Verordnung betreffend die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten
                            ViCLAS-Konkordat  Verordnung betreffend die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung  über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der  Aufklärung von Gewaltdelikten  (ViCLAS-Verordnung)  Vom 21. September 2010 (Stand 1. Januar 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf Art. 16 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusam  -  menarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die Staatsanwaltschaft ist für den Informationsaustausch mit den Aussenstellen und der Zentralstelle  zuständig (Art. 5 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Das Strafgericht ist die zuständige richterliche Behörde nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b ViCLAS-Konkor  -  dat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Die Staatsanwaltschaft meldet Verfahrenseinstellungen und Freisprüche (Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-  Konkordat).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilung Strafvollzug des Amts für Justizvollzug meldet der Staatsanwaltschaft Beginn und  Ende des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder stationären Massnahme (Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-Konkor  -  dat). Die Staatsanwaltschaft lässt dazu der Abteilung Strafvollzug die Personalien von in ViCLAS er  -  fassten und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme rechtskräftig verur  -  teilten Personen zukommen.  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird mit dem Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum ViCLAS-  Konkordat wirksam  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  257.810  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Wirksam seit dem 8. 11. 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1