Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Kaufmännischen Verband und den zuständigen Kantonsbehörden über die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen der Verkäuferinnen/Verkäufer und der Detailhandelsangestellten
                            1  Vereinbarung zwischen dem  Schweizerischen Kaufmännischen  Verband und den zuständigen  Kantonsbehörden über die  Durchführung der  Lehrabschlussprüfungen der  Verkäuferinnen/Verkäufer und der  Detailhandelsangestellten  Vom 11. September 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundlagen
                            Der  Schweizerische  Kaufmännische  Verband  (im  folgenden  mit  SKV  be-  zeichnet)  führt,  in  Zusammenarbeit  mit  den  Spitzenorganisationen  des  Detailhandels  in  den  Kantonen,  die  ihn  aufgrund  dieser  Vereinbarung  damit  beauftragen,  die  Lehrabschlussprüfungen  der  Verkäuferinnen/Ver-  käufer und der Detailhandelsangestellten durch.  Die gesetzlichen Grundlagen hiezu bilden:  −  das  Bundesgesetz  über  die  Berufsbildung  vom  19.  April  1978  (Art.  38–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44);  −  die  Verordnung  über  die  Berufsbildung  vom  7.  November  1979  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32–44);  −  das Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der  Verkäuferinnen/Verkäufer vom 18. Dezember 1991;  −  das Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der  Detailhandelsangestellten vom 18. Dezember 1991;  −  die entsprechenden Vorschriften der Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation
2.1 Die Organisation der Prüfungen ist einer Zentralkommission übertra-
                            gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Die Zentralkommission setzt sich zusammen aus:
                            −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vertreterinnen/Vertretern des SKV;  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vertreterinnen/Vertretern  der  Spitzenorganisationen  des  Detailhan-  dels;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vertreterinnen/Vertretern  der  Schulen  des  Detailhandels,  deren  Trä-  ger nicht ein Kaufmännischer Verein ist;  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vertreterinnen/Vertretern   der   Deutschschweizerischen   Berufsbil-  dungsämterkonferenz;  −
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vertreterin/Vertreter  der  Conférence  des  offices  cantonaux  de  for-  mation professionnelle de Suisse romande et du Tessin.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Zur Erledigung der laufenden Geschäfte wählt die Zentralkommission
                            aus  ihrer  Mitte  einen  Geschäftsausschuss  von  mindestens  3  Mitgliedern.  Dem  Geschäftsausschuss  gehören  je  eine  Vertreterin/ein  Vertreter  der  Deutschschweizerischen  Berufsbildungsämterkonferenz  und  der  Arbeitge-  ber an. Der Präsident der Zentralkommission führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit wird zu den Sitzun-
                            gen der Zentralkommission und des Geschäftsausschusses eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Die Zentralkommission ist berechtigt, bestimmte Obliegenheiten dem
                            Zentralsekretariat des SKV zur Erledigung zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6 Der Präsident der Zentralkommission und die Vertreterinnen/Vertreter
                            des  SKV  werden  vom  Zentralvorstand  des  SKV  bezeichnet.  Im  übrigen  konstituiert sich die Kommission selbst. Die Amtsdauer der Mitglieder wird  von den abordnenden Organisationen bestimmt. Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7 Zentralkommission und Geschäftsausschuss werden vom Präsidenten
                            einberufen,  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern  oder  mindestens  drei  Kom-  missionsmitglieder es verlangen, wenigstens jedoch einmal im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Obliegenheiten der Zentralkommission
3.1 Die Zentralkommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für
