Verordnung über Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen... (815.101)
Verordnung über Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen... (815.101)
Verordnung über Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der Tagesbetreuung
COVID-19 Tagesbetreuung: Verordnung Verordnung über Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der Tagesbetreuung (COVID-19-Verordnung Tagesbetreuung) Vom 31. März 2020 (Stand 16. März 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Corona - virus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020
1 ) und § 1 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz) vom 17. September 2003
2 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P200535 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt, die durch die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-
19) in der Tagesbetreuung entstandenen wirtschaftlichen Folgen abzufedern und ein ausreichendes Betreuungsangebot weiterhin sicherzustellen.
2 Die Massnahmen nach dieser Verordnung ergänzen die Massnahmen des Bundes und des Kantons im Zusammenhang mit der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19).
§ 2 Zuständigkeiten
1 Das Erziehungsdepartement ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
2 Es kann die Erfüllung einzelner Aufgaben nach dieser Verordnung durch Vertrag Dritten übertragen.
§ 3 Begriffe
1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen dieser Verordnung gemäss den nachstehenden Definitio - nen verwendet: Einrichtung: Umfasst alle Personen oder Institutionen, die über eine Bewilligung gemäss Ta - gesbetreuungsgesetz verfügen, ungeachtet der eigenen Bezeichnung; Trägerschaft: Trägerschaften führen mehrere Einrichtungen; Elternbeitrag: Der Elternbeitrag ist derjenige Beitrag, den die Eltern monatlich der Einrich - tung oder der Trägerschaft bezahlen. II. Massnahme und Verfahren
§ 4 Umfang und Voraussetzungen der Unterstützungsmassnahme
1 Der Kanton entschädigt Einrichtungen und Trägerschaften für den Ausfall der Elternbeiträge, sofern dieser direkt auf staatliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) zurückzufüh - ren ist und nicht durch andere Massnahmen kompensiert werden kann.
2 An die Ausfallentschädigung angerechnet werden insbesondere: Leistungen Dritter, namentlich sonstige staatliche Unterstützungsmassnahmen sowie Ver - sicherungsleistungen, die geltend gemacht werden können;
1) SR
2) SG 815.100
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COVID-19 Tagesbetreuung: Verordnung zumutbare eigene Massnahmen zur Kostenreduktion; als Ausgleich für den reduzierten Sachaufwand pauschal 10% der Bruttobeiträge für Kinder, die nicht oder in reduziertem Umfang betreut werden.
3 Die Ausfallentschädigung umfasst maximal die ungedeckten Kosten. Mit der Ausfallentschädigung darf kein Einnahmenüberschuss oder Gewinn generiert werden.
§ 5 Gesuch
1 Einrichtungen und Trägerschaften reichen ihr Gesuch für eine - gesbetreuung des Erziehungsdepartements ein.
2 Führt eine Trägerschaft mehrere Einrichtungen, reicht die Trägerschaft das Gesuch für alle Einrich - tungen ein.
3 Einrichtungen und Trägerschaften liefern alle für die Gesuchsbearbeitung nötigen Angaben und Bele - ge, soweit ihnen das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung möglich und zumutbar ist.
§ 6 Entscheid und Auszahlung
1 Die Fachstelle Tagesbetreuung entscheidet über die Entschädigung, wenn das Gesuch vollständig ist.
2 Sie kann in dringlichen Fällen bei noch unvollständigen Gesuchen Vorauszahlungen gewähren. Diese haben keine präjudizielle Wirkung und sind nach Prüfung des vollständigen Gesuchs gegebenenfalls anzurechnen oder zurückzubezahlen.
§ 7 Überprüfung der Ausfallentschädigungen
1 Das Erziehungsdepartement kontrolliert nach Abschluss der Massnahmen Abrechnungen und Jahres - rechnungen der Institutionen oder Trägerschaften.
2 Es kann Ausfallentschädigungen zurückfordern oder mit ordentlichen Staatsbeiträgen verrechnen, falls die Nachkontrolle ergibt, dass zu hohe Ausfallentschädigungen geleistet worden sind. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend am 16. März 2020 in Kraft. Sie gilt solange wie Art. 2, längstens bis zum 31. August 2020.
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