Verordnung über die Kantonale Ingenieurschule HTL
                            1  Verordnung über die Kantonale  Ingenieurschule HTL  (HTL-Verordnung)  RRB vom 5. März 1996  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 6 des Gesetzes über die Kantonale Ingenieurschule HTL vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. September 1989
                            1  )  sowie  auf  §  86  des  Gesetzes  über  die  Berufsbildung  und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) und auf § 10 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundlagen, Ziele
§ 1. Rechtsform
                            Die  Kantonale  Ingenieurschule  HTL  in  Oensingen  (im  folgenden  HTL)  ist  eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Sitz
                            Sitz der HTL ist Oensingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Zielsetzung
                            Die HTL:  a)   bildet  Berufsleute  zu  Ingenieuren  und  Ingenieurinnen  mit  anerkann-  tem Diplomabschluss aus;  b)   bietet  Nachdiplomstudien  und  Nachdiplomkurse  sowie  weitere  Veran-  staltungen zur beruflichen Fort- und Weiterbildung an;  c)   betreibt anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung;  d)   erbringt Dienstleistungen für Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Personelles
§ 4. Anstellung
                            1   Das Personal wird zivilrechtlich angestellt.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.911.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 416.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Arbeitszeit, die Besoldung und die Sozialleistungen richten sich nach  den  Besoldungsordnungen  des  Kantons.  Der  Regierungsrat  erlässt  die  notwendigen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Direktor beziehungsweise die Direktorin nimmt die Einreihung in die  Besoldungsklassen  vor,  die  der  Genehmigung  durch  das  Personalamt  be-  darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Im  übrigen  gelten  die  Bestimmungen  des  Obligationenrechts  über  den  Arbeitsvertrag, wenn diese Verordnung nichts anderes normiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Rechtsschutz  richtet  sich  nach  der  Gesetzgebung  über  die  Gerichts-  organisation  und  die  Zivilrechtspflege.  Vorbehalten  bleiben  die  Bestim-  mungen des Verantwortlichkeitsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Auftragsverhältnis
                            Für einzelne zeitlich befristete Aufgaben insbesondere in Lehre, Forschung  und  Entwicklung  sowie  Verwaltung  können  Personen  im  Auftragsverhält-  nis beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Verantwortlichkeit
                            1    Der  Direktor  beziehungsweise  die  Direktorin  schliesst  für  die  HTL  eine  Versicherung für die Haftungsfolgen ihrer Tätigkeit ab. Diese Versicherung  kann Bestandteil einer Gesamtversicherung des Kantons sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für nicht versicherbare Haftungsfolgen sind angemessene Rückstellungen  zu tätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Personal
                            Das Personal der HTL besteht aus:  a)   voll- und nebenberuflichen Dozenten und Dozentinnen;  b)   voll- und nebenberuflichen Assistenten und Assistentinnen;  c)   nebenberuflichen Tutoren und Tutorinnen;  d)   dem   Verwaltungspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Dienstpflichten
                            a) Dozenten und Dozentinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dozenten  und  Dozentinnen  sind  grundsätzlich  in  den  Bereichen  Ausbil-  dung,  Fort-  und  Weiterbildung  sowie  anwendungsbezogene  Forschung  und Entwicklung tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufgaben  und  Befugnisse,  insbesondere  die  Unterrichtserteilung,  Betreuung  von  Studierenden,  Vorbereitung  und  Durchführung  von  Prü-  fungen,  Tätigkeiten  in  der  Weiterbildung  oder  in  der  Forschung  und  Ent-  wicklung  sowie  eigene  Fortbildung  werden  im  Rahmen  des  Arbeitsvertra-  ges und der Funktionsbeschreibung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Unvereinbarkeit der Dozententätigkeit mit der Ausübung von Tätig-  keiten  ausserhalb  der  HTL  sowie  die  Aufnahme  von  Nebentätigkeiten  richtet sich nach den Bestimmungen der Staatspersonalgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. b) Assistenten und Assistentinnen
                            1    Assistenten  und  Assistentinnen  sind  Personen,  die  für  die  Unterstützung  des  Unterrichts,  für  Forschungs-  und  Entwicklungsaufgaben,  im  Technolo-  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 124.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  gie-  und  Wissenstransfer  sowie  für  den  Betrieb  und  den  Unterhalt  der  technischen Einrichtungen eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ihre  Aufgaben  und  Befugnisse  werden  im  Rahmen  des  Arbeitsvertrages  und der Funktionsbeschreibung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Ausübung  von  Tätigkeiten  ausserhalb  der  HTL  gilt  §  8  Absatz  3  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. c) Tutoren und Tutorinnen