                            eine  vorschriftsgemässe  Durchführung  der  Prüfungen.  Es  obliegen  ihr  insbesondere:  a)   Erlass von Wegleitungen über die Durchführung der Prüfungen;  b)   Herausgabe  von  Prüfungsaufgaben  für  die  schriftliche  Prüfung  in  den  theoretischen  Fächern  und  von  Formularen  zuhanden  der  Prüfungsor-  gane mit Weisungen über die Bewertung der Leistungen;  c)   Festlegung von Daten für schriftliche Prüfungen;  d)   Bezeichnung von Abgeordneten zum Besuch der Prüfungen;  e)   Aufstellung des Voranschlages und Abnahme der Rechnung;  f)    Zusammenstellung  und  Auswertung  der  Berichte  der  Kreiskommissio-  nen und der Abgeordneten; jährliche Berichterstattung an die Kantone  und den Zentralvorstand des SKV;  g)   Instruktion   der   Prüfungsleiterinnen/Prüfungsleiter;  h)   Mithilfe  bei  der  Durchführung  von  Expertenkursen  des  BIGA  in  Zu-  sammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Der Geschäftsausschuss behandelt alle Geschäfte, die nicht der Zentral-
                            kommission vorbehalten sind. Er ist insbesondere zuständig für die Vorbe-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  reitung  von  Jahresbericht,  Voranschlag  und  Rechnung.  Er  sorgt  für  die  Erarbeitung und Anpassung der Wegleitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Abgeordnete der Zentralkommission
4.1 Die Abgeordneten – Mitglieder der Zentralkommission und beigezo-
                            gene  Dritte  –  besuchen  die  Prüfungen  als  Vertreterinnen/Vertreter  der  Zentralkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Die Abgeordneten gewährleisten die Verbindung zwischen Zentral-
                            kommission   und   Kreiskommissionen.   Sie   beraten   die   Prüfungsorgane,  erläutern die geltenden Vorschriften und nehmen Wünsche zuhanden der  Zentralkommission entgegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Die Abgeordneten überwachen, ob
                            a)   die bestehenden Vorschriften eingehalten werden;  b)   bei  der  Beurteilung  der  Leistungen  in  allen  Kreisen  ein  gleichmässiger  und objektiver Massstab angewandt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4 Die Abgeordneten erstatten der Zentralkommission schriftlich Bericht.
4.5 Die Abgeordneten können zu Sitzungen einberufen und zu den Sit-
                            zungen der Zentralkommission sowie des Geschäftsausschusses eingeladen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kreiskommissionen
5.1 Die Kreiskommissionen führen die Prüfungen im Einvernehmen mit
                            den  zuständigen  kantonalen  Behörden  und  nach  Massgabe  der  eidgenös-  sischen  und  kantonalen  Vorschriften  durch.  Sie  können  im  Einvernehmen  mit  den  kantonalen  Behörden  die  Leitung  einer  besonderen  Prüfungsper-  son und bestimmte Arbeiten einem Sekretariat übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Wahl, Konstitution, Amtsdauer und Entschädigung der Kreiskommissi-
                            on richten sich nach kantonalem Recht. Wo dieses nichts anderes vorsieht,  −  steht  das  Vorschlagsrecht  für  die  Mitglieder  der  Kreiskommissionen  den SKV-Sektionen des Prüfungskreises zu;  −  haben  neben  den  zuständigen  Behörden  die  Arbeitgeber,  die  Sektio-  nen  des  SKV  und  die  Schulen  Anspruch  auf  eine  angemessene  Vertre-  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3 Den Kreiskommissionen obliegen insbesondere
                            a)   die Ausschreibung der Prüfungen;  b)   Wahl,  Aus-  und  Weiterbildung  der  Expertinnen/Experten  im  Einver-  nehmen mit der kantonalen Behörde:  c)   die Aufsicht über die Prüfungen;  d)   die endgültige Festlegung der Prüfungsergebnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  e)   das Ausstellen der Notenausweise;  f)   die   Rechnungsführung;  g)   die  schriftliche  Berichterstattung  an  die  Zentralkommission  und  die  zuständigen kantonalen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4 Die Kreiskommissionen sind gehalten, die von der Zentralkommission
                            herausgegebenen  Aufgaben  zu  verwenden  und  deren  Anweisungen  für  Korrektur  und  Bewertung  zu  beachten.  Über  Ausnahmen  entscheidet  die  zuständige kantonale Behörde nach Anhören der Zentralkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Prüfungen
6.1 Soweit sie nicht von der Zentralkommission festgelegt sind, werden
                            Ort  und  Zeitpunkt  der  Prüfungen  im  Einvernehmen  mit  den  zuständigen  kantonalen Behörden bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind gemäss den kantonalen Vor-
                            schriften zur Prüfung aufzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3 Personen, die nach Artikel 41 des Bundesgesetzes die Zulassung zur
