Fischereiverordnung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Fischereiverordnung  *  (FischV)  vom 28. Oktober 1996 (Stand 1. März 2014)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt  auf 27  Abs. 1  der  Kantonsverfassung  vom  24.  Wintermonat  1872  und Art.  7 des Fischereigesetzes vom 28.  April 1996 (FischG),  *  beschliesst:  l. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Fischereiberechtigung
                            1  Dem  Kanton   steht   allein   das  Recht   zu,   den  Fang   von   Fischen,  Krebsen  und Fischnährtieren in den folgenden Gewässern zu bewilligen:  a)  öffentliche Gewässer;  b)  private Gewässer, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen  Gewässern gelangen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton erteilt die entsprechende Bewilligung durch die Ausgabe von  Patenten gemäss drittem Abschnitt dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Bau-   und   Umweltdepartement   (nachfolgend   Departement   genannt)  kann Sonderbewilligungen erteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Organisation der Fischereibehörden
Art. 2 * Zuständigkeiten
                            1  Die Standeskommission erlässt Ausführungsbestimmungen und allgemei  -  ne Anordnungen. Sie übt die Oberaufsicht über die Fischerei aus. Insbeson  -  dere ist sie zuständig für:  a)  die Wahl des kantonalen Fischereiverwalters;  b)  die Wahl der freiwilligen kantonalen Fischereiaufseher;  c)  die Wahl der Fischereiprüfungskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Erlass von Bestimmungen über den Fischereifonds;  e)  den Erlass eines Reglements über den Erwerb des kantonalen Fä  -  higkeitsausweises;  f)  den Abschluss interkantonaler Vereinbarungen über die Fischerei in  den Grenzgewässern;  g)  die Einführung des Pachtsystems für die Grenzgewässer;  h)  den Erlass von zusätzlichen Bestimmungen und Schutzvorschriften  über die Fischerei in dringenden Fällen;  i)  die Bezeichnung von Schongewässern und Fliegenstrecken;  k)  den Erlass der jährlichen Fischereivorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement ist zuständig für:  a)  den Erlass von Bestimmungen über die Fischereiaufsicht;  b)  den administrativen Entzug der Fischereiberechtigung;  c)  die Erteilung von Betriebsbewilligungen für Fischzuchtanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fischereiverwaltung ist zuständig für:  a)  den Vollzug der Vorschriften über die Fischerei, soweit weder das  Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Organ als zu  -  ständig erklärt;  b)  den Vollzug der kantonalen Fischereivorschriften sowie weiterer Ver  -  fügungen der Standeskommission und des Departementes;  c)  die Instruktion, die Beaufsichtigung und die Weiterbildung der Fische  -  reiaufsichtsorgane;  d)  die Aufsicht über die kantonalen und die privaten Fischzuchtanlagen;  e)  die Prüfung von Projekten für Bauten an und in Gewässern zuhanden  des Departementes, ausgenommen Uferrodungen;  f)  *  die Organisation der Besatzmassnahmen;  g)  den Erlass von Bestimmungen über die Fangstatistik;  h)  das Abfischen der Gewässer sowie für die Erteilung von Bewilligun  -  gen für den Laichfischfang und die Elektrofischerei;  i)  die Abgrenzung zwischen der See- und Bachfischerei;  j)  die Erteilung der Bewilligung von Sonderfängen;  k)  die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Ein  -  griffe in Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Fischereiaufsicht
                            1  Zur Ausübung der Fischereiaufsicht sind verpflichtet:  a)  der kantonale Fischereiverwalter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Wildhüter;  c)  die Polizeiorgane;  d)  die freiwilligen kantonalen Fischereiaufseher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Fischereikontrollen
                            1  Jeder Fischer hat während der Ausübung der Fischerei das Patent sowie  die Fangstatistik auf sich zu tragen und sich auf Verlangen den Fischereiauf  -  sichtsorganen entsprechend auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Fischer hat sich den Kontrollmassnahmen der Organe der Fischerei  -  aufsicht zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Organe   der   Fischereiaufsicht   haben   sich   auszuweisen.   Sie   sind   be  -  rechtigt,   Behälter,   Taschen,   Geräte,   Motorfahrzeuge   usw.   der   Fischer   zu  kontrollieren sowie widerrechtlich verwendete Fischereigerätschaften zu be  -  schlagnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Anzeige
                            1  Aufsichtsorgane und Inhaber von Fischereipatenten sind verpflichtet, Über  -  tretungen der Fischereibestimmungen sofort bei der Fischereiverwaltung an  -  zuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Fischereipatent
Art. 6 Patentpflicht