                            1    Tutoren  und  Tutorinnen  sind  Personen,  die  als  Studierende  an  der  HTL  eingeschrieben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden als Hilfskräfte für die Unterstützung des Unterrichts, für For-  schungs- und Entwicklungsaufgaben, im Technologie- und Wissenstransfer  sowie  für  den  Betrieb  und  den  Unterhalt  der  technischen  Einrichtungen  eingesetzt, soweit dies nicht im Rahmen der üblichen Ausbildung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ihre  Aufgaben  und  Befugnisse  werden  im  Rahmen  des  Arbeitsvertrages  und der Funktionsbeschreibung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Dozenten und
                            Dozentinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Arbeitsverhältnisse  der  voll-  und  nebenberuflichen  Dozenten  und  Dozentinnen  können  unter  Einhaltung  der  vertraglichen  Kündigungsfri-  sten beidseitig in der Regel jeweils auf das administrative Ende eines Stu-  dienjahres aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Seitens der HTL ist der Direktor beziehungsweise die Direktorin zuständig  für die Auflösung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Studienjahr beginnt administrativ jeweils am 1. August.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Leitung und Organisation der HTL
§ 12. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
                            Die HTL wird nach den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltung  mit einem Leistungsauftrag und einem Globalbudget geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Regierungsrat
                            1   Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die HTL aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er wählt den Schulrat und bezeichnet dessen Präsidenten oder Präsiden-  tin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  kann  den  Schulrat  aus  wichtigen  Gründen,  insbesondere  bei  mangel-  hafter  Erfüllung  des  Leistungsauftrages  oder  bei  Nichteinhaltung  der  finanziellen Vorgaben, jederzeit absetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er legt die Entschädigung der Mitglieder des Schulrates fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Auf Vorschlag des Schulrates  a)   stellt er den Direktor beziehungsweise die Direktorin an;  b)  genehmigt er die Funktionsbeschreibung des Direktors beziehungswei-  se der Direktorin;  c)   legt er die Schulgelder für das Grundstudium fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  d)   erlässt  er  Weisungen  über  den  Abschluss  von  Verträgen,  insbesondere  betreffend  die  Abwicklung  von  Dienstleistungs-  und  Forschungsauf-  trägen;  e)   erlässt  er  für  die  Diplom-  und  für  die  Nachdiplomstudien  Bestimmun-  gen über:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Zulassung, die Promotion und die Abschlussprüfungen;
2. die Schulordnung;
3. das Absenzenwesen;
4. das Disziplinarwesen
§ 14. Erziehungs-Departement
                            1   Die HTL ist dem Erziehungs-Departement unterstellt. Dieses ist zuständig  für die Anträge an den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es bereitet die Kontrakte nach § 19 vor und überprüft deren Einhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Schulrat
                            a) Zusammensetzung und Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dem Schulrat gehören höchstens 11 Mitglieder an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Schulrat sollen der Kanton, die Wissenschaft und die Wirtschaft fach-  kundig vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Direktor beziehungsweise die Direktorin nimmt an den Verhandlun-  gen des Schulrates mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wenn es die zu behandelnden Geschäfte als angezeigt erscheinen lassen,  können  mit  beratender  Stimme  auch  Vertreter  und  Vertreterinnen  des  Personals  und  der  Studierenden  zu  den  Verhandlungen  des  Schulrates  beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. b) Aufgaben
                            1    Der  Schulrat  ist  gegenüber  dem  Erziehungs-Departement  verantwortlich  für  die  Erfüllung  des  Leistungsauftrages  und  die  Einhaltung  des  Global-  budgets.  Er  erstattet  dem  Erziehungs-Departement  regelmässig  Bericht  gemäss den Weisungen des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schulrat hat zudem folgende Verantwortlichkeiten und Aufgaben:  a)   Er ist verantwortlich für die Entwicklung der HTL, den Auf- und Ausbau  von  fachlichen  Spezialisierungen  und  Schwerpunkten.  Er  beauftragt  die  Schulleitung  mit  der  strategischen  Planung  und  genehmigt  die  Strategiepläne;  b)   Er  stellt  dem  Regierungsrat  Antrag  für  den  Leistungsauftrag  und  das  Globalbudget;  c)   Er regelt die Organisation der Schule;  d)   Er  erlässt  Bestimmungen  über  die  Durchführung  beruflicher  Fort-  und  Weiterbildungsveranstaltungen.  Vorbehalten  bleibt  §  13  Absatz  5  li-  tera e;  e)   Er ist verantwortlich für die Überwachung der operativen Führung der  Schule;  f)   Er überwacht die Qualität von Lehre, Forschung und Dienstleistung der  HTL;  g)   Er verabschiedet die Berichte über die Tätigkeit der HTL;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  h)   Er genehmigt die Standard-Arbeitsverträge und die Standard-Auftrags-  verhältnisse sowie davon abweichende Verträge im Einzelfall;  i)    Er stellt Anträge in den Fällen von § 13 Absatz 5;  j)    Er  regelt  die  Zeichnungsberechtigung  und  die  Finanzkompetenz  im  Rahmen der geltenden Finanzhaushaltgesetzgebung;  k)   Er  übernimmt  weitere,  ihm  vom  Regierungsrat  und  vom  Erziehungs-  Departement übertragene Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Direktion
