Brandschutzverordnung
                            (BSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  umplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  Art.  42  des  Gesetzes  über  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  ngsfähigkeit  im  Feuerwehrwesen  schriften;  uständi  g-  e-  Kantonale  Feuerpolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die  Durchführung  von  Einführungs  -  und  Weiterbildung  für Personen, die in den Gemeinden Aufgaben im Brand  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zur  Sicherstellung  der  einheitlichen  Durchführung  des  Feuer-  wehrwesens unterhält die Feuerpolizei das Feuerwehrinspe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeinden  a)  erlassen  die  feuerpolizeilichen  Anordnungen  im  Rahmen  ihrer  Zuständigkeit;  b)  überwachen  den  Vollzug  ihrer  Anordnungen  und  der  Brand-  schutzvorschriften in ihrem Zuständigkeitsbereich;  c)   regeln das Feuerwehrwesen und stellen eine Feuerwehr bereit,  welche in der   Lage ist, die geforderte Leistungsfähigkeit sicher-  zustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  d)  stellen die Löschwasserversorgung in ihrem Gebiet sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinden  setzen  für  Kontroll  -,  Aufsichts  -   oder  Beratung  funktionen  im  Brandschutz  Personen  ein,  die  aufgrund  sp  Kenntnisse  oder  einschlägiger  Berufserfahrung  in  der  Lage  sind,  die Aufgaben fachgerecht zu erfüllen. Sie sorgen für die sor  Einführung  der  Funktionäre  in  ihre  Aufgaben  und  stellen  ihre  We  terbildung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gemeinden teilen der Kantonalen Feuerp  olizei mit, wer die in  ihrer  Zuständigkeit  liegenden  feuerpolizeilichen  Aufgaben  wahr-  nimmt.   21)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a 21)
                            Wer  verpflichtet  oder  ermächtigt  ist,  eine  Betriebsfeuerwehr  zu  bil-  den, trifft die erforderlichen Anordnungen und stellt eine Feuerwehr  bereit, die in der Lage ist, die geforderte Leistungsfähigkeit sicher-  zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die im Anhang bezeichneten Richtlinien von Fachinstanzen sowie  der anerkannte aktuelle Stand der Technik sind verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Planung und der Ausbau der Löschwasserversorgung richten  sich grundsätzlich nach dem aktuellen Stand der Technik.   21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  zuständige  Departement  kann  ergänzende  technische  We  sungen erlassen.  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Betriebe  Richtlinien von  Fach  -  instanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in    oder  Explosionsgefahr  entstehen  -  und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren darf in  -  und Schneidarbeiten, dürfen nur unter Wahrung der er-  vorkehrungen  ausgeführt  werden.  Sind  chriftlich festzuhalten.  und  Explosionsgefahr  ausgeschlossen  ist.  cht mit feuergefährlichen Flüssigkeiten  Sorgfalts  -  pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen im Innern  von  Gebäuden    bedarf,  mit  Ausnahme  von  Gegenständen  der  Kategorie 1 gemäss der Verordnung über explosionsgefährliche  Stoffe vom 27. November 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , einer Bewilligung der zustän-  digen Behörde.  k)   Feuerzeuge,  Streichhölzer,  Feuerwerkskörper  und  dergleichen  müssen so auf  bewahrt werden, dass sie für Kinder und Urteils-  unfähige nicht ohne weiteres erreichbar sind.  l)    Beim Feuern im Freien sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit  an Gebäuden und Fahrhabe kein Schaden entsteht. Feuerstel-  len sind zu beaufsichtigen, solange von  ihnen eine Gefahr aus-  geht.  m)    Elektrische  Energieverbraucher  aller  Art,  wie  Wärmeapparate,  Motoren, Leuchten, Küchengeräte usw., müssen so aufgestellt,  eingebaut, betrieben und unterhalten werden, dass für brennba-  re   Gebäudeteile   oder   andere   Gegenstände   kei  ne   Entzün-  dungsgefahr besteht. Die Herstellerangaben sind einzuhalten.  n)  Kerzen und Kerzengestecke sind auf geeigneten nicht brennba-  ren Unterlagen so aufzustellen, dass sie nicht umfallen können.  Sie sind in solcher Entfernung von brennbaren Materialien auf-  zustellen, dass die Flammen nichts entzünden können.  o)  Transportbehälter  von  brennbaren  Flüssiggasen  dürfen,  unab-  hängig von ihrem Füllstand, im Innern von Bauten und Anlagen  nicht  in  Untergeschossen  gelagert  werden.  Transportbehälter  sind, auch im Freien  , so aufzustellen, dass ausströmendes Gas  nicht in tieferliegende Räume und Schächte gelangen kann.  p)  Brennbare  Gase  dürfen  nicht  zur  Füllung  von  Spiel  -   und  Re-  klameballons usw. verwendet werden.  B.  Vorbeugender Brandschutz  I.  Brandschutzanordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  zuständige  Behörde  entscheidet  in  Anwendung  von  Art.  6  BSG sowie § 1 und 2 dieser Verordnung über die Brandschutzan-  forderungen,  welche  sich  insbesondere  nach  folgenden  Kriterien  bestimmen:  a)  Bauart,   Lage,   Nachbarschaftsgefährdung,   Ausdehnung   und  Nutzung;  b)  Gebäudegeometrie und Geschosszahl;  c)   Personenbelegung;  Brandschutz  -  massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            chkeiten durch die Feuerwehr.   Kantonalen Feuerpo-  -  und meldepflichtig.  e  Gemeinde  zu  richten.  Diese  leitet  Ges  u-  und  Aufstel-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Feuerpolizei auf Übereinstimmung mit  Wärme  -  technische  Anlagen  Abnahme  -  kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Von  einer  Überprüfung  vor  Inbetriebnahme  ausgenommen  sind  wärmetechnische Anlagen nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung. Das  Resultat  der  Kontrolle  ist  dem  Inhaber  der  Baubewilligung  schrift-  lich bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Anlässlich  der  Schlusskontrolle  ist  der  zuständigen  Feuerpolizei  die  vom  Qualitätssicherungsverantwortlichen  Brandschutz  erstellte  und    von    diesem    unterzeichnete    Übereinstimmungserklärung  Brandschutz  abzugeben.  Bei  der  Erstellung  oder  Änderung  von  meldepflichtigen  wärmetechnischen  Anlagen  ist  die  Übereinstim-  mungserklärung  Brandschutz  zusammen  mit  der  Meldung  der  An-  lageerstellung abzugeben.   25)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Deckt  die  Kontrolle  gravierende  Mängel  auf,  ist  unverzüglich  Baupolizeibehörde der zuständigen Gemeinde zu informieren. Die-  se  verfügt  entweder  ein  Nutzungsverbot  oder,  sofern  möglich,  mit  der  zuständigen  Feuerpolizei  festgelegte,  bis  zur  Herstellung  des  rechtmässigen Zustands zu treffende Sofortmassnahmen.  II.  Brandschutzkontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Brandschutzbehörden  führen  ein  Register  über  die  kontrol  pflichtigen  Gebäude,  Anlagen  und  Einrichtungen  sowie  die  von  ihnen   ab   In-Kraft  -Treten   des   Gesetzes   durchgeführten   Brand-  schut  zkontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantonal  e  Feuerpolizei  erlässt  Weisungen  über  Aufbau  und  Inhalt  dieser  Register  und  überprüft  die  Register  der  Gemeinden  periodisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Abnahme  und  periodische  Kontrolle  von  Brandmelde-  Sprinkleranlagen  erfolgt  durch  die  Kantonale  Feuerpolizei  oder  durch  eine  von  ihr  bezeichnete,  zertifizierte  Kontroll  -   und  Prüfinsti-  tution. Die korrekte Funktion und Inbetriebnahme der übrigen tech-  nischen  Brandschutzeinrichtungen  (z.  B.  Rauch-  und  Wärmeab-  zugsanlagen,  Sicherheits  -   und  Notbeleuchtungen)  muss  der  Kan-  tonalen  Feuerpolizei  vom  jeweiligen  Anlageersteller  schriftlich  be-  stätigt  werden.  Die  Organisation  der  periodischen  Kontrolle  erfolgt  durch die Bewilligungsbehörde.   21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinde nimmt neu erstellte, nicht revisionspflichtige Klei  tankanlagen in Wohnbauten ab.  Registerführung  Technische  Brandschutz  -  einrichtungen  und Kleintank  -  anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ediglich die  -  und Rettungswe-  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  ,  ist  der  Eigentümer,  Veranstalter  oder  er,  Veranstalter  oder  Betreiber,  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  e-  und Kostenfolge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  und  Prüfstelle  für  Blit  z-  erden  durch  Blitzschutzexperten  Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Mängel  21  )  Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantonale  Feuerpolizei  organisiert  die  periodische  Kontrolle  vorgeschriebener Blitzschutzsysteme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Verfahren  zur  Mängelbehebung  erfolgt  nac  h § 9 dieser Ver-  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 23)
                            C.  Schadenbekämpfung und Feu  erwehr  I.  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Aufsicht über die Feuerwehren obliegt dem Feuerwehrinspe  torat.  Es  erlässt  Weisungen  insbesondere  über  die  Einsatzberei  schaft,  di  e  Alarmierung,  die  Organisation,  Führung,  Ausrüstung,  Ausbildung und Administration der Feuerwehren. Der Feuerwehri  spektor wird für die Erfüllung seiner Aufgaben durch einen Stellver-  treter sowie durch Feuerwehrinstruktoren und durch die Partneror-  ganisationen des Bevölkerungsschutzes unterstützt.   11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Feuerwehrinspektorat  ist  kantonale  Ausbildungsinstanz  und  kantonale  Fachstelle  für  die  Bereiche  Feuerwehralarmierung,  Feu-  erwehrtechnik, Löschwasserversorgung, Konzeption und Einsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Feuerwehrinspe  ktorat  koordiniert  die  Zusammenarbeit  zwi-  schen  den  Feuerwehren,  mit  den  Feuerwehrinstanzen  der  Nach-  barkantone   und   den   Partnerorganisationen   des   Bevölkerungs-  schutzes  im  Sinne  des  Bevölkerungsschutzgesetzes  vom  22.  Au-  gust 2016   24)  .   21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Feuerwehrinspek  torat unterstützt die Aktivitäten des kanton  len Feuerwehrverbandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Organisation  und  die  Mittel  zur  Sicherstellung  einer  ausrei-  chenden  Einsatzbereitschaft  und  zur  Erfüllung  der  Aufgaben  wer-  den  vom  Feuerwehrinspektorat  festgelegt  und  richten  sich  nach  den  Risiken  und  Gefahren,  der  Grösse  und  Besiedelung  der  Ein-  satzgebiete der jeweiligen Feuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Feuerwehren gliedern sich in Stabs  -  und Einsatzformationen.  Wenn vom zentralen Einsatzort der Feuerwehr aus die Richtzeiten  für  die  Einsätze  nicht  erfüllt  werden  können,  bilden  die  Feuerweh-  ren mehrere Ersteinsatzstandorte.  Aufsicht und  Zusammen-  arbeit  Orts  -  und  Verbands  -  feuerwehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und Hubrettungsfahrzeugeinsatz:  -    Rhein-Hemishofen,  Schaffhausen,  Thayngen,  Ober-  i-  nissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Stützpunkt  -  feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Träger  regionaler  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Betriebs  -  feuerwehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Betriebsfeuerwehr wird aus den zum Feuerwehrdienst geeig-  neten Betriebsangehörigen rekrutiert. In erster Linie sind diejenigen  Personen einzuteilen, die in der näheren Umgebung des Betriebes  Wohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Während der Nor  malarbeitszeit leistet die Betriebsfeuerwehr in i  rem Zuständigkeitsbereich den Ersteinsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Alarmierung der Feuerwehren erfolgt über die Einsatzzentr  der Schaffhauser Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Feuerwehrinspektorat erstellt ein Alarmierungsk  onzept für die  Feuerwehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten für die Beschaffung und den Unterhalt der Alarmzent-  rale werden dem Brandschutzfonds belastet. Die Schaffhauser P  lizei  stellt  das  Personal  für  den  Betrieb  der  Alarmzentrale  ohne  Kostenverrechnung  zur  Verfügung.    Diese  Leistung  wird  mit  dem  Anschluss  der  Mitarbeitenden  der  Schaffhauser  Polizei  an  die  Alarmzentrale ohne Kostenverrechnung ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kantonale  Feuerpolizei  kann  anderen  Organisationen  gegen  Verrechnung   Alarmierungskomponenten   der   kantonalen   F  wehralarmierungseinrichtungen zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Dienstleistung in einer anderen Feuerwehr des Kantons als in  jener der Wohnsitzgemeinde gilt als Erfüllung der Feuerwehrpflicht  im  Sinne  von  Art.  26  BSG  .  In  diesem  Fall  darf  die  Wohnsitzge-  meinde  keine  Ersatzabgabe  verlangen.  Dienstleistungsjahre,  wel-  che  in  einer  anerkannten  Feuerwehr  nachweisbar  erfüllt  worden  sind,  werden  bei  einem  Wohnortwechsel  in  der  neuen  Gemeinde  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinden  er  lassen  Bestimmungen  über  die  Befreiung  von  der  Feuerwehrpflicht  und  über  die  Höhe  der  Ersatzabgabe.  Wer  diensttauglich ist, jedoch nicht in den aktiven Dienst eingeteilt wird,  hat kein Anrecht auf Pflichtersatzbefreiung.   21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden und ausschliesslich für das  Feuerwehrwesen  zu  verwenden.  Die  Ersatzabgabe  wird  von  der  Wohnsitz  -  oder Aufenthaltsgemeinde erhoben, welche das Besteu-  erungsrecht besitzt. Bei unterjähriger Steuerpflicht wird die Abgabe  nach der Dauer der Steuerpflicht   erhoben.  Alarmierung  Feuerwehr  -  pflicht und  Ersatzabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            de  nommen  en ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Dienstgrad  Korporal oder  Wach  tmeister  Fourier  Feldweibel oder  Adj  utant  a-  Leutnant oder  Oberleutnant  Oberleutnant  -  oder  Verbandsfeue  r-  Hauptmann  Major  Oberstleu  t  nant  Oberst  ilfe  gemäss  den  ihr  obliegenden  Aufgaben.  Sie  verhin-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  g Rec  h-  izei und  i-  Beförderungen  und  Dienstgrade  Allgemeines  Leistungs  -  auftrag des  Ersteinsatz  -  elementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb  folgender  Zeiten  nach  Eingang  der  Alarmierung  bei  den  aufgebotenen Feuerwehreinsatzkräften an der Einsatzstelle ein:  a)  10 Minuten in überwiegend dicht besiedelten  Gebieten;  b)  15 Minuten in überwiegend dünn besiedelten Gebieten;  c)   20 Minuten in abgelegenen Gebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 21)
                            1    Die  zur  subsidiären  Unterstützung  aufgebotene  Stützpunktfeuer-  wehr  trifft  mit  minimal  zehn  Angehör  igen der Feuerwehr, dem not-  wendigen Kader und der erforderlichen Ausrüstung für den jeweili-  gen Einsatz innerhalb folgender Zeiten nach Eingang der Alarmie-  rung an der Einsatzstelle ein:  a)  20 Minuten für Einsätze in der unmittelbaren Nachbarschaft;  b)  40 M  inuten für Einsätze ausserhalb der unmittelbaren Nachbar-  schaft;  c)   45 Minuten für Chemiewehrereignisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  Unterstützung  der  Einsatzleitung  trifft  der  aufgebotene  Ein-  satzleitwagen mit minimal drei Führungsgehilfen in der Regel innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Minuten an der Einsatzstelle ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 22a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Für die Erfüllung der nachstehend umschriebenen Aufgaben gelten  folgende Ausrückvorgaben für den Ersteinsatz:  Bezeichnung Einsatzelement  minimale  Anzahl  Personen  Richtzeit  Eingang Alarmierung (bei  den aufgebotenen Ein-  satzkräften) bis Eintreffen  an der Einsatzstelle.  Autodrehleiter  -  und Hubrettungs-  fahrzeugeinsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  20  Unfallrettung  8  20  Unfallrettung und Feuerwehrein-  satz auf der Nationalstrasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  20  Tunneleinsatz Strasse  10  15  Wassert  ransport in die Region  10  20  Wassertransport in den Kanton  10  30  Leistungs  -  auftrag  Stützpunkt  -  feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Einsatzvorga-  ben für regiona-  le Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i-  tung  nicht erfüllt  -  oder  Ve  r-   den  ein  Stützpunkteinsatz  zu  leisten,  ge  Feuerwehrkommando  stellt  die  Koordination  zu  ttel   anfordern  Leistungs  -  auftrag  Betriebs  -  feuerwehr   11)  Zusätzliche  Aufgebote  Führung im  Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            KEL werden von der Kantonalen Feuerpolizei ernannt, ausgerüstet  und entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Mitglieder  der  KEL  können  bei  Grossereignissen  mit  Stabs-  aufgaben oder mit der Einsatzleitung betraut werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jede  Veränderung  des  Schadenplatzes,  insbesondere  das  Ni  der  -  oder Einreissen von Bauteilen, ist ohne ausdrückliche Bewill  gung der Untersuchungsorgane und der Gebäudeversicherung un-  tersagt.  Vorbehalten  bleiben  die  notwendigen  Arbeiten  zur  Scha-  denbegrenzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Auf  -   oder  Abräumung  eines  Schadenplatzes  durch  die  Feu-  erwehr hat soweit zu erfolgen, als dies für die Bewältigung des E  eignisses und die Beseitigung der Gefahren erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Feuerwehr kann im Auftrag des Gebäudeeigentümers und im  Einvernehmen mit den zuständigen Amtsstellen und der Gebäude-  versicherung  gegen  Entschädigung  weitere  Aufräumungs  -   und  S  cherungsarbeiten übernehmen.  III.  Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Für die Ausbildung der Angehör igen der Feuerwehren sind die vom
                            Feuerwehrinspektorat  verbindlich  erklärten  Grundlagen  und  Reg-  lemente massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die minimale Anzahl Übungen der Feuerwehren wird vom Feuer-  wehrinspektorat festgelegt und richtet sich nach den zugewiesen  Aufgaben.   21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Übungen  sind  auf  das  ganze  Kalenderjahr  zu  verteilen.  Der  Kommandant hat den Übungsplan nach den Vorgaben des Feuer-  wehrinspektorates zu erstellen und bei diesem bis am 15. Dezem-  ber des Vorjahrs zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Besuch  der  vorangekündigten  Übungen  ist  für  die  Feuer-  we  hrangehörigen obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Feuerwehr ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Eigent  mer  und  unter  möglichster  Schonung  des  Eigentums  private  und  öffentliche Liegenschaften, Gebäude und Gelände für Übungen zu  benützen.  Aufräumung,  Sicherheit und  Entsorgung  Grundlagen  Übungsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und  Ein  -  bildung  der  Feuerwehren  im  Verkehrsdienst  wird  in  Ab-  ten  Grund-,  B  e-  -,  Fach  -   und  Weiterbildungskurse  und  beschafft,  erstellt  on übernimmt die Kosten der vom Feuerwehrinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  er. Für Kurse, die im Kanton und in des-  ntsprechenden persö  n-  -    und  l  für  den  Ersteinsatz  sowie  zusätzliche,  Inspektionen  Zusammen  -  arbeit mit  anderen  Organisationen  Ausbildungs  -  kurse  Persönliche  Ausrüstung  Ausrüstung der  Einsatz  -  formationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf  die  Risiken,  Gefahren  und  Aufgaben  abgestimmte  Ergän-  zungsausrüstungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Feuerwehrinspektorat  legt  die  minimale  Ausrüstung  fest.  Es  kann  eine  zentrale  Beschaffung  von  Feuerwehrmaterial  vorschrei-  ben  oder veranlassen, sofern sich daraus wesentliche betriebliche,  technische oder finanzielle Vorteile ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 21)
                            Fachdienste  der  Feuerwehren  wie  Sanitäts  -,  Verkehrs  -,  Elektro-  dienst  und  Führungsunterstützung  sind  ihren  Aufga  ben  entspre-  chend auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Geräte und Ausrüstungen sind fachgerecht zu lagern, zu un-  terhalten,  stets  einsatzbereit  zu  halten  und  nach  Übungen  oder  Einsätzen unverzüglich wieder in Stand zu stellen. Fahrzeuge,  räte  und  Ausrüstungen  sind  in  geschlossenen,  leicht  zugänglichen  und zweckmässigen Räumen unterzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Benützung  von  Geräten,  Ausrüstungen  und  Fahrzeugen  und  deren  Entnahme  aus  dem  Magazin  ausserhalb  von  Übungen  und  Einsätzen  ist  ohne  ausdrückl  iche  Bewilligung  des  zuständigen  Kommandos untersagt.  V.  Instruktionsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Feuerwehrinspektorat  legt  die  Voraussetzungen  für  den  B  such  von  Instruktoren-,  Basis  -,  Weiterbildungs  -,  Fach  -  und  Exper-  tenkursen in einem Auswahl  -  und Anforderungsprofil fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ernennung zum Kantonalen Feuerwehrinstruktor erfolgt nach  bestandenem  Instruktionsauswahlverfahren  durch  die  Kantonale  Feuerpolizei.  Der  Dienstgrad  in  der  Feuerwehr  erfährt  durch  die  Ernennung keine Änderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Instruktions  dienst  setzt  grundsätzlich  den  aktiven  Dienst  als  Offizier  in  einer  Feuerwehr  im  Kanton  voraus.  Der  Rücktritt  muss  schriftlich sechs Monate vor Ende des Kalenderjahres erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Kantonale   Feuerpolizei   kann   Instruktoren   aus   wichtigen  Gründen jederzeit   abberufen.  Ausrüstung der  Fachdienste  Lagerung,  Unterhalt und  Benützung  Ernennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -,  Fach  -   oder  Weiterbildungskursen  zur  immt.   21)  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  kommandi  können  Instruktoren  zur  Unterstützung  euerwehrinstruktoren  werden  s-  -,  Brauch  -   und  Löschwasserversorgung  ist  aufeinander  e-  ionsstudien  -Ingenieure GmbH für die Erstellung der generellen Wa  s-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  g gewährleistet ist.  ungsdimensionen,   B  e-  Einsatz  Grundlagen  Unterhaltspflicht  Löschwasser  -  versorgung  innerhalb des  Versorgungs  -  gebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Grundsätzlich ist die Löschwasserversorgung für Objekte aus-
