Regierungsratsverordnung über die Aufnahme des Feuchtbiotopes Hefleten, Zunzgen, in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler
                            Regierungsratsverordnung über die Aufnahme des  Feuchtbiotopes Hefleten, Zunzgen, in das Inventar der  geschützten Naturdenkmäler  Vom 20. September 1977 (Stand 20. September 1977)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf § 9 der Verordnung vom 30. April 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend den Natur- und  Heimatschutz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Feuchtbiotop Hefleten, Zunzgen, Felderregulierungsparzelle Nr. 2/60.6  (ca. 94,2 m²) und Felderregulierungsparzelle Nr. 60.30 (ca. 60,4 m²), Eigentum  der Einwohnergemeinde Zunzgen, wird in das Inventar der geschützten Natur  -  denkmäler aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis und unter  Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schutzziel ist die Erhaltung des Feuchtbiotopes für eine ungefährdete,  natürliche Entwicklung von Flora und Fauna.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Folgende Schutzmassnahmen sind einzuhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verbote Ausgraben, Pflücken und Einbringen von Pflanzen; Stören, Fan  -  gen, Töten und Aussetzen von Tieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Einschränkungen: Die Wege dürfen nicht verlassen werden; Hunde sind  an der Leine zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS 790.1, GS 22.641  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.546
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unterhalt und Pflege obliegen der Gemeinde Zunzgen, die jedoch die er  -  wachsenden Aufgaben dem Vogelschutzverein Zunzgen und ihrem Förster  übertragen kann.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.546
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.1977  20.09.1977  Erlass  Erstfassung  GS 25.546  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.546
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  20.09.1977  20.09.1977  Erstfassung  GS 25.546  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.546