                            1  Wer in den Gewässern des Kantons Appenzell I.  Rh. fischen will, bedarf ei  -  ner kantonalen Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Fischerpatent berechtigt die betreffende Person zur Ausübung der Fi  -  scherei  in den  dafür  zugelassenen  Gewässern.  Das Patent  ist nicht  über  -  tragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Patentarten
                            1  Es werden folgende Fischereipatente erteilt:  a)  Saisonpatent;  b)  Wochenpatent;  c)  Tagespatent Bergseen (Seealpsee, Sämtisersee, Fählensee).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausgabestellen
                            1  Die   Ausgabestellen   für   die   Patente   werden   von   der   Standeskommission  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Persönliche Voraussetzungen
                            1  Die Patente können nur auf den Namen einer bestimmten, natürlichen Per  -  son lauten und sind nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels müssen das 18.  Altersjahr  vollendet   haben   und   im   Besitz   eines   Fähigkeitsausweises   eines   Kantons  oder   des   Schweizerischen   Sportfischerbrevets   oder   eines   gleichwertigen  ausländischen   Ausweises   sein.   Hievon   ausgenommen   sind   Personen,   die  zwischen dem 1.  Januar 2001 und dem 31.  Dezember 2006 mindestens ein  Patent erworben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jugendliche   sind   zum   Bezug   eines   Patentes   berechtigt,   wenn   sie   das
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Altersjahr vollendet haben oder während des Bezugsjahres vollenden
                            und   den   kantonalen   Fähigkeitsausweis   besitzen.   Für   den   Bezug   von   Wo  -  chen-   und   Tagespatenten   wird   neben   dem   kantonalen   Fähigkeitsausweis  auch der Besitz des Schweizer Sportfischerbrevets anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jugendliche Patentinhaber dürfen nur in Begleitung eines Patentinhabers,  welcher das 15.  Altersjahr im Bezugsjahr vollendet oder älter ist, oder einer  patentberechtigten   volljährigen   Person   fischen,   es  sei   denn,   sie  vollenden  selber das 15.  Altersjahr im Bezugsjahr oder sind älter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Saisonpatente werden nur an Kantonseinwohner abgegeben, die wenigs  -  tens   drei   Monate   vor   dessen   Erwerb   den   Wohnsitz   im   Kanton   Appenzell
                        
                        
                    
                    
                    
                I.Rh. begründet haben.
                            6  Ausserkantonale Fischer werden nur im Rahmen der Patentlösungen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1968   zugelassen;   wer   das   Saisonpatent   im   Jahre   1968   nicht   löste,   aber  nachweisbar während fünf Jahren vorher gelöst hatte, wird zum Bezug des  Saisonpatents zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  An Ausländer werden Saisonpatente nur abgegeben, wenn diese zusätz  -  lich zu den übrigen persönlichen Voraussetzungen die Niederlassungsbewil  -  ligung «C» besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verweigerung und Entzug des Patentes
                            1  Die Verweigerung und der Entzug der Patente liegt in der Kompetenz des  Departementes und ist gegeben bzw. anzuordnen:  a)  wenn die Voraussetzungen der Patenterteilungen nicht erfüllt bzw.  dahingefallen sind;  b)  bei fischereistrafrechtlichem Rückfall innerhalb von fünf Jahren oder  bei gravierenden Übertretungen der Fischereivorschriften;  c)  wenn Pflichten, die durch diese Verordnung auferlegt sind, trotz Mah  -  nung nicht erfüllt werden;  d)  wenn in einem anderen Kanton begangene Straftaten dort zum Ent  -  zug der Fischereiberechtigung geführt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Fangstatistik
                            1  Sämtliche Patentinhaber sind zur Führung einer Fangstatistik verpflichtet.  Die   erforderlichen   Formulare   werden   zusammen   mit   dem   Fischereipatent  abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Fischereipatent und die Fischfangstatistik sind innerhalb einer Woche  nach Beendigung der Fischereiberechtigung der Fischereiverwaltung abzu  -  geben oder dieser mit eingeschriebener Post zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Patentinhaber,   die   den   Vorschriften   dieses   Artikels   nicht   nachkommen,  werden für die Dauer von zwei Jahren von der Erteilung jedes Patentes aus  -  geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Fanggeräte und Fangmethoden
Art. 12 Fangarten
                            1  Das Fischereipatent berechtigt den Inhaber, mit einer Angelrute zu fischen.  Diese ist dauernd zu überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen,   welche   nicht   über   ein   eigenes   Patent   verfügen,   dürfen   unter  Aufsicht eines volljährigen Patentinhabers mit dessen Angelrute den Fisch  -  fang ausüben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Fischen von Booten oder Flossen aus ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Fischen in den Bergseen ist nur vom Ufer aus gestattet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Fangzeiten
                            1  Das Fischen ist zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fischereisaison beginnt  frühestens am 1.  April und  endet spätestens  am 30.  September. Die genauen Daten werden in den jährlichen Fischerei  -  vorschriften festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Wochen- und Tagespatente beginnt die Fischereisaison frühestens  am 1.  Mai und endet spätestens am 15.  September.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Fanggeräte, Köder
                            1  Die Netzfischerei ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Fliessgewässern und den Bergseen ist das Verwenden und Mitfüh  -  ren von lebenden Köderfischen, unter Vorbehalt von Art. 15, verboten. Tote  oder künstliche Köder sind nur im Rahmen der Bundesvorschriften erlaubt.  Das Fischen mit Widerhaken ist verboten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   den   Fliessgewässern   sind   nur   einfache   Angeln   oder   höchstens   zwei  künstliche Fliegen erlaubt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In   den   Fliegenstrecken   darf   mit   höchstens   zwei   künstlichen   Fliegen   ge  -  fischt werden. Andere Köder sind in diesen Strecken verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In den Bergseen  darf mit höchstens einer Drillingsangel,  einer einfachen  Angel oder zwei künstlichen Fliegen gefischt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Zuflüsse in die Bergseen sowie der Abfluss des Seealpsees vom Über  -  lauf beim Berggasthaus Seealpsee bis zum Wasserfall oberhalb des Cho  -  bels gelten als Fliessgewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schutzvorschriften
Art. 15 Elritzen
                            1  Elritzen dürfen für das Fischen im betreffenden Bergsee mittels Flasche,  Reusen oder Feumer gefangen werden. Nicht benutzte Elritzen sind wieder  in den betreffenden Bergsee zurückzuversetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Mitbringen und Mitnehmen von Elritzen ist verboten. Lebende Elritzen  dürfen in geeigneten Behältnissen mitgeführt werden, wenn sie unmittelbar  danach am gleichen See als tote Köder verwendet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Groppen / Krebse
                            1  Groppen   und   Krebse   dürfen   weder   gefangen   noch   als   Köder   verwendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Beeinträchtigung des Uferbegehungsrechts
                            1  Wer an den Ufern von Fischereigewässern Vorkehren trifft, die das Uferbe  -  gehungsrecht beeinträchtigen, bedarf einer Bewilligung des Departementes,  soweit nicht das Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Wasserbauten
                            1  Während der Schonzeit sind technische Eingriffe in Gewässern untersagt.  In aus-serordentlichen und begründeten Fällen kann die Fischereiverwaltung  eine Ausnahmebewilligung erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Mindestmasse
                            1  Die Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der  natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, eine gewisse Länge aufweisen. Die  entsprechenden Längen werden in den jährlichen Fischereivorschriften fest  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sind geeignete Messvorrichtungen mitzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Sorgfaltspflicht
                            1  Fische, die das festgesetzte Fangmindestmass im Sinne von Art. 19 Abs. 1  dieser Verordnung nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt wieder  ins Gewässer zurückzuversetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Angelplatz
                            1  Der Angelplatz ist so zu wählen, dass Fische im Sinne von Art. 20 dieser  Verordnung unter Einhaltung der dort stipulierten Sorgfaltspflicht wieder ins  Wasser zurückversetzt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Schonzeiten
                            1  Die Zeit vom 1.  November bis 1.  März gilt in allen Gewässern des Kantons  als Schonzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentliche Ruhetage im Sinne von Art. 2 des Gesetzes über die öffentli  -  chen Ruhetage sowie der Bundesfeiertag sind Schontage.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standeskommission kann, sofern dies fischereibiologisch oder für die  nachhaltige Nutzung der Fischbestände erforderlich ist, für bestimmte Zeiten  und bestimmte Gewässer zusätzliche Schontage festlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * Schongewässer
