Vereinbarung über Dienstleistungen der Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft
                            Sanitätsdienst: Vereinbarung mit BL  Vereinbarung über Dienstleistungen der Sanität Basel auf dem Gebiet des  Kantons Basel-Landschaft  (Vereinbarung Sanitätsdienst)  Vom 13. Februar 2007 (Stand 1. Januar 2009)  Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und das Sicherheitsde  -  partement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   des Kantons Basel-Stadt  vereinbaren gestützt auf die seit Jahren bestehenden Absprachen zwischen den beiden Kantonen  über den Einsatz der Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft und ausgehend von  der bis Ende 2006 geltenden Vereinbarung vom 16. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und den gesammelten Erfahrungen  der letzten Jahre, was folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Diese Vereinbarung regelt – gestützt auf § 5 Abs. 2 der Verordnung vom 8. Februar 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über die  Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports im Kanton Basel-Landschaft – die  Durchführung der entsprechenden Transporte durch die Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Ba  -  sel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sanität Basel steht für die Erfüllung von Aufgaben, die primär in den Zuständigkeitsbereich der  basellandschaftlichen Instanzen fallen, im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Allgemeines
                            1  Die Priorität der Transportaufträge beinhaltet die permanente Einsatzbereitschaft der Sanität Basel  auch zugunsten der Bevölkerung des Kantons Basel-Landschaft für das Einsatzgebiet gemäss § 3 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 dieser Vereinbarung sowie im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten für Einsätze auf Anfrage  von basellandschaftlichen Rettungsdiensten infolge von Kapazitätsengpässen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Katastrophen- und Grossereignissen steht die Sanität Basel als Ersteinsatzelement im gesamten  Kantonsgebiet des Kantons Basel-Landschaft zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sanität Basel hat eine Auskunftspflicht gegenüber der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion in  administrativen und medizinischen Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Sanität Basel hat das Recht, eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied in die Rettungs  -  kommission des Kantons Basel-Landschaft zu delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Organisatorisches
                            1  Die Sanität Basel führt für die Bezirke Arlesheim und Laufen eine eigene Einsatzzentrale für die  Nummer 144.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  nung vom 8. Februar 2000 über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports im  Kanton Basel-Landschaft. Nicht einvernehmliche Änderungen der Gebietsaufteilung sind an die Kün  -  digungsfristen dieser Vereinbarung gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die gesicherte Verbindung der kantonalen Alarmzentrale Basel-Landschaft zur Sanität Basel ist  der Kanton Basel-Landschaft verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Per 1. Januar 2009: Justiz- und Sicherheitsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 34.0065.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Ingress in der Fassung des Nachtrags II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 33.1122, SGS  934.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sanitätsdienst: Vereinbarung mit BL
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Einsatzstrategie
                            1  Mittel, Qualität und Betrieb richten sich, je nach Einsatzart, nach den Definitionen und Weisungen  des Interverbandes für Rettungswesen (IVR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Interventionszeiten sind aktuell vom IVR definiert und betragen in 90% der Fälle maximal 15  Minuten für D1- und D2-Einsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zielspitäler sind primär die Kantonsspitäler des Kantons Basel-Landschaft, das UKBB (an zwei  Standorten) und die Kantonale Psychiatrische Klinik Liestal gemäss ihrer Gebietszuteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Tarifierung
                            1  Die Rechnungsstellung für alle durchgeführten Transporte, behördlich angeordnete Anlässe sowie  Katastropheneinsätze erfolgt gemäss den zwischen der Sanität Basel und den Versicherern jeweils gel  -  tenden Tarifverträgen oder – bei Fehlen eines Vertrages – gemäss den durch den Regierungsrat des  Kantons Basel-Stadt festgesetzten oder in der jeweils aktuellen Gebührenverordnung Sanität erlasse  -  nen Tarifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pikettstellungen werden den Auftraggebern auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft zu  den Vollkostentarifen verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a
                            5  )  Koordination der Tarifverhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt streben an, die Tarifverhandlungen mit den Versiche  -  rern ab dem Tarifjahr 2011 zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5b
                            6  )  Verhandlungen betreffend Zuweisung an Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertragspartner streben an, bis Ende 2010 Grundsätze für die Zuweisung von Notfallpatientinnen  und -patienten an die Spitäler im Versorgungsgebiet der Sanität Basel auszuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen
                            1  Der Kanton Basel-Landschaft vergütet dem Kanton Basel-Stadt für die Inanspruchnahme der Dienst  -  leistungen der Sanität Basel einen jährlichen Pauschalbeitrag zur Abgeltung der erbrachten gemein  -  wirtschaftlichen   Leistungen   (nicht   durch   die   Tarife   gedeckte   Betriebs-   und   Bereitschaftskosten,  Kosten für den laufenden Unterhalt von Katastrophenmaterial, Kosten für die Ausbildung von Ret  -  tungssanitäterinnen und Rettungssanitätern, Einsatzzentrale für die Nummer 144, Kosten für die Pla  -  nung und Einsatzbereitschaft des Katastrophenelements, Kosten für Mietleitungen nach Liestal, Dor  -  nach und Laufen etc.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgeltung wird im Rahmen der jeweils geltenden BL/BS-Standards für den Leistungseinkauf  zwischen Basel-Landschaft und Basel-Stadt festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vertragspartner sind übereingekommen, dass der Kanton Basel-Landschaft folgende pauschale  Abgeltungsbeiträge an den Kanton Basel-Stadt leistet: für das Jahr 2007 CHF 450'000, für das Jahr  Beitrag ist per 30. Juni des betreffenden Jahres fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Einigen sich die Vertragsparteien für die folgenden Jahre nicht vorgängig auf die Beiträge im Rah  -  men der BL/BS-Standards gemäss Abs. 3, leistet der Kanton Basel-Landschaft eine Akonto-Zahlung  in der Höhe von CHF 100'000 pro Semester. Nach der gegenseitigen Einigung der Vertragspartner  über die Abgeltung wird eine Ausgleichszahlung zu Gunsten oder zu Lasten des Kantons Basel-Land  -  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a eingefügt durch den Nachtrag II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
§ 5b eingefügt durch den Nachtrag II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 aufgehoben durch den Nachtrag II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 3 in der Fassung des Nachtrags II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 4 in der Fassung des Nachtrags II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 5 beigefügt durch den Nachtrag II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sanitätsdienst: Vereinbarung mit BL
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Haftung
                            1  Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Sanität Basel bei  Einsätzen gemäss dieser Vereinbarung verursacht werden. Die Sanität Basel verpflichtet sich, für sol  -  che im Rahmen der massgeblichen gesetzlichen Vorschriften Schäden einzustehen und eine entspre  -  chende und ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            11  )  Unstimmigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit sich bei der Anwendung dieser Vereinbarung Unklarheiten ergeben sollten, werden sich die  Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und das Sicherheitsdeparte  -  ment
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )   des Kantons Basel-Stadt um eine Verständigung bemühen. Kommt keine Einigung zustande,  entscheiden die beiden Kantonsregierungen über die weiteren Schritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            13  )  Dauer und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie ist schriftlich auf das Ende eines Ka  -  lenderjahres unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist kündbar, erstmals auf Ende des  Jahres 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Schlussbestimmungen
                            1  Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird rückwirkend auf den 1. Januar 2007 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vereinbarung wird in vier Originalen gefertigt und unterzeichnet. Beide Vereinbarungspartner  erhalten je zwei Originale.  Liestal, den 5. März 2007  Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft  Der Vorsteher: Erich Straumann  Basel, den 19. Februar 2007  Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt  Der Vorsteher: Hanspeter Gass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 samt Titel in der Fassung des Nachtrags II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8: Per 1. Januar 2009: Justiz- und Sicherheitsdepartement.
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 samt Titel in der Fassung des Nachtrags II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
                            14)  Publiziert am 21. 4. 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3