinnvolle  Freizeitgestal-  tun  g, insbesondere die Jugendarbeit und den Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.7  Wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93
                            Kanton  und  Gemeinden  schaffen  günstige  Rahmenbedingungen  für eine leistungsf  ähige Wirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94
                            Der  Kanton  kann  im  Interesse  der  regionalen  Volkswirtschaft  Bank führen oder sich an einer solchen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95
                            1   Der Kanton hält die Regalrechte gemäss Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  kann  die  Nutzungsrechte  Gemeinden  oder  Privaten  übertr  gen.  Kultur,  Heimatschutz  Freizeitge  -  staltung  Grundsatz  Kantonalbank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            njunktur  -  und aufgabengerecht.  und F  inanzplanung.  nnert fünf Jahren zu tilgen.  n  Rechnung,  so  haben  der  Regi  e-  snahmen  zur  Sicherstellung  des  l-    und  der  wirtschaftlichen  Lei  s-  gkeit der Steuerpflichtigen zu beachten.  -   und  Vermögenserzielung  nicht  ge  schwächt  und  eine ausgewogene Steu-  Allgemeines  Sicherstellung  des Haushalt  -  gleichgewichts  Mittel  -  beschaf  fung  Grundsätze der  Besteuerung  Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gesetz  regelt  den  Finanzausgleich.  Der  Kanton  leistet  Bei-  träge daran.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101
                            1    Die  Finanzkontrolle  des  Kantons  ist  durch  ein  unabhängiges  O  gan  sicherzustellen,  das  im  Auftrag  des  Regierungsrates    und  des  Kanton  srates tätig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Wahl der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle erfolgt  auf Vorschlag des Regierungsrates durch den Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102
                            1   Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen  Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erfüllen alle öffentlichen Aufgaben, für die nicht der Bund oder  der Kanton z  uständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Grundsätze  der  Artikel  38  bis  48  gelten  auch  für  die  Organe  der  Gemeinden,  soweit  sie  sich  nicht  nur  auf  kantonale  Behörden  beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das    Gesetz  kann  Mindestanforderungen  festlegen,  die  die  G  meinden bei der Erfül  lung ihrer Aufgaben einzuhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103
                            1   Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts i  re Organisation in einer Gemeindeverfassung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeindeverfassung  wird  mit  der  Genehmigung  des  Regi  rungsrates rechtsgül  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104
                            1    Für  den  Zusammenschluss,  die  Aufteilung  und  die  Neueinteilung  von  Gemeinden  ist  die  Zustimmung  der  betroffenen  Gemeinden  und die Genehmigung  des Kantonsrates erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton kann den freiwilligen Zusammenschluss von Gemei  den fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105
                            Die  Gemeinden  sind  im  Rahmen  von  Verfassung  und  Gesetz  be-  fugt,  sich  selbst  zu  organisieren,  ihre  Behörden  zu  wählen,  ihr  Aufgaben  nach  eigenem  Ermessen  zu  erfüllen,  die  erforderlichen  Finanzkontrolle  Allgemeines  Gemeinde  -  verfassung  Neubildung  Gemeinde  -  autonomie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bständig  zu  n-  ann sich an der Zusammenarbeit beteiligen. Er unterstützt  ssen der Gemeinden über die Kantonsgrenzen hinweg.  kverbänden  zusammenschliessen  oder  andere  enarbeit gemäss Gesetz wählen.  n-  nden sind zu wahren.  kann der Regierungsrat  aben gegen Entgelt zur Erledigung zu übertragen.  -   und  Aufsichtsorgane  en und Religionsgemeinschaften  katholische  und  die  erkannt.  kennen. Die Voraussetzungen und Auswirkungen der  ichen Grundsätzen selbständig.  Zusammen  -  arbeit zwischen  den Gemeinden  Zusammen  -  arbeit mit dem  Kanton  Öffentlich  -  rechtliche  Anerkennung  Selbständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  geben  sich  ein  Organisationsstatut,  das  vom  Regierungsrat  genehmigt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110
                            1    Die  Mitgliedschaft  in  einer  anerkannten  Kirche  richtet    sich  nach  deren Organisat  ionsstatut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111
                            1    Die  anerkannten  Kirchen  können  sich  in  Kirchgemeinden  mit  ei-  gener Rechtspersö  nlichkeit gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  regeln  in  ihrem  Organisationsstatut  die  Aufsicht  über  die  Kirchgemeinden  und  deren  Finanzhaushalt  sowie  die  Wahl  ihrer  Geistlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112
