Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bürtenflue-Ängiberg», Lauwil und Reigoldswil
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Bürtenflue-Ängiberg»,  Lauwil und Reigoldswil  Vom 9. Dezember 2002 (Stand 13. Januar 2003)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  12 des Gesetzes vom 20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend den Na  -  tur- und Landschaftsschutz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das Gebiet «Bürtenflue-Ängiberg», bestehend aus den Parzellen Nr.  324 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            399 sowie einer Teilfläche von Parzelle Nr.  314, Gemeinde Lauwil, und einer  Teilfläche von Parzelle Nr.  176, Gemeinde Reigoldswil, wird als Objekt von re  -  gionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons  Basel-Landschaft aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, wel  -  cher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 51,26  ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihren typischen Faunen und Floren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig auf  -  gebauten Waldbeständen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Förderung des Gebietes als Haselhuhn-Lebensraum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum  für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Förderung und Erhaltung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteris  -  tischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erhaltung der Nassstandorte und der naturnahen Fliessgewässer mit den  Tuffterrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  790  , GS 31.59  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0920
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Erhaltung und Förderung der strukturreichen Weideflächen als Lebens  -  raum für Arten von Magerweiden und Nassstandorten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Arten, insbe  -  sondere   der  Arten   der   Fels-,  Felsschutt-  und  Nassstandorte  sowie   der  Reptilien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Erhaltung des Weidgrabens als kulturhistorisches Objekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen,   Veränderungen,   Eingriffe   und   Störungen,   welche   einem   der  Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz  -  gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir  -  kung zu beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Freizeitaktivitäten mit übermässigen Immissionen auf Fauna und Flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Klettern sowie Verlassen der erlaubten Wege in den Fels- und Felsfuss-  Bereichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Laufen lassen von Hunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Reiten oder Befahren des Gebietes abseits der erlaubten Wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam  -  meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Erstellen neuer Wald- und  Maschinenwege, sofern diese im  Nutz-  und  Schutzkonzept nicht enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten   bleiben   sämtliche   Eingriffe   und   Massnahmen   gemäss   Pflege-  und   Nutzungsplan.   Der   Unterhalt   bestehender   Wald-   und   Maschinenwege  bleibt gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben  gewährleistet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0920
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungen
                            1  Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligun  -  gen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch  keine   Beeinträchtigung   des   Naturschutzgebietes   entsteht.   Das   Bewilligungs  -  verfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Na  -  turschutzgebietes gemäss  §§  17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über den Natur- und Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne  -  ten   Dritten   übertragen   werden.   Im   Waldareal   erfolgt   die   Aufsicht   durch   den  Forstdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigen  -  tümern   gemeinsam   erarbeiteten   Nutz-   und   Schutzkonzepte   für   Wald-Natur  -  schutzgebiete in der Gemeinde Lauwil und in der Gemeinde Reigoldswil mit  Abgeltungsberechnungen bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unter  -  halt des geschützten Gebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Nutz-   und   Schutzkonzepte   mit   Abgeltungsberechnung   sind   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betrof  -  fenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Ein  -  vernehmen   anzupassen.   Gleichzeitig   ist   die   finanzielle   Abgeltung   allfälliger  Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   oder   Auftragnehmer   tragen   die   Verantwortung   für   eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten   Schädigungen   der   Naturobjekte   oder   bei   Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  790  , GS 31.59  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0920
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi  -  gen, gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Wildbestand ist so  zu  regulieren,  dass die Waldungen mit  standortge  -  rechten   Baumarten   und   ohne   aufwändige   Wildschutzmassnahmen   natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Veränderungen im Schutzgebiet
                            1  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren  dürfen  nur mit  dem Einverständnis und  unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse oder Haft  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Missachtung   der   Schutzvorschriften   kann   je   nach   Zuständigkeit   das  Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht  -  mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An  -  ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen  Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Rechtskraft des begleitenden Regierungsratsbe  -  schlusses in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In Kraft seit 13. Januar 2003.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0920
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2002  13.01.2003  Erlass  Erstfassung  GS 34.0920  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0920
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  09.12.2002  13.01.2003  Erstfassung  GS 34.0920  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0920