Gesetz über die Hilfe und Pflege zu Hause
                            Gesetz  vom 8. September 2005  über die Hilfe und Pflege zu Hause (HPflG)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  den  Artikel  68  der  Verfassung  des  Kantons  Freiburg  vom  16.  Mai 2004;  gestützt    auf    das    Bundesgesetz    vom    18.    März    1994    über    die  Krankenversicherung;  gestützt  auf  das  Gesundheitsgesetz  vom  16.  November  1999,  namentlich  die Artikel 99 ff.;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 22. März 2005  ;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            Dieses  Gesetz  regelt  die  Organisation  und  die  Finanzierung  der  Hilfe  und  Pflege zu Hause.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            Das  Gesetz  soll  es  jeder  kranken,  behinderten  oder  einer  Unterstützung  oder Überwachung bedürfenden Person ermöglichen, unabhängig von ihrer  wirtschaftlichen   und   sozialen   Lage   so   lange   als   möglich   in   ihrem  gewohnten Umfeld zu leben. Somit will es:  a)   den Einsatz Angehöriger und Nahestehender für Personen, die aufgrund  ihres  Alters,  ihrer  familiären  oder  sozialen  Situation,  einer  Krankheit  oder  Behinderung der Hilfe oder Pflege zu Hause bedürfen, fördern;  b)   subsidiär eine gute Hilfe und Pflege zu Hause auf sowohl somatischem  als  auch  psychischem  Gebiet  anbieten,  einschliesslich  bei  Bedarf  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            palliativer Pflege und Pflege am Lebensende, indem es diesen Personen  Dienste für Hilfe und Pflege zu Hause zur Verfügung stellt;  c)   weitere  Massnahmen  fördern  und  unterstützen,  die  den  Verbleib  zu  Hause ermöglichen;  d)   zu  einer  eigenverantwortlichen  und  selbstbestimmten  Lebensführung  der betroffenen Person  en beitragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Leistungen
                            a) Allgemein  Die aufgrund des Gesetzes gewährten Leistungen umfassen:  a)   die Pauschalentschädigung;  b)   die Hilfe und Pflege zu Hause;  c)   weitere Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Pauschalentschädigung
                            Die  Pauschalentschädigung  ist  eine  finanzielle  Hilfe  an  Angehörige  und  Nahestehende,  die  einer  hilflosen  Person  langfristig  und  regelmässig  Hilfe  in bedeutendem Umfang leisten, so dass sie zu Hause leben kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 c) Hilfe und Pflege zu Hause
                            1    Die  Hilfe  und  die  Pflege  zu  Hause  sind  Leis  tungen  sozialmedizinischer  Art,  die  keine  institutionelle  Infrastruktur  erfordern  und  dank  denen  eine  Person   in   ihrem   gewohnten   Umfeld   verbleiben   kann.   Im   Besonderen  handelt es sich um die folgenden Leistungen:  a)   Die  Pflege  zu  Hause  umfasst  die  auf  ärztli  che  Verschreibung  oder  in  ärztlichem Auftrag durchgeführten Untersuchungen, Behandlungen und  Pflegeverrichtungen.  b)   Die   Hilfe   zu   Hause   umfasst   hauswirtschaftliche   Arbeiten   sowie  erzieherische  und  soziale  Aufgaben.  Sie  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Bedürfni  sse   durch   andere   Dienste   oder   Institutionen   wie   Krippen,  Kinderhorte, Babysitting gedeckt werden können.  c)   Die Hilfe und die Pflege zu Hause umfassen auch die Evaluations  -, die  Informations  -  und  die  Beratungstätigkeit  im  Dienste  der  Ziele  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 s owie die für den Verbleib zu Hause unerlässlichen
                            Massnahmen sozialer Betreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das     Verzeichnis     der     obligatorischen     Leistungen     wird     im  Ausführungsreglement erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 d) Weitere Massnahmen
                            Die weiteren Massnahmen für den Verbleib zu Hause, die von   Institutionen  des  Gesundheitswesens  erteilt  werden,  umfassen  insbesondere  Leistungen  für  Personen  mit  besonderen  chronischen  Krankheiten,  namentlich  für  Personen mit Diabetes oder Atemproblemen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vollzugsbehörden
                            a) Allgemein  Die Vollzugsbehörden sind:  a)   die Gemeinden;  b)   die Bezirkskommissionen;  c)   die für die Gesundheit zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   (die Direktion);  d)   der Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Gemeinden
                            1     Die   Gemeinden   schliessen   s  ich   in   einem   Verband   zusammen   (der  Gemeindeverband),   der   alle   Gemeinden   eines   Bezirks   oder   mehrerer  Bezirke  umfasst,  um  die  Deckung  des  Bedarfs  der  Bevölkerung  auf  dem  Gebiet  der  Hilfe  und  Pflege  zu  Hause  zu  gewährleisten.  Sie  können  auch  die Ziele eines b  estehenden Verbandes ausweiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  beschliessen  in  diesem  Rahmen  die  Verteilung  der  Finanzlast  der  Gemeinden  auf  dem  Gebiet  der  Pauschalentschädigung  und  der  Hilfe  und  Pflege zu Hause.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gemeindeverbände  schliessen  Leistungsaufträge  mit  einem  oder  mehreren  privaten  Diensten  ab  oder  errichten  einen  oder  mehrere  Dienste  für Hilfe und Pflege zu Hause.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Gemeindeverbände erlassen die Reglemente über die Gewährung der  Pauschalentschädigung und unterbreiten dem Staatsrat einen Vorschlag zur  Höhe     dieser  Entschädigung,     die     grundsätzlich     regelmässig     den  Lebenshaltungskosten angepasst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 c) Bezirkskommissionen
                            1   Es wird eine Kommission mit folgenden Befugnissen eingesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   Sie     erarbeitet     das     Reglement     über     die     Gewährung     der  Pauschalentschädigung  und  schlägt  dem  Gemeindeverband  die  Höhe  dieser Entschädigung vor.  b)   Sie  entscheidet  über  die  Gewährung  der  Pauschalentschädigung  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13.
                            c)   Sie  vergewissert  sich,  dass  die  Dienste  für  Hilfe  und  Pflege  zu  Hause  mit  den  Spitä  lern,  den  Pflegeheimen  und  weiteren  Institutionen  des  Gesundheitswesens     auf     regionaler     wie     auf     kantonaler     und  überkantonaler Ebene zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Bezirkskommission   übt   alle   Befugnisse   aus,   die   nicht   in   den  Zuständigkeitsbereich einer anderen Behör  de fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Einzelnen werden ihre Kompetenzen, ihre Zusammensetzung und ihre  Organisation vom Staatsrat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eine Kommission kann für einen oder mehrere Bezirke eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 d) Direktion
                            Die Direktion hat die folgenden Befugniss  e:  a)   Sie     genehmigt     das     Reglement     über     die     Gewährung     der  Pauschalentschädigung.  b)   Sie erteilt die Betriebsbewilligungen an die Dienste für Hilfe und Pflege  zu Hause.  c)   Sie     genehmigt     die     von     den     Gemeindeverbänden     erstellten  Leistungsverträge.  d)   Sie   erste  llt   die   Leistungsaufträge   mit   weiteren   Institutionen   des  Gesundheitswesens,  die  für  die  Deckung  des  Bedarfs  der  Bevölkerung  nötig sind.  e)   Sie  legt  die  Rahmenbedingungen  für  den  Betrieb  der  beauftragten  Dienste   und   weiteren   Institutionen   des   Gesundheitswes  ens   fest,  namentlich  ihre  Zusammenarbeit  und  Koordination,  die  Normen  für  Rechnungswesen,  Statistik  und  Qualität,  die  Einsatzzeiten  sowie  den  Bestand und die Qualifikation des Personals der Dienste.  f)    Sie  erstellt  die  Statistik  über  die  Hilfe  und  Pflege  z  u Hause, wobei die  Daten nach Artikel 16 des Gesetzes vom 25. November 1994 über den  Datenschutz anonymisiert werden müssen.  g)   Sie  kann  auch  ein  Dachorgan  oder  Dritte  mit  spezifischen  Aufträgen  betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 e) Staatsrat
                            Der Staatsrat hat die folgenden Befugnisse:  a)   Er setzt den für die Hilfe zu Hause geltenden Benützertarif fest.  b)   Er  genehmigt  die  Vereinbarungen  zwischen  den  Diensten  und  den  Versicherern nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung.  c)   Er  beschliesst  die  Höhe  der  Paus  chalentschädigung  auf  gemeinsamen  Vorschlag der Gemeindeverbände. Können sich die Gemeindeverbände  nicht  auf  einen  Vorschlag  einigen,  so  werden  sie  von  der  Direktion  zu  einer Versammlung einberufen, damit ein Betrag ausgehandelt wird, der  im ganzen Kanton gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kantonales Dachorgan
                            1    Die  privaten  und  kommunalen  Dienste  für  Hilfe  und  Pflege  zu  Hause  bilden einen kantonalen Dachverband.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieses  Dachorgan  ist  der  vorrangige  Ansprechpartner  der  Direktion,  namentlich  für  die  Bestimmung  der  Rahmenbedingungen  für  den  Betrieb  der Dienste für Hilfe und Pflege zu Hause.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Subventionen und Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Pauschalentschädigung
                            1    Die  Gemeinden  zahlen  die  Pauschalentschädigung  nach  Artikel  4.  Die  daraus  entstehende  Finanzlast  wird  unter  den  Gemeinden  gemäss  den  Statuten des Verbands verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Voraussetzungen  für  die  Gewährung  werden  im  Reglement  über  die  Gewährung der Pauscha  lentschädigung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Pauschalentschädigung  kann  nicht  gekürzt  werden,  wenn  die  zu  betreuende    Person    Beiträge    einer    Privat  -    oder    Sozialversicherung,  namentlich  eine  Hilflosenentschädigung,  bezieht.  Die  Entschädigung  kann  erhöht werden, insbesond  ere um der Schwere der betreuten Fälle Rechnung  zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  eine  Person,  die  sich  um  ein  behindertes  Kind  kümmert,  entsteht  der  Anspruch auf die Pauschalentschädigung mit der Geburt des Kindes, sofern  die übrigen Kriterien für die Gewährung erfüllt si  nd.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Hilfe und Pflege zu Hause und weitere Massnahmen
