Reglement der kantonalen Lehrmittelverwaltung
                            Reglement der kantonalen Lehrmittelverwaltung  vom 7. Februar 1994  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  23.  Mai  1985  über  den  Kindergarten,  die  Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz);  gestützt auf das Finanzgesetz vom 15. November 1960;  auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Status
                            1    Die  kantonale  Lehrmittelverwaltung  (die  Lehrmittelverwaltung)  ist  eine  staatliche  Einrichtung,  die  der  Direktion  für  Erziehung,  Kultur  und  Sport  (die     Direktion)     administrativ     zugewiesen     ist.     Sie     hat     keine  Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Lehrmittelverwaltung  ist  finanzie  ll  unabhängig,  insofern  als  sie  sich  selbst  verwaltet  und  der  Staat  sich  weder  durch  Subventionen  noch  durch  andere finanzielle Leistungen am Betrieb beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Die     Lehrmittelverwaltung     unterliegt     den     Bestimmungen     der  Finanzgesetzgebung des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Die    Mitarbeiterinnen    und    Mitarbeiter    der    Lehrmittelverwaltung  unterstehen den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen für das  Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Ihre  Gehälter  und  die  Sozialleistungen  des  Arbeitgebers  werden  von  der  Lehrmittelverwaltung getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben
                            Die Lehrmittelverwaltung hat folgende Aufgaben:  a)   Sie  hält  für  die  Schulen  stets  die  von  der  Direktion  zugelassenen  Lehrmittel und Schulmaterialien bereit.  b)   In der Regel liefert sie den Schulen und den offiziellen Institutionen im  Rahmen der obligatorischen Schulpf  licht die nötigen Lehrmittel und die  Schulmaterialien, inklusive der Mate  rialien für textiles und nichttextiles  Handarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   Nach Entscheid der Direktion gibt sie Lehrmittel heraus, die speziell für  den Kanton Freiburg bestimmt sind.  d)   Sie  arbeitet  mit  den  ihr  vergleichbaren  Institutionen  anderer  Kantone  sowie   mit   den   interkantonalen   Stellen   zusammen,   die   mit   der  Erarbeitung und der Herausgabe von Lehrmitteln beauftragt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufträge
                            Für   den   Kauf,   die   Herstellung,   den   Druck   und   das   Einbinden   der  verschiedenen Lehrmittel gibt die Lehr  mittelverwaltung bei gleichwertigen  Offerten den im Kanton niedergelassenen Betrieben den Vorzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verkaufsbedingungen
                            1    Jedes  Jahr  wird  den  betreffenden  Gemeinden  und  Schulen  eine  Liste  der  verfügbaren  Lehrbücher  und  des  vorhandenen  Materials  mit  Preisangaben  zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Der     Gewinn     aus     den     Verkäufen     dient     dem     Betrieb     der  Lehrmittelverwaltung sowie der Ausarbeitung und der Herausgabe weiterer  Lehrmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Reserven  können  nur  auf  Entscheid  der  Direktion  und  für  Projekte  gebildet  werden,  die  mit  der  Herausgabe  von  Lehrmitteln  verbunden  sind  und die sich in mehreren Jahresrechnungen niederschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inventar
                            Das Inventar der Lagerbestände wird Ende Dezember unter der Mitwirkung  eines Vertreters der Direktion oder des Finanzinspektorats erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rechnung
                            Die  Jahresrechnung  wird  auf  den  31.  Dezember  abgeschlossen  und  vom  Finanzinspektorat geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verwaltung
                            1    Die  Lehrmittelverwaltung  wird  von  einem  Verwalter  geleitet,  der  vom  Staatsrat angestellt wird und dessen Befugnisse von der Direktion in einem  Pflichtenheft festzuhalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Verwalter ist gegenüber der Direktion verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Unterschrift  des  Verwalters  ist  im  Rahmen  seiner  Kompetenzen  für  die Lehrmittelverwaltung rechtsgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei wichtigen Angelegenheiten zeichnen der Verwalter und der Präsident  der Aufsichtskommission für die Lehrmittelverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufsicht
                            Die    Lehrmittelverwaltung    wird    von    einer    kantonalen    Kommission  beaufsichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 a) Organisation
                            1    Die  Aufsichtskommission  der  Lehrmittelverwaltung  setzt  sich  aus  einem  Präsidenten  und  acht  Mitgliedern  zusammen.  Sie  werden  vom  Staatsrat  bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr gehören an:  a)   der   Vorsteher   eines   der   Ämter   für   Unterricht   der   Direktion   als  Präsident;  b)   ein Vertreter der Finanzdirektion;  c)   ein Vertreter des Freiburger Gemeindeverbandes;  d)   vier Mitglieder als Vertreter der Konferenzen der Schulinspektoren und  der Schuldirektoren;  e)   zwei Vertreter des Lehrkörpers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  bildet  ein  Büro  von  drei  Mitgliedern,  das  vom  Präsidenten  der  Kommission geleitet wird. Das Büro bereitet die Arbeiten der Kommission  vor   und   behandelt   in   Kompetenzübertragung   die   zweitrangigen   oder  dringenden Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Sekretariate   der   Kommission   und   des   Büros   werden   von   der  Lehrmittelverwaltung besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Verwalter der Lehrmittelverwaltung   nimmt mit beratender Stimme an  den Sitzungen der Aufsichtskommission und des Büros teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b) Befugnisse
                            Die Aufsichtskommission hat die folgenden Befugnisse:  a)   Sie überwacht den Betrieb der Lehrmittelverwaltung.  b)   Sie nimmt Stellung zur Anstellung oder Ernennung des Personals, zum  Einkauf  von  Mobiliar,  Informatikmaterial  und  Fahrzeugen  sowie  zu  allfälligen Umbauten.  c)   Sie beantragt Verbesserungen im   Betrieb der Lehrmittelverwaltung.  d)   Sie  nimmt  Stellung  zur  Jahresrechnung  und  zu  dem  vom  Verwalter  erstellen Jahresbericht und überweist sie an die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 c) Arbeitsweise
                            1   Die Kommission tritt mindestens zwei  mal jährlich zusammen und sooft es  der  Präsident  als  nötig  erachtet.  Sie  muss  ausserdem  einberufen  werden,  wenn dies von drei Mitgliedern verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   ist   nur   verhandlungsfähig,   wenn   die   Mehrheit   der   Mitglieder  anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Sie   trifft   ihre   Entscheidungen   mit   der   Mehrheit   der   stimmenden  Mitglieder.  Der  Präsident  ist  stimmberechtigt;  bei  Stimmengleichheit  gibt  er den Ausschlag. Auf Verlangen eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Verhandlungen   der   Kommission   werden   in   einem   Protokoll  festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufhebung
                            Das  Reglement  der  kantonalen  Lehrmittelverwaltung  vom  19.  März  1973  (SGF 413.4.11) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1   Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  wird  im  Amtsblatt  veröffentlic  ht,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.