                            1    Die  anerkannten  Kirchen  können  von  ihren  Mitgliedern  Steuern  erh  eben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Steuerpflicht  richtet  sich  nach  der  kantonalen  Steuergeset  gebung und Vera  nlagung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Gesetz  regelt  die  Leistungen  des  Kantons  an  die  anerkann-  ten Kirchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113
                            1    Die  anerkannten  Kirchen  sorgen  für  einen  genügenden  Recht  schutz ihrer Mitglieder und der Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Entscheide  der  obersten  kirchlichen  Rechtsschutzinstanzen  kön-  nen beim Oberge  richt angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Revision der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114
                            1    Die  Verfassung  kann  jederzeit  ganz  oder  teilweise  revidiert  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  die  Verfassung  nic  hts  anderes  bestimmt,  werden  Verfas-  sungsrevisionen im Verfahren der Gesetzgebung vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115
                            Mit  einer  Teilrevision  können  einzelne  oder  sachlich  zusamme  hängende Verfa  ssungsbestimmungen geändert werden.  Mitgliedschaft  Kirchgemeinden  Kirchensteuer,  Finanzen  Rechtsschutz  Grundsatz  Teilrevision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i-  ion vorbereiten soll.  ahl und Abberufung des Kantonsrates. Die  nbarkeiten  und  die  Amtsdauer  ion  beauftragte  Rat  einen  zweiten  Entwurf  aus.  Wird  i-   und Schlussbestimmungen  estgeset  z-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  i-  en, sind aufgehoben.  rlasse richtet sich nach dieser Verfassung.  e-  -Treten dieser Verfassung bis  Totalrevision  In  -  Kraft  -  Treten  Aufhebung des  bisherigen  Rechts  Beschränkte  Weitergeltung  des bisherigen  Rechts  Erlass neuen  Rechts  Behörden,  Beamtinnen und  Beamte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Neuwahlen  und  Ersatzwahlen  gelten  die  Bestimmungen  die-  ser Verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122
                            1    Das  bisherige  Recht  ist  massgebend  für  Volksinitiativen,  die  vor  dem  In-Kraft-Treten  dieser  Verfassung  eingereicht  worden  sind,  sowie für Referenden, die sich gegen Vorlagen richten, die vor di  sem Zeitpunkt verabschiedet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Volksinitiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis  zur  Annahme  der  neuen  Verfassung  eingereicht  werden,  wandelt  der  Kantonsrat  in  Vorlagen  zur  Teilr  evision  der  neuen  Verfassung  um.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123
                            Die Verfassung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen   3)   und in die ka  tonale Gesetzes  sammlung aufzunehmen.  Von  der  Bundesversammlung  genehmigt  am  15.  September  2003  (Ständerat) und 24. September 2003 (Nationalrat)  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  In Kraft getreten am 1. Januar 2003 (Amtsblatt 2002, S. 1974).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 5 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 24. März 1876  bleibt vorläufig in Kraft (Amtsblatt 2002, S. 1974).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Amtsblatt 2002, S. 1975.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss KRB vom 17. Mai 2004,  in Kraft getreten am 1. J  nuar  2005  (Amtsblatt  2004,  S.  1798,  S.  1824);  von  der  Bundesver-  sammlung  genehmigt  am  5.  Oktober  2005  (Ständerat)  und  6.  Okt  ber 2005 (Nationalrat).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Eingefügt durch  KRB vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Jan  ar  2007  (Amtsblatt  2006,  S.  1547,  S.  1549);  von  der  Bundesver-  sammlung  genehmigt  am  3.  März  2008  (Ständerat)  und  6.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 (N  ationalrat).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung  gemäss  KRB  vom  29.  Oktober  2007,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Mai  2008  (Amtsblatt  2008,  S.  531,  S.  532);  von  der  Bundesv  sammlung   genehmigt   am   1.   Dezember   2008   (Ständerat)   und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.   Dezember 2008 (Nationalrat).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung  gemäss  Volksabstimmung  vom  29.  August  2004  getreten am 1. J  anuar 2009 (Amtsblatt 2007, S. 1599, S. 1600); von  der Bundesversammlung genehmigt am   5. Oktober 2005 (Ständerat)  und 6. Oktober 2005 (Nationalrat).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung gemäss KRB vom 9. November 2009, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Mai  2010  (Amtsblatt  2010,  S.  546,  S.  547);  von  der  Bundesver-  sammlung genehmigt am 28. Februar 2011 (Ständerat) und 2. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 (Nationalrat).  Volksrechte  Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsblatt  2010,  S.  546,  S.  547);  von  der  Bundesver-  RB vom 9. November 2009, in Kraft getreten am  Amtsblatt  2010,  S.  546,  S.  547);  von  der  Bundesver-  n am  Amtsblatt  2010,  S.  546,  S.  547);  von  der  Bundes-  versamm  lung  genehmigt  am  15.  September  2021  (Stände-