Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen
                            Interkantonale Vereinbarung  über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren  Fachschulen (HFSV)  Vom 22. März 2012 (Stand 1. Januar 2014)  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz  über die Berufsbildung vom 13.  Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG)  anerkannten Bildungsgängen an höheren Fachschulen und die Abgeltung, wel  -  che die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägerschaften der Bildungs  -  gänge höherer Fachschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koordination der  Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient deren finanzieller  Entlastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Berufsbildungsgesetz (BBG)
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  2 oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinbarung ab  -  weichende finanzielle Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beitragsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beitragsberechtigte Bildungsgänge
                            1  Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundesamt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bundesgesetz vom 13.  Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG); SR  412.10  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkanton und  Bildungsanbieter,   aus   welcher   namentlich   die   Gewährleistung   der  Kostentransparenz ersichtlich ist, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Meldung des Standortkantons gemäss Artikel  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bildungsgänge gemäss Artikel  7 bedürfen zusätzlich eines begründeten An  -  trags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige   Gewinne,   die   der   Bildungsanbieter   bei   der   Durchführung   eines  Angebots erzielt, sind entweder zur Reduktion der Studiengebühren oder zur  Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge
                            1  Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Voraus  -  setzungen gemäss Artikel  3 und mit dem Hinweis auf den Deckungsgrad ge  -  mäss Artikel  6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Vereinbarung  unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge.  Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1  Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Artikel  3, 6 und 7 der Verein  -  barung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mündige  Studierende   vor   Ausbildungsbeginn   mindestens   2  Jahre   ununterbrochen  gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bildung zu sein, finanziell unabhängig  gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familien  -  haushaltes und das Leisten von Militär- und Zivildienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Absatz  2 nicht erfüllen,  gilt als Wohnsitzkanton:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im  Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren  Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die el  -  ternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen  und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen,  und  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der  zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz der zuletzt  zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Höhe der Beiträge
                            1  Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Vollzeit- und Teilzeit  -  ausbildung in Form von Semesterpauschalen pro Studierende beziehungswei  -  se Studierenden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Absatz  1 gelten  folgende Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten (Brutto  -  bildungskosten)   pro   Bildungsgang   und   Studierende   beziehungsweise  Studierenden nach Massgabe der Ausbildungsdauer (Anzahl Semester),  der Anzahl anrechenbarer Lektionen und der durchschnittlichen Klassen  -  grösse, wobei die Konferenz der Vereinbarungskantone die maximale An  -  zahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse  festlegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Beiträge decken 50% der gemäss litera  a ermittelten durchschnittli  -  chen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse
                            1  In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land- und Waldwirtschaft  kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der Vereinba  -  rungskantone für einzelne Bildungsgänge Beiträge in der Höhe von maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90% der ermittelten durchschnittlichen Standardkosten pro Studierenden und  Semester beantragen. Sie hat hierfür ein erhöhtes öffentliches Interesse am  entsprechenden Bildungsgang nachzuweisen, namentlich im Zusammenhang  mit einem gesetzlichen Versorgungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von Absatz  1 ist von  der zuständigen Fachdirektorenkonferenz zu Handen der Konferenz der Ver  -  einbarungskantone periodisch, mindestens aber alle 5  Jahre, zu überprüfen.  Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für einen Bildungsgang, gelten für die  -  sen die Beiträge gemäss Artikel  6.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Auszahlung der Beiträge
                            1  Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und Studierende be  -  ziehungsweise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfällige mitfi  -  nanzierende Mitträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens die  -  selben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.099
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Studiengebühren
                            1  Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je Bil  -  dungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festlegen. Übersteigen  die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für  den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
                            1  Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewähren den  Studierenden, deren Bildungsgang dieser Vereinbarung untersteht, mit Bezug  auf den Ausbildungszugang die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Stu  -  dierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskanto -
                            nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, wel  -  che dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf  Gleichbehandlung. Sie können zu einem Bildungsgang zugelassen werden,  wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten  sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren Ausbildungsgebühren über  -  bunden, die mindestens der Abgeltung nach den Artikeln  6 oder 7 entspre  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdirekto  -  rinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Vereinbarung  beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang mit der  Vereinbarung, insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Artikel  6 und 7 fest,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale  Referenzklassengrösse gemäss Artikel  6  Absatz  2  litera  a fest,  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bildungs  -  gang gemäss Artikel  9 fest, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse gemäss Absatz  2 literae a bis c bedürfen der Mehrheit von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/3 der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschäftsstelle
                            1  Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der Schweizerischen Konfe  -  renz der kantonalen Erziehungsdirektoren geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der höheren Fach  -  schulen gemäss Artikel  6 zu sorgen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Vereinbarungskan  -  tone zuständig ist, vorzubereiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu über  -  prüfen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Koordinationsaufgaben wahrzunehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen betreffend  die Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termine und Stichdaten  festzulegen, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die Vereinba  -  rungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Sie werden ih  -  nen jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Streitbeilegung
                            1  Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird  das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die inter  -  kantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)  vom 24. Juni 2005 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.  Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR  173.110  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdi  -  rektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 10  Kantone beigetreten sind,  frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 2013/2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institution ist, wel  -  che den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er während einer Über  -  gangsfrist von 5  Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Beitragsleis  -  tung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von 2  Jahren jeweils auf  den 30.  September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekün  -  digt werden, erstmals jedoch nach 5  Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            1  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus die  -  ser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen  Studierenden bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998
                            1  Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren Fachschulen  dieses Kantons automatisch aus dem Anhang der FSV  1998 gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV nicht oder noch  nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten  eines Vereinbarungskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vom Landrat am 16.  April 2015 genehmigt. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 11.  Juni 2015. Mit Verfügung der  Landeskanzlei vom 12.  Juni 2015 für rechtskräftig erklärt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.01.2014  Erlass  Erstfassung  GS 2015.099  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  22.03.2012  01.01.2014  Erstfassung  GS 2015.099  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (  HF  SV)  SGS  -  Nr  .  649.  612  GS-  Nr  .  2015.  099  Er  l  assdat  um  22.   Mär  z   201  2  (  Vom   L  an  dr  at   a  m  16.   Apr  i  l   201  5   g  en  eh  mi  gt  ;   L  RV  2015-  036  ,  B  eitritt   am   12  . Ju  ni 2  01  5 a  ls   rec  hts  k  räf  tig erk  lärt)  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   201  4  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  n  w  e  i  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst   wei  t  er  e Li  nks au  i  e ent  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den   Kommi  s-  si  o  n  s  b  e  r  i  c  h  t   a  n   d  e  n   L  a  n  d  r  a  t   u  n  d   d  a  s   L  a  n  d  r  a  t  s  p  r  o  t  o  k  o  l  l   d  e  r   1  .   L  e  s  u  n  g   z  u   fi  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen