Verordnung über das Naturschutzgebiet «Allschwiler Wald», Allschwil
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Allschwiler Wald», Allschwil  Vom 21. Januar 2014 (Stand 1. Februar 2014)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  12 des Gesetzes vom 20. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  betreffend den Na  -  tur- und Landschaftsschutz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das Naturschutzgebiet «Allschwiler Wald», Gemeinde Allschwil, durch Regie  -  rungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der  geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, be  -  steht aus den Parzellen Nr. B-502, B-1266, B-1272, B-1293, C-29, C-45-46, C-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48, C-51, C-81-82, C-85, C-87, C-90, C-94, C-96, C-100, C-106-110, C-183-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            184, C-186, C-190, C-401-402, C-405, C-407, C-409, C-411-412, C-414-416,  C-431, C-472-473, C-629, C-714-715, C-721-723, C-725-726, C-732, C-751-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            753, C-755-757 und C-2344 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. B-1273, B-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1371, B-1386-1387, C-93, C-192, C-403 und C-705-706, alle im Grundbuch  Allschwil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 217,68 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung des typischen Landschaftsbildes mit der reichen  Verzahnung von Feld und Wald;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Förderung der Eichen durch eine nachhaltige Eichenbe  -  wirtschaftung mit Förderung mehrschichtiger Bestandesstrukturen, Erhö  -  hung der Umtriebszeit sowie Förderung von Eichen-Verjüngungsflächen,  Eichen-Altholzgruppen und Eichen-Überhältern in Schwerpunktgebieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihrer typischen Fauna und Flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  790  , GS 31.59  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung  und  Förderung  struktur-  und artenreicher, naturnah  bewirt  -  schafteter Waldbestände mit Erhaltung und Förderung des Altholz- und  Totholz-Anteils;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erhaltung und Förderung offener und lichter Nassstandorte im Wald mit  ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erhaltung und Förderung der gebietstypischen Flechten-Vorkommen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer in naturnahem Zustand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Förderung von struktur- und artenreichen Extensiv-, Feucht- und Nass  -  wiesen sowie von Hochstaudenfluren entlang des Mülibaches;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Förderung des Gebiets als Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeu  -  tung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Erhaltung und Förderung von Tagfalter-Lebensräumen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten, insbe  -  sondere von Eichenwäldern und Feuchtstandorten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Erhaltung der Hangstufen und Erosionsgräben als geomorphologische  Objekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz  -  ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei  -  nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Umbrechen des Bodens sowie Ausbringen von Düngemitteln im «Mülitä  -  li»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Freizeitaktivitäten mit übermässig starken Immissionen auf Fauna und  Flora; übermässige Immissionen liegen vor, wenn Schäden durch frühe  -  re, gleichartige Aktivitäten hervorgerufen worden sind oder wenn Schä  -  den nach fachlicher Einschätzung zu erwarten oder nicht auszuschlies  -  sen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Campieren oder Modellfliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Laufenlassen von Hunden abseits der erlaubten Freilaufwege für Hunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Radfahren, Biken und Reiten abseits der erlaubten Wege;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen und Pil  -  zen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen  von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Erstellen neuer Wege oder Einrichtungen zur Freizeit- und Erholungsnut  -  zung ausserhalb der bezeichneten «Schwerpunktgebiete Erholung».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten   bleiben   sämtliche   Eingriffe   und   Massnahmen   gemäss   den  Schutzzielen sowie gemäss Nutz- und Schutzkonzept «Allschwiler Wald» zur  Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besucherlenkung sowie  zur Gewährleistung der Sicherheit und Bekämpfung von fremdländischen Pro  -  blemarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Unterhalt der bestehenden Wald- und Maschinenwege sowie der beste  -  henden Spazier- und Fusswege und weiterer Erholungseinrichtungen gemäss  Nutz- und Schutzkonzept «Allschwiler Wald» bleibt in Absprache mit der kanto  -  nalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Nutzung und der Unterhalt der bestehenden Wege, Freizeit- und Erho  -  lungseinrichtungen im «Mülitäli» sowie der Schiessanlage und des Kugelfangs  bleiben unter Beachtung der Schutzziele gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Unterhalt der befestigten Wege, der Einrichtungen sowie die Signalisati  -  on werden durch die Einwohnergemeinde Allschwil unter Beachtung der Si  -  cherheits- und Gefährdungsaspekte besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Erholungs- und Freizeitnutzungen erfolgen im Rahmen der bestehenden  Regelungen   der   Einwohnergemeinde   Allschwil.   