                            Prüfung  beanspruchen  und  Kandidatinnen/Kandidaten,  die  Prüfungser-  leichterungen  gemäss  Artikel  19  Absatz  2  und  Artikel  43  Absatz  3  BBG  beanspruchen  wollen,  haben  bei  der  zuständigen  kantonalen  Behörde  direkt  und  rechtzeitig  ein  Gesuch  einzureichen.  Die  Kantone  übermitteln  ihren Entscheid der zuständigen Kreiskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Prüfungsstoff und Notengebung
7.1 Massgebend sind die geltenden Reglemente über die Ausbildung und
                            die  Lehrabschlussprüfung  der  Verkäuferinnen/Verkäufer  bzw.  der  Detail-  handelsangestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2 Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben ausser den Vertrete-
                            rinnen/Vertretern  des  Bundes  und  der  Kantone,  den  Abgeordneten  der  Zentralkommission,  den  Mitgliedern  der  Kreiskommission  und  des  Prü-  fungskörpers  nur  Personen,  die  hiefür  vom  Prüfungsleiter  oder  vom  kan-
                        
                        
                    
                    
                    
                7.3 Die Positions- und Fachnoten sowie die Schlussnote sind in geeigneter
                            Form  festzuhalten  und  der  Zentralkommission  sowie  der  zuständigen  kantonalen Behörde innert Monatsfrist zu übermitteln. Die Noten sind 10  Jahre aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.4 Die Noten werden durch die Expertinnen/Experten erteilt. Über die
                            endgültige Festsetzung der Noten und das Gesamtergebnis entscheidet die  Kreiskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                7.5 Nach Erwahrung der Prüfungsnoten ist den Absolventinnen und Absol-
                            venten das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt durch  Aushändigung eines Notenausweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.6 Die Mitteilung von Prüfungsergebnis und Noten enthält den schriftli-
                            chen  Hinweis  über  die  im  betreffenden  Kanton  geltenden  Rechtsmittel  und Fristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.7 Die Ausstellung und Abgabe des Fähigkeitszeugnisses ist Sache der
                            zuständigen kantonalen Behörde (Art. 43 BBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                7.8 Die Kreiskommission hat Personen, die zum Ablegen der Prüfung ver-
                            pflichtet sind, zu dieser jedoch nicht erscheinen, der zuständigen kantona-  len Behörde unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Finanzielles
8.1 Die Finanzierung der Kosten der Kreiskommissionen wird nach den
                            Vorschriften des Prüfungskantons geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2 Soweit Unterlagen der Branchen durch die Zentralkommission zu er-
                            stellen und zu verteilen sind, gehen die Kosten zulasten der Branchenver-  bände.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.3 Die Zentralkommission stellt den Kantonen im Rahmen des genehmig-
                            ten  Budgets  für  die  Aufwendungen  der  Zentralkommission  abzüglich  Bundesbeitrag  Rechnung  nach  Massgabe  der  in  ihrem  Bereich  geprüften  Kandidatinnen und Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.4 Die Kantone reichen ihre Gesuche um den Bundesbeitrag an die Ko-
                            sten der Kreiskommissionen direkt dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe  und Arbeit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.5 Die anrechenbaren Kosten, insbesondere die Entschädigung der Kreis-
                            kommissionen und des Prüfungskörpers sowie der beigezogenen Hilfskräf-  te, werden durch die zuständige kantonale Behörde festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Schlussbestimmungen
                            Die  vorstehende  Vereinbarung  kann  von  jeder  der  unterzeichnenden  Par-  teien jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres auf Ende dieses Jahres  gekündigt  werden.  Diese  Vereinbarung  wurde  vom  Zentralvorstand  des  SKV am 11. September 1993 genehmigt. Sie  tritt nach Genehmigung durch  die  Kantone  am  1.  Januar  1995  in  Kraft  und  löst  die  Vereinbarung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1985 ab.
                            Vom Regierungsrat am 24. Januar 1994 genehmigt