                            1  In den Schongewässern ist der Fischfang verboten.  Art.  23a  *  Fischzuchtanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Errichtung   und   Betrieb   von   Fischzuchtanlagen   sind   bewilligungspflichtig.  Die Bewilligung ist zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anlagen können jederzeit kontrolliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Spezielle Gewässer
Art. 24 * Fliegenstrecken
                            1  In den ausgeschiedenen  Fliegenstrecken darf nur mit der Fliege gefischt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Gebühren
Art. 25 * Patentgebühren
                            1  Die jährlichen Patentgebühren werden von der Standeskommission festge  -  legt und liegen im Rahmen von:  a)  Fr.  100.-- bis Fr.  400.--: für das Saisonpatent für Einheimische;  b)  Fr.  500.-- bis Fr.  700.--: für das Saisonpatent für Ausserkantonale im  Sinne von Art. 9 Abs. 6 dieser Verordnung;  d)  Fr.  10.-- bis Fr.  40.--: für das Tagespatent Bergseen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zuschläge
                            1  Nebst der Patenttaxe wird zusätzlich eine Kanzleigebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Fischereifonds
                            1  Die Hälfte des Erlöses der Fischereipatente sowie allfällige weitere Einnah  -  men wie zum Beispiel Schadenersatz bei Fischereischäden fallen in einen  Spezialfonds mit der Bezeichnung Fischereifonds.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Aufwendungen   der   zuständigen   Fischereiorgane   zu   Gunsten   Dritter  sind   nach   dem   Verursacherprinzip   weiterzuverrechnen.   Diese   Einnahmen  fallen in den Fischereifonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Fischereifonds  dient  ausschliesslich  der  Fischerei. Das  Departement  bestimmt über die Verwendung der diesbezüglichen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Förderung der Fischerei
Art. 28 Hege und Pflege
                            1  Eine nachhaltige Nutzung der Fischbestände ist durch geeignete Vorkeh  -  ren zur Förderung der natürlichen Verjüngung der Bestände zu gewährleis  -  ten. Reichen die Vorkehren nicht aus, können Besatzmassnahmen getroffen  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hege und Pflege des Fischbestandes sowie die Förderung der Fisch  -  zucht in Gewässern gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fi  -  scherei ist Sache des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   durch   öffentliche   Massnahmen   ein   Fischgewässer   beeinträchtigt  wird, ist ein Ausgleichsbeitrag in sinngemässer Anwendung von Art. 15 des  Bundesgesetzes über die Fischerei vom betreffenden Gemeinwesen in den  kantonalen Fischereifonds einzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Private   Zuchtanstalten   sowie   gemeinnützige   Bestrebungen   zur   Hebung  des Fischbestandes in öffentlichen Gewässern können vom Staat unterstützt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Fischbesatz
                            1  Der Fischbesatz in die öffentlichen Gewässer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit.  a des Bundesgesetzes über die Fischerei obliegt der kantonalen Fischerei  -  verwaltung. Sie ist befugt, geeignetes Hilfspersonal beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besatzmaterial darf nur mit Bewilligung der kantonalen Fischereiverwaltung  in öffentliche Gewässer eingesetzt werden. Es dürfen nur gesunde Fische  eingesetzt   werden.   In   Fliessgewässer   dürfen   nur   einheimische   und   gene  -  tisch dem Lebensraum angepasste Bachforellen eingesetzt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Fischereiverwaltung kann Bestimmungen über die fischereili  -  che Bewirtschaftung von öffentlichen Gewässern erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IX. Haftpflicht
Art. 30 Schäden an Beständen
                            1  Die Haftung für Schäden an Fischen, Krebsen und Fischnährtieren infolge  Gewässerverschmutzung richtet sich nach Art. 15 des Bundesgesetzes über  die Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer in anderer Weise, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wider  -  rechtlich der Fischerei Schaden verursacht, ist gemäss Art. 15 des Bundes  -  gesetzes über die Fischerei zum Ersatz verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Gefährdung von Beständen
                            1  Wer den Bestand an Fischen, Krebsen und Fischnährtieren gefährdet, hat  gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Fischerei die durch die getrof  -  fenen Massnahmen verursachten Kosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                X. Beschwerde- und Rekursrecht
Art. 32 * ...