Für   die   zum   Schutz   des  Waldes besonderen Lenkungsmassnahmen und -infrastrukturen in den be  -  zeichneten   Schwerpunktgebieten   Erholung   ist  die   Einwohnergemeinde   All  -  schwil zuständig. Sie koordiniert ihre Zuständigkeit mit den betroffenen kanto  -  nalen Fachstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die für Naturschutz resp. Wald zuständige Behörde kann das generelle Wald  -  betretungsrecht sowie das Betreten des Amphibienlaichgebiets im «Mülitäli»,  örtlich oder zeitlich einschränken, falls die Schutzziele anderweitig nicht er  -  reicht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  In den mit «Christbaumkulturen» bezeichneten Bereichen ist die Pflanzung  und  Pflege  von Nadelbäumen für die  Christbaumproduktion gestattet.  Die  Waldränder sollen nach Möglichkeit mit Sträuchern und einzelnen Laubbäu  -  men gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Der   Unterhalt   des   Hochwasserdamms   sowie   Massnahmen   im   Zusam  -  menhang mit dem Hochwasserschutz bleiben unter Beachtung der Schutzziele  gewährleistet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Vom Nutz- und Schutzkonzept abweichende Veränderungen im Schutzge  -  biet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren  dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Natur  -  schutzfachstelle, des Amtes für Wald und der Grundeigentümerschaft vorge  -  nommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befun  -  de sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungen
                            1  Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligun  -  gen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch  keine   Beeinträchtigungen   des   Naturschutzgebiets   entstehen.   Das   Bewilli  -  gungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,  wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider  Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die  Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Amt für Wald beider Basel, dem Tiefbauamt, Geschäftsbereich Gewässerbau,  dem Landwirtschaftlichen Zentrum sowie der Einwohnergemeinde Allschwil  und den Grundeigentümern für die fachgerechte Pflege des Naturschutzge  -  biets gemäss  §§  17,  27 und 28 des Gesetzes vom 20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über  den Natur- und Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen  -  seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Amt für Wald beider Ba  -  sel und den Grundeigentümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkon  -  zept «Allschwiler Wald» vom 9.  November 2001 mit Abgeltungsberechnung bil  -  det die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Waldge  -  biets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung ist spätestens nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Jahren von den zuständigen kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den  betroffenen Grundeigentümern und der Einwohnergemeinde Allschwil zu über  -  prüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzei  -  tig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für  die nächste Periode zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  790  , GS 31.59  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist mittels  Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen. Im «Mülitäli» sind das Um  -  brechen des Bodens sowie das Ausbringen von Düngemitteln verboten. Für  die schonende Pflege der landwirtschaftlich genutzten Offenlandflächen sind  Balkenmesser-Mähwerke einzusetzen, soweit aus Naturschutzgründen nicht  andere Pflegegeräte eingesetzt werden müssen. Der Einsatz von Mähaufberei  -  tern ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für den Ufer- und Sohlenunterhalt der Fliessgewässer ist das Tiefbauamt,  Geschäftsbereich Wasserbau, zuständig. Für die Pflege der Ufervegetation  und der Weiher ist die Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumpla  -  nung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Maschinelle Pflegearbeiten dürfen zum Schutz der verdichtungsempfindlichen  Böden und der Bodenvegetation nur bei trockenem Wetter und bei trockenen  Bodenverhältnissen   ausgeführt   werden.   Um   Gewässerverunreinigungen   zu  vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichts  -  massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton haftet nicht für allfällige, negative Auswirkungen des Schiessbe  -  triebs, insbesondere Belastungen des Bodens im Bereich des Kugelfangs, wel  -  che einen Sanierungsbedarf oder eine Sanierungspflicht zur Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Für sämtliche Massnahmen im Rahmen der Waldbewirtschaftung, insbeson  -  dere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung so  -  wie die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge  -  rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich  verjüngt werden können.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.009
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt  für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung  des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine  solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die  notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.01.2014  01.02.2014  Erlass  Erstfassung  GS 2014.009  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  21.01.2014  01.02.2014  Erstfassung  GS 2014.009  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.009