Test - Riehen Gottesacker am Hörnli: Vorplatz
                            Vorplatz Gottesacker am Hörnli: spezielle Bauvorschriften  Test - Riehen Gottesacker am Hörnli: Vorplatz  Vom 13. Oktober 1930 (Stand 30. August 1990)  Der Grosse Rat erlässt aufgrund von § 8 des Hochbautengesetzes für die Bebauung der den Vor  -  platz des Gottesackers am Hörnli begrenzenden Parzellen die folgenden speziellen Bauvorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Für den GRB mit den Bauvorschriften siehe den Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Riehen  Gottesacker am Hörnli: Vorplatz  GRB vom 23. Oktober 1930  Der  Grosse  Rat  erlässt  aufgrund  von  §  8  des  Hochbautengesetzes  für  die  Bebauung  der  den  Vorplatz    des    Gottesackers  am    Hörnli    begren  zenden    Parzellen    die    folgenden    speziellen  Bauvorschriften:  I.  Die  Baublöcke  sind  in  ihrer  allgemeinen  Anlage  aufgrund  der  vom  Re  gierungsrat  genehmigten  Schemapläne in Situation, Ansichten und Schnitten 1  :  200, Nr. 1066 und Nr. 1067, vo  m 23. Mai 1930  zu  gestalten.  Die  Höhenlage  der  Hauptgesimse  und  der  Dachfirste  so  wie  die  Dachnei  gungen  müssen  den  Schemaplänen  entsprechen.  Stehende  Dachfenster  oder  Dachaufbauten  sind  an  allen  Fassaden  verboten.  Die  Dachgesimse  sind  in  Profil  und  Auslad  ung  einheitlich  zu  gestalten  und  es  ist  ein  ein  -  heitliches Material zur Dachdeckung zu verwenden.  II.  Die  Gebäude  müssen  aus  dem  Erdgeschoss  und  zwei  Stockwerken  be  stehen.  Die  Fenster  -  und  Türöffnungen des Erdgeschosses können der Zweckbestimmung der hi  er liegenden Räume angepasst  werden.  Die  Fenster  der  Stockwerke  müssen  auf  gleicher  Höhe  liegen  und  im  Lichten  gleich  hoch  sein. Ihre Breitedimensionen sind frei.  III.  Über  die  Wahl  der  sichtbaren  Baumaterialien  und  die  farbige  Ge  staltung  der  Fassaden  w  erden  keine  bindenden Detailvorschriften aufgestellt. Es wird nur verlangt, dass der Gesamteindruck der Ge  bäude  ein ruhiger  und  einheitlicher sei.  Dem  zuständigen  Departe  ment  sind  besondere detail  lierte  Vorlagen  über die Fassadengestal  tung in  Bezug  auf  Form, Material und Farbe zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  IV.  Die Pläne zu sämtlichen, den Platz umgebenden Gebäuden sind dem Re  gierungsrat zur Genehmigung  vorzulegen.  V.  Zur Sicherung der Erhaltung des einheitlichen Platzeindruckes dür  fen Veränderungen an den Fas  saden  bei  Anlass  von  Renovationsar  beiten  nur  mit  Genehmigung  des  zuständigen  Departements  vorge  -  nommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Die  jeweiligen  Liegenschaftseigentümer  sind  deshalb  ver  pflich  tet,  in  solchen  Fällen dem Bauinspektorat ein Baubegehren einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Ziff. III: Vorausgehender Satz in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziff. V:  Vorausgehender Satz in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  VI.  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bauvorschriften  zuzulassen,  sofern dadurch die Gesamtkonzep  tion der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.  Link zu den  Bebauung  splänen und Dokumenten in OEREBl  ex im Geoportal:  https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/234.html
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Ziff. VI in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30.  8.  1990).