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Damit  die  Institutionen  des  Gesundheitswesens  nach  den  Artikeln  8  Abs.   3  und  10  Bst.  d  beauftragt  werden  können,  müssen  sie  die  folgenden  Voraussetzungen erfüllen:  a)   Sie müs  sen eine Betriebsbewilligung haben.  b)   Sie bieten sämtliche Leistungen nach Artikel 5 an oder erteilen weitere  Massnahmen nach Artikel 6.  c)   Sie   sind   nicht   gewinnorientiert   und   können   ein   überwiegendes  öffentliches Interesse nachweisen.  d)   Sie wenden die v  ereinbarten oder festgesetzten Tarife an.  e)   Sie  wenden  die  von  der  Direktion  festgesetzten  Rahmenbedingungen  für den Betrieb an.  f)    Sie        entsprechen        in        Berücksichtigung        der        kantonalen  Gesundheitsplanung  dem  Bedarf  der  Bevölkerung  auf  dem  Gebiet  der  Versorg  ung zu Hause.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 b) Leistungsaufträge
                            Der Leistungsauftrag nennt insbesondere:  a)   die in Betracht kommenden Leistungen im Einzelnen;  b)   die abgedeckte Bevölkerung;  c)   das für die Leistungen eingesetzte Personal;  d)   die geltenden Rahmenbedingungen;  e)   die Voraussetzungen für die Subventionierung und die Finanzierung;  f)    die Geltungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 c) Subventionen
                            aa) Hilfe und Pflege zu Hause
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Betriebskostenüberschuss  der  nach  Artikel  8  Abs.  3  beauftragten  Dienste wird von den Gemeinden übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Staat  gewährt  den  beauftragten  Diensten  Beiträge  an  die  Kosten  des  Personals,  das  die  Leistungen  nach  Artikel  5  ausführt.  Der  Beitragssatz  beträgt 30   %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die       Modalitäten       der       Beitragsberechnung       werden       im  Ausführungsreglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 bb) Weitere Massnahmen
                            Für  die  Institutionen  des  Gesundheitswesens,  die  weitere  Massnahmen  für  den Verbleib zu Hause erteilen, gewährt der Staat eine  Subvention in Form  von  Pauschalbeträgen.  Die  vorgesehenen  Beiträge  berücksichtigen  die  im  Auftrag   festgesetzten   Leistungen,   das   Tätigkeitsvolumen   und   weitere  Elemente,  die  für  die  Qualität  der  Leistungen,  die  Transparenz  und  die  Eindämmung der Kostenentwi  cklung wesentlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 cc) Grenzen
                            Ausgaben,  die  die  für  den  Staat  geltenden  Normen  überschreiten,  werden  nicht subventioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 d) Entschädigung des Dachorgans
                            Der  Staat  entschädigt  das  Dachorgan  für  die  ihm  nach  Artikel  10  Bst.  g  erteilten Aufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Tarife
                            Die   Tarife   der   Hilfe   zu   Hause   werden   nach   dem   Einkommen   und  Vermögen  der  Leistungsempfängerinnen  und  -  empfänger  festgesetzt,  so  dass deren Beteiligung wirtschaftlich tragbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            1    Die  Ents  cheide  der  Bezirkskommissionen  müssen  begründet  und  der  betroffenen  Person  innerhalb  von  90  Tagen  seit  der  Einreichung  des  Gesuchs  schriftlich  und  unter  Angabe  der  ordentlichen  Rechtsmittel  und  der  Frist  für  deren  Ergreifung  mitgeteilt  werden.  Sie  können  i  nnert  30  Tagen  seit  Mitteilung  mit  Einsprache  bei  der  Kommission  angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einspracheentscheide  können  mit  Beschwerde  beim  Kantonsgericht  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Entscheide  der  übrigen  Vollzugsbehörden  können  mit  Beschwerde  nach dem Geset  z über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Übergangs  - und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Übergangsbestimmung
                            Die Gemeinden müssen sich innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten  des Gesetzes gemäss den Anforderungen von Artikel 8 Ab  s. 1 organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Gesetz vom 27. September 1990 über die spitalexterne Krankenpflege  und die Familienhilfe (SGF 823.1) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Inkrafttreten
                            Der Staatsrat setzt das Datum des Inkrafttretens dieses G  esetzes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2006 (StRB 25.10.2005).