Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  etz), jedoch keiner Sonderschu-  Quartierschulhaus oder regional.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  estörte  Schüler  der  2.-6.  Klasse  Begriff der  Sonderklassen,  Klassengrösse,  Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Arten von  Sonderklassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Keiner  Sonderklasse  zugeteilt    werden  dürfen  Schüler,  die  nur  wegen  Unkenntnis  der  deutschen  Sprache  dem  Unterricht  in  Re-  gelklassen nicht zu folgen vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Schulbehörde  bzw.  Schulleitung  beschliesst  die  Einweisung  von Kindern in die Sonderklassen (§ 55 Abs. 2 lit. d Schuldekret).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zuständig für den Zuteilungsbeschluss ist die Schulbehörde bzw.  Schulleitung  oder  in  deren  Auftrag  die  Sonderklassenkommission  des künftigen Schulortes des Kindes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Schulbehörde  bzw.  Schulleitung  des  Schulortes  wählt  eine  Sonderklassenkommission  und  bestimmt  deren  Aufgabenbereich.  Sie besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommission wird von einem Mitglied der Schulbehörde bzw.  Schulleitung  geleitet;  es  gehört  ihr  mindestens  ein  Vertreter  der  Lehrerschaft an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Berät  die  Kommission  über  einen  nicht  am  Schulort  wohnhaften  Schüler, so muss ein Mitglied der Schulbehörde bzw. Schulleitung  des Wohnortes mit Stimmrecht zu den Kommissionssitzungen ein-  geladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Das   Aufnahmeverfahren   wird  durch  die  Kindergärtnerin,  den  Klassenlehrer,  den  Schularzt  oder  die  Eltern  eingeleitet,  welche  das  Kind  beim  kantonalen  jugendpsychologischen  Dienst  zur  Un-  tersuchung  anmelden.  Die  Erziehungsberechtigten  sind  vor  der  Anmeldung zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Weigern  sich  die  Erziehungsberechtigten,  ihr  Kind  vom  jugend-  psychologischen  Dienst  untersuchen  zu  lassen,  beschliesst  die  Schulbehörde bzw. Schulleitung über das weitere Vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Zuteilung der Schüler durch die Schulbehörde bzw. Schullei-  tung  gemäss  §  3  erfolgt  in  Würdigung  der  Aussagen,  Gutachten  und Anträge aller am Verfahren Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   Ohne Vorliegen des  Berichtes  eines  kantonalen  jugendpsychologischen  Dienstes  darf  keine Zuteilung vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Aufnahmen  in  Sonderklassen  und  Übertritte  in  Regelklassen  er-  folgen in der Regel auf Beginn des Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Die Anmeldetermine für schulpsychologische Untersuchungen
                            werden von der Erziehungsdirektion festgesetzt.  Zuständigkeit  der Schul-  behörde bzw.  Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Sonderklassen-  kommission  Aufnahme-  verfahren  Anmeldetermine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Zuteilungsbe-  schluss,  Rekurs-  möglichkeit  Stundentafeln  Zeugnisse,  Notengebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Lernziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Einer  Einschulungsklasse  sind  Kinder  zuzuteilen,  die  eingeschult  werden können, deren Entwicklungsstand aber nur knapp über den  Grundanforderungen  der  Primarsc  hule  ist  und  die  besonderen  Förderbedarf haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Erreicht ein Schüler nach dem zw  eiten Schuljahr das Lernziel der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Regelklasse, wird er in die 2. Regelklasse versetzt. Ausnahms-  weise  kann  diese  Versetzung  berei  ts  nach  dem  ersten  Schuljahr  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erweist sich eine Zuteilung in eine Förder- oder Hilfsklasse oder  eine Sonderschulung als notwendig, st  ellt der Klassenlehrer einen  begründeten  Antrag  an  den  kantonalen  jugendpsychologischen  Dienst  zuhanden  der  zuständigen  Schulbehörde  bzw.  Schullei-  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  III.   Förderklassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Förderklassen  dienen  der  Schulung  und  Erziehung  normal-  begabter  Schüler  mit  Lern-  oder  Ve  rhaltensschwierigkeiten,  die  dem Unterricht in Regelklassen nicht oder nur mit grosser Mühe zu  folgen vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Durch gezielte Beobachtung und Förderung der einzelnen Schü-  ler  sollen  diese  auf  den  Eintritt  bzw.  Wiedereintritt  in  die  Regel-  klassen vorbereitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Einer Förderklasse sind in der Entwicklung, im sozialen Verhalten
                            oder  im  Arbeitsverhalten  auffälli  ge  Schüler  (z.  B.  entwicklungsver-  zögerte, ängstliche, konzentrationsschwache) zuzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  ein  Schüler  soweit  gefördert,  dass  er  dem  Unterricht  in  der  Regelklasse  zu  folgen  vermag,  erfolgt  die  entsprechende  Verset-  zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erweist sich eine Zuteilung in eine Hilfsklasse oder eine Sonder-  schulung  als  notwendig,  stellt  der  Klassenlehrer  einen  begründe-  ten Antrag an den kantonalen jugendpsychologischen Dienst.  Zuteilung  Versetzung  Zweck  Zuteilung  Versetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Leh  r  ziel  Zweck  Zuteilung  Versetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Unterricht,  Lehrziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  V.    Werkklassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Werkklassen  dienen  als  letztes  Schuljahr  der  Schulung  und  Erziehung  von  Schülern  aus  Hilfsklassen  und  allenfalls  als  Son-  derschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  besonderen  Fällen  können  auch  Schüler  aus  der  Primar-  und  Realschule  in  eine  Werkklasse  aufgenommen  werden,  sofern  sie  acht Schuljahre absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Der Unterricht basiert auf den Lehrzielen für Hilfsklassen und ver-
                            mittelt dem einzelnen Schüler entsprechend seiner Leistungsfähig-  keit  Fertigkeiten  und  Kenntnisse  im  Hinblick  auf  die  Berufswahl  und das Alltagsleben.  VI.   Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese  Verordnung  tritt  auf  Beginn  des  Schuljahres  1984/85  in  Kraft. Sie ist im Amts  blatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   und in die kanto-  nale Gesetzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:  a)    die  Verordnung  des  Erziehungsrates  für  die  Hilfsschulen  des  Kantons Schaffhausen vom 24. November 1965;  b)    das  provisorische  Reglement  des  Erziehungsrates  über  die  Führung von Förderklassen vom 26. November 1970;  c)    das  provisorische  Reglement  des  Erziehungsrates  über  die  Führung von Einschulungsklassen vom 26. November 1970.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SHR   410.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SHR 410.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Amtsblatt 1983, S. 805.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  ERB  vom  25.  Juni  2014,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2014 (Amtsblatt 2013, S. 965).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung  gemäss  ERB  vom  24.  Mai  2017,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2017 (Amtsblatt 2017, S. 1001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung  gemäss  ERB  vom  27.  Juni  2018,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2018 (Amtsblatt 2018, S. 1154).  Zweck  Unterricht,  Lehrziel  Inkra  f  ttreten