                            1   Der Direktor beziehungsweise die Direktorin ist für die Führung der HTL  zuständig und dem Schulrat für die Geschäftsführung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er beziehungsweise sie ist gegenüber dem Schulrat für die Einhaltung des  Leistungsauftrages  und  des  Globalbudgets  verantwortlich  und  erstattet  dem  Schulrat  regelmässig  Bericht  gemäss  den  Weisungen  des  Regierungs-  rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  beziehungsweise  sie  stellt  das  Personal  mit  einem  schriftlichen  Ar-  beitsvertrag an. Vorbehalten bleiben § 4 und § 16 litera h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die weiteren Aufgaben und Befugnisse werden in der Funktionsbeschrei-  bung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Finanzen
§ 18. Grundsatz
                            Der HTL wird jeweils ein befristeter Leistungsauftrag erteilt, der mit einem  entsprechenden Globalbudget verknüpft ist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Leistungsauftrag
                            1   Der Leistungsauftrag legt im einzelnen fest, welche Leistungen in quanti-  tativer,  qualitativer  und  zeitlicher  Hinsicht  die  HTL  in  der  betreffenden  Periode zu erbringen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Leistungsauftrag  nennt  insbesondere  Zielsetzungen  und  Produkte  der Tätigkeit der HTL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Erziehungs-Departement schliesst mit dem Schulrat für die Dauer des  Leistungsauftrages einen Rahmenkontrakt sowie einen Jahreskontrakt für  die  HTL  ab,  mit  welchem  die  Leistungen  und  der  entsprechende  Kredit  festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Globalbudget
                            Budgetierung,  Verwendung  und  Abrechnung  des  Globalkredites  richten  sich nach der Verordnung über den  Finanzhaushalt des Kantons Solothurn vom 21. Januar 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) und nach den  entsprechenden Weisungen des Regierungsrates.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 611.22.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Rechnungswesen und Revision
                            Für das Rechnungswesen der HTL und dessen Revision sind die Verordnung  über den Finanzhaushalt des Kantons Solothurn vom 21. Januar 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) und  die Weisungen des Regierungsrates massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Rechtspflege
§ 22. Grundsatz
                            Verfahren  und  Rechtsschutz  richten  sich  nach  dem  Gesetz  über  den  Rechtsschutz  in  Verwaltungssachen  vom  15.  November  1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  –  Vorbehal-  ten bleibt § 4 Absatz 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
§ 23. Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die  Verordnung  über  die  Kantonale  Ingenieurschule  HTL  in  Oensingen  vom 14. September 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Änderung bisherigen Rechts
                            Die  Verordnung  über  die  Vergütung  der  Auslagen  auf  Dienstreisen  und  bei anderen Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) wird für die Belange  der HTL wie folgt geändert:  a)   Als § 8 Absatz 5 wird eingefügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Für  die  Mitarbeiter  und  Mitarbeiterinnen  der  Höheren  Wirtschafts-  und  Verwaltungsschule  HWV  Olten  sowie  der  Ingenieurschule  HTL  Oensingen  erfolgt  die  Zustimmung  gemäss  Absätzen  2  und  3  sowie  die  Visierung  gemäss Absatz 4 durch den Direktor beziehungsweise die Direktorin.  b)   Als § 10 Absatz 6 wird eingefügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Für  die  Mitarbeiter  und  Mitarbeiterinnen  der  HWV  Olten  sowie  der  HTL  Oensingen erteilt der Direktor beziehungsweise die Direktorin die Bewilli-  gung gemäss Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25. Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. August  1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das  Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 23. Mai 1996 unbenutzt abgelaufen  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 611.22.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 124.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  GS 92, 886 (BGS 416.911.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  GS 88, 265 (BGS 126.511.322).