XI. Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 33 Ausführungsbestimmungen
                            1  Die   Standeskommission   sowie   das   Departement   erlassen   die   zu   dieser  Verordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 * Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Diese   Verordnung   tritt   nach   Annahme   durch   den   Grossen   Rat   auf   den
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1997 unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund in Kraft.
                            2  Auf   den   gleichen   Zeitpunkt   wird   das   Fischereigesetz   vom   28.  April   1996  (FischG) in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                28.10.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung -
13.09.1999 01.01.2000 Art. 1 Abs. 3 geändert -
13.09.1999 01.01.2000 Art. 5 geändert -
13.09.1999 01.01.2000 Art. 11 geändert -
25.06.2001 01.01.2002 Art. 13 Abs. 2 geändert -
25.06.2001 01.01.2002 Art. 14 Abs. 2 geändert -
25.06.2001 01.01.2002 Art. 14 Abs. 3 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 7 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 9 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 11 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 Abs. 4 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 23 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 24 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 27 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 32 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 34 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 7 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 9 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 11 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 12 Abs. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 23 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 23a eingefügt -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 24 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 25 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 29 Abs. 2 geändert -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 2 Abs. 3, f) geändert -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 9 Abs. 4 geändert -
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                03.02.2014 01.03.2014 Art. 14 Abs. 2 geändert -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 14 Abs. 5 geändert -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 15 Abs. 2 geändert -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 22 Abs. 2 geändert -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 22 Abs. 3 geändert -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 22 Abs. 4 aufgehoben -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 28 Abs. 1 geändert -
03.02.2014 01.03.2014 Art. 29 Abs. 2 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  28.10.1996  01.01.1997  Erstfassung  -  Erlasstitel  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Ingress  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 1 Abs. 3  13.09.1999  01.01.2000  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 2 Abs. 3, f) 03.02.2014 01.03.2014 geändert -
Art. 5 13.09.1999 01.01.2000 geändert -
Art. 7 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 7 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 9 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 9 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 9 Abs. 4 03.02.2014 01.03.2014 geändert -
Art. 11 13.09.1999 01.01.2000 geändert -
Art. 11 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 11 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 12 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 12 Abs. 4 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 13 Abs. 2 25.06.2001 01.01.2002 geändert -
Art. 14 Abs. 2 25.06.2001 01.01.2002 geändert -
Art. 14 Abs. 2 03.02.2014 01.03.2014 geändert -
Art. 14 Abs. 3 25.06.2001 01.01.2002 geändert -
Art. 14 Abs. 5 03.02.2014 01.03.2014 geändert -
Art. 15 Abs. 2 03.02.2014 01.03.2014 geändert -
Art. 22 Abs. 2 03.02.2014 01.03.2014 geändert -
Art. 22 Abs. 3 03.02.2014 01.03.2014 geändert -
Art. 22 Abs. 4 03.02.2014 01.03.2014 aufgehoben -
Art. 23 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 23 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 23a 23.10.2006 23.10.2006 eingefügt -
Art. 24 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Art. 24  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 25  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 27 Abs. 1  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 28 Abs. 1  03.02.2014  01.03.2014  geändert  -  Art. 29 Abs. 2  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 29 Abs. 2  03.02.2014  01.03.2014  geändert  -  Art. 32  25.10.2004  25.10.2004  aufgehoben  -  Art. 34  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -