Reglement des Kantonalen Psychiatrischen Spitals
                            Reglement  vom 3. Dezember 1965  des Kantonalen Psychiatrischen Spitals  Die    Verwaltungskommission  der    Krankenanstalten    von  Marsens und Humilimont
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Verwaltungskommission des Kantonalen Psychiatrischen Spitals.  gestützt auf das Organisationsgesetz vom 6. Mai 1965,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Das   Kantonale   Psychiatrische   Spital   (das   Spital)   besteht   aus   zwei  Abteilungen:  a)   dem   medizinischen   Dienst;  b)   der   Verwaltung.  ERSTER TITEL  Der medizinische Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Dem medizinischen Dienst gehören an:  a)   die   Ärzteschaft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der Chefarzt und der stellvertretende Chefarzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Leitenden Ärzte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die   Assistenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   die Praktikanten, Volontäre und Stellvertreter;  b)   das   medizinische   Hilfspersonal:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   das diplomierte Krankenpflegepersonal, das Personal für praktische  Krankenpflege,         Pflegeassistentinnen         und         -assistenten,  Schwesternhilfen usw.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.        die        Laborantinnen,        Sozialfü  rsorgerinnen,        Psychologen,  Ergotherapeuten, Aufseherinnen usw.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   das Personal des Sekretariates.  I. KAPITEL  Das ärztliche Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Arten und Dauer der Anstellung
                            1     Der   Chefarzt,   der   Oberarzt   sowie   die   Assistenzärzte   werden   auf  Vorschlag der Verwaltungskommission vom Staatsrat angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    ...  Der  Staatsrat  kann  den  Vertrag  nur  aus  wichtigen  Gründen  im  Sinne  des Privatrechts vorzeitig auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  der  Vertrag  nicht  sechs  Monate  vor  seinem  Ablauf  gekündigt,  so  wird er stillschweigend erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ständige  Ärzte  können  ihren  Vertrag  mittels  Anzeige  sechs  Monate  im  voraus und auf Ende eines Monats jederzeit auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Altersgrenze ist jene, die durch   die Bestimmungen der Pensionskasse  des Staatspersonals festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Besoldung
                            1   Die Besoldung der ständigen Ärzte wird in der Anstellungsurkunde durch  den Staatsrat festgesetzt. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verwaltungskommission  kann  auf  Antrag  des  Chefarztes  für  einen  Assistenzarzt   eine   höhere   Anfangsbesoldung,   als   sie   vorgesehen   ist,  vorschlagen,  sofern  sich  diese  Ausnahme  durch  dessen  Ausbildung  oder  seine früheren Dienstjahre in einer entsprechenden Funktion rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sozialfürsorge-Einrichtungen
                            Der    Anschluss    der    ständigen    Ärzte    an    die    Pensionskasse    des  Staatspersonals ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 und 7
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ferien
                            1    Die  ständigen  Ärzte  haben  jährlich  An  spruch  auf  bezahlte  Ferien,  deren  Dauer im Anstellungsvertrag festgesetzt ist. Übersteigen im Verlaufe eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahres  die  krankheitsbedingten  Absenzen  vier  Wochen,  so  beschliesst  die  Kommission über die eventuelle Bewilligung von Ferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Arzt,  der  im  Verlaufe  eines  Jahres  seine  Anstellung  antritt  oder  verlässt, hat im Verhältnis der Dauer  seiner Tätigkeit Anspruch auf Ferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Urlaub
                            1    Wachdienst-Tage  werden  in  der  Regel  unverzüglich  durch  freie  Tage  ersetzt,    welche    in    Übereinkunft    mit    dem    Chefarzt    und    unter  Berücksichtigung der Dienstnotwendigkeiten festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Antrag des Chefarztes kann die Verwaltungskommission demjenigen  ständigen   Ärzte,   der   seine   berufliche   Ausbildung   zu   vervollkommnen  wünscht,   einen   Urlaub   von   höchstens   zwei   Jahren   gewähren.   Sie  beschliesst  in  jedem  Fall,  ob,  und  wenn  ja  in  welchem  Ausmasse  während  dieses Urlaubs die Besoldung ausbezahlt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Versicherungen
                            1    Der  ständige  Arzt  ist  gegen  Infektions-  und  berufliche  Unfallgefahren  versichert.  Er  ist  ferner  innerhalb  seiner  Tätigkeit  am  Spital  im  Genusse  einer  Haftpflichtversicherung,  die  auch  die  versicherbaren  Gefahren  des  wirtschaftlichen Nachteils deckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Spezial-Entschädigungen
                            1    Der  ständige  Arzt  hat  Anspruch  auf  eine  billige  Entschädigung  für  die  durch seinen Dienst notwendig werdenden Reisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Berechnung wird gleich jener vorgenommen, die für das freiburgische  Staatspersonal gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ein  Spezialreglement  bezeichnet  jene  Expertisen,  die  Anspruch  auf  ein  Honorar geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Tätigkeit ausserhalb des Spitals
                            1    Der  ständige  Arzt  kann  nicht  als  ordentlicher  Arzt  oder  Konsultant  an  einer privaten Klinik tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Auf   Antrag   des   Chefarztes   kann   die   Verwaltungskommission   unter  Berücksichtigung    der    Dienstnotwendigkeiten    einem    ständigen    Arzt  gestatten,   ausserhalb   des   Spitals   und   im   Interesse   der   öffentlichen  Gesundheit   Aufgaben   psychiatrischer   oder   psychologischer   Natur   zu  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Entschädigung dieser Tätigkeit gehört ihm.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rechtsmittel
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Chefarzt
                            Der Chefarzt hat folgende Obliegenheiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Er  trägt  die  Verantwortung  für  den  gesamten  ärztlichen  Dienst;  er  organisiert  ihn  und  bereitet  zu  Handen  der  Kommission  die  Pflichtenhefte  des medizinischen Personals und des medizinischen Hilfspersonals vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  führt  die  Aufsicht  über  die  Ärzte  sowie  über  das  medizinische  Hilfspersonal bezüglich ihrer Berufstätigkeit und leitet den Tagesrapport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  wacht  über  die  Einhaltung  der  klinischen  Anweisungen  und  führt  die  Aufsicht  sowohl  über  die  Apotheke  als  auch  über  die  Bestellung  von  Medikamenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6      Er    beantwortet    jede    medizinische    Erkundigung    und    teilt    dem  Familienvertreter    oder    den    andern    Berechtigten    jede    bedeutende  Entwicklung der Krankheit mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    In  Zusammenarbeit  mit  dem  Verwaltungsdirektor  arbeitet  er  die  internen  Dienstreglemente    aus    und    unterbreitet    sie    der    Kommission    zur  Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    Er  teilt  dem  Verwaltungsdirektor  die  nötigen  Angaben  für  die  Erstellung  des Voranschlags und der Rechnung des medizinischen Dienstes mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10    Er  gibt  über  Lohnfragen  seine  Meinung  ab  und  setzt  den  Zeitpunkt  der  Ferien  und  des  Urlaubs  desjenigen  Personals  fest,  das  ihm  untersteht,  dies  unter Berücksichtigung der Dienstnotwendigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Er beruft zusammen mit dem Verwaltungsdirektor den alle zwei Monate  stattfindenden  Rapport  über  Verwaltungsfragen  ein  und  präsidiert  ihn.  An  diesem    Rapport    nehmen    der    Oberarzt    sowie,    im    Bedarfsfall,    die  Verantwortlichen    für    das    medizinische    Hilfspersonal    und    für    die  Verwaltungs- und Wirtschaftsabteilungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13      Er    nimmt    mit    beratender    Stimme    an    den    Sitzungen    der  Verwaltungskommission  teil,  gibt  dies  er  die  Resultate  seiner  Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bekannt  und  unterbreitet  ihr  jedes  Jahr  einen  schriftlichen  ärztlichen  und  statistischen Bericht über das Vorjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14    Er  ist  vom  Wachdienst  dispensiert.  Muss  er  sich  für  mehr  als  drei  Tage  entfernen, so verständigt er den Präsidenten der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Oberarzt
                            Der  Oberarzt  vertritt  den  Chefarzt.  Im  übrigen  erfüllt  er  entsprechend  seinem Pflichtenheft die Aufgaben eines Assistenzarztes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Assistenzärzte
                            1    Eine  durch  die  Notwendigkeiten  des  Dienstes  bestimmte  Anzahl  von  Assistenzärzten sind am Spital tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tragen unter Kontrolle des Chefar  ztes die Verantwortung für die ihnen  zugeteilten  Pflegestationen  in  Bezug  auf  Untersuchungen,  Einhaltung  der  Indikationen und Behandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  können  durch  den  Chefarzt  mit  gerichtsmedizinischen  Expertisen  beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Assistenten
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Praktikanten
                            1   Die Praktikanten werden vom Chefarzt angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Pflichtenheft setzt ihre Rechte und Pflichten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19–23
                            ...  II. KAPITEL  Medizinisches Hilfspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            1   Das medizinische Hilfspersonal ist bezüglich des medizinischen Dienstes  den    Chefärzten    und    bezüglich    de  r    wirtschaftlichen    Dienste    dem  Verwaltungsdirektor verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Ein  Spezialreglement  legt  bis  in  die  Einzelheiten  die  Tätigkeit  des  Personals im medizinischen Dienst fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25–29
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Der   Arbeitsstundenplan   sowie   die   Organisation   des   internen   Dienstes  werden     durch     die     Dienstanweisungen     umschrieben,     welche     im  Einvernehmen  mit  den  Chefärzten  und  dem  Verwaltungsdirektor  erlassen  werden.  Der  Nachtdienst  wird  durch  die  Wächter  und  das  Plantonpersonal  sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            1    Das  Pflegepersonal  steht  unter  dem  direkten  Befehl  eines  Oberpflegers,  der auf Antrag der Kommission durch den Staatsrat ernannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Oberpfleger wird von einem oder zwei stellvertretenden Oberpflegern  unterstützt, die vom Chefarzt bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Oberpfleger  und  seine  Stellvertreter  sind  gehalten,  dem  Chefarzt  jeden  Morgen  über  die  wichtigsten  Ereignisse  des  Vortages  Bericht  zu  erstatten.  Sie  sind  für  die  Erhaltung  der  Ordnung  und  Disziplin  in  ihren  jeweiligen  Stationen  verantwortlich.  Si  e  tragen  die  Verantwortung  für  die  vorschriftsgemässe Verteilung der Arzneimittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Das Pflegepersonal ist zu strengster Diskretion verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 und 35
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Laborantinnen, Sozialfürsorgerinnen usw.
                            1      Laborantinnen,    Sozialfürsorgerinnen,    Psychologen,    Aufseherinnen,  Ergotherapeuten usw. können dem Spital angehören. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            1   Das Gesuch um Aufnahme muss namentlich enthalten:  a)    Namen,   Vornamen,   Wohnort,   Geburtsort,   Beruf   und   Religion   des  Patienten;  b)   Namen, Vornamen, Wohnort der Eltern, des Vormunds und anderer für  den Patienten verantwortlicher Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Eintritte und Austritte werden darüber hinaus durch die Artikel 19–22  des Gesetzes geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 und 39
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40
                            Eine  Bibliothek  sowie  Spiele  stehen  zur  Verfügung  der  Patienten.  Im  übrigen   werden   ihnen   im   Rahmen   des   Budgets   durch   die   Chefärzte  Unterhaltungen geboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            Die  Patienten  werden  in  Bezug  auf  Wohnen  und  Essen  in  drei  Klassen  eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43
                            1     Die   Patienten   können   ohne   Erlaubnis   des   Arztes   keinen   Besuch  empfangen.   Er   findet   in   den   dazu   vorgesehenen   Räumen   und,   unter  Vorbehalt   gegenteiligen   Befehls   des   Arztes,   unter   Abwesenheit   des  medizinischen Hilfspersonals statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Chefarzt kann die Patienten zu Spaziergängen ausserhalb des Spitals  ermächtigen, allein oder in Begleitung von Besuchern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Ihre   Briefe   und   Postsendungen   können   einer   Kontrolle   unterzogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44
                            Das  Betreten  der  den  Kranken  vorbehaltenen  Räumlichkeiten  ist  ohne  Erlaubnis des Chefarztes untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45
                            ...  II. TITEL  Seelsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 und 47
                            ...  III. TITEL  Verwaltung  I. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48
                            Die Verwaltung umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die   allgemeine   Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die   Wirtschaftsbetriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            Der Verwaltung gehören an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der   Verwaltungsdirektor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   der   Verwaltungsadjunkt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   der   Personalchef;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die   Büroangestellten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     das     Personal     der     Wirtschaftsbetriebe     (Hauswirtschaft,     Küche,  Zentralmagazin, technischer Dienst, Gärtnerei).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. KAPITEL  Allgemeine Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Verwalter
                            1    Der  Verwaltungsdirektor  wird  auf  Antrag  der  Verwaltungskommission  durch den Staatsrat ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51
                            Der Verwaltungsdirektor hat die folgenden Obliegenheiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Er  leitet  die  Verwaltung  des  Spitals  ,  ist  für  deren  Ka  sse  verantwortlich  und ermittelt die für die Patiente  n verantwortlichen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  Zusammenarbeit  mit  den  Chefärzten  bereitet  er  die  Budgets  vor  und  unterbreitet sie der Verwaltungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  bereitet  auf  den  1.  März  den  Verwaltungsbericht  und  die  zuvor  durch  das  Finanzinspektorat  geprüften  Jahres  rechnungen  vor  und  unterbreitet  sie  der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Er    lässt    die    Kostenberechnungen    für    Unterhaltsarbeiten    und  Instandstellungen   an   den   Gebäuden,   Brücken,   Wegen,   Kanälen   usw.  erstellen  und  unterbreitet  sie  mit  seinem  Antrag  der  Kommission.  Er  überprüft   die   richtige   Ausführung   dieser   Arbeiten.   Er   sorgt   für   den  normalen  Unterhalt  der  Gebäude  und  des  Mobiliars  und  kümmert  sich  um  die Ersatzkäufe; er sucht um die Ansi  cht des Chefarztes nach. Er teilt seine  Ansicht  über  Lohnfragen  mit  und  setzt  den  Zeitpunkt  der  Ferien  und  Urlaube  unter  Berücksichtigung  der  Dienstnotwendigkeiten  für  das  ihm  unterstehende Personal fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Er besorgt den Ankauf von Lebens  mitteln und Rohmaterialien sowie den  Verkauf verfügbarer Produkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    Er  stellt  zu  den  durch  die  Kommission  genehmigten  Bedingungen  das  subalterne Personal der Wirtschaftsbetriebe ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10    Er  erstellt  die  verschiedenen  internen  Reglemente  für  die  Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11    Er  verfügt  über  die  Transportmitte  l  des  Spitals  und  überprüft  deren  Verwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12    Er  nimmt  an  den  alle  zwei  Monate  stattfindenden  Rapporten  über  Wirtschaftsfragen   zusammen   mit   den   Chefärzten   teil   und   sitzt   mit  beratender Stimme in der Verwaltungskommission, welcher er das Resultat  seiner   Kontrollen   mitteilt   und   eine  n   schriftlichen   Bericht   über   das  vergangene Jahr unterbreitet. Muss er sich für mehr als drei Tage entfernen,  so teilt er es dem Präsidenten der Kommission mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Sekretär-Buchhalter
                            Der  Verwaltungsadjunkt  übernimmt  die  Funktionen  des  Bürochefs  unter  direkter Anweisung des Verwaltungsdirektors. Im Besonderen ist er mit der  Kasse      und      der      Buchführung      betraut.      In      Abwesenheit      des  Verwaltungsdirektors vertritt er diesen gemäss seinen Anweisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53–60
                            ...  III. KAPITEL  Wirtschaftsbetriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 à 77
                            ...  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78
                            1   Das Reglement vom 5. April 1950 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  vorliegende  Reglement  tritt  mit  seiner  Genehmigung  durch  den  Staatsrat in Kraft.  Genehmigung  Diese Anstaltsordnung ist vom Staatsrat am 21.12.1965 genehmigt worden.