Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz  über die wirtschaftliche  Landesversorgung (EG LVG)  Vom 24. Januar 2006 (Stand 1. Juli 2006)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 124 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , Artikel 54 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Lan  -  desversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) vom 8. Oktober 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   so  -  wie Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung über die Organisation der wirt  -  schaftlichen   Landesversorgung   (Organisationsverordnung   Landesversor  -  gung) vom 6. Juli 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. November 2005 (RRB Nr. 2005/2317)
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Zweck
                            1  Das Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftli  -  che Landesversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufgaben der Organe und
                            Geheimhaltungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organe
                            1  Die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind:  a)  der Regierungsrat;  b)  das Departement;  c)  die   kantonale   Zentralstelle   für   wirtschaftliche   Landesversorgung  (KZWL);  d)  die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ständige Bereitschaft dieser Organe ist nach Art, Schwere und Um  -  fang der Bedrohung so zu organisieren, dass die erforderlichen Tätigkeiten  im Falle eines Einsatzes unverzüglich aufgenommen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  531  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  531.11  .  GS 101, 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die wirtschaftliche Landesversor  -  gung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Departement
                            1  Das Departement ist zuständig für den Vollzug aller Aufgaben der wirt  -  schaftlichen Landesversorgung, soweit diese nicht anderen Organen über  -  tragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezeichnet die Leitung der KZWL und erlässt deren Pflichtenhefte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung
                            (KZWL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die KZWL vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung  der wirtschaftlichen Landesversorgung, soweit dieses Gesetz nichts anderes  vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher  vom Bund übertragener Aufgaben und Massnahmen in allen Berei  -  chen der wirtschaftlichen Landesversorgung;  b)  Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane;  c)  Ausbildung und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;  d)  Beratung, Überprüfung und Ausbildung der mit der wirtschaftlichen  Landesversorgung betrauten Gemeindestellen (GWL).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL)
                            1  Der Gemeinderat oder die von der Gemeinde als zuständig bezeichnete  Behörde bezeichnet die GWL und legt, unter Vorbehalt der Genehmigung  durch die KZWL, deren Pflichtenheft fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die GWL trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherstellung der Versor  -  gung der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen ge  -  mäss den Weisungen der KZWL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie vollzieht die von der KZWL angeordneten Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Geheimhaltung
                            1  Die Vollzugsorgane der wirtschaftlichen Landesversorgung sind zur Amts  -  verschwiegenheit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kosten, Rechtspflege und
                            Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kosten
                            1  Der Kanton trägt die Kosten der KZWL und der Ausbildung der Gemein  -  defunktionäre der GWL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden tragen die Kosten der Gemeindestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verwaltungsrechtspflege
                            1  Gegen in Anwendung des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Lan  -  desversorgung ergangene Anordnungen und Verfügungen der GWL kann  innert 10 Tagen bei der KZWL Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Verfügungen oder Entscheide der KZWL kann innert 10 Tagen  beim Departement Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Wird Beschwer  -  de eingereicht, so kann die Beschwerdeinstanz, bei Kollegialbehörden ihr  Vorsitzender, auf Antrag hin die aufschiebende Wirkung erteilen, falls kei  -  ne wichtigen Gründe, wie insbesondere Dringlichkeit, vorliegen. Im Übri  -  gen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal  -  tungssachen   (Verwaltungsrechtspflegegesetz;   VRG   vom   15.   November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Strafbestimmungen
                            1  Die Nichtbefolgung von Weisungen und Anordnungen der gemäss die  -  sem Gesetz zuständigen Behörden ist nach den Vorschriften des Schweize  -  rischen Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , insbesondere des Art. 292 (Ungehorsam gegen  amtliche Verfügungen), sowie den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes  über die wirtschaftliche Landesversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schlussbestimmungen
§ 11 Inkrafttreten und Aufhebung des bisherigen Rechts
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Verordnung über Organi  -  sation   und   Aufgaben   der   Kriegswirtschaft   im   Kanton   Solothurn   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                12. September 1961
                            4  )   aufgehoben.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.  Die Referendumsfrist ist am 12. Mai 2006 unbenutzt abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. Juli 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  531  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 82, 116 (BGS 981.22).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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