                            serhalb  des  Siedlungsgebietes  durch  Anschluss  an  eine  netzab-  hängi  ge   Löschwasserversorgung   sicherzustellen.   Ist   dies   nicht  möglich, sind leistungsfähige und betriebssichere netzunabhängige  Lösc  hwassereinrichtungen zu erstellen und zu betreiben.   Die Leis-  tungen  der  netzunabhängigen  Löschwassereinrichtungen  richten  sich nach dem Brandrisiko der einzelnen Objekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemeinden  oder  die  von  ihnen  betrauten  Körperschaften  er-  stellen   generelle   Wasserversorgungsprojekte   über   ihr   Versor-  gungsgebiet. Diese müssen periodisch den geänderten Verhältni  sen angepasst werden und dem Stand der Technik entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden reichen die generellen Wasserversorgungsprojek-  te  (GWP)  zur  Beurteilung  der  daraus  resultierenden  Leistungsfä-  higkeit  der  Löschwasserversorgung  bei  der  Kantonalen  Feuerpoli-  zei ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gemeinden oder die von ihnen betrauten Körperschaften h  ben  einen  Löschwasser  -   und  Hydrantenplan  zu  erstellen  und  den  Feuerwehren  und  der  Kantonalen  Feuerpolizei  unentgeltlich  ab  geben. Die Pläne sind periodisch nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  E.  Beiträge  I.  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  fördert  durch  Investitionsbeiträge  aus  dem  Brand-  schutzfonds  Massnahmen  zur  Verminderung  der  Brandgefahr  und  zur Erfüllung der Feuerwehraufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beiträge werden für notwendige und zweckmässige Anlagen, Ei  richtungen  und  Geräte  ausgerichtet,  welche  den  Vorschriften  und  dem Stand der Technik entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beiträge des Bundes oder Dritter werden für die Berechnung der  beitragsberechtigten Kosten abgezogen, ausgenommen die Beitr  ge der Grundeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Der Beitragsempfänger und dessen Rechtsnachfolger hat die A lage, die Einrichtung oder das Gerät einwandfrei zu unterhalten
                            Löschwasser  -  versorgung  ausserhalb des  Versorgungs  -  gebietes  Planungspflicht  der Gemeinden  Zweck der  Beiträge  Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            z  Mahnung  nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Jahre  m-  splan  für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  g-  d-  Rückforderung  von Beiträgen  Verwirkung der  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  III.  Beiträge an die Feuerwehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  leistet  Beiträge  für  die  An  schaffung  von  Alarmie-  rungseinrichtungen,  beweglichem  Feuerwehrmaterial  und  Mann-  schaftsausrüstung,  die  für  die  Auftragserfüllung  bei  Bränden,  Ex-  plosionen und Elementarereignissen sowie bei technischen Einsät-  zen notwendig und zweckmässig sind. Bei gemeinsamen Beschaf-  fungen  werden  die  Beiträge  gemäss  Art.  32  BSG  an  den  Endver-  braucher ausgerichtet.   18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An Anschaffungen, die nicht notwendig, unwirtschaftlich oder, a  gesehen  von  Löschmitteln,  für  den  Verbrauch  bestimmt  sind,  wer-  den keine Beiträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Be  iträge an die Beschaffung von besonderen oder kostenintens  ven  Geräten  oder  Fahrzeugen  können  davon  abhängig  gemacht  werden, dass mehrere Feuerwehren diese gemeinsam beschaffen,  unterhalten und einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Beiträge  Dritter  an  die  Schadenwehren  werden  dem  Kantonalen  Brandschutzfonds   gutgeschrieben.   Für   Anschaffungen,   welche  aufgrund  solcher  Beiträge  getätigt  werden,  leistet  der  Kanton  Bei-  träge gemäss Art. 32 BSG.   18)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50a 18)
                            1   Für folgende Leistungen werden nachstehende Beiträge pauschal  ausgerichtet.  a)  Stützpunktaufgabe der Stützpunktfeuerwehr 25'000 Franken;  b)  Betrieb des Atemschutzzentrums 20'000 Franken;  c)   Infrastrukturbasis für kantonale Kurse 15'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Entschädigung  wird  ausgerichtet,  wenn  die  ents  prechenden  Leistungen  ohne  grössere  Beanstandung  erbracht  werden.  Aus-  richtungszeitpunkt ist Mitte Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  Motorfahrzeuge  und  Einzelbeschaffungen  von  über  15'000  Franken:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Berechtigung  Pauschal  -  abgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beachten.  i-  ne  Beiträge  e-   Dieser be-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  -Leistungs  -Verhältnis  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ersatzbeschaffungen  werden  subventioniert,  wenn  sich  aufgrund  des Fahrzeugzustandes eine Ersatzbeschaffung aufdrängt. Bei Er-  satzbeschaffungen  vor  Ablauf  der  Amortisationszeit  werden  die  Beiträge anteilsmässig gekürzt.   18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unterhalts  -  und  Reparaturkosten  sowie  Abonnements  -   und  Ser-  vicekosten sind nicht beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  durch  den  Verkauf  der  zu  ersetzenden  Fahrzeuge,  Geräte  oder  Ausrüstungen  erzielte  Erlös  ist  hälftig  dem  Kanton  zu  erstat-  ten  .  Bei  Bagatellerlösen  kann  auf  eine  Erstattung  verzichtet  wer-  den.   20)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52a 20)
                            Bei  einem  Feuerwehrzusammenschluss  wird  an  die  Reorganisati-  onskosten   pro   Angehörigen   der   neu   geschaffenen   Feuerwehr  (Sollbestand) ei  n einmaliger Betrag von 500 Franken entrichtet.  IV.  Beiträge an die Löschwasser  versorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 11)
                            1   Der Kanton leistet Beiträge an die Kosten nach Abzug von Skonti  und Rabatten für die Erstellung und Beschaffung von Anl  agen und  Einrichtungen, die eine für die Brandbekämpfung ausreichende z  nengerechte  Erschliessung  mit  Löschwasser  unter  ge  nügendem  Druck sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beitrag von 25 % wird ausgerichtet für:  a)  die  Erstellung  von  Reservoiren  mit  Löschreserve  oder  notwen-  dige Vergrös  serungen von bestehenden Löschr  eserven;  b)  die Erstellung von Quellfassungen, Grundwasserfassun  Pumpwerken, die Reservoire mit Löschreserve speisen;  c)   die  Verbesserung  von  Reservoiren,  Pumpwerken  und  Wasser-  gewinnungsanlagen, die der Versorgungssicherhe  it di  enen;  d)  Steuerungs  -   und  Alarmeinrichtungen  der  Reservoire,  Grund-  wasserfassungen  und  Pumpwerke,  sofern  sie  Löschwasseran-  lagen  und  -einrichtungen  steuern  und  überwachen  und  das  Magazin der zuständigen Feuerwehr miteinbez  ogen ist;  e)  den Einbau zusätzlicher Ü  berflurhydranten;  f)   die  Erweiterungen  des  Leitungsnetzes  für  die  Versorgung  der  Hydranten mit Löschwasser;  g)  die Erneuerungen von Leitungen, sofern diese ihre Lebensdau-  er  erreicht  haben.  Die  Beiträge  an  Erneuerungen  von  Anlagen  Unterhalt und  Ersatz  Beiträge an Re-  organisationen  Voraus  -  setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sdauer  der  Anlageteile  e-  -  und  Brauchwasserversorgung  dienen,  werden  die  r-  iträge  von  e-  eiträge gewährt für:  i-  onalen  n-  -  und Büroeinrichtungen;  mgebungsarbeiten;  -, Unterhalts  - und Reparaturkosten;  r-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Termine für Druckproben oder die Abnahme einer Anlage sind mit  der Kantonalen Feuerpolizei abzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Abrechnung und Auszahlung des Beitrages wird nach Einrei-  chung folgender Unter  lagen vorgenommen:  a)  Abnahmeprotokolle;  b)  Ausführungspläne;  c)   Bauabrechnung  mit  Originalbelegen  und  Ausscheidung  des  Löschwasseranteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Auszahlung  darf  den  zugesicherten  Beitrag  nicht  überschrei-  ten.   12)  F.  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  finanziert  seine  Aufwendungen  für  den  Brand  durch  die  Brandschutzabgabe  der  Gebäudeeigentümer,  Beiträge  der Versicherungsgesellschaften sowie Gebühren.   11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Höhe  der  Brandschutzabgabe  richtet  sich  nach  dem  Gebäu-  deversicherungswert  und  nach  der  Bau  -  und  Betriebsklasse  g  mäss der letzten Gebäudeschätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gebäude  werden  in  folgende  Bau-  und  Betriebsklassen  ei  geteilt:  Zur  Bauklasse  1  gehören  Gebäude,  deren  Umfassung  wände,  Dachflächen,  Tragkonstruktionen  und  Decken  zu  minde  tens vier Fünft  el aus Bauelementen, die wenigstens als feuerhem-  mend  (F30)  gelten,  bestehen.  Zur  Bauklasse  2  gehören  alle  G  bäude, die nicht unter die Bauklasse 1 fallen. Die Einteilung in B  triebsklassen erfolgt nach der nutzungsabhängigen Gefährdung:  Betriebsklasse  Gefä  hrdung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  gering
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  erhöht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sehr hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Brandschutzabgabe  wird  jährlich  erhoben  und  beträgt  pro  tausend   Franken   Versicherungswert   für   ein   ganzes   Kalender-  jahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Bauklasse  Betriebsklasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  2  3  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fr. 0.10  Fr. 0.27  Fr. 0.50  Fr. 0.90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fr. 0  .19  Fr. 0.40  Fr. 0.63  Fr. 1.03  Abnahme,  Abrechnung  und Auszahlung  Brandschutz  -  abgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e-  ü-  i-  Brandschutzabgabe.  n Brandschutzfonds gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  e-  tzabgabe für das Folgejahr entsprechend erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  d  durch  die  Gebäudeversicherung  ver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  e-  eilweise aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  und  Lie-  Bezug der  Brandschutz  -  abgabe  Brandschutz  -  fonds  Verrechnung  von Feuerwehr  -  einsatzkosten  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genschaftsorgane des Bundes (KBOB) für Verträge mit Architekten  und  Ingenieuren,  Kategorie  C  und  für  Tätigkeiten  im  Baubewilli-  gungsverfahren  gemäss  einem  vom  Regierungsrat  zu  genehmi-  genden Gebührentarif verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Aufwand  des  Feuerwehrinspektorates  gemäss  Art.  32a  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BSG  wird  pauschal  mit  80  Franken  pro  Stunde  verrec  hnet.  Die  Kostenverrechnung ist vorgängig anzukündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  Verfügungen  der  Feuerpolizei  können  Gebühren  erhoben  werden. Für die Kantonale Feuerpolizei richten sich dies  e nach der  Verwaltungsgebührenverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  G.  Übergangs-   und Schlussbe  stimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Beiträge  für  Brandschutzmassnahmen  werden  nach  altem  Recht  gewährt, wenn die Anlagen vor Inkrafttreten des neuen Rechts be-  stellt  wurden  und  mängelfrei  abgenommen  innert  Jahresfrist  nach  Bestellung zur Abrechnung gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit dem In  -Kraft  -Treten dieser Verordnung werden aufgehoben:  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2; § 6 Abs. 2; §§ 18 - 35 der Verordnung über die O ganisation und Sch utzmassnahmen bei ausserordentlichen E eignissen (Katastrophen- und Nothilfeverordnung) vom 28. O tober 1997.
                            -  Verordnung über den Brandschutz vom 9. A  ugust 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  dem  In  -Kraft  -Treten  dieser  Verordnung  werden  folgende  E  lasse geändert:  -  Verordnung über  die Organis  ation und Schutzmassnahmen bei  ausserordentlichen   Ereignissen   (Katastrophen-  und   Nothil-  feverordnung) vom 28. Oktober 1997:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 2: b) Feuerwehren der Gemeinden und Betriebsfeuerwehren
§ 13 Abs. 1 Die Gemeinden legen fest, wer innerhalb der Gemeinde für die
                            Alarmierung   verantwortlich   ist.   Diese   Stelle   koordiniert   alle  Alarmierungsbelange  in  der  Gemeinde  (insbesondere  Feuer-  wehr,  Samar  itervereine,  Gemeindeführungsstab,  Bevölkerung),  und  ist  für  die  Kontakte  zu  den  Nachbargemeinden  und  den  kantonalen Behörden zuständig.  Übergangs  -  bestimmung  Änderung  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e-  e-  tung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und in die kantonale G  e-  ss RRB vom 15. Dezember 2009, in Kraft getreten am  Kraft  getreten  ung  gemäss  RRB  vom  14.  Februar  2017,  in  Kraft  getreten  am  In  -  Kraft  -  Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )  Aufgehoben durch RRB vom 14. Februar 2017, in K  raft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März 2017 (Amtsblatt 2017, S. 283).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )  SHR 500.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Fassung  gemäss  RRB  vom  11.  Juni  2019,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 2019 (Amtsblatt 2019, S. 964).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Fassung  gemäss  RRB  vom  14.  Juni  2022,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 1115).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  -  und Wasser-  u  und  Betrieb  von  usgabe 2009;